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Unternehmensrückgabe

VG Gera5 K 896/00 GE05.09.2001ZOV 2001, 436

VermG § 6 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 8

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Unternehmensrückgabe; Verschlechterung der Vermögenslage; Veränderung der Ertragslage; Gesamtvollstreckung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage, ob Ansprüche nach § 6 Abs. 8, 2, 4 VermG dem Grunde nach bereits wegen der Gesamtvollstreckung des reprivatisierten Unternehmens ausgeschlossen sind.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. wendet sich als Gesamtvollstrecker über das Vermögen der M. B. GmbH gegen den Bescheid des Bekl. Darin hob der Bekl. seinen früheren Bescheid auf, in dem er festgestellt hatte, daß der M. B. GmbH dem Grunde nach ein Anspruch auf Anpassung gemäß § 6 Abs. 8 Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG - i. V. m. § 14 Verordnung zum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen - Unternehmensrückgabeverordnung - (URüV) gegen die beigeladene Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben zusteht, und verneinte nunmehr diesen Anspruch.

Unter dem 28. Juni 1972 verkaufte die PGH Aufbau M. die in ihrer Schlußbilanz vom 16. April 1972 ausgewiesenen Grundmittel und materiellen Umlaufmittel zum Nettobuchwert in Höhe von insgesamt 1.645.210,11 M an den VEB Aufbau M.

Unter dem 10. September 1990 stellten die ehemaligen Mitglieder der PGH Aufbau M. den Antrag auf Umwandlung in eine GmbH gemäß dem Gesetz vom 7. März 1990 über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen (GBl. 1990, 141 ff.) (im folgenden: Unternehmensgesetz). Am selben Tag unterzeichneten der VEB Aufbau M. und die zu gründende M. B. GmbH eine Vereinbarung über die Umwandlung eines Unternehmens gemäß §§ 17 bis 19 Unternehmensgesetz. Im Jahre 1993 beantragte die M. B. GmbH nach erfolgter Reprivatisierung die Anpassung an das Vermögensgesetz nach § 6 Abs. 8 VermG unter Beifügung der berichtigten Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990. Die M. B. GmbH befindet sich seit dem 18. April 1994 in Gesamtvollstreckung.

Mit Bescheid vom 1. April 1996 stellte das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen fest, daß der M. B. GmbH trotz des eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahrens dem Grunde nach ein Anspruch auf Anpassung gemäß § 6 Abs. 8 VermG i. V. m. § 14 URüV gegen die Beigeladene zustehe. Die Beigeladene hatte Klage erhoben.

Unter dem 27. Juni 2000 stellte der Bekl. die Beigeladene klaglos, indem er - sich ihrer Auffassung anschließend - gemäß § 48 ThürVwVfG den Bescheid vom 1. April 1996 zurücknahm und den Antrag der M. B. GmbH auf Anpassung gemäß § 6 Abs. 8 VermG ablehnte.

Dagegen hat der Kl. Klage erhoben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist begründet. Der angegriffene Rücknahmebescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kl. in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Ausgangsbescheid vom 1. April 1996 ist rechtmäßig, da der Kl. dem Grunde nach Anspruch auf Anpassung gemäß § 6 Abs. 8 VermG hat. Rechtsgrundlage des - den Bescheid vom 1. April 1996 als rechtswidrig aufhebenden - Bescheides vom 27. Juni 2000 sind §§ 50, 48 ThürVwVfG i. V. m. § 31 Abs. 7 VermG. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wobei nach § 50 ThürVwVfG § 48 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 bis 4 nicht gilt, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird. Diese Voraussetzungen liegen insoweit vor, als der Bescheid vom 1. April 1996 die sich in Gesamtvollstreckung befindliche M. B. GmbH begünstigt. Mit der Aufhebung des die Beigeladene belastenden Bescheides half der Bekl. der zulässigen Klage der Beigeladenen im Verfahren 5 K 1446/98 GE ab. Die die Rücknahme einschränkenden Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 bis 4 gelten somit nach § 50 ThürVwVfG nicht, so daß vorliegend unerheblich ist, ob die Jahresfrist für die Rücknahme eingehalten wurde und ob Vertrauensschutzgesichtspunkte nach Abs. 2 der Norm bestehen. Ermessensfehler nach § 114 VwGO sind vorliegend nicht erkennbar. Zwar hat die Behörde im Bescheid vom 27. Juni 2000 auf Seite 3 nur ausgeführt, daß im Rahmen der möglichen Ermessensausübung festgestellt werde, daß die Interessen der Behörde sowie der Beteiligten an einer rechtmäßigen Entscheidung höher zu werten seien als die Interessen der Antragsteller am Fortbestand der getroffenen Entscheidung. Diese bloße pauschale Abwägung ist indes angesichts des - wegen der anhängigen Klage 5 K 1446/98 GE - reduzierten Vertrauensschutzes nicht zu beanstanden. Vertrauensschutzgesichtspunkte, die die Behörde nicht berücksichtigt haben könnte, hat der Kl. nicht dargetan. Die weitere Voraussetzung einer Rücknahme besteht allerdings darin, daß der Bescheid vom 1. April 1996 rechtswidrig ist. Dies ist nicht der Fall, da der Bescheid vom 1. April 1996 rechtmäßig ist. Die M. B. GmbH hat, auch wenn sie zwischenzeitlich in Gesamtvollstreckung ist, einen Anspruch auf Anpassung gemäß § 6 Abs. 8 VermG i. V. m. § 14 URüV, § 6 Abs. 2 und 4 VermG dem Grunde nach. Nach § 6 Abs. 8 VermG kann der Berechtigte verlangen, daß die nach dem Unternehmensgesetz erfolgte Rückgabe nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes überprüft und an dessen Bedingungen angepaßt wird, wenn in den Fällen des § 1 Abs. 1 d VermG die Rückgabe im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermögensgesetzes bereits erfolgt ist. Der Anpassungsantrag nach § 6 Abs. 8 VermG kann dabei auf Überprüfung der einzelnen Modalitäten der Rückübertragung nach der 2. Durchführungsverordnung zum Unternehmensgesetz vom 13. Juni 1 990 (GBl. 1990, S. 363 ff.) oder auf die Ansprüche nach § 6 Abs. 2 bis 4 VermG beschränkt werden. Erfolgt dies nicht, ist die erfolgte Umwandlung auch bezüglich der Frage der Anspruchsberechtigung nach dem Vermögensgesetz gemäß §§ 1, 6 VermG vollständig zu überprüfen. Ergänzend führt § 14 Abs. 1 der auf der Grundlage des § 6 Abs. 9 VermG

3. Juni 1 990 (GBl. 1990, S. 363 ff.) oder auf die Ansprüche nach § 6 Abs. 2 bis 4 VermG beschränkt werden. Erfolgt dies nicht, ist die erfolgte Umwandlung auch bezüglich der Frage der Anspruchsberechtigung nach dem Vermögensgesetz gemäß §§ 1, 6 VermG vollständig zu überprüfen. Ergänzend führt § 14 Abs. 1 der auf der Grundlage des § 6 Abs. 9 VermG erlassenen Verordnung zum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen - URüV -, gegen deren Rechtmäßigkeit keine Bedenken bestehen, aus, daß der Antrag von demjenigen zu stellen ist, der das Unternehmen als Berechtigter zurückerhalten hat, und daß der Antrag nur zulässig ist, wenn das Unternehmen aufgrund der §§ 17 bis 19 Unternehmensgesetz zurückgegeben wurde. Nach § 13 Abs. 1 URüV ist ein Vertrag über die Rückgabe eines Unternehmens nach den §§ 17 bis 19 Unternehmensgesetz durchzuführen, wenn die behördliche Entscheidung vor dem 29. September 1990 getroffen und die Umwandlungserklärung vor dem 1. Juli 1991 notariell beurkundet worden und die Eintragung erfolgt ist oder diese bis spätestens 30. Juni 1991 vom Berechtigten beantragt wird. Gemäß § 18 Abs. 1 Unternehmensgesetz konnten ehemalige Produktionsgenossenschaften des Handwerks, die auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 in volkseigene Betriebe übergeleitet wurden, wieder in Produktionsgenossenschaften des Handwerks oder in andere Unternehmensformen umgewandelt werden. Die Umwandlung erfolgte auf Antrag ehemaliger Genossenschaftsmitglieder. Entsprechend § 17 Abs. 2 des Unternehmensgesetzes war der Antrag spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beim zuständigen Rat des Bezirkes zu stellen und erfolgte gemäß § 19 Abs. 5 Unternehmensgesetz der Vollzug der Umwandlung durch notariell beurkundete Umwandlungserklärung, die vom volkseigenen Betrieb und dem Übernehmenden bei Umwandlung in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft nach Gründung derselben abzugeben war und die Grundlage für die Eintragung in das Register bildete. Vorliegend wurde der Antrag nach § 6 Abs. 8 VermG auf die Überprüfung von Ausgleichsansprüchen nach § 6 Abs. 2, 4 VermG beschränkt. Nach den unbestrittenen Angaben des Kl. wurde die Gesellschaft mit Eintragung Nr. 678 vom 3. August 1990 in das Handelsregister B des Kreisgerichtes Erfurt eingetragen. Als behördliche Entscheidung liegt das Abschlußprotokoll über eine Beratung zur Reprivatisierung des Landratsamtes Eisenach vom 11. September 1990 vor; die Umwandlungserklärung wurde am 15. Januar 1991 notariell beurkundet. Somit wurde die M. B. GmbH gemäß den Vorschriften des Unternehmensgesetzes der DDR vom 7. März 1990 rechtmäßig umgewandelt. Der Anpassungsantrag ist auch dahingehend auszulegen, daß diejenigen, die das Unternehmen zurückerhalten haben, den Antrag stellen (vgl. Messerschmidt, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand: Dez. 2000, § 6 VermG Rdn. 678; Säcker-Busche, Vermögensrecht, 1995, § 6 Rdn. 144, Wellhöfer, in: Clemm u. a., Rechtshandbuch, Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand: April 2001, § 14 URüV Rdn. 3). Der geltend gemachte Anspruch nach § 6 Abs. 8 i. V. m. Abs. 2 und 4 VermG ist dem Grunde nach gegeben. Die Ansprüche dürfen nicht allein mit dem Argument abgelehnt werden, daß sich die M. B. GmbH in Gesamtvollstreckung befindet. Denn diese Tatsache ist - wie auch die Sanierungsfähigkeit - bei Ansprüchen nach § 6 Abs. 2 VermG auf Ausgleich einer wesentlichen Verschlechterung der

ach § 6 Abs. 8 i. V. m. Abs. 2 und 4 VermG ist dem Grunde nach gegeben. Die Ansprüche dürfen nicht allein mit dem Argument abgelehnt werden, daß sich die M. B. GmbH in Gesamtvollstreckung befindet. Denn diese Tatsache ist - wie auch die Sanierungsfähigkeit - bei Ansprüchen nach § 6 Abs. 2 VermG auf Ausgleich einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage unerheblich; bei Ansprüchen auf Ausgleich einer wesentlichen Verschlechterung der Ertragslage nach Absatz 4 der Norm ist dies von der Behörde unter Zugrundelegung der Ausgleichsansprüche noch zu prüfen; für die Berechnung der Ausgleichsleistungen ist dabei - unabhängig vom Zeitpunkt der Übertragung des Unternehmens - auf den 1. Juli 1990 und die für diesen Zeitraum aufzustellende DM-Eröffnungsbilanz abzustellen (§ 14 Abs. 4 S. 1 URüV), da der Antrag nach § 6 Abs. 8 VermG auf Überprüfung der Ausgleichsleistungen nach § 6 Abs. 2 bis 4 VermG beschränkt ist. Voraussetzung für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage ist nach der gesetzlichen Anordnung des § 6 Abs. 2 S. 1 VermG eine Überschuldung oder aber eine Unterdeckung des für die Rechtsform gesetzlich vorgegebenen Mindestkapitals. Der Überschuldungstatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 Gesamtvollstreckungsordnung vom 6. Juni 1990 (GBI. DDR I Seite 285) entspricht dem des Kapitalgesellschaftsrechts. Überschuldung einer Kapitalgesellschaft liegt danach vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr ausreicht, um die Schulden und Verbindlichkeiten zu decken, d. h., wenn die Bilanz einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausweist. Eine Unterdeckung des vorgeschriebenen Mindestkapitals tritt ein, sobald dieses nicht mehr vollen Umfanges über eine insgesamt ausgeglichene Bilanz passiviert werden kann (Nolting, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Band 1, Stand: März 2001, § 6 VermG Rdn. 296 ff., Rdn. 306; Messerschmidt a. a. O., § 6 VermG Rdn. 302). Liegen die Voraussetzungen einer wesentlichen Vermögensverschlechterung vor, so regelt § 6 Abs. 2 S. 2 VermG, daß Ansprüche nach §§ 24, 26 Abs. 3 und § 28 des DM-Bilanzgesetzes bestehen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 6 Abs. 2 S. 2 2. HS VermG - der im Gegensatz zu Absatz 4 der Norm die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens nicht voraussetzt - dürfen die Ausgleichsansprüche nicht abgelehnt werden. Daraus folgt, daß die Ausgleichsansprüche nach dem DM-Bilanzgesetz auf verzinsliche Ausgleichsforderungen nach § 24 DM-Bilanzgesetz, auf Eigenkapitalsicherung nach § 26 Abs. 3 DM-Bilanzgesetz und auf ein Kapitalentwertungskonto nach § 28 DM-Bilanzgesetz bei einer Rückgabe des Unternehmens auch dann bestehen, wenn nach allgemeinen Grundsätzen, vor allem wegen mangelnder Sanierungsfähigkeit, an sich keine Ausgleichsleistungen erfolgen dürfen (Messerschmidt a. a. O.,§ 6 VermG Rdn. 303 ff.). Nur in § 6 Abs. 2 Satz 4 VermG ist ein Ausschlußgrund für die genannten Ansprüche (Messerschmidt a. a. O., § 6 VermG Rdn. 322) für den Fall vorgesehen, daß die Eigenkapitalverhältnisse im Zeitpunkt der enteignenden Maßnahmen nicht günstiger waren als im Zeitpunkt der Unternehmensrückgabe. Ob diese Ausnahme vorliegend gegeben ist, mithin der Vergleich der Abschlußbilanz aus dem Jahre 1972 und der DM-Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990, bleibt dem noch durchzuführenden Verwaltungsverfahren vorbehalten, da die Behörde über die Höhe der Ansprüche entscheiden muß.

Festzuhalten bleibt aber für das hiesige Verfahren um das Vorliegen eines Anpassungsanspruches dem Grunde nach, daß mit dem Zeitpunkt des Ausschlusses der Ausgleichsleistung eine Überschuldung oder eine Unterdeckung des für die Rechtsform gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals eintritt. Ausgelöst werden damit die Voraussetzungen, unter denen die Gesamtvollstreckungsordnung die Durchführung der Gesamtvollstreckung vorsieht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Gesamtvollstreckungsordnung). Führt der Ausschluß der Ausgleichsleistung nach der genannten Norm zur Gesamtvollstreckung bzw. tritt diese wegen der Überschuldung während des angestrengten Verwaltungsverfahrens um die Ausgleichsansprüche ein, kann die Tatsache der Gesamtvollstreckung als eine der Tatbestandsvoraussetzung der Überschuldung immanente Folge für das Bestehen von Ausgleichsansprüchen nach Absatz 2 des § 6 VermG nicht gleichzeitig zum Ausschluß derselben führen (vgl. auch Wellhöfer a. a. O., § 6 Rdn. 83 ff., 87 ff.). Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes dürfen daher Ansprüche nach § 6 Abs. 2 VermG auch dann nicht abgelehnt werden, wenn das Unternehmen nicht sanierungsfähig ist und damit eine Liquidation derselben - auch im Wege der Gesamtvollstreckung - bevorsteht. Nach dem Willen des Gesetzgebers können die Ausgleichszahlungen nach Abs. 2 der Norm somit auch im Ergebnis den Gläubigern des Verfügungsberechtigten zugute kommen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 3 b VermG, der bei einer Gesamtvollstreckung über das Vermögen des Verfügungsberechtigten einen Anspruch auf Rückübertragung eines Unternehmens hemmt, während sich der Einzelrestitutionsanspruch gegenüber dem Gesamtvollstreckungsverfahren durchsetzt und unabhängig davon verwirklicht werden kann. Der Restitutionsanspruch unterliegt in jenem Fall den allgemeinen Regeln des § 6 Abs. 6 a S. 6 f. VermG, die vorsehen, daß ein Restitutionsberechtigter anteilig Unternehmensschulden begleichen muß, wenn er Teile eines stillgelegten Unternehmens zurückerhält. Es soll somit verhindert werden, daß der Berechtigte einer Unternehmensrestitution sich auf Kosten der Vollstreckungsgläubiger des Verfügungsberechtigten durchsetzt und Haftungsmasse entzogen wird. § 3 b VermG regelt somit einen anderen Lebenssachverhalt als den hier zu beurteilenden und ist mangels Regelungslücke nicht entsprechend anwendbar. Zwar ist bei Ansprüchen auf Ausgleich wegen wesentlicher Verschlechterung der Ertragslage nach § 6 Abs. 4 VermG sowohl in § 6 Abs. 4 Satz 2 VermG als auch in § 6 Abs. 2 URüV festgelegt, daß eine Berechnung des Ausgleichs wegen einer wesentlichen Verschlechterung der Ertragslage nur dann erfolgt, wenn das Unternehmen sanierungsfähig ist. Auch nach diesen Vorschriften kann aber ein Anspruch nach § 6 Abs. 8 VermG dem Grunde nach nicht von vornherein wegen behaupteter Sanierungsunfähigkeit und Gesamtvollstreckung abgelehnt werden. Die Voraussetzung des gesetzlich nicht definierten Begriffs der Sanierungsfähigkeit (vgl. Wasmuth, § 6 VermG Rdn. 126 ff.) muß der Bekl. erst durch Erstellung eines Sanierungskonzepts prüfen. Denn bei der Prüfung der Sanierungsfähigkeit, die dann nicht anzunehmen ist, wenn die vorgeschlagenen Maßnahmen einer Liquidation mit Neugründung gleichkämen, sind Ausgleichsansprüche nach §§ 6 Abs. 2 und 4 VermG zu berücksichtigen, auch soweit diese nur im Falle der Sanierungsfähigkeit bestehen, da es sich insoweit um dem Unternehmen zustehende Vermögenswerte handelt (Wellhöfer a. a. O., § 6 a VermG Rdn. 17;

zunehmen ist, wenn die vorgeschlagenen Maßnahmen einer Liquidation mit Neugründung gleichkämen, sind Ausgleichsansprüche nach §§ 6 Abs. 2 und 4 VermG zu berücksichtigen, auch soweit diese nur im Falle der Sanierungsfähigkeit bestehen, da es sich insoweit um dem Unternehmen zustehende Vermögenswerte handelt (Wellhöfer a. a. O., § 6 a VermG Rdn. 17; Messerschmidt a. a. O., § 6 VermG Rdn. 395). Somit bestehen, unabhängig von der Sanierungsfähigkeit der M. B. GmbH in Gesamtvollstreckung, Ansprüche nach § 6 Abs. 8 i. V. m. Abs. 2 VermG, § 14 URüV auf Ausgleich der wesentlichen Vermögenslage dem Grunde nach, wobei die Behörde noch die gesetzlich geregelten Ausschlußgründe prüfen sowie die Höhe der Ansprüche berechnen muß. Aber auch das endgültige Bestehen von Ansprüchen auf Ausgleich einer wesentlichen Verschlechterung der Ertragslage nach Absatz 4 der Norm hat die Bekl. im weiteren Verfahren zu prüfen. Beide Ansprüche können nicht von vornherein mit dem Argument zurückgewiesen werden, die Ansprüche seien wegen der Gesamtvollstreckung der M. B. GmbH ausgeschlossen.