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Unternehmensträger

VG Gera6 K 757/03 Revision zugelassen18.11.2004ZOV 2005, 327

VermG §§ 1 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 8 Buchst. a, 2 Abs. 1 Satz 1, 6 a Abs. 1 a Satz 1, 2, 4; UWG (1969) §§ 3-5, 20; AktG (1969) § 269

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Unternehmensträger; Liquidation; Berechtigter; werbendes Unternehmen; Freigabeliste; Enteignungsverbot; besatzungshoheitliche Enteignung; besatzungsrechtliche Enteignung; Liste A; SMAD-Befehl Nr.301

Nichtamtliche Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein nicht schädigungsbedingter in Liquidation befindlicher Unternehmensträger kann Berechtigter i. S. d. §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 a Satz 1 VermG sein, obwohl er nicht mehr im Sinne des § 6 Abs. 1 a Satz 4 VermG "werbend" tätig ist.

2. Ist ein Unternehmer auf einer von der sowjetischen Besatzungsmacht bestätigten Freigabeliste verzeichnet, so liegt darin regelmäßig ein konkretes Enteignungsverbot, so daß eine später von deutschen Stellen gleichwohl vorgenommene Enteignung nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage ergangen ist.

3. Die bloße Bezugnahme auf besatzungsrechtliche Bestimmungen bei Durchführung einer Enteignungsmaßnahme nach Gründung der DDR reicht für die Annahme einer besatzungshoheitlichen Enteignung jedenfalls nicht aus.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren die Aufhebung eines Bescheides, mit dem der Bekl. zugunsten der Beigeladenen die Berechtigung an der im Beitrittsgebiet belegenen Zweigniederlassung der Firma X. AG feststellt. Die Beigeladene macht als Rechtsnachfolgerin der Firma X. AG gegenüber dem Bekl. vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich des ehemaligen Zweigwerks in G. (I.) geltend. Zu der ehemaligen in Thüringen belegenen Zweigniederlassung G. der Firma X AG mit Sitz in M. gehörten im Jahre1945 mehrere in G., L. (jeweils I.) und K. (Landkreis S.) belegene Sägewerke und fast 200 ha Waldbesitz. (...)

Am 22. Juni 1951 beschloß die Landesbodenkommission, daß der "Gesamtkomplex" der Firma X. AG den Bestimmungen der Bodenreform unterliege und zur Begründung von Volkseigentum freigegeben werde. Unter dem 5. Juli 1951 wurde ein entsprechender Feststellungsbescheid gefertigt, wonach der Grundbesitz einschließlich der Sägewerke aufgrund des Gesetzes über die Bodenreform des Landes Thüringen vom 10. September 1945 Volkseigentum geworden sei. Die entsprechende Grundbuchumschreibung erfolgte am 21. Juli 1951. Die Firma X. AG - Zweigniederlassung G. - wurde am 2. Mai 1952 im Handelsregister des Amtsgerichts A. gelöscht. Ein Teil der Zweigniederlassung G., ging nach Überführung in Volkseigentum in dem VEB Vereinigte Holzindustrie G. als Werk I auf. Der Aufsichtsrat der in M. weiterhin ansässigen Hauptniederlassung der Firma X. AG beschloß im Jahre1954 die Schließung des Produktionsbetriebes in M. und die Einstellung des Produktionshandels. (...)

Im Jahre1962 änderte die Gesellschaft ihren Unternehmensgegenstand und betrieb nunmehr den Erwerb und die Verwaltung von Liegenschaften und die Errichtung von Wohn- und Industriebauten. (...) In der Hauptversammlung vom 20. November 1972 beschlossen die drei Aktionäre der X. AG die Umwandlung der Gesellschaft in eine gleichzeitig - durch die drei Aktionäre - zu errichtende Kommanditgesellschaft nach dem Umwandlungsgesetz vom 6. November 1969. Die Umwandlung der X. AG und die Errichtung der X. KG wurden am 7. Dezember 1972 in das Handelsregister beim Amtsgericht M. eingetragen. Nachdem der Sitz der X. KG im Jahre 1976 nach D. verlegt worden war, wurde dieser im Jahre1983 wieder nach München zurückverlegt. Ab diesem Zeitpunkt firmierte die Firma als X. GmbH & Co KG. Am 19. Dezember 1989 beschlossen die Komplementärin und zwei Kommanditisten - die Gesellschafter hatten in der Zwischenzeit mehrfach gewechselt - die Auflösung der X. GmbH & Co KG. Zum Liquidator wurde Herr G. bestellt, der seinerzeit durch eine Kommanditeinlage in Höhe von 1.250.000 DM mit etwa 94 % an der Firma beteiligt war. Mit Schreiben vom 5. Oktober 1990 meldete der seinerzeitige Liquidator der Firma X. GmbH & Co. KG i. L. vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich der Zweigniederlassung in G. an. Der VEB Vereinigte Holzindustrie G. wandelte sich 1990 in die Vereinigte Holzindustrie G. GmbH - VHI GmbH - um. Am 26. Juni 1991 veräußerte die Treuhandanstalt als alleinige Gesellschafterin ihre Anteile an der VHI GmbH. Dabei wurde festgehalten, daß zum Betriebsvermögen vier Grundstücke gehörten, und daß von der Veräußerung nur das darauf befindliche Werk I und nicht die Werke III und V erfaßt seien. Diesbezüglich einigten sich die Kl. zu 2) und die Beigeladene im März 1999, daß eine Naturalrückgabe des Werks I nicht mehr geltend gemacht werde. Die Kl. zu 2) sei bei Feststellung der Berechtigung allenfalls zur Erlösauskehr verpflichtet. Am 18. November 1991 trat die Firma X. GmbH & Co KG i. L. ihre vermögensrechtlichen Ansprüche hinsichtlich der Zweigniederlassung G. an die Beigeladene ab. Die Firma X. GmbH & Co. KG i. L. wurde am 8. März 1995 im Handelsregister gelöscht. (...)

Durch Bescheid vom 23. Juli 2003 stellte der Bekl. die vermögensrechtliche Berechtigung der Beigeladenen an dem in G. belegenen Zweigwerk der Firma X. AG fest. Gegen diesen Bescheid hat die Kl. zu 2) am 29. Juli 2003 und die Kl. zu 1) am 25. August 2003 Klage beim Verwaltungsgericht Gera erhoben. (...)

Die Kl. zu 1) ist der Auffassung, daß der Restitutionsausschluß des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG greife, weil das Zweigwerk der Firma X. AG auf der Grundlage der Bodenreform enteignet worden sei. Dem stehe nicht entgegen, daß die Firma auf der Freigabeliste B verzeichnet gewesen sei. Einer Enteignung auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 64 hätte es nicht bedurft, da der Betrieb größer als 100 ha gewesen sei. Auf der Liste B sei nur das Sägewerk aufgeführt gewesen. (...) Des weiteren ist die Kl. zu 1) der Auffassung, daß die Firma X. GmbH & Co. KG i. L. keinen wirksamen vermögensrechtlichen Antrag habe stellen können, da sie wegen der Umwandlung mit der Firma X. AG nicht identisch sei. Die Kl. zu 2) meint ebenfalls, daß es an einer wirksamen Anmeldung durch die Firma X. GmbH & Co. KG i. L. fehle. Diese habe im Jahre1990 keine Anmeldung nach § 6 Abs. 1 Buchst. a) Satz 4 VermG vornehmen können, weil sie infolge der Einstellung des Geschäftsbetriebes im Dezember 1989 im Jahre 1990 nicht mehr werbend tätig gewesen sei. Bei der Anmeldung im Oktober 1990 habe es sich um eine solche für eine stillgelegte Gesellschaft gehandelt. An einer das Quorum des § 6 Abs. 1 Buchst. a) Satz 1 VermG erfüllenden Anmeldung der Anteilseigner fehle es jedoch. Diese hätte jedenfalls nach Inkrafttreten des Hemmnisbeseitigungsgesetzes vor Ablauf der Anmeldefrist nachgeholt werden müssen. Die Anmeldung durch den Abwickler reiche nicht aus. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die als Anfechtungsklage statthafte Klage der Kl. ist unbegründet. Der Bescheid des Bekl. vom 23. Juli 2003, mit dem dieser die Berechtigung der Beigeladenen an dem Zweigwerk der ehemaligen Firma X. AG in G. feststellt, ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Beigeladene ist aus abgetretenem Recht nach Maßgabe der §§ 6 Absätze 1, 1 a, 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG Berechtigte an der Zweigniederlassung G. der Firma X. AG. Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes sind nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 VermG neben den natürlichen Personen auch juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögen von Maßnahmen im Sinne des § 1 VermG betroffen sind, sowie deren Rechtsnachfolger. Berechtigter bei der Rückgabe eines Unternehmens ist nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 a Satz 1 VermG derjenige, dessen Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen sind. Die Beigeladene ist infolge der Abtretung vom 18. November 1991, an deren Wirksamkeit keine Zweifel bestehen, Rechtsnachfolger einer juristischen Person geworden, deren Vermögen von einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 VermG betroffen war. Die Beigeladene ist durch die Abtretung am 18. November 1991 bezogen auf das Zweigwerk G. als Rechtsnachfolgerin in die Rechte der X. GmbH & Co. i. L. eingetreten. Der Firma X. GmbH & Co. KG i. L. stand im Zeitpunkt der Abtretung bereits gegen den Bekl. ein Anspruch auf Feststellung der Berechtigung nach Maßgabe der §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 a Satz 1 VermG zu. Die Firma X. GmbH & Co KG (i. L.) ist der Unternehmensträger, der durch Enteignung des Zweigwerks in G. geschädigt wurde (1.). Auch steht der Feststellung der Berechtigung nach §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 a Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG nicht der Restitutionsausschluß des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG entgegen (2.). Die Firma X. GmbH & Co. KG (i. L.) ist der Unternehmensträger, der von der Enteignung des Zweigwerks in G. betroffen war und bis zur Abtretung Berechtigter im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 a Satz 1 VermG für eine Wiedergutmachung nach Maßgabe des Vermögensgesetzes war. Dieser Feststellung steht entgegen der Auffassung der Kl. zu 1) nicht der Umstand entgegen, daß die Firma X. im Zeitpunkt der Enteignung als Aktiengesellschaft firmierte und im Jahre 1972 auf der Grundlage des Umwandlungsgesetzes vom 6. November 1969 - UmwG-1969 - (BGBl. I S. 2081) in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt wurde. Das ergibt sich aus Folgendem: Die Umwandlung von einer Aktiengesellschaft in eine Kommanditgesellschaft wurde seinerzeit vollzogen, indem das Vermögen der Aktiengesellschaft nach Errichtung der Kommanditgesellschaft nach Maßgabe des § 20 i. V. m. §§ 3 f. UmwG-1969 durch Fassung eines Umwandlungsbeschlusses und Anmeldung desselben zur Eintragung in das Handelsregister nach Eintragung auf die Kommanditgesellschaft überging (vgl. §§ 3 bis 5 UmwG-1969). Dieser gesetzlich angeordnete Vermögensübergang auf eine neu zu errichtende Gesellschaft war nach damaliger Rechtslage die einzig mögliche Form der Umwandlung (vgl. UmwG-1969). Daß eine formwechselnde Umwandlung, wie sie heute geregelt ist, seinerzeit nicht möglich war, rechtfertigt nicht die Annahme, daß die Firma X. GmbH & Co. KG nicht auch der Unternehmensträger ist, der durch die Enteignung des Zweigwerks in G. geschädigt wurde. Denn infolge des mit der Umwandlung eingetretenen Vermögensüberganges ist die Firma X. GmbH & Co. KG als

chselnde Umwandlung, wie sie heute geregelt ist, seinerzeit nicht möglich war, rechtfertigt nicht die Annahme, daß die Firma X. GmbH & Co. KG nicht auch der Unternehmensträger ist, der durch die Enteignung des Zweigwerks in G. geschädigt wurde. Denn infolge des mit der Umwandlung eingetretenen Vermögensüberganges ist die Firma X. GmbH & Co. KG als Gesamtrechtsnachfolgerin der Firma X. AG auch in deren Rechtsposition als Geschädigte hinsichtlich des Zweigwerks in G. eingetreten. Die schon vor Inkrafttreten in der Enteignung selbst angelegten Wiedergutmachungsansprüche sind jedenfalls nach § 20 i. V. m. § 5 UmwG-1969 auf die Firma X. GmbH & Co. KG übergegangen. Für die Firma X. GmbH & Co. KG (i. L.) als Unternehmensträger liegt auch eine wirksame Anmeldung vom 5. Oktober 1990 durch den Liquidator G. vor. Dieser war nach Maßgabe des § 269 des Aktiengesetzes vom 6. September 1969 (BGBl. I S. 1089 m. w. Ä.) - AktG - berechtigt, die Firma X. GmbH & Co. KG i. L. bei der Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten. Er vertrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich (vgl. § 269 Abs. 1 AktG). Die Firma X. GmbH & Co. KG hatte auch nicht zuvor dadurch ihre Rechtsstellung als enteignungsbetroffener Unternehmensträger und damit Berechtigter im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 a Satz 1 VermG verloren, daß ihre Gesellschafter am 19. Dezember 1989 die Auflösung beschlossen hatten. Die Anmeldung für den geschädigten Unternehmensträger mußte deshalb nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG entsprechen (a). Auch war es nicht erforderlich, daß die Firma X. GmbH & Co. KG i. L. im Sinne des § 6 Abs. 1 a Satz 4 VermG "werbend" tätig war (b). Vorauszuschicken ist, daß es sich bei diesen beiden Bestimmungen um vermögensrechtliche Sonderregelungen für solche Fälle handelt, in denen ein geschädigter Unternehmensträger - insbesondere infolge der Schädigung - nicht mehr existiert. Sofern der enteignungsbetroffene Unternehmensträger im Zeitpunkt der Anmeldung hingegen - wie im vorliegenden Fall - noch vorhanden ist, bedarf es dieser Sonderregelungen nicht, da sich eindeutig feststellen läßt, wer Berechtigter im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 a Satz 1 VermG ist und wer für diesen handeln darf. Diese Auslegung ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte, dem Sinn und Zweck sowie der Systematik des § 6 Abs. 1 a VermG:

(a) Die Anmeldung für die Firma X. GmbH & Co. KG i. L. mußte nicht den Vorgaben des § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG entsprechen. Die Bestimmung ordnet gesetzlich an, daß ein Berechtigter (im Sinne des Satzes 1) unter seiner Firma, die vor der Schädigung im Register eingetragen war, als in Auflösung befindlich fortbesteht, wenn die im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder oder Rechtsnachfolger dieser Person, die mehr als 50 % der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte auf sich vereinen, einen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens angemeldet haben. Unstreitig erfüllte die Anmeldung des Liquidators G. nicht diese Anforderungen, da er nicht bezogen auf den Zeitpunkt der Schädigung - sondern nur im hier nicht maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung - mehr als 50 % der Anteile an dem geschädigten Unternehmensträger repräsentierte. Es ist jedoch auch nicht erforderlich, daß diejenigen, die im Zeitpunkt der Schädigung, mehr als 50 % der Anteile an der Firma X. AG hielten, nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG vermögensrechtliche Ansprüche anmeldeten. Dies belegt zunächst die Entstehungsgeschichte der Norm. § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG wurde durch Art. 1 Nr. 7 des "Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen" vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766 - Hemmnisbeseitigungsgesetz -) in § 6 VermG eingefügt. Diese Bestimmung wurde eingeführt, um einem rechtlich "bereits erloschenen" Unternehmensträger die Geltendmachung seiner Ansprüche zu ermöglichen (vgl. BT-Drs. 12/103, Seite 23). Auch Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG sprechen für die vorstehende Auslegung. Dabei ist zu berücksichtigen, daß § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG typischerweise auf Unternehmensträger zugeschnitten ist, die ihren Sitz im Beitrittsgebiet hatten und regelmäßig mittelbar oder unmittelbar durch den staatlichen Zugriff erloschen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 2004 - 7 C 61/02 -, ZOV 2004, 255 = juris Nr. 15). Insoweit stellt sich § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG als lex specialis zu den Vorschriften des Gesellschaftsrechts über die Anordnung der Nachtragsliquidation dar, nach denen auch ein Wiederaufleben der erloschenen Gesellschaft wegen möglicher vermögensrechtlicher Ansprüche denkbar gewesen wäre. Diese vermögensrechtliche Spezialregelung, nach der der Fortbestand des Unternehmensträgers in vergleichbarer Weise zur Nachtragsliquidation fingiert wird, wurde jedoch mit der Einschränkung versehen, daß nicht jeder der Gesellschafter Ansprüche für das Unternehmen anmelden konnte, sondern, daß sich mindestens 50 % der Gesellschafter, Mitglieder oder deren Rechtsnachfolger auf einen gemeinsamen Antrag verständigen mußten (vgl. Messerschmidt in: Fieberg/Reichenbach, Rn. 158 zu § 6 VermG). Damit sollte vermieden werden, daß Minderheiten, die keinen ernsthaften Rückgabewillen haben, das Verfahren erschweren oder gar blockieren (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, Begründung zu § 6 Abs. 1 a VermG, BT-Drs. 12/449, Seite 10). Einer derartigen, die Anforderungen des § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG erfüllenden Anmeldung bedurfte es bezogen auf die geschädigte Firma X. AG jedoch nicht, da ihr berechtigter Unternehmensträger im Zeitpunkt der Anmeldung zwar in Liquidation, aber noch nicht erloschen war. Dieser konnte vermögensrechtliche Ansprüche durch sein vertretungsberechtigtes Organ, den Liquidator, anmelden. (b) Entgegen der Auffassung der Kl. zu 2) müssen auch nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1

irma X. AG jedoch nicht, da ihr berechtigter Unternehmensträger im Zeitpunkt der Anmeldung zwar in Liquidation, aber noch nicht erloschen war. Dieser konnte vermögensrechtliche Ansprüche durch sein vertretungsberechtigtes Organ, den Liquidator, anmelden. (b) Entgegen der Auffassung der Kl. zu 2) müssen auch nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 a Satz 4 VermG vorliegen. Nach § 6 Abs. 1 a Satz 4 VermG gilt § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG nicht für Gesellschaften, die ihr im Beitrittsgebiet belegenes Vermögen verloren haben und hinsichtlich des außerhalb dieses Gebiets belegenen Vermögens als Gesellschaft werbend tätig sind (1. Halbsatz). In diesen Fällen ist Berechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes nur die Gesellschaft. Die Firma X. GmbH & Co. KG (i. L.) war im Zeitpunkt der Anmeldung im Oktober 1990 nicht mehrwerbend tätig, weil sie im Jahre 1989 ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hatte und ihre Gesellschafter am 19. Dezember 1989 die Auflösung beschlossen hatten. Daß § 6 Abs. 1 a Satz 4 VermG nicht auf die Firma X. GmbH & Co. KG anwendbar ist, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 a Satz 4 VermG: § 6 Abs. 1 a Satz 4 VermG wurde ebenso wie § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG, der für bereits erloschene Unternehmensträger gilt, durch Art. 1 Nr. 7 des Hemmnisbeseitigungsgesetzes eingefügt. Dabei sollte diese Regelung inhaltlich ursprünglich mit der Regelung des § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG zusammengefaßt und mit folgendem Wortlaut an § 2 Abs. 1 VermG angefügt werden (vgl. Entwurf des Hemmnisbeseitigungsgesetzes vom 19. Februar 1991, BT-Drs. 12/103, Seite 3): "Berechtigter bei der Rückgabe eines Unternehmens nach §§ 6, 12 ist der Rechtsträger, dessen Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind (geschädigter Rechtsträger). Dieser Rechtsträger besteht, wenn er nicht als Spaltgesellschaft werbend tätig ist, unter seiner Firma, die vor der Schädigung im Register eingetragen war, als in Auflösung befindlich fort, wenn er oder einer seiner Gesellschafter oder eines seiner Mitglieder oder ein Rechtsnachfolger dieser Personen einen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens oder von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des geschädigten Rechtsträgers angemeldet hat." Zur Begründung wurde seinerzeit folgendes ausgeführt (vgl. BT-Drs. 12/103, Seite 23): "Soweit der geschädigte Rechtsträger als werbende Gesellschaft fortbesteht, soll dieser Status unberührt bleiben. In diesem Fall soll also der Rechtsträger nicht als in Auflösung befindlich angesehen werden müssen. Die Regelung findet Anwendung auf die sogenannte Spaltgesellschaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird hierunter eine Gesellschaft verstanden, die in ihrem Sitzstaat durch Konfiskation ihr in diesem Staat belegenes Vermögen verloren hat und hinsichtlich des nicht konfiszierten Auslandsvermögens als fortbestehend gilt (vgl. BGHZ 32, 257; 33, 195). Besteht diese Spaltgesellschaft als werbende Gesellschaft fort, so soll sie abweichend von den übrigen fortbestehenden Rechtsträgern als werbende Gesellschaft fortbestehend bleiben."

In dem in der Gesetzesbegründung zitierten Urteil vom 6. Oktober 1960 (Az. VII ZR 136/59 -, BGHZ 33, 195) hatte der Bundesgerichtshof -BGH - entschieden, daß konfiskatorische Maßnahmen der Tschechoslowakei - die Benes-Dekrete Nr. 5 vom 19. Mai 1945 und Nr. 108 und 25. Oktober 1945 - gegen eine Gesellschaft mit dortigem Sitz, die diese auch zum Erlöschen brachten, sich nicht auf in der Bundesrepublik Deutschland belegenes Vermögen dieser Gesellschaft erstreckten. Der BGH traf seinerzeit die Feststellung, daß die in der Tschechoslowakei enteignete und erloschene Gesellschaft hinsichtlich des nicht konfiszierten Auslandsvermögens als Spaltgesellschaft fortbesteht. Dem ebenfalls in der Gesetzesbegründung benannten Urteil des BGH vom 5. Mai 1960 (Az. VII ZR 92/58 -, BGHZ 32, 256 = NJW 1960, 1569-1572) lag der Sachverhalt zugrunde, daß der niederländische Staat auf der Grundlage der "Niederländischen Verordnung über Feindvermögen" vom 20. Oktober 1944 die Mitgliedschaftsrechte an einer in der Schweiz ansässigen Aktiengesellschaft konfisziert hatte, weil diese einer in den Niederlanden ansässigen Firma gehörten, deren Anteilsrechte wiederum einer in Deutschland ansässigen Aktiengesellschaft zustanden. Der BGH entschied, daß eine Konfiskation durch einen Staat nur das seiner Hoheitsgewalt unterliegende, nicht aber das im Ausland belegene Vermögen erfassen könne. Insbesondere könne der Staat nicht mittelbar über die Konfiskation der Mitgliedschaftsrechte auf ausländische Vermögenswerte zugreifen, die Gesellschaft bestehe insoweit in ihrer alten Gestalt als Spaltgesellschaft fort (sog. "Spaltungstheorie"). Indem der Gesetzgeber in der Begründung des Entwurfes des Hemmnisbeseitigungsgesetzes auf die beiden vorgenannten Entscheidungen Bezug nahm, hat er seinem Willen, daß die Regelung "Anwendung auf sogenannte Spaltgesellschaften" finden soll, in erklärender Weise Nachdruck verliehen. Eine Spaltgesellschaft ist eine solche, deren Mitgliedschaftsrechte in der sowjetischen Besatzungszone bzw. DDR enteignet wurden, deren Unternehmensträger selbst jedoch mit einem veränderten Gesellschafterbestand in der ehemaligen DDR weiter existierte (vgl. Messerschmidt in Fieberg/Reichenbach, Rn. 169 zu § 6 VermG unter Hinweis auf BGHZ 33, 195/199). Ähnlich verhält es sich bei der sog. Restgesellschaft, die dadurch gekennzeichnet ist, daß ein Unternehmensträger mit Sitz in der sowjetischen Besatzungszone bzw. DDR infolge der Enteignung seines Unternehmensvermögens untergegangen ist, obgleich er im Zeitpunkt der Enteignung noch über (weiteres) enteignungsfreies Vermögen im alten Bundesgebiet verfügte (vgl. Messerschmidt in Fieberg/Reichenbach, Rn. 169 zu § 6 VermG). Sowohl der Rest- als auch der Spaltgesellschaft ist gemeinsam, daß nach dem enteignenden Zugriff auf den in der sowjetischen Besatzungszone bzw. der DDR ansässigen Unternehmensträger außerhalb der sowjetischen Besatzungszone bzw. DDR noch Vermögenswerte existierten, auf die sich der enteignende Zugriff nicht erstreckte. Bezogen auf diese Vermögenswerte soll der geschädigte Unternehmensträger nach dem Willen des Gesetzgebers als Spalt- bzw. Restgesellschaft und damit als Berechtigter nach dem Vermögensgesetz fortbestehen. Gleichzeitig hat er jedoch durch die Verwendung des Wortes "werbend" eine Einschränkung vorgenommen und dadurch deutlich zum Ausdruck gebracht, daß eine ruhende Spaltgesellschaft nicht als Berechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes anzusehen ist. In den Fällen der ruhenden

llschaft und damit als Berechtigter nach dem Vermögensgesetz fortbestehen. Gleichzeitig hat er jedoch durch die Verwendung des Wortes "werbend" eine Einschränkung vorgenommen und dadurch deutlich zum Ausdruck gebracht, daß eine ruhende Spaltgesellschaft nicht als Berechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes anzusehen ist. In den Fällen der ruhenden Spaltgesellschaft ist vielmehr davon auszugehen, daß ein Berechtigter nicht mehr existiert und daß eine quorumserfüllende Anmeldung erforderlich ist (so auch Messerschmidt in: Fieberg/Reichenbach, Rn. 175 zu § 6 VermG). An dem Willen des Gesetzgebers, daß die nur werbende und nicht die ruhende Spalt- bzw. Restgesellschaft selbst Berechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes sein soll, hat sich auch nichts daran geändert, daß der Entwurf des Hemmnisbeseitigungsgesetzes vom 19. Februar 1991, wonach § 2 Abs. 1 VermG in der zitierten Weise ergänzt werden sollte, im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens durch den Rechtsausschuß insoweit abgeändert wurde, als die in Rede stehenden Bestimmungen anstatt in § 2 Abs. 1 VermG in § 6 VermG als neuer Absatz 1 a eingefügt wurden (vgl. BT-Drs. 12/255). Dies wurde damit begründet, daß die empfohlene Anfügung weiterer Sätze systematisch besser bei § 6 Abs. 1 a VermG berücksichtigt werden könne (vgl. Bericht des Rechtsausschusses vom 29. April 1991, BT-Drs. 12/449, Seite 8). Insbesondere rechtfertigt der Umstand, daß der § 6 Abs. 1 a Satz 4 VermG in der Fassung, in der er vom Rechtsausschuss vorgeschlagen wurde und letztendlich auch in Kraft trat, nicht mehr den Begriff der "Spaltgesellschaft", sondern den der "Gesellschaft" verwendet, nicht die Schlußfolgerung, daß diese Bestimmung nunmehr auf jeden Unternehmensträger, der von einer schädigenden Maßnahme betroffen wurde, anzuwenden ist. Entsprechendes ist der Begründung nicht zu entnehmen, denn es wird nur ausgeführt, daß der Begriff der "Spaltgesellschaft" und des "geschädigten Rechtsträgers" vermieden werden soll (vgl. Bericht des Rechtsausschusses vom 29. April 1991, BT-Drs. 12/449, Seite 10). Warum diese vorstehenden Rechtsbegriffe keinen Eingang in den Gesetzeswortlaut gefunden haben, wird zwar in den Materialien nicht begründet; daraus ist jedoch nicht zu schließen, daß die Bestimmung des § 6 Abs. 1 a Satz 4 VermG in einer erweiternden Weise zur Anwendung kommen soll, daß jeder im Zeitpunkt der Anmeldung noch existente, enteignungsbetroffene Unternehmensträger auch "werbend" tätig sein müsse. Dafür findet sich in der Begründung kein Anhaltspunkt. Vielmehr spricht die Systematik von § 6 Abs. 1 a Satz 1 VermG - dieser wurde schließlich gleich-zeitig mit § 6 Abs. 1 a Satz 4 VermG eingefügt - und § 2 Abs. 1 VermG dafür, daß der Gesetzgeber von der Berechtigung eines Unternehmensträgers, der nach der Enteignungsmaßnahme außerhalb des Gebiets der sowjetischen Besatzungszone und der ehemaligen DDR weiter existierte, selbstverständlich weiterhin ausging und zugrunde legte, daß ein solcher Unternehmensträger durch seine vertretungsberechtigten Organe auch vermögensrechtliche Ansprüche anmelden konnte. Diese Auslegung des § 6 Abs. 1 a Satz 4 VermG entspricht auch den Grundsätzen, die das Bundesverwaltungsgericht für den Fall entwickelt hat, in dem ein nicht schädigungsbedingt untergegangenes Unternehmen Singularrestitutionsansprüche durch den Nachtragsliquidator anmeldete (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 2004 - 7 C 61/02 -, ZOV 2004, 255 f. = VIZ 2004, 402-407). In dieser Entscheidung hatte das

richt auch den Grundsätzen, die das Bundesverwaltungsgericht für den Fall entwickelt hat, in dem ein nicht schädigungsbedingt untergegangenes Unternehmen Singularrestitutionsansprüche durch den Nachtragsliquidator anmeldete (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 2004 - 7 C 61/02 -, ZOV 2004, 255 f. = VIZ 2004, 402-407). In dieser Entscheidung hatte das Bundesverwaltungsgericht darauf abgestellt, daß Gesellschaften, die ihren Sitz bis zum Erlöschen in der Bundesrepublik (einschließlich West-Berlin) beibehalten haben und nicht durch eine Schädigungsmaßnahme untergegangen sind, für die Anmeldung von Einzelrestitutionsansprüchen nach den Re-geln des Gesellschaftsrechts wiederbelebt werden können. Für die Kammer sind diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall, in dem es um die Restitution eines enteigneten Betriebsteils an ein außerhalb der sowjetischen Besatzungszone/DDR fortexistierendes Unternehmen geht, in der Weise übertragbar, daß es der Wiederbelebung der Gesellschaft nicht bedarf, wenn diese in Form einer Liquidationsgesellschaft noch existiert. Auch der Einwand der Kl. zu 2), daß ein restitutionsberechtigter Unternehmensträger werbend tätig sein müsse, weil es im Rahmen des § 6 VermG um die Rückgabe von (lebenden) Unternehmen gehe, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Hier verbindet die Kl. zu 2) zwei Aspekte, die nicht zusammengehören. Richtig ist, daß nur ein noch existierendes, noch werbend tätiges Unternehmen oder ein solches, das wieder werbend tätig sein könnte, nach Maßgabe des § 6 VermG zurückgegeben werden kann. Insoweit ist das Kriterium der "werbenden Tätigkeit" für die Beantwortung der Frage entscheidend, ob es noch ein zu restituierendes Unternehmen gibt oder ob eine Entschädigung zu gewähren ist. Davon zu trennen ist jedoch die Frage, wer geschädigter und damit wiedergutmachungsberechtigter Unternehmensträger ist. Hier gibt es, da auch eine nach § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG wieder auflebende Liquidationsgesellschaft nicht werbend tätig ist, keinen sachlichen Grund, eine werbende Tätigkeit eines noch vorhandenen geschädigten Unternehmensträgers zu fordern. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, daß es hier um die Wiedergutmachung teilungsbedingten Unrechts geht, die auch durch die Gewährung einer Entschädigung erfolgen kann. Auch mußte der Bekl. vor Feststellung der Berechtigung nicht klären, ob noch ein vergleichbares Unternehmen vorhanden ist. Diese Frage ist nur entscheidend dafür, ob nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG ein Unternehmen zurückgegeben werden kann oder nicht. (2.) Bezogen auf das Zweigwerk der Firma X. AG in G. liegt im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG eine entschädigungslose Enteignung vor. Die Restitution dieses Unternehmensteils ist nicht nach Maßgabe des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgeschlossen. Der Restitutionsausschluß des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG greift nicht, weil das Zweigwerk in G. weder besatzungsrechtlich noch besatzungshoheitlich enteignet wurde. (a) Das Zweigwerk in G. wurde nicht besatzungsrechtlich enteignet, weil die Enteignung weder auf rechtsetzender Tätigkeit der Besatzungsmacht selbst beruhte, noch auf rechtsetzender Tätigkeit deutscher Stellen basierte, die von der Besatzungsmacht vollständig vorgeschrieben war (vgl. Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach, Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen -Kommentar, Rn. 183 zu § 1). (b) Zudem liegt eine besatzungshoheitliche Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a 2. Alt. VermG nicht vor. Enteignungen auf

tsetzender Tätigkeit deutscher Stellen basierte, die von der Besatzungsmacht vollständig vorgeschrieben war (vgl. Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach, Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen -Kommentar, Rn. 183 zu § 1). (b) Zudem liegt eine besatzungshoheitliche Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a 2. Alt. VermG nicht vor. Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage sind solche, die zwar nicht - wie die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage - auf Beschluß der sowjetischen Besatzungsmacht vorgenommen wurden, aber auf deren Wünsche oder Anregungen zurückgingen oder sonst ihrem generellem Willen entsprachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1996 - 7 C 76/94 -, ZOV 1996, 211 = VIZ 1996, 266-267; Urteil vom 13. Februar 1995 - 7 C 53/94 -, ZOV 1995, 147 = VIZ 1995, 285-288). Die zum Restitutionsausschluß führende Verantwortung der Sowjetunion setzt also nicht notwendigerweise voraus, daß diese Enteignungen im Einzelfall geprüft und gebilligt hat; vielmehr reicht es für die Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. a 2. Alt. VermG aus, daß sie mit den Enteignungsmaßnahmen deutscher Stellen generell einverstanden war. Es ist zunächst festzuhalten, daß die Enteignung des Zweigwerks der Firma X. AG erst im Jahre 1951 auf der Grundlage des Beschlusses der Thüringischen Landesbodenkommission durch den Feststellungsbescheid vom 5. Juli 1951 und nicht etwa zu einem früheren Zeitpunkt - insbesondere nicht vor Gründung der DDR - erfolgt ist. Für diese Würdigung sind folgende Erwägungen maßgeblich: (aa) Eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes setzt keine bestimmte Form der Enteignung voraus. Sie ist vielmehr dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. September 1994 - 7 B 14.94 -, Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 30; Urteil vom 6. Dezember 1996 - 7 C 9.96 -, ZOV 1997, 125; Beschluß vom 14. Januar 1998 - 7 B 339.97 -, ZOV 1998, 954 = VIZ 1998, 212-213; Urteil vom 12. Oktober 1998 - 7 C 34.97 -, ZOV 1999, 160-161). Das Vermögensgesetz knüpft an den Geltungsanspruch der jeweiligen staatlichen Macht- und Herrschaftsordnung an und erfaßt daher auch solche Vermögenswerte, die dem Rechtsinhaber ungeachtet etwaiger Rechtsmängel faktisch entzogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 1995 - 7 C 5.94 -, BVerwGE 98, 137 [141] = ZOV 1995, 300; Urteil vom18. Mai 1995 - 7 C 19.94 -, BVerwGE 98, 261 [263] = ZOV 1995, 311; Urteil vom 6. Dezember 1996 - 7 C 9.96 -, a. a. O.). Hiernach müssen, soweit der Restitutionsausschluß für Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage nach § 1 Abs. 8 Buchst. a 2. Alt. VermG die Bestimmung des Zeitpunkts der Enteignung erfordert, gleichfalls vornehmlich faktische Kriterien herangezogen werden; entscheidend ist, wann die Enteignung des jeweiligen Vermögenswertes in der Rechtswirklichkeit erstmals greifbar zum Ausdruck kam (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1998 - 7 C 34.97 -, a. a. O.). Gemessen an diesen Grundsätzen ist festzustellen, daß der Zugriff auf das Zweigwerk in G. nicht vor dem Erlaß des Feststellungsbescheides im Jahre 1951 erfolgte. Den dem Gericht vorliegenden Urkunden ist nur zu entnehmen, daß vor 1951 am 25. Januar 1946 eine Beschlagnahme des Zweigwerks auf der Grundlage der SMAD-Befehle 124/126 erfolgte. Hingegen ist nicht feststellbar, daß in dem Zeitraum1945 bis 1949 - vor Gründung der DDR - auf das Eigentum auf der Grundlage der

llungsbescheides im Jahre 1951 erfolgte. Den dem Gericht vorliegenden Urkunden ist nur zu entnehmen, daß vor 1951 am 25. Januar 1946 eine Beschlagnahme des Zweigwerks auf der Grundlage der SMAD-Befehle 124/126 erfolgte. Hingegen ist nicht feststellbar, daß in dem Zeitraum1945 bis 1949 - vor Gründung der DDR - auf das Eigentum auf der Grundlage der Bodenreformbestimmungen zugegriffen wurde und daß sich der Erlaß des Feststellungsbescheides vom 5. Juli 1951 als bloße "verwaltungstechnische Abwicklung" darstellte (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1996 - 7 B 149.96 -, VIZ 1996, 580). Vor dem Hintergrund, daß ein Zugriff auf der Grundlage der Bodenreform vor dem 7. Oktober 1949 nicht festgestellt werden kann, ist der Einwand der Kl. zu 1), daß nicht belegt sei, daß eine Enteignung nicht bereits im Rahmen der Bodenreform erfolgt sei, in keiner Weise nachvollziehbar. Eine andere Einschätzung rechtfertigt auch nicht der Umstand, daß das Zweigwerk in G. auf einer "Liste A" zum SMAD-Befehl Nr. 301 vom 18. Juli 1946 aufgeführt ist. Denn es ist dokumentiert, daß am 27. Oktober 1947 beschlossen wurde, den Betrieb auf die "Freigabeliste B" zu setzen und zurückzugeben. In Anbetracht dieser Umstände geht die Kammer davon aus, daß die ursprünglich beabsichtigte Enteignung auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 301 letztendlich nicht realisiert wurde und sich überholt hatte. Diese Einschätzung wird auch dadurch untermauert, daß die damaligen deutschen Behörden ausweislich des Schreibens der Landeskommission für staatliche Kontrolle Thüringen vom 31. Mai 1951 versuchten, den beschlagnahmten Betrieb auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 64 nach dem 17. April 1948 zurückzugeben. Dies dokumentiert, daß die Enteignungsbehörden die Firma seinerzeit ebenfalls nicht als enteignet betrachteten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß die Firma X. AG nachträglich auf der "Liste A" unter der laufenden Nr. 803 zum SMAD-Befehl Nr. 64 maschinenschriftlich angefügt ist. Insbesondere rechtfertigt dies nicht die Annahme, daß der Betrieb durch den SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 enteignet wurde. In Thüringen liegt die "Enteignungsliste A", die durch den SMAD-Befehl Nr. 64 bestätigt wurde, in Form eines gedruckten Buches vor, von dem ein Exemplar beim Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen existiert. In Auszügen hat der Bekl. Kopien dieses Buches (...) dem Gericht vorgelegt. Dieses ist auch den Kl. bekannt (...). Diesen Kopien ist zu entnehmen, daß nur die Enteignung der Betriebe, die in der gedruckten Fassung der Liste enthalten waren, durch die Deutsche Wirtschaftskommission der SMAD vorgeschlagen wurde. Demzufolge konnte die Bestätigung der Enteignungslisten durch den SMAD-Befehl Nr. 64 sich auch nur auf die gedruckten Listen beziehen. Soweit später mit Schreibmaschine weitere Betriebe angefügt wurden, handelt es sich um solche, auf die nach Erlaß des SMAD-Befehls Nr. 64, z. B. auf Grundlage der hierzu ergangenen Richtlinien, zugegriffen wurde. (bb) Diese durch Erlaß des Feststellungsbescheides vom 5. Juli 1951 in der Rechtswirklichkeit zum Ausdruck gekommene Enteignung ist nicht besatzungshoheitlich im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a 2. Alt. VermG. Die vorgenannte Bestimmung greift in aller Regel bei Enteignungen, die - wie in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone - noch vor Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 durchgeführt wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1996 - 7 C 53.95 -, BVerwGE 101, 273-282 = ZOV 1996, 383). Etwas

hoheitlich im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a 2. Alt. VermG. Die vorgenannte Bestimmung greift in aller Regel bei Enteignungen, die - wie in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone - noch vor Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 durchgeführt wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1996 - 7 C 53.95 -, BVerwGE 101, 273-282 = ZOV 1996, 383). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Enteignung nach dem 7. Oktober 1949 der sowjetischen Besatzungsmacht ausnahmsweise zugerechnet werden kann und noch ihrer Verantwortung gedeckt ist. Ein solcher objektiver Zurechnungszusammenhang setzt voraus, daß der betreffende Enteignungsakt noch vor dem 7. Oktober 1949 und damit unter der Oberhoheit der Besatzungsmacht und mit ihrer Billigung in einer Weise in die Wege geleitet worden war, die die Verantwortung der Besatzungsmacht für den weiteren Vollzug durch die deutschen Stellen begründete. Es mußte sich also um eine von der Besatzungsmacht eingeleitete und sowohl gegenständlich wie sachlich vorgeformte Enteignungsaktion gehandelt haben, so daß von einer fortdauernden Vollzugsverantwortung der Sowjetmacht gesprochen werden kann, auch wenn sie sich aus ihrer bisherigen alleinigen Oberhoheit zurückgezogen hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1996 - 7 C 53.95 -, a. a. O.). Der erforderliche Zurechnungszusammenhang entfällt jedoch dann, wenn die Besatzungsmacht das Handeln generell oder im Einzelfall ausdrücklich mißbilligt oder ein entsprechendes Verbot verhängt hatte. Der Verstoß gegen ein solches Enteignungsverbot rechtfertigt die Annahme, daß eine von deutschen Stellen durchgeführte Enteignung nicht mehr in den Verantwortungsbereich der Besatzungsmacht fiel (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1999 - 7 C 36.98 -, ZOV 1999, 454-455). Nach diesen Maßstäben läßt sich bezogen auf den streitgegenständlichen Unternehmensteil eine den Zurechnungszusammenhang aufrechterhaltende vorgeformte Enteignungsaktion nicht feststellen. Insbesondere stellt sich die Enteignung des Zweigwerks der Firma X. AG in G. nicht als bloße Abwicklung eines bereits zuvor auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgten Eigentumszugriffs dar. Wie bereits ausgeführt, ist ein enteignender Zugriff auf die Zweigstelle in G. vor Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 nicht feststellbar. Vielmehr ist unter Zugrundelegung aller erreichbaren Urkunden und Dokumente festzustellen, daß die Enteignung der sowjetischen Besatzungsmacht nicht mehr zurechenbar ist, weil diese Maßnahme gegen ein konkretes Enteignungsverbot verstieß. Ist ein Unternehmen auf einer von der sowjetischen Besatzungsmacht bestätigten Freigabeliste verzeichnet, so liegt darin regelmäßig ein konkretes Enteignungsverbot, so daß eine später von deutschen Stellen gleichwohl vorgenommene Enteignung nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage ergangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 1997 - 7 C 15.96 -, ZOV 1997, 348-351). Die Firma X. AG war für das Zweigwerk in G. auf der Grundlage des Beschlusses der Landeskommission Thüringen zur Durchführung der Befehle Nr. 124/126 auf der "Freigabeliste B" verzeichnet, die dann durch den SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 bestätigt wurde. Aus diesem Grund bestand, bezogen auf die vorbezeichnete Firma, ein konkretes Enteignungsverbot, gegen das die Überführung in Volkseigentum im Jahre1951 verstieß. Unbeachtlich ist schließlich die Frage, ob die Voraussetzungen für eine besatzungshoheitliche Enteignung auf der Grundlage der Bestimmungen über die Bodenreform seinerzeit vor Gründung der DDR

esem Grund bestand, bezogen auf die vorbezeichnete Firma, ein konkretes Enteignungsverbot, gegen das die Überführung in Volkseigentum im Jahre1951 verstieß. Unbeachtlich ist schließlich die Frage, ob die Voraussetzungen für eine besatzungshoheitliche Enteignung auf der Grundlage der Bestimmungen über die Bodenreform seinerzeit vor Gründung der DDR vorgelegen hätten oder nicht. Entscheidend ist, daß ein Zugriff auf der Grundlage der Bestimmungen der Bodenreform vor Gründung der DDR weder erfolgte noch eingeleitet noch vorgeformt war. Die bloße Bezugnahme auf besatzungsrechtliche Bestimmungen bei Durchführung einer Enteignungsmaßnahme nach Gründung der DDR reicht für die Annahme einer besatzungshoheitlichen Enteignung jedenfalls nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 7 C 9. 96 -, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 96 S. 293-299 = ZOV 1997, 125 und Urteil vom 2. Februar 2000 - 8 C 15.99 -, ZOV 2000, 336 = VIZ 2000, 340-342). (...)

Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nach §§ 135, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, da der Klage grundsätzliche Bedeutung zukommt. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn von dem Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehende klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. Mai 2003 - BVerwG 8 B 11. 03 -, S. 2 des Beschlußabdrucks). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Frage, ob ein nicht schädigungsbedingt in Liquidation befindlicher Unternehmensträger Berechtigter im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 a Satz 1 VermG sein kann, obwohl er nicht mehr im Sinne des § 6 Abs. 1 a Satz 4 VermG "werbend" tätig ist, hat grundsätzliche Bedeutung. Die Durchführung eines Revisionsverfahrens gibt dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit, zu klären, ob die Bestimmung des § 6 Abs. 1 a Satz 14 VermG auf alle restitutionsberechtigten Gesellschaften oder nur für Spalt- und Restgesellschaften, deren Sitz sich in der sowjetischen Besatzungszone/ehemaligen DDR befand, Anwendung findet. Sollte § 6 Abs. 1 a Satz 4 VermG auch für nach der Schädigung weiter existierende Unternehmensträger gelten, so wäre ein solches - nicht schädigungsbedingt - in Liquidation befindliches Unternehmen nicht berechtigt, durch den Liquidator vermögensrechtliche Ansprüche anzumelden. Dann wäre ein Vorgehen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VermG erforderlich.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Zu den Voraussetzungen für ein konkretes Enteignungsverbot vgl. auch VG Gera, Urteil vom 26. Januar 2005 - 2 K 1470/96 GE -, in diesem Heft Seite 337