Unternehmensrückgabe
Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG; § 17 Abs. 1 Satz 1 URüV
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Unternehmensrückgabe; Ermächtigungsnorm; Quorum; Rückübertragung von Unternehmen; Gesellschaftsanteile
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
§ 17 Abs. 1 Satz 1 der Unternehmensrückgabeverordnung verstößt gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und ist deshalb nichtig.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Soweit § 17 URüV als konstitutive Rechtsregel anzusehen ist, ist die Vorschrift verfassungswidrig und deshalb nichtig. Sie verstößt nämlich gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Als Ermächtigungsgrundlage für § 17 Abs. 1 URüV kommt allein § 6 Abs. 9 VermG in Betracht. Hiernach wird der Bundesminister der Justiz ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden oder Stellen für die Durchführung der Rückgabe und Entschädigung von Unternehmen und Beteiligungen zu regeln sowie Vorschriften über die Berechnung der Veränderung der Vermögens- und Ertragslage der Unternehmen und deren Bewertung zu erlassen. Die Regelung des § 17 URüV wird von der Ermächtigungsnorm, die gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen muß, nicht gedeckt. Zwar steht § 17 URüV systematisch im 5. Abschnitt der Verordnung, in dem das Verfahren der Unternehmensrückgabe näher geregelt ist. Indessen stellt § 17 Abs. 1 Satz 1 URüV keine Verfahrensvorschrift dar, sondern eine materiell-rechtliche Ergänzung bzw. Änderung des § 6 Abs. 1a Satz 2 VermG. Auch die üblichen Interpretationsregeln führen nicht dazu, in § 6 Abs. 9 VermG eine entsprechende Ermächtigung erblicken zu können. In § 17 Abs. 1 Satz 1 URüV geht es auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck nicht um eine Verfahrensregelung.
Ob die staatliche Beteiligung bei der Berechnung des Quorums zu berücksichtigen ist oder nicht, ist für das Verfahren als solches ohne Bedeutung; Bedeutung kommt der Regelung insoweit zu, als sie Auswirkungen auf das Vorliegen des Tatbestandes des § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG hat. Dies ist gerade im vorliegenden Fall ersichtlich. Ohne § 17 Abs. 1 Satz 1 URüV ist das vom Gesetz geforderte Quorum nicht erreicht, und Rückübertragungsansprüche sind damit ausgeschlossen. Erst die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 URüV eröffnet die Möglichkeit einer Rückgabe von Vermögenswerten. Die Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 9 VermG hat den Verordnungsgeber zur Modifikation der Voraussetzungen von Rückübertragungsansprüchen nach § 6 VermG aber nicht ermächtigt.
Auch die weiteren Alternativen (Varianten, d. Red.) von § 6 Abs. 9 VermG sind keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Vorschrift des § 17 Abs. 1 URüV, da es weder um die Zuständigkeit von Behörden noch um Vorschriften über die Berechnung der Veränderungen der Vermögens- und Ertragslage der Unternehmen und deren Bewertung geht.
Die unmittelbare Auslegung der Vorschrift des § 6 Abs. 1 a VermG führt gleichfalls nicht zu dem Ergebnis, daß die staatliche Beteiligung bei der Berechnung des Quorums unberücksichtigt bleiben muß. Für eine solche Auslegung wäre nur Raum, wenn die staatliche Beteiligung im Vermögensgesetz generell unberücksichtigt bliebe. Dies ist indessen nicht der Fall. So bestimmt § 6 Abs. 5 Satz 4 VermG, daß bei der Treuhandanstalt verbleibende Anteile von den Anteilseignern erworben werden können. § 6 Abs. 5 b VermG bestimmt, daß durch den Staat entzogene Anteile auf die Gesellschafter des Berechtigten auf Antrag zurückzuübertragen sind. § 6 Abs. 5 c VermG sieht vor, daß eine staatliche Beteiligung, die durch unlautere Machenschaften erlangt wurde, den Gesellschaftern des Berechtigten zusteht, die Löschung dieser staatlichen Beteiligung oder Rückübertragung auf sich verlangen können. Aus diesen Regelungen, insbesondere der in § 6 Abs. 5 c VermG, ergibt sich, daß die staatliche Beteiligung und der in ihr liegende Wert sehr wohl zu berücksichtigen ist. Einen entsprechenden Ausgleich für die durch die staatliche Beteiligung zugeflossenen Vermögenswerte sehen auch § 6 Abs. 6 und 7 VermG vor. Nach Absatz 7 Satz 2 der Vorschrift sind damals erhaltene Kaufpreise oder Ablösungsbeträge sogar im Verhältnis 2 : 1 umzurechnen und vom Betrag der Entschädigung abzusetzen. Diesem Regelungsgeflecht steht der Gedanke des § 17 Abs. 1 Satz 1 URüV entgegen. Bliebe nämlich die staatliche Beteiligung unberücksichtigt, so hätte dies zur Folge, daß Minderheitsgesellschafter mit einer ganz geringen Beteiligung das gesamte Unternehmen zurückerhielten und dadurch ihre nunmehr 100 %ige Beteiligung einen enormen Wertzuwachs erführe. Dies würde letztlich zur Weggabe staatlichen Vermögens führen. Würde man im Hinblick auf § 6 Abs. 5 Satz 4 VermG die staatliche Beteiligung als bei der Treuhandanstalt verbleibende Anteile berücksichtigen, wäre die Treuhandanstalt entweder Hauptgesellschafter, was die Quorumsvorschrift des § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG gerade verhindern will, oder die Minderheitsgesellschafter müßten dann die Anteile der Treuhandanstalt hinzuerwerben. Dies würde indessen unüberschaubare Finanzierungsprobleme aufwerfen. Bei Nichtberücksichtigung des staatlichen Anteils bei der Wertberechnung würde ferner ein Wertungswiderspruch zur Regel in § 6 Abs. 7 VermG auftreten. Dort ist bestimmt, daß im Falle der Entschädigung Kaufpreise und Ablösungsbeträge, mit denen der staatliche Gesellschafter seine Beteiligung erworben hat, abzuziehen sind. Hier würde also im Gegensatz zur Rückübertragung die staatliche Beteiligung berücksichtigt.
Durch Außerachtlassen der staatlichen Beteiligung bei der Berechnung des Quorums werden Gesellschafter des Berechtigten in Fällen der Enteignung ihrer Gesellschaftsanteile bzw. der wertmäßigen Verminderung ihrer Gesellschaftsanteile durch die zwangsweise Einräumung von Gesellschaftsanteilen zugunsten des Staates nicht benachteiligt. Denn diese Fälle sind im Vermögensgesetz ausdrücklich geregelt. Erreichen Gesellschafter des Berechtigten das erforderliche Quorum nicht, weil der staatliche Gesellschafter seine Beteiligung durch unlautere Machenschaften erlangt hat, so steht gemäß § 6 Abs. 5 c Satz 1 VermG diese staatliche Beteiligung den Gesellschaftern des Berechtigten zu und erhöht damit deren Anteil. In dem Fall, daß Anteile oder Mitgliedschaftsrechte schon vor dem Zeitpunkt der Schädigung des Berechtigten entzogen worden sind, gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 3 VermG der Antrag des ehemaligen Inhabers der Anteile auf Rückgabe dieser Anteile gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe des Unternehmens. Auch dies führt dazu, daß bei entsprechender Bejahung des Rückübertragungstatbestandes betreffend die Anteile eine Erhöhung der Gesamtbeteiligung erfolgt.
Da § 17 Abs. 1 Satz 1 URüV demnach nicht lediglich deklaratorischen Charakter hat, da die darin enthaltene Regelung nicht schon durch Auslegung des § 6 VermG ermittelt werden kann, ist der angegriffene Feststellungsbescheid zu Unrecht ergangen. Die Kl. wird durch den Bescheid auch in ihren Rechten verletzt, da darin festgestellt wird, daß ihr gehörende Vermögenswerte auf die Beigeladene zu 1 zurückzuübertragen sind.