Unternehmensschädigung
VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a und d, § 3 Abs. 4, § 6 Abs. 1, Abs. 1 a, Abs. 6 und Abs. 7; URüV § 17 Abs. 1; EV Art. 21 und 22
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Unternehmensschädigung; Unternehmensrückgabeantrag; Antrag auf Rückgabe der Anteile; Restgesellschaft
Leitsätze
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1. Ein an eine Unternehmensschädigung anknüpfender Antrag eines Gesellschafters auf Rückgabe seiner Anteile ist als Antrag auf Rückgabe des Unternehmens nach § 6 Abs. 6 Satz 1 VermG anzusehen.
2. Eine Restgesellschaft ist berechtigt, als Gesellschafterin des Trägers eines geschädigten Unternehmens einen Unternehmensrückgabeantrag nach § 6 Abs. 6 Satz 1 VermG zu stellen.
3. Die Antragsberechtigung des Gesellschafters nach § 6 Abs. 6 Satz 1 VermG setzt voraus, daß sich der Zugriff auf das Unternehmen auch hinsichtlich der Anteile des Antragstellers als Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 VermG darstellt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl., Gemeinden und kommunale Wohnungsgesellschaften, wenden sich gegen einen Bescheid des Bekl., mit dem die Berechtigung der Beigeladenen nach dem Vermögensgesetz - VermG - wegen Schädigung ihres Unternehmens festgestellt wird.
Die Beigeladene, eine gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft, gehörte seit 1934 zu 99,42 % der Landessiedlungsgesellschaft S. mbH (LSG). Die übrigen Anteile entfielen in der Zeit nach dem Krieg zu 0,23 % auf volkseigene Betriebe und - zunächst - zu 0,16 % auf Handelsgesellschaften sowie zu 0,19 % auf natürliche Personen; später hielt die beigeladene Gesellschaft die zuvor auf die privaten Minderheitsgesellschafter entfallenden Anteile in Höhe von 0,35 % selbst (Stand vom 1. Januar 1951). In dieser Zeit gehörten der Beigeladenen 1.666 Hausgrundstücke mit 7.887 Wohnungen.
Im Januar 1952 ersuchte das Ministerium des Innern des Landes Sachsen das Amtsgericht D., die Beigeladene im Handelsregister zu löschen, weil deren Vermögenswerte gemäß SMAD Befehl 124/126 sequestriert und gemäß Anordnung des Ministers des Innern der DDR vom 6. Februar 1951 rückwirkend zum 1. Januar 1951 Eigentum des Volkes geworden seien. Die Löschung wurde am 26. Januar 1952 eingetragen. Rechtsträger der Grundstücke der Beigeladenen wurden die Räte der jeweiligen Städte und Gemeinden.
Mit Bescheid vom 15. März 1955 stellte der Rat des Bezirks D. fest, daß das gesamte Anlage- und Umlaufvermögen der LSG, die bis dahin als Unternehmen mit eigener Geschäftsführung in D. fortbestanden hatte, gemäß der Richtlinie Nr. 1 Ziff. 2 der Deutschen Wirtschaftskommission vom 28. April 1948 Volkseigentum darstelle. Die Gesellschaft, die dem Land Sachsen zu 82,45 %, kommunalen Selbstverwaltungen zu 7,54 %, volkseigenen Unternehmen zu 8,99 % und Privaten zu 1,02 % gehört hatte, wurde am 7. September 1955 im Handelsregister gelöscht. Neben ihrem im Beitrittsgebiet enteigneten Vermögen hielt die LSG im "alten" Bundesgebiet Beteiligungen an Banken. Im Jahre 1975 verlegte sie ihren Sitz von D. nach B. Ein Jahr später kaufte das Land Sachsen, vertreten durch die Landesausgleichsbank, sämtliche Anteile der Minderheitsgesellschafter. Die von der Lastenausgleichsbank - später Deutsche Ausgleichsbank - wahrgenommene treuhänderische Verwaltung der Gesellschaftsanteile des Landes Sachsen kündigte der Bundesminister des Innern zum 31. Dezember 1992; seitdem hält der Bekl. die Anteile.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 1992 beantragte die LSG, ihr die Anteile an der Beigeladenen zurückzuübertragen oder sie im Falle der Unmöglichkeit der Rückübertragung zu entschädigen. Das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen stellte daraufhin mit Bescheid vom 22. Juni 1995 die Berechtigung der Beigeladenen nach dem Vermögensgesetz wegen der Schädigung ihres Unternehmens fest.
Dagegen haben die Kl. als Verfügungsberechtigte an den früheren Wohnungen der Beigeladenen Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid aufgehoben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Revisionen sind überwiegend nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Klagen mit Ausnahme des Rechtsbehelfs der Kl. zu 1 im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
1. Die Klage der Kl. zu 1 ist unzulässig (wird ausgeführt).
2. Im übrigen greifen die Revisionen des Bekl. und der Beigeladenen nicht durch; denn die Beigeladene ist - anders als in dem mit der Klage angefochtenen Bescheid festgestellt - nicht Rückgabeberechtigte nach § 6 Abs. 1 a Satz 1 VermG. Zwar enthält das Restitutionsbegehren der LSG gleichzeitig einen Antrag auf Rückgabe des Unternehmens der Beigeladenen (a), und die LSG war auch in ihrer Eigenschaft als Restgesellschaft grundsätzlich berechtigt, einen solchen Antrag zu stellen (b). Dennoch scheitert ihr Verlangen daran, daß das für die Rückgabe des Unternehmensvermögens der beigeladenen erforderliche Quorum nicht erreicht worden ist (c).
a) Die Zweifel, die das Verwaltungsgericht daran äußert, daß die LSG überhaupt einen Antrag auf Rückgabe des Unternehmens der Beigeladenen gestellt hat, sind nicht gerechtfertigt. Sie beruhen auf einer unzutreffenden rechtlichen Einordnung des Antragsschreibens vom 18. Dezember 1992. Dieses beschränkt sich zwar seinem Wortlaut nach auf die Anteile, welche die LSG an der Beigeladenen gehalten hat. Darin muß jedoch bei einer verständigen, den wirklichen Willen der Antragstellerin berücksichtigenden Auslegung (§§ 133, 157 BGB) gleichzeitig ein auf die Rückgabe des Unternehmens gerichtetes Begehren gesehen werden; denn nach den Vorschriften über die Unternehmensrestitution setzt die Rückgabe von Gesellschaftsanteilen bei einer Schädigung des Unternehmensträgers stets voraus, daß dieser nach § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG durch entsprechende Rückgabeanträge seiner Gesellschafter als Berechtigter wiederbelebt wird. Ein an eine Unternehmensschädigung anknüpfendes Begehren auf Anteilsrestitution enthält daher als notwendiges "Zwischenziel" immer einen Antrag auf Rückgabe des Unternehmens an den nach § 6 Abs. 1 a Satz 1 VermG Berechtigten, weil die Anteile ansonsten nicht rückgabefähig wären. Dem steht § 6 Abs. 6 Satz 4 VermG nicht entgegen, wonach ein Antrag auf Anteilsrückgabe unter der Voraussetzung gleichzeitig als Unternehmensrückgabeantrag gilt, daß die Anteile vor der Schädigung des Unternehmens enteignet worden sind. Diese Bestimmung bedeutet nicht, daß bei einer Unternehmensschädigung, die erst den Verlust der Gesellschaftsanteile zur Folge hat, eine solche erweiternde Auslegung ausgeschlossen wäre, im Gegenteil: Da bei einer vorausgegangenen Anteilsschädigung zwei Schädigungsmaßnahmen vorliegen, bedurfte es einer ausdrücklichen Regelung, um den auf die erste Schädigung bezogenen Antrag auch der zweiten, das Unternehmen betreffenden Schädigungsmaßnahme zuordnen zu können; denn der Anteilsgeschädigte war im Zeitpunkt der Unternehmensschädigung nicht mehr Mitglied des Unternehmensträgers und wäre daher auch nicht mehr berechtigt gewesen, das Unternehmen zurückzufordern. Ein solcher Regelungsbedarf besteht bei einer einzigen Schädigung, die das Unternehmen und damit zwangsläufig die am Unternehmensträger gehaltenen Anteile erfaßt, nicht. In diesem Fall ist der Antrag auf Anteilsrückgabe immer auch als Antrag auf Unternehmensrückgabe zu verstehen. Folgerichtig ordnet § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG ausdrücklich an, daß bei der Berechnung des Quorums, das zur Wiederbelebung des Unternehmensträgers führt, auch Anträge mitzuzählen sind, die sich auf die Rückgabe von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten richten.
b) Die LSG war auch nicht deswegen von einer Antragstellung ausgeschlossen, weil sie sich nur noch auf ihr im Westen verbliebenes Unternehmensvermögen stützen konnte; denn ihr Status als nach § 6 Abs. 6 Satz 1 VermG anmeldeberechtigte Gesellschafterin der Beigeladenen wird dadurch nicht berührt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend BGHZ 33, 195) wird für im Ausland enteigneten oder nur hinsichtlich der Mitgliedschaftsrechte enteignete Gesellschaften der Fortbestand der Gesellschaft im Hinblick auf im Inland belegene und daher von der Schädigungsmaßnahme nicht erfaßte Vermögenswerte als Restgesellschaft (so bei der Vollenteignung) oder als Spaltgesellschaft (so bei der Enteignung von Mitgliedschaftsrechten) fingiert. Im Anschluß an diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 a Satz 4 VermG solchen Gesellschaften, wenn sie außerhalb des Beitrittsgebiets werbend tätig sind, die Stellung der - alleinigen - Rückgabeberechtigten eingeräumt (vgl. Beschluß des Senats vom 12. Juli 1996 - BVerwG 7 B 171.96 VIZ 1996, 648). Erkennt aber das Vermögensgesetz diese Gesellschaften ausdrücklich als restitutionsberechtigt an, drängt es sich geradezu auf, sie auch als anmeldeberechtigt im Sinne des § 6 Abs. 6 Satz 1 VermG zu behandeln, wenn sie Gesellschafterin einer anderen geschädigten Gesellschaft sind; denn nur auf diese Weise können sie - wie oben dargelegt - die ihnen zuerkannte Rückgabeberechtigung umfassend, also einschließlich des in andere Gesellschaften eingebundenen Vermögens, verwirklichen. Die Einwände, die das Verwaltungsgericht dagegen erhebt, sind nicht nachvollziehbar. Die befürchteten Anspruchskonkurrenzen können allenfalls in dem erheblich selteneren Fall von Spaltgesellschaften auftreten (vgl. dazu Messerschmidt, in: Fieberg/ Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Rn. 174 zu § 6; Drobnig, Spaltgesellschaften im wiedervereinigten Deutschland, Festschrift für Serick, S. 37 [50 f.]); überdies entbindet diese Möglichkeit das Gericht nicht davon, auftretende Konflikte in der vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Weise zu lösen. Ebensowenig verständlich ist die auf die Vermeidung von Durchgriffsansprüchen zielende Argumentation des Verwaltungsgerichts. Da es hier nicht um Restitutionsansprüche der Gesellschafterin der Beigeladenen geht, sondern um solche des Unternehmensträgers selbst, die von der LSG lediglich geltend gemacht wurden, stellt sich von vornherein kein Durchgriffsproblem.
c) Gleichwohl kann das Unternehmen der Beigeladenen nicht zurückgefordert werden, weil dem Rückgabeantrag der LSG keine ausreichende Zahl von Geschäftsanteilen der Beigeladenen zugrunde lag (§ 6 Abs. 1 a Satz 3 VermG). Zwar hielt die LSG im Zeitpunkt der Schädigung nahezu alle Anteile der Beigeladenen und damit der Zahl nach erheblich mehr, als in § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG für ein Wiederaufleben des Unternehmensträgers und die anschließende Rückgabe des Unternehmensvermögens verlangt wird. Es widerspräche jedoch dem Zweck des Vermögensgesetzes, hielte man dem Unternehmensrückgabeantrag der LSG ohne weiteres alle Anteile zugute, die dieser an der Beigeladenen zustanden; denn dabei bliebe außer acht, daß sich die LSG und damit auch die Beigeladene im wesentlichen in Staatshand befand.
Die Schädigungstatbestände des Vermögensgesetzes dienen ausschließlich dazu, Vermögensverluste wiedergutzumachen, die durch den politisch ideologisch motivierten Zugriff des Staates auf privates Eigentum geprägt waren, und nicht zur Korrektur von Eigentumsverschiebungen innerhalb des staatlichen Bereichs (Urteil des Senats vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 10.95 - BVerwGE 101, 143 [146]). Insoweit sind die die Verteilung des öffentlichen Vermögens regelnden Art. 21 und 22 EV und die in ihrem Gefolge erlassenen Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes vorrangig. Diese durch das Wiedervereinigungsrecht vorgegebene Systematik rechtfertigt zwar - entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung - noch nicht, den in § 1 Abs. 8 Buchst. d VermG angeordneten, sich auch auf die nicht vom Kommunalvermögensgesetz erfaßten Gebietskörperschaften erstreckenden Ausschluß der vermögensrechtlichen Vorschriften auf solche Gesellschaften des privaten Rechts zu beziehen, die ganz oder überwiegend im Eigentum von Trägern öffentlicher Verwaltung standen. In diesem Falle bliebe nämlich unberücksichtigt, daß sich die Rückgabe eines Unternehmens, dessen Träger privatrechtlich organisiert war, nur nach den Vorschriften des Vermögensrechts richten kann (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Januar 1997 - BVerwG 3 B 169.96 - VIZ 1997, 423), da sowohl im Vermögensrecht wie im Vermögenszuordnungsrecht im Falle einer Unternehmensschädigung allein der rechtliche Träger des Unternehmens als der unmittelbar Geschädigte restitutionsberechtigt ist. Dementsprechend muß dem Umstand, daß der private Träger eines geschädigten Unternehmens sich ganz oder teilweise in Staatshand befindet, im Rahmen der Anwendung der vermögensrechtlichen Vorschriften, nämlich im Zusammenhang mit den Bestimmungen über das Quorum zur Wiederbelebung des alten Unternehmensträgers, Rechnung getragen werden. Diese Vorschriften sollen nämlich nicht nur im Interesse eines reibungslosen Rückgabeverfahrens sicherstellen, daß die Mehrheit der Anteilseigner hinter dem Rückgabeantrag steht (vgl. Urteil des Senats vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 64.96 -). Sie sind vielmehr auch Ausdruck eines allgemeineren, die Unternehmensrestitution beherrschenden Rechtsgedankens, nämlich des Prinzips, daß die Rückgabe eines Unternehmens einen enteignenden Zugriff voraussetzt, der sich gegenüber der Mehrheit der Mitglieder des Unternehmensträgers als Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 VermG darstellt. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Die Antragsberechtigung nach § 6 Abs. 6 Satz 1 VermG ist vornehmlich dem Kreis der mittelbar Geschädigten (Gesellschafter, Mitglieder oder deren Rechtsnachfolger) verliehen worden, weil der unmittelbar Geschädigte im Regelfall erst durch die Anträge der mittelbar Geschädigten und das dadurch erreichte Quorum wieder entsteht. Diese Personen empfangen ihre Antragsberechtigung aber nicht nur aus ihrer gesellschaftsrechtlichen Beziehung zu dem Unternehmensträger, sondern auch aus ihrer Teilhabe an dem entstandenen Schaden. Dies zeigt die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 der Unternehmensrückgabeverordnung - URüV -, nach der eine staatliche Beteiligung bei der Berechnung des Quorums unberücksichtigt bleibt, wobei dieser untergesetzlichen Vorschrift gegenüber der in § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG getroffenen Regelung nur klarstellende Funktion zukommt (Urteil des Senats vom 29. September 1993 - BVerwG 7 C 39.92 - Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 3). Das Gesetz will also die Entscheidung darüber, ob ein Unternehmen zurückverlangt wird, im Sinne der angestrebten Reprivatisierung ausschließlich denjenigen überantworten, denen gegenüber der Wiedergutmachungszweck des Vermögensgesetzes greift. Das gilt insbesondere bei staatlichen Zwangsbeteiligungen. Würde in diesen Fällen dem der Gesellschaft aufgezwungenen Träger öffentlicher Verwaltung Einfluß auf die Rückgabeentscheidung eingeräumt, würde die Unrechtslage, die durch das Vermögensgesetz beseitigt werden soll, perpetuiert (vgl. Nolting, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Rn. 120 zu § 6 VermG). Die staatliche Zwangsbeteiligung ist daher nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ÜRuV für die Antragsberechtigung als nicht vorhanden zu betrachten. Für die prozentuale Berechnung des Quorums werden - wie es der Leitfaden Unternehmensrückübertragung des Bundesministers der Justiz ausdrückt (Ziff. 3.1.2 - abgedruckt im Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Bd. III, D 100.6) - die privat gehaltenen Anteile auf 100 hochgerechnet. Dasselbe muß für volkseigene Anteile gelten, die durch den Entzug von Mitgliedschaftsrechten entstanden sind und für die kein Rückgabeantrag des früheren Gesellschafters gestellt ist (ansonsten gilt § 17 Abs. 1 Satz 2 URüV). Auch in diesen Fällen ist die staatliche Anteilseignerschaft eine erzwungene, und auch hier würde das staatliche Unrecht fortgesetzt, gäbe man dem Anteilsschädiger bestimmenden Einfluß auf die Restitutionsentscheidung. Anders ist demgegenüber eine überkommene freiwillige, also gewillkürte Staatsbeteiligung zu behandeln. Zwar fehlt es auch bei ihr an der mittelbaren Schädigung des staatlichen Anteilseigners, wenn auf das Unternehmen zugegriffen wird. Allein deswegen darf ein solcher Anteilseigner aber nicht von jeglichem Einfluß auf das Rückgabeverlangen ausgeschlossen werden; denn er ist - anders als bei einer erzwungenen Mitgliedschaft - "echter" Gesellschafter, und ihm kann die Schädigungshandlung nicht unmittelbar zugerechnet werden. Sein Gesellschaftsanteil muß daher bei der prozentualen Berechnung des Quorums mitgezählt werden. Er kann allerdings mangels korrespondierender mittelbarer Schädigung seines Anteils selbst nicht die Rückgabe des Unternehmens verlangen, da ihm gegenüber nichts wieder gutzumachen ist. Dies hat zur Folge, daß in diesen Fällen die privaten Gesellschafter das Quorum von vornherein nur dann erreichen können, wenn der frühere staatliche Gesellschaftsanteil unter 50 % liegt. Dieses Ergebnis ist sachgerecht; denn es drückt in
Anteils selbst nicht die Rückgabe des Unternehmens verlangen, da ihm gegenüber nichts wieder gutzumachen ist. Dies hat zur Folge, daß in diesen Fällen die privaten Gesellschafter das Quorum von vornherein nur dann erreichen können, wenn der frühere staatliche Gesellschaftsanteil unter 50 % liegt. Dieses Ergebnis ist sachgerecht; denn es drückt in Übereinstimmung mit der Zielrichtung des Vermögensgesetzes nichts anderes aus, als daß eine Unternehmensrückgabe nicht stattfinden kann und soll, wenn der inkriminierte Zugriff sich im Ergebnis überwiegend nicht als entschädigungslose Enteignung, sondern als Vermögensverlagerung innerhalb des staatlichen Bereichs darstellt. Dieser "Durchgriff" auf die Situation des einzelnen Gesellschafters zur restitutionsrechtlichen Bewältigung der Enteignung eines gemischt wirtschaftlichen Unternehmens ist übrigens auch deshalb gerechtfertigt, weil erst durch das Hemmnisbeseitigungsgesetz vom 22. März 1991 - BGBl I S. 766 - "klargestellt" worden ist (BTDrucks 12/103, S. 23), daß nur der Unternehmensträger als unmittelbar Geschädigter, nicht aber der einzelne Gesellschafter rückgabeberechtigt ist, denn damit war nicht beabsichtigt, für die dem Gesellschafter verbleibende Anmeldeberechtigung von einer ihr entsprechenden Teilhabe an der Schädigung abzusehen. Aus diesem Grund stellt das Vermögensgesetz seit seiner Änderung durch des 2. VermRÄndG vom 14. Juli 1992 - BGBl I S. 1257 - in § 6 Abs. 1 a Satz 2 auch nicht zufällig auf die "im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder" ab.
Was nach dem bisher Ausgeführten für die unmittelbare staatliche Beteiligung gilt, trifft auch den hier gegebenen Fall, daß der Staat die Beteiligung an dem Unternehmensträger nur mittelbar, also über eine weitere Gesellschaft, hält. Hängt die Antragsberechtigung des einzelnen Gesellschafters nach § 6 Abs. 6 Satz 1 VermG von einer der Unternehmensschädigung korrespondierenden mittelbaren Schädigung der hinter der Gesellschaft stehenden Personen ab, gibt es keine Rechtfertigung dafür, dies auf die "einfache" Mittelbarkeit zu beschränken; denn diskriminierend entschädigungslos kann der enteignende Zugriff auf Gesellschaftsvermögen immer nur im Umfang der privaten Vermögensbeteiligung sein, gleichgültig auf welcher Stufe der Mittelbarkeit der Staat beteiligt ist. Das bedeutet, daß bei der Berechnung des Quorums der Rückgabeantrag eines gemischt-wirtschaftlichen Gesellschafters nur insoweit mitzählen kann, als er von privaten Beteiligungen getragen wird.
Hat der Bekl. somit zu Unrecht die vermögensrechtliche Berechtigung der Beigeladenen wegen Schädigung ihres Unternehmens festgestellt, weil das dafür erforderliche Quorum nicht erreicht worden ist, wird er noch eine Entscheidung darüber treffen müssen, ob und inwieweit die LSG als Gesellschafterin nach § 6 Abs. 6 a Satz 4 VermG erlösauskehrberechtigt oder anstelle dessen nach § 6 Abs. 7 VermG entschädigungsberechtigt ist, soweit ihre Anteile von Privaten gehalten wurden. Zwar sind auch diese Beteiligungen inzwischen staatlich. Insoweit ist das Land Sachsen jedoch aus vermögensrechtlicher Sicht Rechtsnachfolger der geschädigten Privaten, von denen es die Anteile erworben hat. Die Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG steht einem solchen Begehren der LSG nicht entgegen. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Verlauf das rechtliche Schicksal der Beigeladenen und ihrer Gesellschafterin nach den besatzungsrechtlichen Vorgaben hätte nehmen müssen. Maßgeblich ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats allein, ob die LSG - und damit auch die an ihr beteiligten Privaten - bereits während der Besatzungszeit tatsächlich durch eine hierauf gerichtete staatliche Maßnahme vollständig und endgültig aus ihrer Position als Gesellschafterin der Beigeladenen verdrängt worden ist (zuletzt Urteil vom 17. April 1997 - BVerwG 7 C 15.96 - VIZ 1997, 477 m. w. N.). Dafür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte; denn ausweislich der Behördenakten, auf die im Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug genommen wird, betrieb die Beigeladene ihr Unternehmen bis in das Jahr 1951 hinein; es deutet auch nichts darauf hin, daß die noch über diesen Zeitraum hinaus bestehende LSG bereits zuvor ihre Stellung als Gesellschafterin verloren hätte. Die Anordnung des Ministeriums des Innern der DDR vom 6. Februar 1951 kann daher unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nur als eine solche "Nacherfassung" angesehen werden, der ein konkreter Auftrag der Besatzungsmacht nicht erkennbar zugrunde lag. Es fehlt somit an dem für eine Enteignung auf besatzungsrechtlicher Grundlage erforderlichen Zurechnungszusammenhang zu den sowjetischen Militärbehörden (vgl. Urteil des Senats vom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 55.95 - BVerwGE 101, 201).