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Unternehmensrestitution

VG BerlinVG 25 A 30/9224.06.1992ZOV 1992, 330

VermG § 3a a.F., § 4 Abs. 1 Satz 2 ,§ 6 Abs.1 Satz 1 ,

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Unternehmensrestitution; Unternehmensvergleichbarkeit; wirtschaftliche Identität; Unternehmenseinstellung; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Investitionsvorrangbescheid; Investitionszweck; Rückfallklausel

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein Unternehmen ist im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung nur vergleichbar, wenn eine wirtschaftliche Identität des alten und des neuen Betriebes vorliegt; danach muß der Charakter des Unternehmens im wesentlichen unverändert geblieben sein, und es muß noch demselben Wirtschafts- oder Produktionszweig angehören (hier: ursprünglich Sauerkrautfabrik, jetzt Betrieb des Bauhandwerks).

2. Der Ausschluß der Rückgabe von Unternehmen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG setzt voraus, daß jeglicher Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist. Eine Änderung der wirtschaftlichen Identität des Unternehmens und ein völliger Austausch der Produktpalette erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 VermG, solange überhaupt ein Unternehmen weiterbetrieben wird.

3. Voraussetzung für den Erlaß eines Investitionsvorrangbescheides nach § 3 a VermG ist lediglich, daß die Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung für bestimmte investive Zwecke erfolgt; die Sicherung der tatsächlichen Durchführung der investiven Maßnahmen wird dagegen nicht öffentlich rechtlich, sondern zivilrechtlich erreicht, indem bei Fehlen einer Rückfallklausel die Nichtigkeit des Vertrages bewirkt wird (§ 3 a Abs. 7 VermG).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Antragsteller wendet sich gegen die Vollziehbarkeit eines Bescheides nach § 3 a Vermögensgesetz, mit dem die Treuhandanstalt die Veräußerung eines Betriebsteils der H.-GmbH einschließlich eines Grundstücksteils von etwa 9.800 m2 an die Beigeladene zugelassen hat. Auf dem gesamten - knapp 15.000 Quadratmeter großen - Grundstück betrieb die T.-KG bis 1972 eine Rohkonserven-(Sauerkraut)-Fabrik. 1972 wurde das Unternehmen enteignet und in Volkseigentum übergeführt. Der Antragsteller war ausweislich der Bilanz vom 7. Mai 1972 der einzige private Gesellschafter der T.-KG. Bis 1983 war die Anlage durch verschiedene Lebensmittel verarbeitende Betriebe genutzt worden, seit 1984 waren auf dem Grundstück verschiedene handwerkliche Produktionsstätten aus dem Baubereich tätig.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Da nach § 3 a Abs. 4 VermG Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, käme dem Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, nur dann der Vorrang zu, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf § 3 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a und Nr. 2 a VermG gestützten Verfügung der Antragsgegnerin bestünden oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 Satz 3 VwGO). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist der angegriffene Bescheid rechtmäßig, so daß der Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt wird.

Keine Bedenken leitet die Kammer allerdings aus dem Umstand her, daß der Antragsteller zunächst nur für sich selbst und nicht als Vertreter der T.-KG aufgetreten ist. Diese ist zwar gemäß § 6 Abs. 1 a VermG Berechtigte bei der Rückgabe des Unternehmens und auch hinsichtlich der Rückgabe des Grundstücks. Der Antragsteller hat jedoch schon im Verwaltungsverfahren sowohl gegenüber dem LAROV als auch gegenüber der Antragsgegnerin die Rückgabe bzw. die vorläufige Einweisung für sich oder die KG gefordert. Nach § 6 Abs. 6 VermG kann der Antrag auf Rückgabe von jedem Gesellschafter gestellt werden, nach § 18 URüV gilt der Antrag als für das geschädigte Unternehmen gestellt. Diese Grundsätze können auch auf das gerichtliche Verfahren angewandt werden, zumal der Antragsteller im Schriftsatz vom 24. Februar 1992 klargestellt hat, daß er auch für die KG auftreten wollte. Auch an der Erfüllung des Quorums gemäß § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG bestehen bei summarischer Prüfung keine Zweifel. In der Bilanz vom 7. Mai 1972 wird neben staatlichen Anteilen der Antragsteller als einziger privater Gesellschafter der KG aufgeführt (vgl. § 17 URüV).

Der Antragsteller kann jedoch seine Berücksichtigung bei der Veräußerung des Betriebsteils einschließlich des Grundstücksteils gemäß § 3 a Abs. 3 Satz 3 VermG nicht verlangen. Dabei brauchte die Kammer Zweifeln an der Berechtigtenstellung des Antragstellers nicht nachzugehen. Einerseits hatte der Antragsteller schon am 28. September 1990 der Beigeladenen mitgeteilt, er habe "bereits notariell über die Vergabe der Grundstücke entschieden". Andererseits wird ein Berechtigter nicht gehindert sein, sich für beabsichtigte Investitionen mit anderen Investoren zusammenzuschließen, ohne hierdurch seine Vorrangstellung nach § 3 a Abs. 3 Satz 3 VermG zu verlieren. Der Antragsteller hat jedoch einen Rückgabeanspruch nicht glaubhaft gemacht. § 3 a Abs. 3 Satz 3 VermG setzt - neben der Stellung als Berechtigter - einen Rückgabeanspruch voraus. Dies zeigt die Verweisung auf die Vorschrift des § 6 a VermG, der von dem "zurückzugebenden Unternehmen" spricht. Weiter folgt dies aus dem Sinn des § 3 a VermG, nur unter den dort umschriebenen Voraussetzungen zuzulassen, daß durch vollendete Tatsachen die Rückgabeansprüche des Berechtigten ausgeschlossen werden. Kommt jedoch ein Rückgabeanspruch nicht in Betracht, so kann dieses Ziel nicht erreicht werden; der Berechtigte bedarf keines Schutzes.

So liegt der Fall hier. Dem Antragsteller steht offensichtlich ein Rückgabeanspruch hinsichtlich des Unternehmens nicht zu, denn dieser Anspruch besteht gemäß § 6 Abs. 1 VermG nur, wenn ein Unternehmen "unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichbar ist". Die 1972 enteignete Sauerkrautfabrik ist mit dem heutigen Unternehmen der handwerklichen Produktionsbetriebe nicht mehr vergleichbar i. S. d. Vorschrift. Zwar ist bei der Vergleichbarkeit ein großzügiger Maßstab anzulegen. Bei Fortbestehen des Unternehmens überhaupt - wobei es auf einen Wechsel in der Rechtsform nicht ankommt (§ 2 Abs. 1 URüV) - wird die Unvergleichbarkeit der Ausnahmefall sein (vgl. Schniewind, Rückgabe enteigneter Unternehmen nach dem VermG, BB 1991, Beilage 21 zu Heft 30, S. 14). Es ist jedoch immer darauf abzustellen, ob das Ziel der Vorschrift, dem ursprünglichen Eigentümer "sein Unternehmen" zurückzugeben, noch erreicht werden kann (vgl. Czerwenka, Rückgabe enteigneter Unternehmen in den neuen Bundesländern, 1991, III 4, S. 16). Hierfür ist eine wirtschaftliche Identität des alten und des neuen Betriebs erforderlich; der Charakter des Unternehmens muß im wesentlichen unverändert geblieben sein, es muß noch demselben Wirtschafts- oder Produktionszweig angehören (vgl. Säcker Busche, BGB, Münchener Kommentar, Ergänzungsband, Einigungsvertrag, § 6 VermG, Rdnr. 1262). Fehlt es an der branchenbezogenen Identität, ist die Produktpalette völlig erneuert, so ist die Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben (vgl. Barkam in Rädler-Raupach-Bezzenberger, VermG, § 6 Rdnr. 38 f.). Bei Anlegen dieses Maßstabes kann von einer Vergleichbarkeit im vorliegenden Fall nicht mehr gesprochen werden. Zwischen einer Sauerkrautfabrik und Betrieben des Bauhandwerks bestehen keinerlei Verbindungen. Die bloße Tatsache, daß die Tätigkeit auf demselben Grundstück und zum Teil in denselben Gebäuden ausgeübt wird, kann hierfür nicht ausreichen. Auch der Umstand, daß nach den Angaben des Antragstellers in der Sauerkrautfabrik früher ein Böttcher beschäftigt wurde, ergibt keine Vergleichbarkeit. Auch die Regelung des § 2 Abs. 1 URüV spricht für dieses Ergebnis. Der Wechsel von der Sauerkrautfabrikation auf bauhandwerkliche Tätigkeit stellt eine wesentliche Umgestaltung des Unternehmens dar. Es liegt auch auf der Hand, daß hierfür - z. B. wegen des dadurch erforderlichen neuen Maschinenparks - in erheblichem Umfang neues Kapital benötigt wurde.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Herausgabe einzelner Vermögensgegenstände - etwa des Grundstücks - nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG ist ebenfalls nicht gegeben, denn es liegt kein Fall des Rückübertragungsausschlusses gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG vor. Hiernach ist die Rückgabe von Unternehmen ausgeschlossen, wenn und soweit der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen. Diese Vorschrift setzt voraus, daß jeglicher Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist. Der Wechsel der Rechtsform bewirkt allein keinen Ausschluß der Rückübertragung, wie sich aus § 2 Abs. 1 URüV ergibt. Auch eine Änderung der wirtschaftlichen Identität des Unternehmens und ein völliger Austausch der Produktpalette ist nur im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG von Bedeutung, erfüllt aber nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 VermG, solange überhaupt ein Unternehmen weiter betrieben wird. Sonst bliebe bei der gebotenen großzügigen Auslegung des Begriffs "Vergleichbarkeit" in § 6 Abs. 1 VermG kein Raum mehr für nicht vergleichbare Unternehmen, deren Existenz § 6 Abs. 1 VermG voraussetzt. Der Herausgabeanspruch hinsichtlich einzelner Vermögensgegenstände nach § 6 Abs. 6 a VermG setzt voraus, daß ein Unternehmen, das durch die Herauslösung einzelner Vermögenswerte betroffen werden könnte, nicht mehr existiert (vgl. Barkam, a. a. O., § 4 Rdnr. 56 f.). Die Ausnahme von dem Grundsatz des § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG, daß nicht die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände verlangt werden kann, rechtfertigt sich im Fall des § 6 Abs. 6 a VermG dadurch, daß ein Unternehmen, das hierdurch geschädigt werden könnte, nicht mehr existiert. Daß das Vermögensgesetz keine Rechtsgrundlage für die "Ausschlachtung" von noch existierenden Unternehmen bietet, zeigt auch die Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 3 VermG, wonach sogar die Entflechtung nicht verlangt werden kann, wenn diese wirtschaftlich nicht vertretbar ist, insbesondere Arbeitsplätze in erheblichem Umfang verlorengehen würden (vgl. auch: Leitfaden Unternehmensrückübertragung vom 3. Januar 1992 des Bundesministers der Justiz, Rdnr. 4.3, S. 79 f., wonach im Fall des § 6 Abs. 6 a VermG die einschränkende Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 3 VermG sogar entsprechend anwendbar sein soll). Auch der Antragsteller stützt seinen Anspruch nicht auf § 6 Abs. 6 a VermG; er ist der Meinung, der ursprüngliche Betrieb sei weitergeführt worden, der heutige Betrieb sei mit ihm vergleichbar.

Die Regelung des § 3 a Abs. 2 VermG stand dem Erlaß des angegriffenen Bescheids nicht entgegen. Hiernach ist eine Veräußerung zu unterlassen, wenn der Berechtigte nach § 6 a VermG vorläufig in das Unternehmen eingewiesen worden ist. Eine solche vorläufige Einweisung hat das hierfür zuständige Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen abgelehnt. Das vom Antragsteller hiergegen eingeleitete Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (VG 25 A 695.91) ist erfolglos geblieben (Beschluß der Kammer vom 24. Juni 1992).

Die vorläufige Einweisung gilt auch nicht gemäß § 6 a Abs. 2 Satz 2 VermG als bewilligt. Dies ergibt sich schon daraus, daß zwischen Antragstellung und ablehnendem Bescheid weniger als drei Monate verstrichen sind. Zuständig für die vorläufige Einweisung nach § 6 a ist "die Behörde". Das ist im vorliegenden Fall das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (§ 25 VermG). An diese Stelle hat sich der Antragsteller erstmals mit Schreiben vom 25. Juli 1991 gewandt, in dem er die "nochmalige Bitte um unverzügliche Einweisung" aussprach. Frühestens hierin kann ein Antrag nach § 6 a VermG gesehen werden. Noch vor Ablauf der Dreimonatsfrist, nämlich am 11. Oktober 1991, erging der ablehnende Bescheid des LAROV. Das Schreiben der Senatsverwaltung für Finanzen vom 21. März 1991 befaßt sich nur mit dem Rückübertragungsanspruch, nicht aber mit einer vorläufigen Einweisung. Hierfür war ebenso die Treuhandanstalt nicht zuständig, so daß offenbleiben kann, welche Bedeutung ihrem Schreiben vom 23. Mai 1991 beizumessen ist.

Auch zu einer Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten (hier dem Antragsteller und der Antragsgegnerin) über die vorläufige Nutzung des zurückzugebenden Unternehmens nach § 6 a Abs. 4 VermG ist es nicht gekommen, so daß offenbleiben kann, ob eine solche Einigung dem Erlaß eines Bescheides nach § 3 a VermG entgegenstehen würde. Insbesondere ist eine solche Einigung nicht in dem genannten Schreiben der Antragsgegnerin vom 23. Mai 1991 zu sehen. Dort heißt es zunächst, die Reprivatisierung erfolge nach § 6 b VermG. Diese Vorschrift regelt die Entflechtung mehrerer Betriebe. Zum damaligen Zeitpunkt war der Betrieb in der R. nämlich nur ein Betriebsteil der H. GmbH, so daß für eine Rückgabe dieses Teils zunächst eine Entflechtung nötig schien. Weiter heißt es in dem Schreiben, es müsse für den Betriebsteil eine Bilanz erstellt werden, deren Zahlen die Grundlage der Reprivatisierungsmodalitäten bilden würden. Außerdem müsse der Erlaß der Durchführungsverordnungen zu § 6 b VermG abgewartet werden. Erst hiernach folgt der Satz: "Sie werden in Ihrem ehemaligen Unternehmen vorläufig eingewiesen." Dieser Aufbau des Schreibens zeigt, daß die Antragsgegnerin den Antragsteller nicht bereits am 23. Mai 1991 in den Besitz des - noch nicht entflochtenen - Betriebs-teils R. setzen wollte. Die Entscheidung über die Nutzung des Unternehmens sollte vielmehr erst nach Klärung der vorher angesprochenen Fragen erfolgen.

Bei summarischer Prüfung ist nicht erkennbar, daß die Grundstücksgröße für die Weiterführung des Betriebs unangemessen sei (vgl. § 3 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VermG), zumal das Unternehmen vorher schon auf diesem Grundstücksteil betrieben wurde. Die unterschiedliche Belastung des veräußerten und des nicht veräußerten Grundstücksteils mit "Altlasten" hat ggf. Einfluß auf die Höhe des Verkehrswertes, auf dessen Zahlung der Antragsteller nach § 3 a Abs. 5 VermG Anspruch hat.

Schließlich steht der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids nicht entgegen, daß zweifelhaft erscheint, ob der Kaufvertrag vom 6. März 1992 zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen die nach § 3 Abs. 7 VermG erforderliche "Rückfallklausel" enthält. Die Vertragsstrafenverpflichtung der Beigeladenen in § 11 Abs. 2 des Vertrags ersetzt die Rückübertragungsklausel nicht. Ob das Rücktrittsrecht der Antragsgegnerin in § 11 Abs. 2 letzter Satz des Vertrags eine ausreichende Rück-übertragungsregelung darstellt, kann offenbleiben, denn die Rechtmäßigkeit des Bescheids bleibt hiervon unberührt. Voraussetzung für den Erlaß eines Investitionsvorrangbescheids nach § 3 a VermG ist (lediglich), daß die Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung für bestimmte investive Zwecke erfolgt. Diese Voraussetzung ist hier unstreitig gegeben. Die Sicherung der tatsächlichen Durchführung der investiven Maßnahmen und damit auch der Schutz des Berechtigten wird hier nicht öf fentlich-rechtlich durch entsprechende Anordnungen der Behörden (vgl. andererseits § 3 Abs. 6 Satz 3 VermG oder §§ 1 Abs. 3, 1 d Abs. 2 BInvG) gewährleistet, sondern nur zivilrechtlich, indem § 3 a Abs. 7 VermG bei Fehlen einer Rückfallklausel die Nichtigkeit des Vertrags bewirkt (vgl. VG Berlin, Beschluß vom 26. Mai 1992 - VG 21 A 192.92 -).