Unternehmensrückgabe
VermG § 6 Abs. 8; URüV § 14 Abs. 1, 3
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Schlagwörter zur Erschließung
Unternehmensrückgabe; Rechtsnachfolger; Antragsberechtigung; Rückabwicklung; Rückübertragung von Unternehmen; Reprivatisierung; Umwandlungsvertrag
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die privaten Gesellschafter bzw. deren Rechtsnachfolger sind insoweit antragsberechtigt i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 URüV, als eine Überprüfung der Unternehmensrückgabe nach §§ 17 bis 19 Unternehmensgesetz - UnternehmensG - mit dem Ziel der Rückabwicklung und Entschädigung (§ 14 Abs. 3 URüV) begehrt wird.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehren die Rückabwicklung der Reprivatisierung des Unternehmens P. W. KG in Verbindung mit der Feststellung, daß sie hinsichtlich dieses Unternehmens Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes sind und ihnen dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch zusteht.
Der Kl. zu 1) und W. W., der am 26.9.1994 verstarb und von den Kl. zu 2) und 3) beerbt wurde, waren private Gesellschafter - Komplementäre - des Betriebes mit staatlicher Beteiligung P. W. KG, Elektrische Meßgeräte und Apparate, in L. Ihre Beteiligungen betrugen jeweils 195.000 M. Der Betrieb wurde auf Grund des Ministerratsbeschlusses vom 9.2.1972 zum 28.5.1972 mit Feststellungsbescheid vom 13.7.1972 vollständig in Volkseigentum überführt und dem VEB E. M. L. übertragen. Zu Gunsten des Kl. zu 1) und W. W. wurden Sonderkonten mit Gutschriften i. H. v. jeweils 195.000 M errichtet, wovon jährlich 10.000 M verfügbar waren.
Mit Feststellungsbescheid vom 28.6.1972 wurde der Betrieb mit staatlicher Beteiligung E. R. K. KG, dessen private Gesellschafter - Komplementäre - H. K. und R. K. waren, auf Grund des Ministerratsbeschlusses vom 9.2.1972 zum 15.5.1972 vollständig in Volkseigentum überführt und dem VEB E. L. übertragen.
Am 1.7.1977 wurde der VEB E. M. L. dem VEB E. L. als dessen Betriebsteil VII angeschlossen.
Mit Schreiben vom 15.2.1990, eingegangen am 21.2.1990, beantragten der Kl. zu 1) und W. W. die Reprivatisierung des Betriebsteils VII des VEB E. L. Bereits mit Schreiben vom 29.1.1990 hatte H. K., handelnd für sich und in Vollmacht von R. K., die Rückführung des VEB E. L. beantragt. Beide Anträge wurden vom Leiter des Bereichs Industrie und Handwerk der Bezirksverwaltungsbehörde L. mit dem Vermerk "Antrag geprüft und bestätigt" versehen. Der Vermerk auf dem Antrag des Kl. zu 1) und W. W. datiert vom 25.6.1990. Am 28.6.1990 erging ein Bescheid des Wirtschaftsrates des Bezirkes L., adressiert an den Kl. zu 1), W. W. und den VEB E. L., der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war. Dort hieß es: "Der mit Schreiben vom 15.2.1990 gestellte Antrag zur Rückführung des von Ihnen beanspruchten Betriebes wurde entsprechend der anspruchsbegründenden Voraussetzungen der §§ 17 ff. des Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen vom 7.3.1990 geprüft. Anbei übergeben wir Ihnen die Entscheidung des Rates des Bezirkes über Ihren Antrag."
Mit notarieller Urkunde vom 8.8.1990 wurden auf der Grundlage des Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7.3.1990 (GBl. I S. 141) - Unternehmensgesetz - die Betriebe E. KG und P. KG umgewandelt und die Beigeladenen zu 1) errichtet. Zur Durchführung der Umwandlung wurde mit Stichtag vom 1.7.1990 das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft des VEB E. L. im ehemaligen VEB Kombinat W. - und F. auf die Beigeladene zu 1) unter Zugrundelegung der Bilanz per 31.5.1990 übertragen. (...)
Am 14.11.1990 wurde die Beigeladene zu 1) unter B ...3 im Handelsregister des Amtsgerichts L. eingetragen. (...)
Mit Schreiben vom 17.6.1994, eingegangen am 20.6.1994, wandte sich der Kl. zu 2) in Vollmacht des Kl. zu 1) und W. W. an das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit dem Problem, daß die Erträge aus der Beteiligung an der Beigeladenen zu 1) nicht die jährlich zurückzuzahlenden Ablösebetragsraten decke. (...)
Mit Bescheid vom 2.4.1996, dem unter dem 8.12.1995 eine entsprechende beabsichtigte Entscheidung vorausgegangen war, wies das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Antrag des Kl. auf Überprüfung der Rückgabe des Unternehmens P. W. KG vom 25.11.1994 zurück. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1URüV sei nur derjenige antragsberechtigt, der das Unternehmen nach dem Unternehmensgesetz zurückerhalten habe. Das sei die Beigeladene zu 1). Der Bescheid wurde den Kl. am 3.4.1996 zugestellt.
Am 3.5.1996 haben die Kl. Klage erhoben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 2.4.1996 ist rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Die Kl. haben nach § 6 Abs. 8 VermG i. V. m. § 1 Abs. 1 Buchst. d VermG i. V. m. § 14 Abs. 1 URüV einen Anspruch auf Überprüfung der Rückgabe des Unternehmens P. W. KG, die auf Grund des Entschädigungsbegehrens i. S. d. § 14 Abs. 3 Satz 1 URüV i. V. m. § 6 Abs. 7 VermG zu der Feststellung der Berechtigung der P. W. KG i. L (§ 6 Abs. 1 a Sätze 1 und 2 VermG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 URüV) hinsichtlich des Betriebsteils VII des ehemaligen VEB E. L. sowie zur Rückabwicklung des Umwandlungsvertrages vom 8.8.1990 insoweit, als er den Betriebsteil VII des ehemaligen VEB E. L. betrifft, und zur Behandlung der Kl. als Pächter dieses Betriebsteils (§ 14 Abs. 3 Satz 2 URüV) führen muß. 1. Entgegen der Ansicht des Bekl. liegt ein zulässiger Überprüfungsantrag i. S. d. § 6 Abs. 8 VermG vor. 1.1 Die privaten Gesellschafter bzw. deren Rechtsnachfolger sind insoweit antragsberechtigt i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 URüV, als eine Überprüfung der Unternehmensrückgabe nach §§ 17 bis 19 Unternehmensgesetz - UnternehmensG - mit dem Ziel der Rückabwicklung und Entschädigung (§ 14 Abs 3 URüV) begehrt wird. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 URüV kann der Antrag auf Überprüfung der Rückübertragung nach § 6 Abs. 8 VermG nur von demjenigen gestellt werden, der das Unternehmen als Berechtigter zurückerhalten hat. Die Frage, wer als Berechtigter i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 URüV anzusehen ist, kann nur anhand einer Auslegung dieser Vorschrift vor dem Hintergrund des Zwecks des Unternehmensgesetzes und des § 6 VermG beantwortet werden. Die Rückgabe nach dem Unternehmensgesetz erfolgte in der Weise, daß ein neuer Unternehmensträger als Kapital- oder Personengesellschaft gegründet wurde, - wenn das Unternehmen nicht ausnahmsweise als einzelkäufmännischer Betrieb fortgesetzt werden sollte - und das zurückzugebende Unternehmen mit allen Aktiva und Passiva auf den neuen Unternehmensträger "umgewandelt" wurde (vgl. § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i. V. m. § 19 Abs. 5 UnternehmensG). Dabei handelt es sich um eine neue eigentümliche Form der Umwandlung, die nicht mit denen der deutschen Rechtsordnung bisher bekannten Formen verwechselt werden darf. Mit der Umwandlung nach §§ 17 bis 19 UnternehmensG sollte zugleich die Überführung einer Unternehmenseinheit in eine privatrechtliche Organisationsform und die Übertragung der Rechtsinhaberschaft auf die berechtigten Privatpersonen erreicht werden. Demgegenüber geht § 6 VermG konzeptionell davon aus, daß die Restitutionsansprüche bei dem geschädigten Unternehmensträger entstehen und sie im Wege der Nachtragsliquidation durch diesen entweder verwertet oder das Unternehmen nach einem entsprechenden Fortsetzungsbeschluß durch ihn fortgeführt wird (vgl. Nolting in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand; Sept. 1999, § 6 Rn. 459 f.) Vor diesem Hintergrund führt es nicht weiter, als Berechtigten i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 URüV ausschließlich den im Zuge der "Umwandlung" nach §§ 17 bis 19 UnternehmensG entstandenen Unternehmensträger, hier: die Beigeladene zu 1), anzusehen, weil sie durch die "Umwandlung" Rechtsträgerin des streitbefangenen Betriebes wurde (so aber Nolting, a.a.O., § 6 Rn. 472 ff.; Bernhardt in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Stand: Juli 1995, § 6 VermG Rn. 196).
ung" nach §§ 17 bis 19 UnternehmensG entstandenen Unternehmensträger, hier: die Beigeladene zu 1), anzusehen, weil sie durch die "Umwandlung" Rechtsträgerin des streitbefangenen Betriebes wurde (so aber Nolting, a.a.O., § 6 Rn. 472 ff.; Bernhardt in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Stand: Juli 1995, § 6 VermG Rn. 196). Ebensowenig können ausschließlich die ehemaligen privaten Gesellschafter oder Inhaber oder deren Erben, denen das Antragsrecht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 URüV zusteht, Berechtigte nach § 14 Abs. 1 Satz 1 URüV sein (so Messerschmidt in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand: Juli 1999, § 6 Rn. 678; Wellhöfer in: Rechtshandbuch Vermögen und Investionen in der ehemaligen DDR, Stand: Aug. 1999, § 14 URüV Rn. 3). Der Zweck des Anpassungsantrags nach § 6 Abs. 8 VermG erfordert vielmehr eine differenzierte Betrachtungsweise. Soweit es z. B. um die Rückgabe oder Löschung staatlicher Beteiligungen i. S. d. § 6 Abs. 5 Buchst. c VermG oder die Übertragung des Eigentums an "zugeschwommenen" Grundstücken (vgl. § 1 Abs. 1 URüV) geht, kann angesichts der Interessenlage des umgewandelten, als Gesellschaft gegründeten Unternehmens nur diesem se!bst die Antragsbefugnis nach § 14 Abs. 1 Satz 1 URüV zuerkannt werden. Denn es kann nicht Sinn und Zweck des § 6 Abs. 8 VermG sein, daß eine Anpassung der Rückgabe nach §§ 17 bis 19 UnternehmensG an die Unternehmensrückübertragung nach dem Vermögensgesetz gegen den Willen der Gesellschaftermehrheit stattfinden kann (vgl. Nolting, a.a.O., § 6 Rn. 476). Andererseits muß angesichts der Möglichkeit, den Anpassungsantrag auf Entschädigung umzustellen (§ 14 Abs. 3 URüV i. V. m. § 6 Abs. 7 VermG), zumindest insoweit auch derjenige antragsberechtigt sein, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UnternehmensG den Antrag auf Reprivatisierung gestellt hat bzw. dessen Rechtsnachfolger, hier der Kl. zu 1) und die Kl. zu 2) und 3) als Gesamtrechtsnachfolger des W. W. Denn das Entschädigungsbegehren führt nach § 14 Abs. 3 Satz 2 URüV zur Rückabwicklung des Umwandlungsvertrages und damit dazu, daß der im Zuge der Umwandlung neu entstandene Unternehmensträger das umgewandelte Unternehmen verliert. Das aber wird nie im Interesse der neuen Gesellschaft liegen und wäre in all den Fällen, in denen der ehemals persönlich haftende Gesellschafter bzw. dessen Rechtsnachfolger als Initiator der Reprivatsierung nach dem Unternehmensgesetz - wie auch hier - nur Minderheitsgesellschafter des neugegründeten Unternehmens geworden ist, schwerlich durchsetzbar. Denn es hinge dann vom Willen der (zumeist staatlichen) Mehrheitsgesellschafter ab, ob die Reprivatisierung nach dem Unternehmensgesetz weiter Bestand hat oder nicht, obwohl sie wie auch die Unternehmensrückgabe nach § 6 VermG ausschließlich auf Veranlassung des ehemaligen privaten Gesellschafters bzw. dessen Rechtsnachfolgers geschieht. Es stünde also im Ermessen der gegründeten Gesellschaft und damit im Zweifel nicht in der freien Willensentschließung des/der vormals geschädigten privaten Eigentümer, ob der Umwandlungsvertrag rückabgewickelt wird oder nicht, obwohl das Vermögensgesetz dieser den gegebenenfalls entstehenden Entschädigungsanspruch gerade nicht zuerkennt. Entschädigungsberechtigt ist nach § 6 Abs. 7 VermG i. V. m. § 6 Abs. 1 Buchst. a Sätze 1 und 2 VermG i. V. m. § 18 Abs. 2 URüV der geschädigte ehemalige Unternehmensträger, der als fortbestehend gilt, bzw. nach § 18 Abs. 1 Sätze 2 und 3 URüV auch jeder geschädigte ehemalige
gegebenenfalls entstehenden Entschädigungsanspruch gerade nicht zuerkennt. Entschädigungsberechtigt ist nach § 6 Abs. 7 VermG i. V. m. § 6 Abs. 1 Buchst. a Sätze 1 und 2 VermG i. V. m. § 18 Abs. 2 URüV der geschädigte ehemalige Unternehmensträger, der als fortbestehend gilt, bzw. nach § 18 Abs. 1 Sätze 2 und 3 URüV auch jeder geschädigte ehemalige private Gesellschafter. Entgegen der Ansicht von Wellhöfer (vgl. a.a.O.) ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien zu § 14 Abs. 1 Satz 1 URüV (BT-Drs. 283/91, S. 47) nichts anderes. Die Gesetzesbegründung wiederholt lediglich den Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 URüV und läßt völlig offen, wer nach dem Willen des Gesetzgebers antragsbefugt sein soll. (vgl. auch VG Leipzig, Urt. v. 5.12.1996, - 3 K 872/95 -) 1.2 Die mithin antragsbefugten Kl. haben den Antrag i. S. d. § 6 Abs. 8 VermG mit Schreiben vom 17.6.1994 und damit innerhalb der Frist des § 30 a Abs. 2 VermG (24.6.1994) gestellt. Aus Sicht des Empfängerhorizonts des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen als zuständige Behörde mußte das Schreiben vom 17.6.1994 als Antrag i. S. d. § 6 Abs. 8 VermG verstanden werden. Ihm läßt sich ohne weiteres das Ziel der Kl., die Rückabwicklung der aufgrund der zu zahlenden Ablösebeträge belastenden Unternehmensrückgabe durch notariellen Vertrag vom 8.8.1990 (vgl. § 14 Abs. 3 URüV), entnehmen. Hinzu kommt, daß im Vorfeld dieses Schreibens öfter mit Herrn W. vom Sächsischen Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen über die Möglichkeit einer geeigneten Lösung zur Aufhebung der Rückübertragung gesprochen wurde, wobei die Frist des § 30 a Abs. 2 VermG bekannt war. Vor diesem Hintergrund muß das Schreiben vom 17.6.1994 als Antrag gemäß § 6 Abs. 8 VermG ausgelegt werden.
1.3 Auch die für einen zulässigen Überprüfungsantrag nach § 6 Abs. 8 VermG gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 URüV erforderliche wirksame Rückgabe des ehemaligen Unternehmens P. W. KG liegt vor. Als wirksam betrachtet das Vermögensgesetz eine Unternehmensrückgabe nach den §§ 17 bis 19 UnternehmensG dann, wenn die behördliche Entscheidung vor dem 29.9.1990 getroffen und die Umwandlungserklärung vor dem 1.7.1991 notariell beurkundet worden und die Eintragung erfolgt ist oder diese bis spätestens 30.6.1991 vom Berechtigten beantragt worden ist (vgl. § 6 Abs. 9 VermG i. V. m. § 13 Abs. 1 URüV). Ferner muß der Vertrag über die Rückgabe des Unternehmens auch im übrigen wirksam sein (vgl. Nolting, a.a.O., § 6 Rn. 480 ff.). So verhält es sich hier. Der Vermerk: "Antrag geprüft und bestätigt" auf dem Rückgabeantrag vom 15.2.1990 datiert vom 25.6.1990 und wurde dem Kl. zu 1) und W. W. als Anlage des Bescheides vom 28.6.1990 übersandt. Der Wirksamkeit dieser Reprivatisierungsentscheidung steht nicht entgegen, daß der neue Unternehmensträger, die Beigeladene zu 1), zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegründet war. Adressat der Entscheidung waren der Kl. zu 1) und W. W. und nicht die damals noch nicht existierende Beigeladene zu 1). Die Nichtigkeit der behördlichen Entscheidung nach § 1 Sächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz - SächsVwVfG - i. V. m. § 44 Abs. 1 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - (vgl. VG Dresden, Urt. v. 30.5.1994, KPS § 6 VIII VermG 101/94; BVerwG, Beschl. v. 8.5.1995, Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 12) steht mithin vorliegend nicht in Rede. Am 8.8.1990 wurde die Umwandlungserklärung notariell beurkundet. Die Eintragung der neuen Rechtsträgerin, der Beigeladenen zu 1), im Handelsregister des Amtsgerichts L. erfolgte am 14.11.1990. Dem Umwandlungsvertrag vom 8.8.1990, mit dem die neue Unternehmensträgerin, die Beigeladene zu 1), zugleich errichtet wurde, stehen auch im übrigen keine Wirksamkeitshinternisse entgegen. Zwar erfolgt nach § 19 Abs. 5 Satz 1 UnternehmensG der Vollzug der Umwandlung durch Umwandlungserklärung, die vom volkseigenen Betrieb und dem Übernehmenden bei Umwandlung in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft nach Gründung derselben abzugeben ist. Es ist jedoch kein Grund dafür ersichtlich, weshalb die Gründung der neuen Gesellschaft und die Abgabe der Umwandlungserklärung nicht zeitlich zusammenfallen und in einer Urkunde zusammengefaßt werden können.
Auch fand die nach § 19 Abs. 5 Satz 2 UnternehmensG vorgesehene notarielle Beurkundung der Umwandlungserklärungen statt. Dem notariellen Vertrag vom 8.8.1990 mangelt es ferner nicht an der nötigen Bestimmtheit. Was im einzelnen auf die neue Unternehmensträgerin, die Beigeladene zu 1), mit der Umwandlung übergehen sollte, läßt sich der Vertragsurkunde präzise entnehmen. Als Anlage wurde der Urkunde die Vereinbarung gemäß § 19 Abs. 1 UnternehmensG über die zu übernehmenden/übergebenden Fonds, Verbindlichkeiten, Forderungen und Vertragsverhältnisse sowie Inventarlisten, die zwischen zu übernehmenden und nicht zu übernehmenden Beständen unterscheiden, beigefügt. 2. Der Antrag vom 17.6.1994 führt gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 URüV zu einer Vollüberprüfung der Unternehmensrückgabe nach den Maßstäben des Vermögensgesetzes. Unbeachtlich ist der Vortrag der Kl. im Klageverfahren, man habe den Antrag auf Anpassung beschränkt. Zum einen läßt sich eine solche Beschränkung weder dem Antrag selbst noch den übrigen Aktenstücken entnehmen. Zum anderen verfolgen die Kl. das Ziel der Rückabwicklung der Unternehmensrückgabe und der Entschädigung für den Entzug des Unternehmens P. W. KG i. S. d. § 14 Abs. 3 URüV. Ein solcher Antrag kann nicht zugleich nach § 14 Abs. 2 Sätze 2 und 3 URüV zulässig auf Anpassung beschränkt werden. Denn die Rückabwicklung und Entschädigung führt ihrer Natur nach zur Totalrevision der Rückgabe des Unternehmens nach dem Unternehmensgesetz und eben nicht nur zur Anpassung. Einer Vollüberprüfung der Unternehmensrückgabe nach den Maßstäben des Vermögensgesetzes steht auch nicht eine bereits zuvor erfolgte Vollüberprüfung entgegen. Die Frage, ob eine Vollüberprüfung von den Kl. auch dann noch verlangt werden kann, wenn bereits eine Vollüberprüfung auf Antrag der neuen Unternehmensträgerin, der Beigeladenen zu 1), stattgefunden hat, bedarf hier keiner Klärung. Denn zum einen hat die Beigeladene zu 1) lediglich Anpassungsanträge hinsichtlich des staatlichen Anteils und bezüglich des Grundstücks J. 20 gestellt. Insofern erscheint es zweifelhaft, wenn es in dem Bescheid vom 25.1.1994 heißt: "Nach Aussage des Geschäftsführers war mit den Anträgen (8.8.1991 und 14.9.1992) eine Überprüfung der Rückgabe nach dem Unternehmensgesetz gewollt" und damit von einem Antrag auf Vollüberprüfung ausgegangen wird. Zum anderen aber fand ungeachtet dessen mit dem Bescheid vom 25.1.1994 jedenfalls keine Vollüberprüfung statt. Denn dieser Bescheid geht in Ziffer 1 davon aus, daß sich die Unternehmensrückübertragung durch die wirksame Umwandlung vom 8.8.1990 erledigt hat und nimmt keine Überprüfung der Unternehmensrückgabe nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes vor, was eine Vollüberprüfung aber erfordert. Die Vollüberprüfung des Anspruchs der Kl. auf Rückübertragung des Unternehmens P. W. KG nach den Maßgaben des Vermögensgesetzes ergibt ohne weiteres die Berechtigung der P. W. KG i. L. nach §§ 1 Abs. 1 Buchst. d, 6 Abs. 1 Buchst. a Sätze 1 und 2 VermG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 URüV. Das ehemalige Unternehmen P. W. KG wurde auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9.2.1972 als Betrieb mit staatlicher Beteiligung vollständig in Volkseigentum übergeleitet (§ 1 Abs 1 Buchst. d VermG). Berechtigt ist die von dieser Maßnahme betroffene Kommanditgesellschaft, die unter ihrer Firma, die vor der Schädigung im Register eingetragen war, als in Auflösung befindlich fortbesteht (§ 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VermG), da die im Zeitpunkt der
rieb mit staatlicher Beteiligung vollständig in Volkseigentum übergeleitet (§ 1 Abs 1 Buchst. d VermG). Berechtigt ist die von dieser Maßnahme betroffene Kommanditgesellschaft, die unter ihrer Firma, die vor der Schädigung im Register eingetragen war, als in Auflösung befindlich fortbesteht (§ 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VermG), da die im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen Gesellschafter, der Kl. zu 1) und W. W., die mehr als 50 v. H. der Anteile auf sich vereinen und namentlich bekannt sind, einen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens angemeldet haben. Bei der Berechnung des Quotums von 50 % bleibt die staatliche Beteiligung unberücksichtigt (§ 17 Abs. 1 Satz 1 URüV). 3. Als Berechtigte können die Kl. anstelle der Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz Entschädigung verlangen. Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 URüV kann der Berechtigte bis zur bestandskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf die Entschädigung nach § 6 Abs. 7 VermG übergehen. Eine bestandskräftige Entscheidung über den Antrag der Kl. liegt nicht vor. Zwar wurde in dem bestandskräftigen Bescheid vom 25.1.1994 auch die P. W. KG i. A. als Antragstellerin zu 2) im Rubrum genannt. Tatsächlich aber lag im Zeitpunkt dieser Bescheidung noch kein Antrag der Kl. vor. Auch wurde - wie dargelegt - entgegen den Gründen dieses Bescheides, eine Vollüberprüfung nicht vorgenommen, sondern in Ziffer 1 des Tenors festgestellt, daß sich eine solche erledigt habe. Rechtsfolge des begründeten Entschädigungsbegehrens der Kl. ist neben der Feststellung der Entschädigungsberechtigung der berechtigten P. W. KG i. L. gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 URüV die Rückabwicklung des Umwandlungsvertrages vom 8.8.1990, soweit er das ehemalige Unternehmen P. W. KG betrifft, und die Behandlung der Kl. als Pächter desselben.