Unternehmensrückgabe
BGB § 738 Abs. 1 Satz 4; VermG § 6 Abs. 5 c Satz 3; URüV § 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Unternehmensrückgabe; Berechnung des Wertes der staatlichen Beteiligung; gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter hinsichtlich der Rückzahlung der staatlichen Beteiligung; Tilgungsbeginn
Leitsätze (des Einsenders)
häufig von der Redaktion verfasst
1. Bei der Berechnung des Wertes der staatlichen Beteiligung und der hieraus fließenden Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 5 c Satz 3 VermG ist nicht auf den Zeitpunkt der Rückübertragung des Unternehmens, sondern den Zeitpunkt der Löschung der staatlichen Beteiligung oder der Anordnung der Übertragung auf die verbleibenden Gesellschafter abzustellen.
2. Die Verpflichtung zur Rückzahlung der staatlichen Beteiligung ist den Gesellschaftern gesamtschuldnerisch aufzuerlegen.
3. § 8 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 URüV ist in den Fällen der Unternehmenstrümmerrestitution nicht anwendbar.
4. Im Falle der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 VermG ist für den Beginn der Tilgung der 1. Januar des vierten Kalenderjahres maßgebend, das auf die Rückgabe des Unternehmens folgt, und zwar unabhängig davon, ob die Löschung der staatlichen Beteiligung mit der Rückübertragung des Unternehmens zeitgleich erfolgt oder der Rückgabe zeitlich nachfolgt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl., die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, begehrt die Verpflichtung des Bekl. zur Ergänzung eines Bescheids, den dieser erlassen hat. In ihm hatte der Bekl. auf Antrag der Beigeladenen die Löschung der staatlichen Beteiligung an der Firma H. & L. OHG i. L. in Löbau verfügt. Er hatte es aber zugleich einem noch zu erlassenden gesonderten Bescheid vorbehalten, den Geldbetrag festzusetzen, den die Beigeladenen für die staatliche Einlage zu zahlen haben.
Die H. & L. OHG wurde 1972 verstaatlicht. Neben privaten Gesellschaftern war an ihr zu diesem Zeitpunkt auch der Staat beteiligt. Die privaten Gesellschafter erhielten aus Anlaß der Verstaatlichung einen Geldbetrag von insgesamt 62.272 M. Die Einlagen der staatlichen Gesellschafter betrugen nach der bestätigten Schlußbilanz 371.000 M.
Die Beigeladenen sind die Rechtsnachfolger der seinerzeitigen privaten Gesellschafter der OHG. Sie beantragten die vermögensrechtliche Rückübertragung des Unternehmens. Der Bekl. stellte durch Bescheid vom 5. November 1991 fest, daß die H. & L. OHG i. L. zwar Berechtigte sei, eine Rückübertragung des Unternehmens aber nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG ausgeschlossen sei, weil der Geschäftsbetrieb eingestellt sei und die tatsächlichen Voraussetzungen für seine Wiederaufnahme fehlten.
Die H. & L. OHG i. L. und die Kl. trafen unter dem 29. Januar 1992 eine gütliche Einigung, nach der zwei frühere Betriebsgrundstücke der H. & L. OHG auf die H. & L. OHG i. L. zurückübertragen werden sollten. Der Bekl. erließ entsprechend der gütlichen Einigung einen Bescheid vom 24. Februar 1992, durch den er der H. & L. OHG i. L. die beiden ehema-ligen Betriebsgrundstücke zurückübertrug. Gemäß seinem Ersuchen wurde die H. & L. OHG i. L. als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Die Beigeladenen übertrugen, als Gesellschafter der H. & L. OHG i. L. für diese handelnd, durch notariellen Vertrag vom 28. August 1992 das Eigentum an den beiden Grundstücken von der H. & L. OHG i. L. auf sich dergestalt, daß die Beigeladene zu 1 Eigentümerin des einen und der Beigeladene zu 2 Eigentümer des anderen Grundstücks werden sollte. Auf ihre Bitte änderte der Bekl. sein Ersuchen an das Grundbuchamt, das in der Folge anstelle der H. & L. OHG i. L. für das eine Grundstück die Beigeladene zu 1 und für das andere Grundstück den Beigeladenen zu 2 als Eigentümer im Grundbuch eintrug. Die Kl. behauptet, sie habe erst sehr viel später von der Eigentumsübertragung erfahren. Sie machte gegenüber den Beigeladenen geltend: Die Übertragung des Eigentums an den Grundstücken von der H. & L. OHG i. L. an die Beigeladenen sei unwirksam. Die Beigeladenen hätten nicht ohne sie - die Kl. - die Gesellschaft vertreten können. Sie - die Kl. - sei als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen staatlichen Gesellschafter mehrheitlich an der H. & L. OHG i. L. beteiligt. Die Beigeladenen als private Gesellschafter hätten bisher weder die Löschung der staatlichen Beteiligung noch deren Übertragung auf sich nach § 6 Abs. 5 c Satz 2 VermG beantragt. Sie - die Kl. - sei bereit, die Eigentumsübertragung nachträglich zu legalisieren, wenn die Beigeladenen ihre Zahlungspflichten erfüllten, die sie bei Ausscheiden des staatlichen Gesellschafters träfen.
Die Beigeladenen beantragten daraufhin beim Bekl., die staatliche Beteiligung an der H. & L. OHG i. L. zu löschen. Durch den jetzt streitigen Be-scheid vom 9. September 1997 ordnete der Bekl. an, daß die staatliche Beteiligung der Kl. an der H. & L. OHG i. L. in Höhe von 371.000 M, um-gerechnet 185.500 DM, gelöscht wird. Er behielt es einem gesonderten Bescheid vor, die Höhe des Geldbetrages festzusetzen, den die Beigeladenen für die staatliche Einlage zu zahlen hätten. Der Bescheid des Bekl. enthält ferner keine Entscheidung über die Pflicht der Beigeladenen, den Betrag von 62.272 M zurückzuzahlen, den ihre Rechtsvorgänger bei der Verstaatlichung der Gesellschaft im Jahre 1972 erhalten haben.
Auf die Klage der Kl. hat das Verwaltungsgericht den Bekl. verpflichtet, seinen Bescheid vom 9. September 1997 zu ergänzen. Zum einen soll der Bekl. festsetzen, daß die Beigeladenen als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an die Kl. 94.844,64 E (für die staatliche Einlage) zurückzuzahlen, und zwar 4.742,23 E jährlich, nachträglich beginnend mit dem 1. Januar 1995. Zum anderen soll der Bekl. festsetzen, daß die Beigeladene zu 1 verpflichtet ist, an die Kl. insgesamt 11.731,08 E (für den bei der Verstaatlichung des Unternehmens gezahlten Betrag entsprechend der Beteiligung der Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 1) zurückzuzahlen, und zwar 586,55 E, nachträglich beginnend mit dem 1. Januar 1995; der Beigeladene zu 2 soll entsprechend verpflichtet werden, an die Kl. insgesamt 4.188,50 E zurückzuzahlen, und zwar 209,43 E, nachträglich beginnend mit dem 1. Januar 1995.
Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richten sich die Beschwerden der Beigeladenen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerden sind unbegründet. Die vorgebrachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. 1. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a) Die Beigeladenen möchten zum einen die Frage grundsätzlich geklärt wissen, auf welchen Zeitpunkt bei der Berechnung des Wertes der staatlichen Beteiligung und der hieraus fließenden Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 5 c Satz 3 VermG abzustellen ist.
Die Beigeladenen haben nicht dargelegt, daß sich diese Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich stellen wird und deshalb dort geklärt werden kann. Davon abgesehen liegt die Antwort auf die Frage auf der Hand und muß daher nicht erst in einem Revisionsverfahren gefunden werden.
Die Beigeladenen knüpfen mit ihrer Frage an die Regelung des § 6 Abs. 5 c Satz 3 VermG an. Ist im Falle der Unternehmensrestitution die staatliche Beteiligung nach § 6 Abs. 5 c Satz 2 VermG gelöscht oder auf die Gesellschafter der Liquidationsgesellschaft übertragen worden, haben diese nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 c Satz 3 VermG eine beim Erwerb der staatlichen Beteiligung erbrachte Einlage an den Verfügungsberechtigten zurückzuzahlen. Diese Rückzahlungspflicht besteht nur bis zur Höhe des Wertes der (staatlichen) Beteiligung, der nach § 11 Abs. 1 Satz 1 DMBilG zu ermitteln ist. Die Vorschrift ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen - wie hier - nur einzelne Vermögensgegenstände nach § 6 Abs. 6 a VermG an die Liquidationsgesellschaft zurückübertragen werden (Urteil vom 17. Dezember 1993 - BVerwG 7 C 5.93 -, BVerwGE 95, 1 [6] = ZOV 1994, 133).
Maßgeblicher Zeitpunkt für den zu ermittelnden Wert der staatlichen Beteiligung ist deren Löschung oder Übertragung auf die Gesellschafter. Mit dem Rückzahlungsanspruch wird dem Verfügungsberechtigten als dem ausscheidenden Gesellschafter ein Abfindungsanspruch gegen die verbleibenden privaten Gesellschafter eingeräumt, der sich abweichend von § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht nach dem Auseinandersetzungsguthaben, sondern nach der erbrachten Einlage richtet, begrenzt auf deren heutigen Wert. Hat die Rückzahlung der erbrachten Einlage die Funktion einer Abfindung für den ausscheidenden staatlichen Gesellschafter, kann auch der Wert der staatlichen Einlage als Höchstgrenze der Abfindung nur auf den Zeitpunkt des Ausscheidens des staatlichen Gesellschafters aus der Gesellschaft, also den Zeitpunkt des Löschens der staatlichen Beteiligung oder deren Übertragung auf die verbleibenden Gesellschafter, bezogen sein.
Hat das Vermögensamt - wie das Verwaltungsgericht dies hier angenommen hat - mit der Rückgabe des Unternehmens oder der Unternehmenstrümmer nicht zugleich die staatliche Beteiligung an der Liquidationsgesellschaft gelöscht oder auf die privaten Gesellschafter übertragen, sondern dies erst später in einem gesonderten Bescheid angeordnet, ist der Zeitpunkt dieser Anordnung maßgeblich für die Ermittlung des zurückzuzahlenden Betrages und damit für den heutigen Wert der staatlichen Beteiligung als dessen Obergrenze.
Das angefochtene Urteil beruht nicht entscheidungserheblich auf einer hiervon abweichenden Rechtsauffassung. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, weil die beiden zurückübertragenen Grundstücke im Kern das einzige Vermögen des Unternehmens dargestellt hätten, habe der anteilige Wert der beiden Grundstücke den Wert der staatlichen Beteiligung ausgemacht. Das Verwaltungsgericht ist für den Wert der beiden Grundstücke zwar im Ansatz von den Angaben in der D-Mark-Eröffnungsbilanz ausgegangen. Soweit der Sach- und Streitstand Anlaß bot, ist das Verwaltungsgericht aber der Wertentwicklung der Grundstücke bis zum Zeitpunkt der Löschung der staatlichen Beteiligung nachgegangen. Die Beigeladenen haben in ihrer Beschwerde ebenfalls nicht die Möglichkeit aufgezeigt, daß die zurückzuzahlende Einlage je nach Wahl des maßgeblichen Zeitpunkts für die Ermittlung des Wertes der staatlichen Beteiligung deren Wert überschritten hätte. In demselben Zusammenhang werfen die Beigeladenen die weitere Frage auf, ob ein Antrag auf Löschung einer staatlichen Beteiligung, der erst nach der bereits erfolgten Restitution des geschädigten Unternehmens bzw. der Vermögensgegenstände nach § 6 Abs. 6 a VermG gestellt wird, auf den Zeitpunkt der Rückübertragung des Unternehmens/der Unternehmensgegenstände zurückwirkt.
Die Beigeladenen haben aber nicht dargelegt, in welcher Hinsicht nach ihrer Auffassung der Antrag zurückwirken soll und unter welchem Gesichtspunkt diese Frage entscheidungserheblich sein soll. b) Die Beigeladenen wollen zum anderen die Frage geklärt wissen,
ob hinsichtlich der zu ermittelnden Höhe der ehemaligen staatlichen Beteiligung nur auf die beim "erstmaligen" Erwerb der Beteiligung erbrachte Einlage gemäß § 6 Abs. 5 c VermG oder aber auch auf alle weiteren erbrachten Einlagen, also ohne weitere Prüfung auf den zum Schädigungszeitpunkt ausgewiesenen Betrag in M/DDR, abzustellen ist.
Die Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sich die Antwort auf sie unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Nach § 6 Abs. 5 c VermG ist die "beim Erwerb der Beteiligung erbrachte Einlage" zurückzuzahlen. Die Vorschrift stellt auf die gelöschte oder den privaten Gesellschaftern übertragene staatliche Beteiligung ab und damit auf den Stand, den diese Beteiligung im Zeitpunkt der Schädigung erreicht hatte; denn mit diesen Beteiligungsverhältnissen wird der Unternehmensträger durch den Restitutionsantrag als Liquidationsgesellschaft wiederbegründet. Ist diese staatliche Beteiligung dadurch zustande gekommen, daß die Einlage des staatlichen Gesellschafters sukzessive erhöht wurde, ist jede dieser Erhöhungen ohne weiteres als Erwerb der maßgeblichen Beteiligung zu verstehen. Deshalb kann grundsätzlich von dem Betrag ausgegangen werden, der in der zum Schädigungszeitpunkt aufgestellten Schlußbilanz als Einlage der staatlichen Gesellschafter ausgewiesen ist, es sei denn, es bestünden im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, daß diese Einlage tatsächlich nicht erbracht worden ist. c) Für klärungsbedürftig halten die Beigeladenen ferner die Frage,
ob die Verpflichtung zur Rückzahlung der staatlichen Beteiligung den Gesellschaftern gesamtschuldnerisch aufzuerlegen ist.
Auch diese Frage beantwortet sich unmittelbar aus dem Gesetz und rechtfertigt deshalb die Zulassung der Revision nicht. Nach § 6 Abs. 5 c VermG trifft die Pflicht zur Rückzahlung der Einlage die Gesellschafter. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich dabei um einen Anspruch, der dem Abfindungsanspruch nach § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB nachgebildet ist. Dieser richtet sich als gesetzlicher, aus dem Gesellschaftsverhältnis entspringender Anspruch in erster Linie gegen die Gesellschaft und damit gegen die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit (vgl. Ulmer in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 738 Rn. 16). Die daran anschließende Frage,
ob die gesamtschuldnerische Verpflichtung jedenfalls nach Aufteilung des Gesellschaftsvermögens unter den verbleibenden Gesellschaftern entfällt, insbesondere in den Fällen, in denen die Aufteilung vor dem Antrag auf Löschung der staatlichen Beteiligung und somit vor der Begründung der Verbindlichkeit gegenüber der Kl. erfolgte,
stellt sich nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Auseinandersetzung zwischen den verbleibenden Gesellschaftern wegen der fehlenden Beteiligung der Kl. als der Inhaberin der staatlichen Beteiligung als unwirksam beurteilt. Daß eine nachträgliche Übertragung von Vermögensgegenständen der Gesellschaft auf die Gesellschafter nichts an deren einmal begründeter gesamtschuldnerischer Haftung für die Verbindlichkeit nach § 6 Abs. 5 c Satz 3 VermG ändern kann, liegt wiederum auf der Hand. d) Die Beigeladenen wollen weiter die Fragen geklärt wissen,
ab welchem Zeitpunkt die Verpflichtung zur Rückzahlung der beim Er-werb der staatlichen Beteiligung erbrachten Einlage oder Vergütung besteht, ob die Vorschriften der ratenmäßigen Rückzahlung eines zugeflossenen Entschädigungsbetrages bzw. die Verpflichtung zur Rückzahlung der beim Erwerb der staatlichen Beteiligung erbrachten Einlage oder Vergütung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3, § 8 Abs. 2 URüV auch auf die Fälle der Unternehmenstrümmerrestitution anwendbar sind,
ob für diesen Fall die Verpflichtung zur Rückzahlung der beim Erwerb der staatlichen Beteiligung erbrachten Einlage oder Vergütung nach § 6 Abs. 5 c VermG, beginnend mit dem 1. Januar des der Löschung bzw. Übertragung der staatlichen Beteiligung nachfolgenden vierten Kalenderjahres jährlich nachträglich in Höhe von fünf vom Hundert ihres Nennwertes zu tilgen ist oder aber ab dem Zeitpunkt der Rückgabe des Unternehmens/der Unternehmensgegenstände.
Die Beigeladenen knüpfen damit an den Entscheidungsausspruch des Verwaltungsgerichts an. Danach wird der Bekl. verpflichtet anzuordnen, daß die Beigeladenen die bei Erwerb der staatlichen Beteiligung erbrachte Einlage in jährlichen Raten in Höhe von fünf vom Hundert des geschuldeten Gesamtbetrages zurückzuzahlen haben, wobei die Tilgungspflicht mit dem 1. Januar 1995 beginnt, jedoch die Raten nachträglich in einem Betrag zu zahlen sind, die auf die davor liegenden vier Jahre seit dem 1. Januar 1991 entfallen. Mit dem 1. Januar 1991 knüpft das Verwaltungsgericht an den Zeitpunkt an, auf den bezogen die beiden Grundstücke gemäß § 6 Abs. 6 a VermG zurückgegeben worden sind. Dem liegt die Vorschrift des § 8 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 URüV zugrunde. Danach ist die Verbindlichkeit zur Rückzahlung der beim Erwerb der staatlichen Beteiligung erbrachten Einlage beginnend mit dem 1. Januar des der Rückgabe nachfolgenden vierten Kalenderjahres jährlich in Höhe von fünf vom Hundert ihres Nennwertes zu tilgen.
Soweit die Kl. die Frage geklärt wissen will, ob diese Vorschrift auch im Falle der Unternehmenstrümmerrestitution anwendbar ist, ist die Frage im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Wäre die Vorschrift des § 8 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 URüV nicht anwendbar, hätten die Beigeladenen die Einlage sofort und in einem Betrag zurückzuzahlen. Hierzu konnte das Verwaltungsgericht den Bekl. nicht verpflichten, weil es damit über den Antrag der Kl. hinausgegangen wäre, die nur eine Verpflichtung des Bekl. zur Anordnung einer ratenweisen Tilgung der Verbindlichkeit begehrt hatte (§ 88 VwGO). Andererseits konnte das Verwaltungsgericht die Klage nicht insgesamt abweisen, wenn die Kl. keine Verpflichtung der Beigeladenen zur ratenweisen Tilgung der Verbindlichkeit beanspruchen konnte. Denn die Kl. hat mit ihrem Antrag nicht etwas anderes, sondern ein Weniger begehrt, als sie zu beanspruchen hätte, wenn § 8 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 URÜV hier nicht anwendbar wäre. Ausgehend von dem Antrag der Kl. kam und kommt es daher auf die aufgeworfene Frage nicht an.
Sie ist im übrigen ohne weiteres dahin zu beantworten, daß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 URüV in den Fällen der Unternehmenstrümmerrestitution nicht anwendbar ist. Die Vorschrift paßt nach ihrem Zweck nur für noch werbend tätige Unternehmen, die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG als Unternehmen zurückgegeben werden. Sie dient dem Ziel, die Überlebensfähigkeit eines solchen reprivatisierten Unternehmens unter marktwirtschaftlichen Bedingungen zu sichern. Um dieses Ziel nicht sogleich wieder durch neue Verbindlichkeiten zu gefährden, ist die beim Erwerb der staatlichen Beteiligung erbrachte Einlage nicht so-fort und in einem Betrag zu tilgen. Dieser Normzweck verbietet eine An-wendung der Regelung auf Fälle, in denen der Geschäftsbetrieb des Un-ternehmens endgültig eingestellt worden ist und deshalb gemäß § 6 Abs. 6 a VermG nur noch einzelne Vermögensgegenstände zurückgefordert werden können.
Der weiter aufgeworfenen Frage kommt keine über den Einzelfall hinausweisende grundsätzliche Bedeutung zu. Weil § 8 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 URüV hier an sich nicht anwendbar wäre, stellt sich die Frage nur wegen der Bindung des Gerichts an den eingeschränkten Antrag und damit nur für einen Einzelfall.
Im übrigen beantwortet sich die Frage wiederum unmittelbar aus dem Gesetz. Ist § 8 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 URüV anwendbar, ist für den Beginn der Tilgung maßgeblich der 1. Januar des vierten Kalenderjahres, das auf die Rückgabe des Unternehmens folgt. Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig. Er entspricht auch dem Zweck der Vorschrift, der deshalb keine abweichende Auslegung in den Fällen verlangt, in denen die Löschung der staatlichen Beteiligung der Rückgabe des Unternehmens zeitlich nachfolgt. Maßgeblich ist die Rückgabe des Vermögenswertes, aus dem die Verbindlichkeit aufzubringen ist und der für die Verbindlichkeit haftet. Mit der Rückgabe des Vermögenswertes kann der Berechtigte auch die Nutzungen ziehen, aus denen die Verbindlichkeit getilgt werden kann. (...)
2. Das angefochtene Urteil weicht nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2003 - BVerwG 8 C 6.02 - (Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 56) ab. (...)
3. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf den geltend gemachten Verfahrensfehlern im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. (...)
Die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, ist durch die Obliegenheit der Beteiligten begrenzt ihrerseits mit sachdienlichen Angaben zur Klärung des Sachverhalts beizutragen. Wenn die Beigeladenen sich (nur) deshalb außerstande gesehen haben, die vom Verwaltungsgericht erbetenen Angaben zu machen, weil sie im unklaren über den vom Verwaltungsgericht für maßgeblich gehaltenen Zeitpunkt der Wertermittlung waren, hätten sie das Verwaltungsgericht um eine entsprechende Klarstellung bitten müssen. Das haben sie nicht getan. Im übrigen ging es darum, von ihnen behauptete Kosten nachzuweisen. Die angebliche Unklarheit über den maßgeblichen Zeitpunkt für die Wertermittlung spielte hierfür ersichtlich keine Rolle. (...)