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Unternehmensrückübertragung

VG Leipzig1 K 862/9426.04.1995ZOV 1995, 403

§ 6 Abs. 1 a VermG; § 18 Abs. 1 Satz 1 URüV; § 1 Abs. 8 lit. a) VermG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Unternehmensrückübertragung; Quorum; Liquidationsgesellschaft; Verfahrensbeteiligung; Restitutionsantrag; Rückübertragungsanmeldung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Anmeldung auf Rückübertragung eines Unternehmens durch einzelne Gesellschafter gilt nach § 18 Abs. 1 Satz 1 URüV als Anmeldung für die Gesellschaft, wenn das Quorum des § 6 Abs. 1 a VermG erreicht ist; dies bewirkt die verfahrensrechtliche Beteiligung der Gesellschaft in Liquidation selbst dann, wenn ein Fall des § 1 Abs. 8 lit. a) VermG vorliegt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Das ehemalige Unternehmen F. M. wurde am 1.7.1908 als offene Handelsgesellschaft gegründet. Persönlich haftende Gesellschafter waren der Kaufmann M. und der Kaufmann Dr. T. Das Unternehmen wurde mit Urkunde der Landesregierung Sachsen vom 1.7.1948 (Urkunden-Nr. 1854) enteignet. Die Enteignungsurkunde nimmt ausdrücklich Bezug auf den Befehl Nr. 124 des Obersten Chefs der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland vom 30.10.1945, auf dessen Grundlage das Betriebsvermögen der Firma F. M. beschlagnahmt worden sei.

Die Firma F. M. war mit Beschluß der Präsidialkommission vom 29.2.1948 unter Sequestration gestellt worden. Dieses Datum wird sowohl im Schreiben vom Rat des Bezirkes Leipzig (Land Sachsen), Abteilung Staatliches Eigentum, vom 2.6.1953 als auch im Rechtsträgernachweis der VVB (Z) Mittelholz erwähnt. Nach dem Protokoll der 51. Sitzung des Gesamtministeriums vom 3.3.1948 (S. 1) "ist der Beschluß gefaßt worden, die Präsidialkommission zu beauftragen, die von der zentralen deutschen Kommission für Sequestrierungen festgestellten Fälle zu überprüfen." Auf Seite 5 des Protokolls wird ausgeführt, daß der Vorschlag der Präsidialkommission zur Enteignung der Holzgroßhandlung F. M. "vollkommen in Ordnung sei und die politische Belastung der Firma durch Ausbeutung besetzter Gebiete einwandfrei festgestellt sei." Daran anschließend heißt es: "Die Inhaber seien jedoch persönlich nicht belastet. Der Seniorchef sei eine ausgesprochen antifaschistische demokratische Persönlichkeit und habe während der Weimarer Republik lange Jahre das Holzgeschäft der UdSSR mit Deutschland gefördert. Sein hohes Ansehen in der gesamten Holzwirtschaft als Fachmann von Weltruf und seine früheren Verbindungen mit den Holzmärkten der Welt machten ihn für den Aufbau einer friedensmäßigen Holzveredelungsindustrie zu einer Spitzen- und Schlüsselkraft, auf die im gesamtwirtschaftlichen Interesse nicht verzichtet werden möchte." Es wurde einstimmig beschlossen: "Die Holzgroßhandlung F. M. Wiederitzsch bei Leipzig wird nicht enteignet." Im Schreiben des Oberregierungsrates Triemburg an Minister Fellisch, Ministerium für Wirtschaft und Wirtschaftsplanung vom 22.4.1948 wurde mitgeteilt, daß gegen die Inhaber der Firma, Kommerzienrat G. und Dr. W. am 14.4.1948 Haftbefehl auf der Grundlage des Befehls Nr. 201 erlassen wurde, die Sequestrierung der Firma nicht erfolgt sei und sie sich nach wie vor in Privatbesitz befinde.

Die Enteignung der "M. Holzhandlung und Verarbeitung, Wiederitzsch bei Leipzig" zugunsten des Landes Sachsen ist in der Liste A, Kreis Leipzig-Land, S. 64 unter der laufenden Nummer 56 dokumentiert. Die Firma F. M. ist aufgrund des Ersuchens der Landesregierung Sachsen - Industrie und Verkehr -, Amt für volkseigene Betriebe, vom 7.10.1948 im Handelsregister A 920 am 18.10.1948 gelöscht worden.

Die Kl. beantragte mit Schreiben vom 30.5.1990 als Alleinerbin eines früheren Gesellschafters der F.M. OHG, Herrn Dr. W., die Gewährung aller Recht aus der vorbezeichneten Firma sowie deren Betriebsgrundstücke nebst Gebäuden. Sie beantragte, sie "als rechtmäßige Miteigentümerin im betreffenden Grundbuch von Leipzig einzutragen bzw. deren dortige Eintragung sicherzustellen." Mit Schreiben vom 20.7.1990 meldete A. seine Ansprüche aus der Enteignung der Firma F. M. als Alleinerbe des Gesellschafters Kommerzienrat G. an.

Sowohl der Antrag der Kl. als auch der des Herrn H. wurden mit Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen - Außenstelle Leipzig - vom 6.4.1992 abgelehnt. Gegen diesen Bescheid hat die Kl. am 7.5.1992 Klage erhoben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig, da er nicht gegenüber der Kl. hätte ergehen dürfen. Die Kl. wird als Adressatin des Bescheides in ihrem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit verletzt (Art. 2 Grundgesetz - GG -). Zwar ist die Kl. nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - Beteiligte des Verwaltungsverfahrens gewesen, da das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen - Außenstelle Leipzig - einen Verwaltungsakt in Gestalt des streitgegenständlichen Bescheides an sie gerichtet hat. Die Behörde hat den Bescheid zum Abschluß eines Verwaltungsverfahrens erlassen, das nur auf Antrag eingeleitet werden darf (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Vermögensgesetz - VermG - i. V. m. § 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG). Ein Antrag nach § 30 Abs. 1 Satz 1 VermG lag auch vor; es handelte sich hierbei aber nicht um einen Antrag auf persönliche Rückübertragung an die Kl., sondern um einen Antrag auf Rückübertragung eines vormals enteigneten Unternehmens an den Berechtigten i. S. d. § 6 Abs. 1 a VermG. Dies ergibt sich aus folgendem:

Mit Schreiben vom 30.5.1990, gerichtet an den Rat der Stadt Leipzig, meldete die Kl. ihre Ansprüche als Alleinerbin des Dr. W., des einen der beiden Gesellschafter der F. M. OHG an. Zutreffend wertete das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen diesen Antrag zusammen mit dem Antrag des Herrn H. vom 20.7.1990 als Erbe des Gesellschafters Kommerzienrat G. als Antrag auf Rückübertragung des vormals enteigneten Unternehmens. Daher erklärt sich auch dessen Zuständigkeit nach § 25 VermG, auf die auf Seite 5 des Bescheides ausdrücklich hingewiesen wurde. Diese Auslegung der Anträge der Kl. und des unabhängig davon gestellten Antrags des Herrn H. ist deshalb zutreffend, weil den Anträgen unzweifelhaft das Begehren auf Restitution der enteigneten F.M. OHG zu entnehmen war. Eine Auslegung war auch geboten, da beide Restitutionsanträge vor Verkündung und Inkrafttreten des Vermögensgesetzes gestellt worden waren. Der genaue Umfang einer späteren Restitution sowie die einzelnen Regelungen zur Unternehmensrückübertragung konnten den damaligen Antragstellern also nicht bekannt sein. Diese Auslegung schreibt § 18 Abs. 1 Satz 1 Unternehmensrückgabeverordnung (vom 13.7.1991 - GBGl. I S. 1542 - URüV) auch ausdrücklich vor. Danach gilt nämlich der Antrag als für das geschädigte Unternehmen gestellt, wenn die Anmelder das Quorum erreichen. Zutreffend hat die Behörde daher auch den Antrag des Herrn H. in demselben Verwaltungsverfahren mitbehandelt und entschieden. Dies ist aus dem Rubrum des angefochtenen Bescheides, der sich an die Kl. und Herrn H. richtet, klar erkennbar. Der jetzige Inhaber des früher enteigneten Unternehmens, die H. GmbH, war in dem Verwaltungsverfahren auch hinzugezogen/beigeladen.

Die Behörde hat indessen verkannt, daß nach § 6 Abs. 1 a VermG bei der Rückgabe eines Unternehmens derjenige Berechtigter ist, dessen Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind. Dieser Berechtigte besteht unter seiner Firma, die vor der Schädigung im Re-gister eingetragen war, als in Auflösung befindlich fort, wenn die im Zeit-punkt der Schädigung vorhandenen Gesellschafter oder Rechtsnachfolger dieser Personen, die mehr als 50 v. H. der Anteile auf sich vereinen, einen Anspruch auf Rückgabe eines Unternehmens von jedem Gesellschafter oder einem Rechtsnachfolger gestellt werden. Hierzu bestimmt § 18 Abs. 1 Satz 1 URüV, daß der Antrag eines Gesellschafters oder des-sen Rechtsnachfolgers als Antrag des geschädigten Unternehmens gilt. Vorliegend war die Kl. im Wege der Rechtsnachfolge Inhaber von 1/3 der Gesellschaftsanteile. Zusammen mit der Anmeldung des Herrn H. (2/3 der Gesellschaftsanteile) war das erforderliche Quorum von mehr als 50 % erreicht, was zur Fiktion des Fortbestehens der Firma F. M. OHG in Liquidation führte. Die Anmeldung der Kl. galt demnach als Anmeldung der F. M. OHG i. L. auf Rückübertragung des Unternehmens der jet zigen Holzveredelungswerke Leipzig GmbH an die Liquidationsgesellschaft. Über diesen Antrag hat die Behörde mit dem streitgegenständlichen Bescheid nicht entschieden. Vielmehr hat sie die Anträge der Ge-sellschafternachfolger beschieden und im Ergebnis eine Rückübertragung abgelehnt. Da die Anträge der Gesellschafternachfolger aber als solche des geschädigten Unternehmens gelten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 URüV), war über deren Anträge nicht gesondert zu entscheiden. Dies wä-re nur dann der Fall gewesen, wenn das nach § 6 Abs. 1 a VermG erfor-derliche Quorum von mehr als 50 % nicht zustande gekommen wäre. In diesem Fall bestimmt § 18 Abs. 1 Satz 1 URüV, daß der Antrag als Antrag auf Entschädigung nach § 6 Abs. 6 a Satz 4 VermG zu behandeln ist. Da es in diesem Fall nicht zur Fiktion des Fortbestehens des enteigneten Unternehmens kommt, sind die Gesellschafter bzw. deren Rechtsnachfolger selbst "Berechtigte" im Sinne des Vermögensgesetzes.

An der gesetzlichen Fiktion des § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG ändert sich nichts dadurch, daß - jedenfalls nach Auffassung des Bekl. - vorliegend ein Fall des § 1 Abs. 8 lit. a) VermG gegeben sei. Die Auffassung des Bekl., daß für Bescheide auf der materiellen Grundlage von § 1 Abs. 8 lit. a) VermG, die die Rückübertragung eines Unternehmens ablehnen, § 6 Abs. 1 a VermG nicht gelte und daher die Restitutionsanträge der Ge sellschafter bzw. deren Rechtsnachfolger auch diesen gegenüber zu be-scheiden seien, widerspricht dem Gesetz. § 1 Abs. 8 VermG besagt aus-drücklich, daß dieses Gesetz "vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren" nicht für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage gelte. Bei der Vorschrift des § 6 Abs. 1 a VermG handelt es sich (jedenfalls auch) um eine Verfahrensvorschrift. Dies ergibt sich bereits aus dem Gebrauchmachen von der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 9 VermG, auf der § 18 Abs. 1 URüV beruht, aber auch aus dem direkten Wortlaut der Vorschrift ("Personen, die mehr als 50 vom Hundert der Anteile ... auf sich vereinen ... einen Anspruch auf Rückgabe angemeldet haben"). Die Auffassung des Bekl. führt ferner zu kaum lösbaren Schwierigkeiten sowohl im Ver-waltungsverfahren als auch in einem gegebenenfalls nachfolgenden ver waltungsgerichtlichen Verfahren. Es mag bereits aus arbeitsökonomischen Gründen befremdlich erscheinen, wenn der Bekl. in der mündlichen Verhandlung erklären ließ, daß auch in Fällen, in denen das erfor-derliche Quorum des § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG nicht erreicht wird, eine abschließende materielle Prüfung des § 1 Abs. 8 lit. a) VermG erfolge. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen das erforderliche Quorum erreicht wird, bedeutet die Verfahrensweise des Bekl., daß er zunächst einmal alle Gesellschafter bzw. deren Rechtsnachfolger ermitteln und diese auch am Verfahren beteiligen muß, da er über das Rückübertragungsbegehren abschließend entscheidet. Die Verfahrenserleichterung, die § 6 Abs. 1 a VermG bewirkt, käme dann gerade nicht zum Tragen. Für den Fall, daß sich an eine ablehnende behördliche Entscheidung ein verwaltungsgerichtliches Verfahren anschließt, mußte die auf Verpflichtung zur Rückübertragung gerichtete Klage von dem enteigneten und in Liquidation fortbestehenden Unternehmensträger erhoben werden, der bislang am Verwaltungsverfahren aber nicht beteiligt gewesen wäre. Ihm gegenüber wäre auch ein Bescheid nicht ergangen, eine Klagefrist liefe für ihn nicht. Würden indes die wahren Bescheidadressaten im Klageverfahren die Verpflichtung zur Rückübertragung begehren, könnte im Obsiegensfalle aber nicht an die Gesellschafter, sondern nur an den in Liquidation fortbestehenden Berechtigten i. S. v. § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG zurückübertragen werden. Dieser wäre bis dahin aber nicht Prozeßbeteiligter gewesen, die Gesellschafter (Rechtsnachfolger) müßten demnach als Prozeßstandschafter ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend machen. Da es sich bei dem Rechtsinhaber um eine Liquidationsgesellschaft handelt, deren sämtliche Gesellschafter bzw. Rechtsnachfolger Liquidatoren sind (§ 146 Abs. 1 Satz 1 HGB), die im Zweifel nach § 150 Abs. 1 Handelsgesetzbuch - HGB - nur gemeinschaftlich handeln können, würde dies eine Klage aller Gesellschafter voraussetzen. Ob die Prozeßstandschaft überhaupt zulässig wäre, ist fraglich, da § 6 Abs. 1 a VermG durch die Fiktion des Fortbestehens des geschädigten Unternehmensträgers ja gerade einen

6 Abs. 1 Satz 1 HGB), die im Zweifel nach § 150 Abs. 1 Handelsgesetzbuch - HGB - nur gemeinschaftlich handeln können, würde dies eine Klage aller Gesellschafter voraussetzen. Ob die Prozeßstandschaft überhaupt zulässig wäre, ist fraglich, da § 6 Abs. 1 a VermG durch die Fiktion des Fortbestehens des geschädigten Unternehmensträgers ja gerade einen anderen Weg beschreitet.

All diese Überlegungen verdeutlichen, daß die Verfahrenspraxis des Bekl. mit dem Vermögensgesetz nicht in Übereinstimmung zu bringen ist. Überdies würde das Ergebnis der Begründetheit, nämlich ob der Ausschlußtatbestand des § 1 Abs. 8 lit. a) VermG vorliegt (hinsichtlich des materiellen Charakters des Ausschlußtatbestandes vgl. Petter in: Kimme, Offene Vermögensfragen, VermG § 1, Überschrift vor Rz. 213; Brettholle/Köhler-Apel in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, VermG § 1, Überschrift vor Rn. 153), über vorab zu beantwortende, wesentliche Verfahrensfragen der Beteiligung entschieden. Man müßte also zunächst die materielle Frage des Rückübertragungsausschlusses nach § 1 Abs. 8 lit. a) VermG beantworten, um danach die "richtigen" Verfahrensbeteiligten benennen zu können. Dies ist nicht nur für das Verwaltungsverfahren bis zum Erlaß einer behördlichen Entscheidung sehr hinderlich, sondern führt - wie oben dargelegt - bei anschließenden gerichtlichen Verfahren zu nahezu unüberwindlichen Schwierigkeiten.

Im Ergebnis führt dies dazu, daß das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den angefochtenen Bescheid an den falschen Adressaten gerichtet hat. Richtiger Adressat wäre die Firma F. M. OHG i. L. gewesen, die Kl. ist in Ermangelung eines für sie persönlich wirkenden Antrags als Adressat des Bescheides auch in ihren Rechten verletzt. Eine Behörde darf in einem Verwaltungsverfahren, das nur auf Antrag durchzuführen ist, nur den Antragsteller und im Laufe des Verfahrens Beigeladene bescheiden, nicht aber Dritte, die am Verfahren nicht beteiligt sind. Da entsprechend den Ausführungen des Bekl. Vertreters in der mündlichen Verhandlung der Bescheid auch bewußt an die Kl. und Herrn H. gerichtet war, kommt eine anderweitige Auslegung oder eine Umdeutung nicht in Betracht (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG).