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Unternehmensentschädigung

VG Gera3 K 532/00 GE14.12.2004ZOV 2005, 191

VermG § 1, § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 6 a, § 7, § 31 Abs. 5; EntschG § 4 Abs. 4; VerwVfG § 48; VwGO §§ 42, 113

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Unternehmensentschädigung; weggeschwommene Grundstücke; Bemessungsgrundlage; Unternehmenszugehörigkeit: Rücknahme; begünstigender Verwaltungsakt; Berechtigter; Entschädigungsbemessung

Nichtamtlicher Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei der Bemessung der Entschädigung von Unternehmen sind seit dem schädigenden Ereignis weggeschwommene Grundstücke in die Bemessungsgrundlage für die Entschädigung einzubeziehen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. wendet sich gegen die Rücknahme eines auf vermögensrechtlichen Vorschriften beruhenden Bescheids des Bekl. Sie ist der Ansicht, daß eine Entschädigungsberechtigung auch für sog. weggeschwommene Grundstücke gesetzlich vorgesehen ist.

Die Kl. ist die Witwe und alleinige Erbin des am 19. November 1933 geborenen und im Jahr 1997 verstorbenen (...) Gesellschafters X. einer offenen Handelsgesellschaft (...), welche Waren aus Feinsteingut produzierte. Zum Gesellschaftsvermögen gehören u. a. mehrere Grundstücke.

Durch Urteil des Kreisgerichts Neuhaus/Rennweg vom 29. September 1959 wurde gegen den Gesellschafter X. - der das Gebiet der DDR im Jahre 1958 verlassen hatte - wegen Gefährdung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs (§§ 8 Abs. 1, 16 des Gesetzes zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs vom 15. Dezember 1950 i. V. m. § 9 Abs. 1 und 2 Wirtschaftsstrafverordnung) eine Zuchthausstrafe verhängt. Zugleich wurde sein gesamtes Vermögen eingezogen.

Der ältere der beiden Gesellschafter, Herr Y., hatte das Gebiet der DDR bereits im Februar 1953 verlassen.

Die Firma ... wurde nach ihrer Überführung in Volkseigentum als VEB weitergeführt. Im Jahre 1990 wurde sie in die ... GmbH umgewandelt. Die Treuhandanstalt veräußerte im Jahre 1992 das Unternehmen einschließlich der bis zu diesem Zeitpunkt noch zum Unternehmen gehörenden Flurstücke.

Alle übrigen Flurstücke waren in der Zeit nach Überführung des genannten Unternehmens in Volkseigentum aus dem Betriebsvermögen ausgegliedert und weiteren Rechtsträgern übertragen worden. Dabei war es auch zu Veränderungen im Bestand gekommen.

Im September 1990 hatten Herr X. und die Erben des am 10. Oktober 1959 verstorbenen Gesellschafters Y. vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich des Unternehmens angemeldet. Im Schreiben vom 11. September 1990 heißt es dazu, das Unternehmen sei enteignet worden und in den VEB ... (...) überführt worden.

Das Urteil des Kreisgerichts Neuhaus/Rennweg vom 29. September 1959 wurde auf entsprechenden Antrag des Herrn X. durch Beschluß des Bezirksgerichts Meiningen vom 5. Mai 1992 im Strafausspruch insoweit aufgehoben, als auf die Einziehung des gesamten Vermögens des Rechtsvorgängers der Kl. erkannt worden war.

Mit Teilbescheid vom 7. Januar 1993 stellte das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen fest, daß der Gesellschafter X. sowie die Erbengemeinschaft dem nach dem 10. Oktober 1959 verstorbenen Gesellschafter Y. hinsichtlich des ehemaligen Unternehmens Anspruchsberechtigte i. S. d. § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 a VermG und § 6 Abs. 1 a VermG sind (Ziffer 1). Zugleich wurde entschieden, daß eine Rückübertragung der Eigentumsrechte am Betriebsvermögen des ehemaligen Unternehmens ausgeschlossen ist (Ziffer 2). In der Begründung des Bescheides heißt es, das Unternehmen sei im Wege des Vermögenseinzuges durch Entscheidung des Kreisgerichts Neuhaus vom 29. September 1959 geschädigt worden. (...) Den Berechtigten stehe ein Anspruch auf Erlösauskehr hinsichtlich der veräußerten Grundstücke nebst aufstehenden Gebäuden zu. (...)

Am 7. Februar 1994 schlossen die Treuhandanstalt Suhl und die OHG i. L., vertreten durch die ehemaligen Gesellschafter bzw. deren Rechtsnachfolger, eine gütliche Vereinbarung zur Auskehr des Veräußerungserlöses in Höhe von 429.503,83 DM. (...)

Mit Bescheid des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 14. März 1994 wurde diese Vereinbarung behördlicherseits festgestellt.

In einer weiteren Vereinbarung vom 8./22. Februar 1995 zwischen Herrn X. sowie den Mitgliedern der Erbengemeinschaft nach Y. einerseits (in der Vereinbarung als Antragsteller bezeichnet) und der Gemeinde ... als Verfügungsberechtigte über Grundstücke andererseits wurde folgendes vereinbart:

"1. Gegenstand der gütlichen Vereinbarung

Für die in Anlage 1 aufgeführten bebauten und unbebauten Grundstücke in der Gemarkung ... wählen die Antragsteller nach § 6 Abs. 7 VermG eine Entschädigung.

Für die in der Anlage 2 aufgeführten unbebauten Flurstücke vereinbaren die Partner nach § 6 Abs. 6 a VermG die Rückgabe an die Antragsteller.

2. Mit Bescheid vom 7.1.1993 des ThüLaRoV Außenstelle Suhl, wurde bereits die Berechtigung der Antragsteller festgestellt.

3. Die Beteiligten bitten nach § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG um Bescheinigung der gütlichen Vereinbarung (laut Antrag der Beteiligten).

4. Der abschließende Bescheid wird nach § 31 Abs. 5 Satz 6 VermG sofort bestandskräftig, da sich die Beteiligten keinen Widerspruchsvorbehalt einräumen.

5. ...

6. Bestandskraft: mit Bescheinigung durch das ThüLaRoV."

(...)

Mit Bescheid vom 15. März 1995 stellte das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, Suhl, die "einvernehmliche Regelung vom 22. Februar 1995" zwischen den Berechtigten - namentlich war u. a. der Ehemann der Kl. aufgeführt - und der Gemeindeverwaltung ... als Verfügungsberechtigter fest (Ziffer 1).

Für die in Anlage 1 der Vereinbarung aufgeführten Flurstücke erhalten die Antragsteller nach § 6 Abs. 7 VermG Entschädigung (Ziffer 2).

Für die in Anlage 2 der Vereinbarung aufgeführten Flurstücke erfolgt die Rückgabe nach § 6 Abs. 6 a VermG (Ziffer 3).

In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, mit Anträgen vom 11. September 1990 und vom 13. Januar 1994 seien vermögensrechtliche Ansprüche zum Altunternehmen geltend gemacht worden. Die Berechtigung sei mit Teilbescheid vom 7. Januar 1993 festgestellt worden. Am 1. Februar 1995 sei der Gemeindeverwaltung ... als Verfügungsberechtigter die Möglichkeit gegeben worden, eine gütliche Vereinbarung mit den Antragstellern abzuschließen. Die bebauten und die unbebauten Flurstücke in der Gemarkung ... hätten zum Eigentum der ehemaligen Firma ... gehört.

Das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen sei für die Rückübertragung von Unternehmen nach § 6 Abs. 1 VermG bzw. von Vermögensgegenständen nach § 6 abs. 6 a VermG örtlich und sachlich zuständig. Die Feststellung der gütlichen Einigung sei nach § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG auf Antrag der Beteiligten erfolgt. Auf das Wahlrecht nach § 8 VermG i. V. m. § 6 Abs. 7 VermG sei verzichtet worden. Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides werde der vorgenannte Anspruch ausgeschlossen. Der Bescheid werde gemäß § 31 Abs. 5 Satz 6 VermG sofort bestandskräftig, da sich die Beteiligten keinen Widerrufsvorbehalt ausbedungen hätten. (...)

Durch Bescheid des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 6. April 2000 wurde - unter Ziffer 1 - der Bescheid vom 15. März 1995 aufgehoben hinsichtlich der Feststellung eines Entschädigungsanspruchs für die Antragsteller zu 1 Erbengemeinschaft nach ... - und zu 2. - Kl. - bezüglich der Flurstücke ... und einer Teilfläche aus der Gemarkung ...

Unter Ziffer 2 des Bescheides vom 6. April 2000 - durch die vorliegende Klage nicht angegriffen - wurde die Rückübertragung von Grundstücken abgelehnt.

In der Begründung zu Ziffer 1 des Bescheides vom 6. April 2000 heißt es, der Bescheid vom 15. März 1995 sei insoweit rechtswidrig, als festgestellt worden sei, daß für Flurstücke der ehemaligen (Firma) ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach bestehe. Den Antragstellern stehe wegen der Veräußerung des lebenden Unternehmens als Surrogat ein Anspruch auf anteilige Erlösauskehr zu. Weggeschwommene Vermögensgegenstände könnten dabei nicht berücksichtigt werden. Die im Tenor dieses Bescheides genannten Flurstücke hätten ihre Unternehmenszugehörigkeit nach der Schädigung - Verstaatlichung - verloren. Dementsprechend seien sie nicht nur von der Rückgabe, sondern auch von der Entschädigung ausgeschlossen, zumal für einzelne Gegenstände des Betriebsvermögens ohnehin nicht im Zusammenhang mit dem Antrag auf Rückgabe des Unternehmens Entschädigung gewählt werden könne. Die Ermessensentscheidung nach § 48 ThürVwVfG falle zu Lasten der Antragsteller aus. Denn die Feststellung eines Entschädigungsanspruchs dem Grunde nach werde nicht von § 48 Abs. 2 ThürVwVfG erfaßt. Die Antragsteller könnten sich noch auf kein schutzwürdiges Vertrauen berufen. Die Rücknahme erfolge fristgemäß. Erst nach erneuter Aufnahme der Bearbeitung seien Zweifel an der Rechtmäßigkeit des nunmehr teilweise aufgehobenen Bescheides vom 15. März 1995 aufgekommen.

Die Kl. hat am 4. Mai 2000 Klage erhoben.

Die Kl. macht geltend, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Restitutionsausschluß für sog. weggeschwommene Grundstücke sei nicht einschlägig. Denn es gehe ihr nur darum, die nicht restituierbaren Flurstücke wertmäßig in die Bemessungsgrundlage für die noch ausstehende Entschädigung einzubeziehen. Die Kl. habe in der Vergangenheit Unternehmenstrümmer zurückerhalten. Der Wert der - siehe Bescheid vom 15. März 1995 - zurückgegebenen Grundstücke müsse allerdings bei der Berechnung der Entschädigung für die Entziehung der OHG berücksichtigt werden, indem deren Wert von der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung abzuziehen sei. Im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 15. März 1995 über die Rückgabe einzelner Flurstücke habe die (Firma) nicht mehr existiert. Gerade deshalb seien einzelne Vermögensgegenstände zurückgegeben worden. Im Falle der Beendigung des Geschäftsbetriebes beziehe sich der Rückgabeanspruch des Berechtigten auf die Trümmer und ergänzend auf eine Entschädigung für den Verlust des Unternehmens. Der Bescheid vom 15. März 1995 sei überdies als Ergebnis einer gütlichen Einigung einer Rücknahme ohnehin entzogen. Allen Beteiligten sei auch bewußt gewesen, daß es sich um weggeschwommene Grundstücke gehandelt habe. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage - über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte - hat Erfolg. Der Bescheid des Bekl. vom 6. April 2000 war zu Ziffer 1 aufzuheben, soweit darin eine der Kl. als Antragstellerin zu 2. zuerkannte Entschädigungsberechtigung zurückgenommen worden ist.

Die Klage ist als Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 VwGO, zulässig. Insbesondere liegt auch die Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO vor, denn die Kl. wendet sich gegen die behördliche Maßnahme zu Ziffer 1 des genannten Verwaltungsaktes nur insoweit, als eine zu ihren Gunsten getroffene Feststellung eines Anspruchs aufgehoben worden ist.

Die Klage ist vollen Umfanges begründet.

Der Bescheid des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 6. April 2000 ist im angefochtenen Umfang - hinsichtlich der zu Ziffer 1 getroffenen Maßnahme, soweit sie gegen die Kl. gerichtet ist - rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

Die in Ziffer 1 des Bescheides vom 6. April 2000 ausgesprochene Rücknahme des Bescheides vom 15. März 1995 ist rechtswidrig. Der Bekl. hat zwar unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG beachtet. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 VwVfG für die Rücknahme des Bescheides vom 15. März 1995 - soweit darin der Kl. ein Entschädigungsanspruch zuerkannt wird - sind jedoch nicht erfüllt. Der Bescheid vom 15. März 1995 ist - soweit die Kammer dies im vorliegenden Verfahren zu überprüfen hatte - als rechtmäßig anzusehen.

Gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 1). Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden (Satz 2).

Der Bescheid vom 15. März 1995 wird vom Anwendungsbereich des § 48 Abs. 1 VwVfG erfaßt. Einer Rücknahme steht nicht entgegen, daß es sich um einen Bescheid im Sinne des § 31 Abs. 5 VermG handelt. Denn eine auf dieser Vorschrift beruhende behördliche Maßnahme erschöpft sich nicht in der bloßen Protokollierung des Inhalts der zwischen Antragsteller und Verfügungsberechtigtem zustande gekommenen gütlichen Einigung. Zum Erlaß eines der Einigung entsprechenden Bescheides ist die Behörde auf Antrag verpflichtet, wenn die Einigung den Anspruch des Berechtigten ganz oder teilweise erledigt. Die Legaldefinition des Berechtigten ergibt sich aus § 2 Abs. 1 VermG. Dementsprechend setzt der Erlaß eines solchen Bescheides voraus, daß eine - von der Behörde selbstständig zu prüfende - Schädigung im Sinne des § 1 VermG vorliegt (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 14. Juni 1999 - 8 B 7/99 - ZOV 1999, 446-447 = VIZ 1999, 600-601).

Der Bescheid vom 15. März 1995 bringt mit der Regelung unter der dortigen Ziffer 2 - für die in Anlage 1 der Vereinbarung aufgeführten Flurstücke erhalten die Antragsteller nach § 6 Abs. 7 VermG Entschädigung - zum Ausdruck, daß die Antragsteller - zu denen die Kl. gehört - Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG sind. Die Begründung des Bescheides zeigt durch den Hinweis auf den Teilbescheid vom 7. Januar 1993, daß die zuständige Behörde am Vorhandensein einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § I VermG festhält. In dieser Bestätigung mit gleichzeitiger Konkretisierung - hinsichtlich unbeweglicher Gegenstände des Betriebsvermögens - der Berechtigtenstellung nach dem Vermögensgesetz liegt eine grundsätzlich einer Rücknahme zugängliche Regelung durch den Bekl. Jedenfalls im Hinblick auf die ausgesprochene Konkretisierung liegt eine Regelung durch Verwaltungsakt, nicht etwa nur ein deklaratorischer Hinweis auf den Teilbescheid vom 7. Januar 1993 vor. Der Bescheid vom 15. März 1995 enthält dagegen keine Regelung zum Inhalt eines Entschädigungsanspruchs. Die im Bescheid - in Übereinstimmung mit dem Text der Einigung - aufgeführte Vorschrift des § 6 Abs. 7 VermG umschreibt den Entschädigungsanspruch "nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes".

Der Bescheid vom 15. März 1995 durfte hinsichtlich seiner Regelung zu Ziffer 2 - soweit er die Kl. als Antragstellerin zu 2. betrifft - nicht gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG zurückgenommen werden. Denn der Bescheid vom 15. März 1995 ist insoweit nicht rechtswidrig. Insbesondere läßt sich - entgegen der Auffassung des Bekl. - eine Rechtswidrigkeit nicht etwa daraus herleiten, daß die in Anlage 1 des Vertrages und unter Ziffer 1 des Bescheides vom 6. April 2000 aufgeführten Flurstücke nach der Schädigung im Sinne des § 1 VermG ihre Unternehmenszugehörigkeit verloren haben: Die Berechtigtenstellung im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG bleibt davon unberührt, weil diese auf die Situation im Zeitpunkt der Schädigung abstellt. Ein Anspruch auf Rückgabe im Sinne des § 6 Abs. 6 a VermG scheidet für sog. weggeschwommene Grundstücke zwar aus. Die insoweit maßgeblichen Erwägungen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 - 7 C 54/96 - ZOV 1997, 197 = VIZ 1997, 287-289; Beschluß vom 22. Dezember 1999, - 7 B 141/99 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 37) sind aber nicht geeignet, zugleich eine Berechtigtenfeststellung als Grundlage eines Entschädigungsanspruchs auszuschließen. Dies machen die Vorschriften des in Akzessorietät zum Vermögensgesetz stehenden Entschädigungsgesetzes deutlich. Das Vermögensgesetz regelt den Schädigungstatbestand und die sonstigen Voraussetzungen für einen vermögensrechtlichen Anspruch dem Grunde nach, während das Entschädigungsgesetz ausschließlich die Höhe und Finanzierung der nachfolgenden Entschädigung bestimmt (Motsch in Motsch/Rodenbach/Löffler/Schäfer/Zilch, Kommentar zum EALG, 1995, Einf. EALG Rdnr. 33). Gemäß § 1 Abs. 1 EntschG besteht ein Anspruch auf Entschädigung, wenn Rückgabe nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen ist oder der Berechtigte Entschädigung gewählt hat. Dabei zeigen die Bestimmungen über die Berechnung der Höhe der Entschädigung, daß im Falle einer Unternehmensschädigung durchaus die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände nach § 6 Abs. 6 a VermG und eine finanzielle Entschädigungsleistung zusammentreffen können. Denn von der Bemessungsgrundlage ist gegebenenfalls u. a. der Zeitwert von nach § 6 Abs. 6 a VermG zurückgegebenen Vermögensgegenständen nach § 4 Abs. 4 EntschG abzuziehen. Die Vorschrift des § 4 EntschG über die Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen zeigt, daß Vermögenswerte, welche ihre Unternehmenszugehörigkeit erst nach dem Zeitpunkt der Schädigung im Sinne des Vermögensgesetzes verloren haben, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind. Es kommt nämlich jeweils auf den vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswert bzw. den Ersatzeinheitswert bzw. die Bilanz (Ermittlung des Reinvermögens) an, § 4 Abs. 1 und 2 EntschG. (...)