Untersagung des Abstellens von E-Autos in der Tiefgarage
WEG §§ 19, 23, 20 Abs. 2 Nr. 2
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ein Beschluss der Eigentümerversammlung, der das Abstellen von E-Autos in der Tiefgarage bis auf Weiteres untersagt, macht den individuellen Rechtsanspruch des § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG zunichte und verstößt damit gegen ein wesentliches gesetzgeberisches Ziel der WEG-Reform.
2. Ein solcher Beschluss verstößt daher gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung, auch wenn man zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft als wahr unterstellt, dass die Brandgefahr bei Elektrofahrzeugen größer ist als bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. ist eine WEG. Die Kl. ist Eigentümerin eines zum Zeitpunkt der Klageerhebung vermieteten Sondereigentums an einer Erdgeschosswohnung, verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an einem Tiefgaragenstellplatz. Der Mieter nutzte ein Hybrid-Fahrzeug, das er auf dem angemieteten Stellplatz in der Tiefgarage abstellte. Das Mietverhältnis ist zwischenzeitlich beendet.
In der Eigentümerversammlung am 24.8.2012 beschlossen die Wohnungseigentümer unter TOP 11 mehrheitlich, dass das Abstellen von E-Autos in der Tiefgarage bis auf Weiteres untersagt wird. Dieser Beschluss wird von der Kl. angefochten. Die Bekl. sind der Auffassung, die Kl. besitze für die Anfechtungsklage kein Rechtsschutzbedürfnis, da das Mietverhältnis mit dem Mieter, der ein Hybrid-Fahrzeug nutzte, mittlerweile beendet ist. Die Bekl. behauptet, es bestehe die Gefahr, dass sich die Lithium-Ionen-Batterien, mit denen Elektrofahrzeuge betrieben werden, entzünden. Komme es zu einem Brand, sei die Dauer des Brandverlaufs länger als bei einem Benzinbrand. Hinzu komme, dass ein Brand einer solchen Batterie - im Gegensatz zu einem Benzinbrand - nicht mit Löschschaum gelöscht werden könne. Ein Elektrofahrzeug müsse im Brandfall durch die Feuerwehr in einen Container gezogen werden, um dort auszubrennen. Das Hineinfahren mit einem solchen Container sei in der Tiefgarage des Anwesens nicht möglich. Somit müsste in einem Brandfall das Elektroauto in der Tiefgarage ausbrennen, was eine nicht hinzunehmende Gefahr für das Gemeinschaftseigentum darstelle.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. besitzt auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Da das Anfechtungsrecht nicht dem persönlichen Interesse des Anfechtenden dient, sondern dem Interesse aller Wohnungseigentümer auf ordnungsgemäße Verwaltung, muss der anfechtende Wohnungseigentümer durch den angefochtenen Beschluss nicht persönlich betroffen sein (BGH, Beschluss vom 17.7.2003 - V ZB 11/03 -, GE 2003, 1333). Somit lässt die Tatsache, dass das Mietverhältnis mit dem Mieter, der ein Hybrid-Fahrzeug nutzt, mittlerweile beendet ist, das Rechtsschutzbedürfnis der Kl. nicht entfallen.
Die Klage ist auch begründet.
Entgegen der Auffassung der Kl. ist der angegriffene Beschluss nicht mangels Beschlusskompetenz nichtig. Gemäß § 19 Abs. 1 WEG besitzen die Wohnungseigentümer die Beschlusskompetenz, Nutzungsregelungen hinsichtlich des Gemeinschafts- und des Sondereigentums zu treffen. Der angegriffene Beschluss ist durch diese Beschlusskompetenz gedeckt. Die Kl. weist zwar zu Recht darauf hin, dass ein solcher Beschluss über eine Nutzungsregelung nichtig ist, wenn sie das Sondernutzungsrecht „aushöhlt“ (s. Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl. 2021, § 23 Rn. 8, Stichwort „Sondernutzungsrecht“), diese Grenze wird jedoch durch den angegriffenen Beschluss nicht überschritten, da dieser nur das Abstellen bestimmter Fahrzeuge untersagt, so dass die zweckbestimmte Nutzung der Sondernutzungsfläche als Pkw-Abstellfläche erhalten bleibt.
Der angegriffene Beschluss verstößt jedoch gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung. Mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz hat der Gesetzgeber jedem einzelnen Wohnungseigentümer ein individuelles Recht auf die Gestattung baulicher Maßnahmen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen, gegeben (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Dieser individuelle Anspruch, der nicht abdingbar ist (s. Hügel/Elzer aaO. § 20 Rn. 188), würde durch den angegriffenen Beschluss ins Leere laufen. Der einzelne Wohnungseigentümer könnte zwar die Installation einer Lademöglichkeit erzwingen, könnte sie jedoch anschließend nicht nutzen. Damit verstößt der angegriffene Beschluss gegen ein wesentliches gesetzgeberisches Ziel der WEG-Reform, da die Schaffung von Ladeinfrastruktur die „Triebfeder“ der WEG-Reform war (so Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kapitel 6 Rn. 169) und macht einen individuellen Rechtsanspruch zunichte. Daher verstößt der angegriffene Beschluss gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung, selbst wenn man zugunsten der Bekl. die behauptete besondere Brandgefahr von Elektrofahrzeugen als wahr unterstellt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Beschluss, der das Abstellen von E-Autos in der Tiefgarage untersagt, macht den individuellen Rechtsanspruch des § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG zunichte und verstößt damit gegen ein wesentliches gesetzgeberisches Ziel der WEG-Reform und gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung, auch wenn man zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft unterstellt, dass die Brandgefahr bei Elektrofahrzeugen größer ist als bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Beklagte ist eine WEG. Die Klägerin ist Eigentümerin eines zum Zeitpunkt der Klageerhebung vermieteten Sondereigentums, verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an einem Tiefgaragenstellplatz. Der Mieter nutzte ein Hybrid-Fahrzeug, das er auf dem angemieteten Stellplatz in der Tiefgarage abstellte. Das Mietverhältnis ist zwischenzeitlich beendet. Die Wohnungseigentümer beschlossen mehrheitlich, dass das Abstellen von E-Autos in der Tiefgarage bis auf Weiteres untersagt wird. Dieser Beschluss wird von der Klägerin angefochten. Die Beklagten verneinen ein Rechtsschutzbedürfnis, da das Mietverhältnis beendet ist. Die Beklagte behauptet, es bestehe die Gefahr, dass sich die Lithium-Ionen-Batterien, mit denen Elektrofahrzeuge betrieben werden, entzünden. Nach Lage der Dinge müsste in einem Brandfall das Elektroauto in der Tiefgarage ausbrennen, was eine nicht hinzunehmende Gefahr für das Gemeinschaftseigentum darstelle.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG bejaht ein Rechtsschutzbedürfnis, weil das Anfechtungsrecht dem Interesse aller Wohnungseigentümer auf ordnungsgemäße Verwaltung diene. Die Klage ist auch begründet.
Zwar sei der angegriffene Beschluss nicht mangels Beschlusskompetenz nichtig, denn die Wohnungseigentümer hätten die Beschlusskompetenz für Nutzungsregelungen hinsichtlich des Gemeinschafts- und des Sondereigentums. Der angegriffene Beschluss verstoße jedoch gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung. Mit der Reform des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes habe der Gesetzgeber jedem einzelnen Wohnungseigentümer ein individuelles Recht auf die Gestattung baulicher Maßnahmen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienten, gegeben. Dieser individuelle Anspruch sei nicht abdingbar und würde durch den angegriffenen Beschluss ins Leere laufen. Der einzelne Wohnungseigentümer könnte zwar die Installation einer Lademöglichkeit erzwingen, könnte sie jedoch anschließend nicht nutzen. Damit verstoße der angegriffene Beschluss gegen ein wesentliches gesetzgeberisches Ziel der WEG-Reform, da die Schaffung von Ladeinfrastruktur die „Triebfeder“ der WEG-Reform gewesen sei. Daher verstoße der angegriffene Beschluss gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung, selbst wenn man zugunsten der Beklagten die behauptete besondere Brandgefahr von Elektrofahrzeugen als zutreffend unterstelle.