Unternehmensrückgabe
VermG § 6 Abs. 6 a Satz 2
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Schlagwörter zur Erschließung
Unternehmensrückgabe; Unternehmenstrümmerrestitution; Betriebsgrundstück; Schuldenhaftung des Restitutionsberechtigten; Gläubigervorrangverbindlichkeiten; quotale Zurechnung bei der Stillegung von Betriebsteilen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für die Höhe von Gläubigervorrangverbindlichkeiten im Sinne des § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG ist der Zeitpunkt der Rückgabe des Vermögenswerts maßgebend.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Revision des Bekl. richtet sich gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil, durch das er verpflichtet worden ist, einen Zahlbetrag für Gläubigervorrangverbindlichkeiten gemäß § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG zugunsten der Kl., der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS), festzusetzen.
2 Der Rechtsvorgänger der Beigeladenen war Inhaber eines Maschinenbau-unternehmens. Das Betriebsgrundstück stand in seinem Eigentum. Sein gesamtes Vermögen wurde 1954 in Volkseigentum überführt. Gleichzeitig wurde sein Unternehmen stillgelegt.
3 Im Oktober 1990 wurde die Sächsische Druck- und Buchbinderei Werkstätten GmbH i. A., eine Treuhandgesellschaft, als Eigentümerin des ehemaligen Betriebsgrundstücks im Grundbuch eingetragen. 1992 wurde das Unternehmen Sächsische Druck- und Buchbinderei Werkstätten GmbH stillgelegt. Auf Grund einer gemäß § 3 c VermG erlaubten Veräußerung erwarb die Kl. 1993 das Grundstück von der GmbH. Der Kaufvertrag sah u. a. eine Entschuldung der GmbH von Liquiditätskrediten vor. 1995 veräußerte die Kl. das Grundstück auf der Grundlage eines bestandskräftigen Investitionsvorrangbescheids.
4 Mit bestandskräftigem Bescheid stellte der Bekl. 1998 fest, daß die Beigeladenen Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes hinsichtlich der ehemaligen Firma Maschinenbauanstalt Rudolf G. sind, die Rückübertragung des Unternehmens ausgeschlossen ist und die Beigeladenen einen Anspruch auf Auskehr des Erlöses aus dem Verkauf des ehemaligen Betriebsgrundstücks gegen die Kl. haben. Im übrigen wurde das Verfahren ausgesetzt zum Zwecke der gütlichen Einigung der Beteiligten über den auszukehrenden Erlös.
5 Zu einer gütlichen Einigung kam es nicht. Deshalb erließ der Bekl. den - teilweise angefochtenen - Bescheid vom 6. Oktober 2000. Darin wird (nochmals) festgestellt, daß die Beigeladenen gegenüber der Kl. einen Anspruch auf Auskehr des Erlöses aus der investiven Veräußerung des ehemaligen Betriebsgrundstücks haben. Ziffer 4 des Bescheids lautet wie folgt: "Ein Zahlbetrag für Gläubigervorrangverbindlichkeiten wird nicht festgesetzt."
6 Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage begehrt die Kl., den Bekl. unter Aufhebung von Ziffer 4 des genannten Bescheids zu verpflichten, Gläubigervorrangverbindlichkeiten in Höhe von mindestens 130.690,36 DM (entspricht 66.820,92 €) festzusetzen. Zur Begründung hat sie insbesondere ausgeführt, der Wirtschaftsprüfer U. habe anhand der zum 31. Dezember 1992 erstellten Bilanz des 1992 stillgelegten Unternehmens "Sächsische Druck- und Buchbinderwerkstätten GmbH" festgestellt, daß im Wege der quotalen Zurechnung ein Betrag in dieser Höhe anzusetzen sei. 7 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20. Januar 2005 der Klage überwiegend stattgegeben und den Bekl. unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheids vom 6. Oktober 2000 verpflichtet, einen Zahlbetrag für Gläubigervorrangverbindlichkeiten gemäß § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG in Höhe von 117.247,51 DM (entspricht 59.947,70 €) festzusetzen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Dem Betriebsgrundstück direkt zurechenbare Verbindlichkeiten bestünden nicht. Die Rückgabe erfolge somit gegen Zahlung eines Betrags in Höhe eines Teils der Verbindlichkeiten des Verfügungsberechtigten, zu dessen Vermögen das Betriebsgrundstück ab 1. Juli 1990 gehöre oder gehört habe; dieser Teil bestimme sich im Wege der quotalen Zurechnung nach dem Anteil des Wertes des herauszugebenden Vermögensgegenstandes am Gesamtwert des Vermögens dieses Verfügungsberechtigten. Hinsichtlich der Höhe der festzusetzenden Verbindlichkeiten ist das Verwaltungsgericht im wesentlichen der Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers gefolgt und hat lediglich quotale Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 13.442,85 DM nicht berücksichtigt. 8 Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Bekl. Zur Begründung führt er insbesondere aus: Sinn und Zweck des § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG sei es, Gläubiger desjenigen zu schützen, der am 1. Juli 1990 Verfügungsberechtigter gewesen sei. Hier seien aber die Gläubiger des am 1. Juli 1990 Verfügungsberechtigten, nämlich der Sächsischen Druck- und Buchbinderei Werkstätten GmbH, wegen der Veräußerung des Grundstücks an die Kl. nicht mehr schutzwürdig. Auch sei auf die Schulden zum Zeitpunkt der Rückgabe des Vermögensgegenstandes (bzw. dessen investiver Veräußerung) abzustellen. Sei zu diesem Zeitpunkt das Unternehmen entschuldet gewesen, seien auch keine Gläubiger mehr zu befriedigen gewesen. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
11 Die Revision des Bekl. ist begründet. Das Ver-wal-tungsgericht ist zwar zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Bekl. dem Grunde nach verpflichtet ist, einen Zahlbetrag für Gläubigervor-rang-verbindlichkeiten zugunsten der Kl. festzusetzen (vgl. 1.). Der Berechnung der Höhe des Zahlbetrags hat es aber unter Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) die Verbindlichkeiten der GmbH im Zeitpunkt der Betriebsstillegung zugrunde gelegt (vgl. 2.). Mangels tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Existenz und Höhe von Verbindlichkeiten der GmbH im maßgeblichen Zeitpunkt der investiven Veräußerung war dessen Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO, vgl. 3.). 12 1. Der Bekl. ist (dem Grunde nach) verpflichtet, einen Zahlbetrag für Gläubigervorrangverbindlichkeiten zugunsten der Kl. festzusetzen:
13 Die Zahlungsverpflichtung des § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG besteht in Fällen der "Unternehmenstrümmerrestitution", also in Fällen, in denen die Rückgabe eines entzogenen Unternehmens ausgeschlossen ist, weil der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes fehlen; in Fällen dieser Art kann der Berechtigte die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich im Schädigungszeitpunkt in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind, soweit die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Stillegung des enteigneten Unternehmens zu dessen Vermögen gehörten und das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt mit dem enteigneten Unternehmen vergleichbar war (§ 6 Abs. 6 a Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG). Daß ein solcher Fall vorliegt, steht auf Grund des bestandskräftigen Bescheids fest.
14 Die Rückgabe des Vermögensgegenstandes (bzw. die Auskehr des Erlöses aus der investiven Veräußerung) erfolgt dann gegen Zahlung eines Betrags in Höhe der dem Vermögensgegenstand direkt zurechenbaren Verbindlichkeiten des Verfügungsberechtigten, zu dessen Vermögen der Vermögensgegenstand ab 1. Juli 1990 gehört oder gehört hat, sowie eines Teiles der übrigen Verbindlichkeiten dieses Verfügungsberechtigten (§ 6 Abs. 6 a Satz 2 Halbs. 1 VermG). Die Zahlungsverpflichtung besteht auch in den Fällen, in denen das enteignete Unternehmen - wie hier - vor dem 1. Juli 1990 stillgelegt worden ist (§ 6 Abs. 6 a Satz 2 Halbs. 4 VermG). Die Vorschrift dient dazu, die Erfüllung von Forderungen privater Gläubiger eines Verfügungsberechtigten zu sichern, bevor der Vermögensgegenstand zurückgegeben und damit die Haftungsmasse des Schuldners geschmälert wird (vgl. Beschluß vom 4. Februar 1998 - BVerwG 7 C 2.97 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 32 S. 70 [71] = ZOV 1998, 213).
15 Ist die Rückgabe eines Unternehmens dagegen nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG ausgeschlossen, ist dieses grundsätzlich auf den Berechtigten zurückzuübertragen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VermG). Mit der Rückübertragung geht dann das Unternehmen in seiner Gesamtheit - also sowohl dessen Vermögenswerte als auch dessen Verbindlichkeiten - auf den Berechtigten über. In Fällen der Unternehmenstrümmerrestitution gilt gemäß § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG grundsätzlich das gleiche. Die Vorschrift enthält eine spezialgesetzliche Regelung für die Übernahme von Verbindlichkeiten in diesem Falle. Abweichend von der Unternehmensrestitution nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG wird lediglich die Schuldenhaftung des Restitutionsberechtigten auf die Ansprüche der privaten Unternehmensgläubiger begrenzt (vgl. § 6 Abs. 6 a Satz 2 Halbs. 5 VermG). Damit wollte der Gesetzgeber die Restitution von Bestandteilen eines stillgelegten Unternehmens erleichtern (vgl. Urteil vom 31. August 1995 - BVerwG 7 C 25.94 - Buchholz 428 § 3 b VermG Nr. 1 S. 1 [5]). Eine darüber hinausgehende Abweichung von dem Grundprinzip der Unternehmensrestitution enthält § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG dagegen nicht.
16 Hier müssen die Berechtigten einen Betrag in Höhe eines Teils der Verbindlichkeiten der GmbH an die Kl. zahlen: Ab dem 1. Juli 1990 gehörte das Betriebsgrundstück zunächst der GmbH. Diese war auch Verfügungsberechtigte, da das entzogene Unternehmen bzw. dessen Reste in ihrem Eigentum standen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 VermG). Zum Zeitpunkt der investiven Veräußerung dagegen gehörte das Betriebsgrundstück der Kl. Diese war seit 1990 als Anteilseignerin der GmbH ebenfalls Verfügungsberechtigte (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VermG), denn die Rückgabe von Unternehmenstrümmern gemäß § 6 Abs. 6 a VermG ist eine Rückgabe von Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG (vgl. Urteil vom 20. November 1997 - BVerwG 7 C 40.96 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 35 S. 45 [47] = ZOV 1998, 148). Gehörte der Vermögenswert ab dem 1. Juli 1990 einem anderen Verfügungsberechtigten als im Zeitpunkt der Rückgabe (bzw. der investiven Veräußerung), erfolgt die Rückgabe (bzw. die Auskehr des Erlöses aus der investiven Veräußerung) gegen Zahlung eines Betrags in Höhe eines Teils der Verbindlichkeiten des Verfügungsberechtigten, dem der Vermögenswert ab dem 1. Juli 1990 gehört hat, an den Verfügungsberechtigten, dem der Vermögenswert im Zeitpunkt der Rückgabe (bzw. der investiven Veräußerung) gehört (vgl. Urteil vom 28. Mai 2003 - BVerwG 8 C 8.02 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 57 S. 106 [109 f.] = ZOV 2003, 269, 270).
17 2. Bei der Berechnung der Höhe des Zahlbetrags ist das Verwaltungsgericht - dem Gutachten des Wirtschaftsprüfers folgend - von den Schulden der GmbH im Zeitpunkt der Betriebsstillegung ausgegangen. Dies verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), denn maßgebend sind die Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Rückgabe (bzw. der investiven Veräußerung) des Vermögensgegenstandes.
18 Bei der Rückgabe eines Unternehmens geht dieses mit seinen im Zeitpunkt der Rückgabe bestehenden Verbindlichkeiten auf den Berechtigten über. Bei der Unternehmenstrümmerrestitution (§ 6 Abs. 6 a VermG) gilt - wie dargelegt - grundsätzlich das gleiche. Deshalb kommt es auch hier auf die Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Rückgabe (bzw. der investiven Veräußerung) an.
19 Aus § 6 Abs. 6 a Satz 2 Halbs. 3 VermG ergibt sich nichts anderes. Weder Wortlaut, systematische Stellung, Sinn und Zweck noch die Entstehungsgeschichte der Norm sprechen dafür, daß damit von dem Grundsatz der Unternehmensrestitution, nach dem die Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Rückgabe maßgebend sind, abgewichen werden soll. Die Bestimmung regelt ihrem Wortlaut nach nicht allgemein, auf welchen Zeitpunkt bei der Berechnung des Zahlbetrags abzustellen ist, wenn ein Betrieb stillgelegt wurde. Vielmehr enthält sie nur eine Sonderregelung für die quotale Zurechnung bei der Stillegung von Betriebsteilen. Sie knüpft an § 6 Abs. 6 a Satz 2 Halbs. 2 VermG an. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich ein Teil des gemäß § 6 Abs. 6 a Satz 2 Halbs. 1 festzusetzenden Betrags im Wege der quotalen Zurechnung. Der Anteil der Verbindlichkeiten des Unternehmens, der dem Vermögenswert zuzurechnen ist, ändert sich gemäß § 6 Abs. 6 a Satz 2 Halbs. 3 nach Stillegung eines Betriebsteils nicht mehr. Eine Änderung der Höhe der Verbindlichkeiten des Unternehmens nach Stillegung des Betriebsteils muß dagegen weiterhin bei der Berechnung der Höhe des Zahlbetrags berücksichtigt werden. Es ist auch nicht Sinn und Zweck von § 6 Abs. 6 a Satz 2 Halbs. 3 VermG, hinsichtlich der Höhe der dem Vermögenswert quotal zuzurechnenden Verbindlichkeiten auf einen anderen Zeitpunkt abzustellen als bei den dem Vermögensgegenstand direkt zurechenbaren Verbindlichkeiten. Schließlich ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm nichts, was für die gegenteilige Auffassung sprechen könnte (vgl. BTDrucks. 13/7275 vom 20. März 1997).
20 3. Ob und in welcher Höhe im Zeitpunkt der investiven Veräußerung des ehemaligen Betriebsgrundstücks Verbindlichkeiten der GmbH bestanden, läßt sich den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht entnehmen. Deshalb war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.