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Unternehmensrückgabe

BVerwGBVerwG 7 C 25.0020.09.2001ZOV 2002, 43

VermG § 3 Abs. 1 Satz 3, § 6 Abs. 1 und 7, § 25 Abs. 1 Satz 2, § 36 Abs. 1 Satz 1; URüV § 1; EntschG § 4 Abs. 4

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Unternehmensrückgabe; Unternehmensbegriff

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Begriff des Unternehmens im Sinne des § 6 VermG i. V. m. § 1 URüV setzt nicht die Absicht der Gewinnerzielung voraus. Unternehmen im Sinne der genannten Vorschriften können auch auf gemeinnütziger Grundlage tätige Betriebe sein.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Der Kl. begehrt nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes (VermG) die Feststellung seiner Berechtigung zur Entschädigung für ein Unternehmen.

Die Ortsgruppe G. des Touristenvereins ... pachtete im Jahr 1925 von der Stadt G. auf die Dauer von 25 Jahren die Flurstücke Nr. ... und Nr. ... mit einem darauf befindlichen ehemaligen Verwaltungsgebäude und baute es als Unterkunft für Wanderer, Ferienheim, Jugendherberge und Jugendheim aus. Nach der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten wurde der Touristenverein ... verboten. Sein Vermögen einschließlich des Vermögens seiner Untergliederungen wurde auf der Grundlage des Gesetzes über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 479) eingezogen.

Im September 1990 meldete der Kl. einen Anspruch auf Rückgabe des Naturfreundehauses ... an. Der Landkreis L. wies den Antrag mit Bescheid vom 25. Oktober 1994 wegen fehlender Bearbeitungsgrundlage zurück; es sei nicht zu erkennen, welche Grundstücke Gegenstand des Antrags seien. Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kl. geltend, daß sich der Restitutionsantrag auf das Naturfreundehaus in G. als Unternehmen beziehe. Dieses erfülle trotz des gemeinnützigen Zwecks den weiten Unternehmensbegriff des Vermögensgesetzes. Das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen wies durch Bescheid vom 9. Dezember 1996 den Widerspruch des Kl. mit der Begründung zurück, daß die bezeichneten Flurstücke nicht in dessem Eigentum gestanden hätten und hinsichtlich der Grundstücke auch keine schädigenden Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG bekannt seien.

Mit seiner Klage hat der Kl. beantragt, die Bekl. zu verpflichten, festzustellen, daß er Berechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes sei und ihm ein Anspruch auf Entschädigung zustehe. Zur Begründung hatte er ausgeführt, daß das Naturfreundehaus ein Unternehmen gewesen sei, das gegen Entgelt sowohl für Mitglieder des Verbandes als auch für Nichtmitglieder Übernachtungsmöglichkeiten und Räume zur Freizeitgestaltung sowie Speisen für Hausgäste und Wanderer angeboten habe; es sei nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt worden. Von einem Hotel- oder Gaststättenbetrieb habe es sich nur in der Zielgruppe unterschieden.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht unter Teilaufhebung der entgegenstehenden Bescheide den Bekl. verpflichtet festzustellen, daß der Kl. wegen des Verlustes des Nutzungsrechts (Pachtrechts) an den Flurstücken Nr. ... und Nr. ... Berechtigter im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG sei. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dem Kl. als Rechtsnachfolger des aufgelösten Touristenvereins ... (§ 2 Abs. 1 Sätze 1 und 5 VermG) stehe dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung zu. Ein Anspruch aus § 6 Abs. 1 oder § 6 Abs. 6 a VermG scheide dagegen aus, da das "G. Naturfreundehaus" den Unternehmensbegriff des Vermögensgesetzes nicht erfülle; es habe sich nicht, wie der Unternehmensbegriff voraussetze, um einen gewerblichen, in der Absicht dauernder Gewinnerzielung geführten Betrieb gehandelt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl. sein Klagebegehren weiter. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Revision ist zum Teil begründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, daß das "G. Naturfreundehaus" kein Unternehmen im Sinne des § 6 VermG i. V. m. § 1 URüV gewesen sei, verletzt Bundesrecht. Der Bescheid des Landkreises L. vom 25. Oktober 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 9. Dezember 1996, der sich allein mit einer Singularrestitution befaßt und damit in der Sache die Feststellung der Berechtigung des Kl. zur Entschädigung für ein Unternehmen abgelehnt hat, ist deshalb in vollem Umfang aufzuheben. Der Antrag des Kl., die Bekl. zu verpflichten, seine Berechtigung zur Entschädigung für ein Unternehmen festzustellen, hat dagegen keinen Erfolg. Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 VermG ist für diese Feststellung nicht das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt L., gegen die allein die Klage gerichtet ist, sondern das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zuständig.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Unternehmenseigenschaft des Naturfreundehauses verneint, weil es an einer in der Absicht dauernder Gewinnerzielung ausgeübten berufsmäßigen Tätigkeit gefehlt habe. Diese Erwägung des Verwaltungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

a) Die Absicht der Gewinnerzielung gehört nicht zu den Voraussetzungen des Unternehmensbegriffs gemäß § 6 VermG i. V. m. § 1 der Unternehmensrückgabeverordnung (URüV); auch auf gemeinnütziger Grundlage tätige Betriebe, die lediglich eine Kostendeckung oder Kostenminderung anstreben, können den Unternehmensbegriff des Vermögensgesetzes erfüllen. Ein einheitlicher, eine Gewinnorientierung voraussetzender Unternehmensbegriff, an den das Vermögensgesetz hätte anknüpfen können, läßt sich nicht feststellen (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., 2000, § 1 Rn. 15 bis 17 mit Hinweisen auf eine zunehmend in der Literatur vertretene Ansicht, die auf eine Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal des Handelsgewerbes verzichtet; einschränkend auch BGHZ 95, 155 [158] zum Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB; zu gemeinnützigen Vereinen ohne Gewinnerzielungsabsicht als Unternehmen im Sozialversicherungsrecht vgl. BSGE 80, 141 [142]; Urteil vom 17. März 1992 - 2 RU 4/91 -; auch § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999). Der wirtschaftliche Zweck als bestimmendes Merkmal des Unternehmensbegriffs (vgl. Urteil vom 20. November 1997 - BVerwG 7 C 40.96 - Buchholz 428 § 2 Nr. 35 S. 49) ist nicht mit einer Gewinnerzielungsabsicht gleichzusetzen. Er ist erfüllt, wenn der Betrieb nicht nur gelegentlich, sondern planmäßig und auf Dauer ausgerichtet eine wirtschaftliche Tätigkeit am Markt entfaltet, d. h. Produkte oder Dienstleistungen gegen Entgelt anbietet (vgl. K. Schmidt, Handelsrecht, 5. Aufl., 1999, S. 67; Baumbach/Hopt, a. a. O. § 1 Rn. 15 f.).

Der Zweck § 6 VermG spricht gegen die Annahme, daß der im Vermögensrecht verwendete Begriff des Unternehmens eine Gewinnerzielungsabsicht des Unternehmensträgers voraussetzt. Unternehmen sind, wie die Vorschrift des § 2 Abs. 1 VermG zeigt, eigenständige Vermögenswerte, weil sie sich - über die bloße Zusammenfassung von einzelnen Vermögensgegenständen hinaus - als Vermögensmassen darstellen, die als organisierte Einheiten am Markt auftreten und von einem einheitlichen wirtschaftlichen Zweck geformt sind. Sind sie dem Unternehmensträger durch eine Schädigungsmaßnahme nach § 1 Abs. 1, Abs. 3 oder Abs. 6 VermG entzogen worden, so sind sie - soweit möglich - auch als solche zurückzugeben, weil anders dem das Vermögensgesetz prägenden Wiedergutmachungszweck nicht ausreichend Rechnung getragen werden könnte. Dementsprechend räumt das Vermögensgesetz der Unternehmensrestitution gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG den Vorrang gegenüber der Einzelrestitution ein und trägt der Besonderheit derartiger Rechts- und Sachgesamtheiten dadurch Rechnung, daß die Rückübertragung in dem Zustand erfolgt, in dem sich die Rechts- und Sachgesamtheit unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Veränderungen im Zeitpunkt der Rückgabe befindet (§ 1 Abs. 1 Satz 1 URüV). Das Ziel der Erhaltung der Rechts- und Sachgesamtheit unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Veränderungen hat für gewinnorientierte Betriebe und für Betriebe, deren Tätigkeit lediglich auf eine Kostendeckung ausgerichtet ist, die gleiche sachliche Rechtfertigung. Die Gewinnerzielungsabsicht als Kriterium für die Zuordnung zu einem der beiden Restitutionstatbestände würde diesem Regelungszweck zuwiderlaufen.

Auch aus anderen Vorschriften des Vermögensgesetzes läßt sich eine Einschränkung des Unternehmensbegriffes auf gewinnorientierte Betriebe nicht herleiten. Dies gilt auch für § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG. Nach dieser Vorschrift ist eine Rückübertragung des Unternehmens ausgeschlossen, wenn und soweit der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen. Die damit angesprochene Beurteilung nach Rentabilitätsgesichtspunkten (vgl Holst/Liedtke, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 4 Rn. 49) stellt eine zusätzliche Voraussetzung für den Sonderfall der Restitution eingestellter Geschäftsbetriebe dar. Rückschlüsse auf den Unternehmensbegriff können hieraus nicht gezogen werden. Dies folgt bereits daraus, daß bei fehlender Rentabilitat der Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs und damit bei dem Ausschluß der Rückübertragung Entschädigung für den Verlust eines Unternehmens gemäß § 4 EntschG zu leisten ist.

Entgegen der Auffassung des Oberbundesanwalts setzt der Unternehmensbegriff des Vermögensgesetzes auch keine "erfolgsbezogene Komponente" in dem Sinn voraus, daß der Betrieb sich am Markt behaupten kann, also nicht fortlaufend Defizite erwirtschaftet und nicht dauerhaft auf externe Hilfen in Form von Spenden oder verlorenen staatlichen Zuschüssen angewiesen ist. Diese Einschränkung entnimmt der Oberbundesanwalt der Begründung zu § 1 Abs. 2 URüV, nach der von einem Unternehmen ausgegangen werden könne, "wenn die den Berechtigten entzogenen Vermögenswerte in ihrer organisatorischen Zusammenfassung ... auch nach heutigen Maßstäben wieder Grundlage für eine berufliche Existenz in Form eines Gewerbebetriebes sein können" (BRDrucks. 283/91, S. 25). Abgesehen davon, daß eine solche Einschränkung weder im Wortlaut des Vermögensgesetzes noch der Unternehmensrückgabeverordnung einen Anhalt findet, ist mit der zitierten Formulierung in der Begründung zur Unternehmensrückgabeverordnung ersichtlich nur zum Ausdruck gebracht, daß die Tätigkeit der Art nach auch nach heutigen Maßstäben Grundlage einer beruflichen Existenz sein könnte.

b) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem "G. Naturfreundehaus" um ein Unternehmen im Sinne des § 6 VermG i. V. m. § 1 URüV. Die Betreiber des Naturfreundehauses boten, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, gegen Entgelt Übernachtungsmöglichkeiten und Speisen für Mitglieder des Touristenvereins und Nichtmitglieder an. Dieses Angebot erfolgte planmäßig und war, wie bereits die fünfundzwanzigjährige Laufzeit des Pachtvertrages belegt, auf Dauer bestimmt. Der Beherbergungsbetrieb mit etwa 100 Übernachtungsmöglichkeiten unterschied sich, worauf der Kl. zu Recht hingewiesen hat, der Art nach nicht von dem Betrieb eines einfachen - kommerziell betriebenen - Gasthauses oder Hotels. Darauf, ob die erhobenen Entgelte die Kosten des Betriebes deckten oder unter Berücksichtigung einer teilweisen Kostendeckung durch Spenden oder Zuschüsse kalkuliert waren, kommt es - wie dargelegt - nicht an.

2. Dagegen muß die Revision erfolglos bleiben, soweit der Kl. gegenüber der Bekl. die Feststellung seiner Entschädigungsberechtigung für ein Unternehmen erstrebt. Über einen derartigen Antrag gemäß § 6 Abs. 7 VermG entscheidet nach § 25 Abs. 1 Satz 1 VermG das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen; gegen den Freistaat Sachsen hat der Kl. seine Klage jedoch nicht gerichtet. Eine Zuständigkeit der bekl. Stadt L. besteht daneben nicht. Sie läßt sich auch nicht aus § 36 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 37 Abs. 1 VermG herleiten. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 VermG kann ein Widerspruch gegen eine Entscheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen nicht auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit gestützt werden. Wenn aber - wie hier - die ergangenen Bescheide aufgehoben werden und über die Berechtigung zur Unternehmensentschädigung neu zu entscheiden ist, bietet § 36 Abs. 1 Satz 1 VermG keine Grundlage dafür, daß die unter Verstoß gegen § 25 Abs. 1 Satz 2 VermG in Anspruch genommene Zuständigkeit des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen fortbesteht. § 36 Abs. 1 Satz 1 VermG beschränkt sich auf eine Regelung über die Unbeachtlichkeit eines eingetretenen Zuständigkeitsfehlers.

Demgemäß ist, nachdem die den Gegenstand des Klagebegehrens bildenden vermögensrechtlichen Bescheide umfassend aufgehoben worden sind, vom Sächsischen Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen über den Feststellungsantrag des Kl. erneut zu befinden. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß die vom Kl. wegen des Verlustes des Nutzungsrechts (Pachtrechts) an den Grundstücken Flurstück Nr. ... und Flurstück Nr. ... erstrittene Entschädigungsberechtigung nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens war und damit das verwaltungsgerichtliche Urteil in diesem Punkte Bestand hat. Der Kl. wird sich daher zur Vermeidung einer doppelten Wiedergutmachung auf die von ihm erstrebte Unternehmensentschädigung diejenigen Beträge anrechnen lassen müssen, die ihm für den Verlust des Nutzungsrechts (Pachtrechts) zugesprochen werden sollten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und 5 VwGO. Soweit es die Zurückweisung der Revision betrifft, sind die Kosten, für die gemäß § 155 Abs. 1 VwGO anteilig der Kl. kostenpflichtig wäre, gemäß § 155 Abs. 5 VwGO von der Bekl. zu tragen. Der Landkreis L. hätte das Verfahren spätestens dann an das allein zuständige Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen abgeben müssen, als der Kl. mit seinem Widerspruch vom 31. Oktober 1994 erklärt hatte, sein Antrag sei nicht auf die Rückübertragung einzelner Vermögensgegenstände, sondern des Unternehmens gerichtet. Das darin liegende Verschulden muß sich die Bekl. zurechnen lassen.