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Unternehmensbezogener Mietvertrag mit Inhaber, nicht mit Geschäftsführer abgeschlossen

OLG DüsseldorfI-24 U 160/11 rkr.09.01.2012GE 2012, 688

BGB §§ 535, 164, 179

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist ein Mietvertrag den Umständen nach unternehmensbezogen, so wird er im Zweifel mit dem Inhaber des jeweiligen Unternehmens und nicht mit dem für das Unternehmen Handelnden abgeschlossen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. stehen gegen den Bekl. Mietzinsansprüche in der geltend gemachten Höhe zu.

1. Allerdings ist der Bekl. nicht persönlich Vertragspartner der Kl. geworden. Denn die in Rede stehenden Mietverträge über die Kraftfahrzeuge sollten zwischen der Kl. und der B. mbH abgeschlossen werden.

Bei Abschluss eines Vertrags trägt im Rahmen des § 164 BGB zwar grundsätzlich derjenige die Beweislast, der behauptet, dabei nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines Dritten gehandelt zu haben. Wer im fremden Namen handelt, muss dies erkennbar zum Ausdruck bringen. Das Gesetz rechnet ihm sonst eine von ihm abgegebene rechtsgeschäftliche Willenserklärung als Erklärung im eigenen Namen zu (§ 164 Abs. 1 und 2 BGB). Nach der gesetzlichen Regelung wird er in diesem Fall selbst als Geschäftspartner behandelt. Der Verhandelnde trägt daher die Beweislast dafür, dass er entgegen dem gesetzlichen Regelfall nicht im eigenen Namen gehandelt hat (BGH, NJW 1986, 1675).

Im Streitfall greifen jedoch die Grundsätze ein, die der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Beweislast bei unternehmensbezogenen Geschäften aufgestellt hat: Der vertretungsrechtliche Grundsatz, dass mangels Erkennbarkeit des Vertretungswillens das Geschäft mit dem Vertreter zustande kommt (§ 164 Abs. 1 und 2 BGB), kommt hier nicht zum Zuge. Ergeben vielmehr die Umstände, dass ein Dritter Vertragspartner sein soll, so kommt der Vertrag mit dem Dritten zustande. Die Tatsache, dass ein Geschäft unternehmensbezogen ist, spricht im Zweifel dafür, dass das Geschäft mit dem Inhaber des jeweiligen Unternehmens und nicht mit dem für das Unternehmen Handelnden abgeschlossen wird (vgl. BGHZ 62, 216, 219 ff.; 64, 11, 14 ff.; 91, 148, 152; 92, 259, 268; BGH, NJW 1984, 1347 f.; NJW 1990, 2678 m.w.N.; NJW 1986, 1675; NJW 1998, 2897; NJW 2008, 1214). So liegt es auch hier.

Zwar hat der Bekl. die Mietverträge als „Mieter" ohne einen Vertretungszusatz unterschrieben. Auch heißt es in den Mietverträgen unter der Rubrik „Mietvertrag" jeweils: „Contract ... M. B.", was dafür spricht, dass der Bekl. selbst Partei des Mietvertrages ist. In den Mietverträgen heißt es unter der Rubrik „Mietvertrag" aber auch: „Rechnung an: B. mbH". Ferner ist dort eine Kundennummer angegeben. Diese Kundennummer ist bei der Kl. unstreitig der B. mbH und nicht dem Bekl. zugeordnet. Außerdem ist in den Mietverträgen unter der Rubrik „Sicherheiten" jeweils angegeben, dass es sich um einen „Firmenauftrag" handelt. Aus letzteren Angaben ergibt sich, dass die Mietverträge die B. mbH betrafen. Diese ist in den Rechnungen der Kl. auch als „Leistungsempfänger" angegeben. Bei den in Rede stehenden Mietverträgen handelte es sich aufgrund dessen um unternehmensbezogene Geschäfte. Im Zweifel sind die Mietverträge deshalb nicht zwischen der Kl. und dem Bekl. persönlich, sondern zwischen der Kl. und der B. mbH abgeschlossen worden.

2. Der Kl. stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche jedoch aus § 179 Abs. 1 BGB gegen den Bekl. zu.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Handelt es sich beim Abschluss eines Mietvertrages um ein unternehmensbezogenes Geschäft, so kommt der Vertrag im Zweifel mit dem Unternehmen und nicht mit dem Handelnden zustande; der Handelnde kann aber trotzdem haften, wenn er ohne Vertretungsmacht gehandelt hat.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Beklagte hatte verschiedene Mietverträge über Kraftfahrzeuge als „Mieter" unterzeichnet, wobei in den Verträgen unter der Rubrik „Mietvertrag" jeweils vermerkt war: „Contract ... M. B." Dort hieß es aber auch: „Rechnung an B. mbH", wobei deren Kundennummer angegeben war. Unter der Rubrik „Sicherheiten" befand sich schließlich der Hinweis, dass es sich um einen „Firmenauftrag" handele. Weil die B. mbH die Bezahlung der Mietrechnung unter Hinweis auf fehlende Vollmacht des Beklagten verweigerte, verlangte die Klägerin nunmehr vom Beklagten Zahlung.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG Duisburg gab der Klage statt, die Berufung zum OLG Düsseldorf war erfolglos. Zwar enthalte der Mietvertrag genügend Hinweise darauf, dass das Geschäft mit der GmbH abgeschlossen werden sollte, also unternehmensbezogen sei. In solchen Fällen sei im Zweifel davon auszugehen, dass der Vertrag mit dem Unternehmen und nicht mit dem Handelnden abgeschlossen werden solle. So liege der Fall auch hier. Weil der Beklagte jedoch ohne Vertretungsmacht gehandelt habe, hafte er für die Mietforderungen persönlich.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH hat z. B. in einem Urteil vom 13. Oktober 1994 (IX ZR 25/94, NJW 1995, 43, 44 l. Sp.) Folgendes ausgeführt:

„Zwar geht bei unternehmensbezogenen Geschäften der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll (RGZ 67, 148, 149; BGHZ 91, 148, 152; 92, 259, 268). Das gilt aber nur, wenn der Handelnde sein Auftreten für ein Unternehmen hinreichend deutlich macht (BGH, Urt. v. 15. Januar 1990 - II ZR 311/88, NJW 1990, 2678 unter II 1). Der Inhalt des Rechtsgeschäfts muss – gegebenenfalls in Verbindung mit dessen Umständen – die eindeutige Auslegung zulassen, dass ein bestimmtes Unternehmen berechtigt oder verpflichtet sein soll. Bleiben dagegen ernsthafte, nicht auszuräumende Zweifel an der Unternehmensbezogenheit eines Geschäfts, so greift aus Gründen der Verkehrssicherheit der gesetzliche Auslegungsgrundsatz des Handelns im eigenen Namen ein. Dann geht es nicht nur um die Frage, wer Inhaber des übereinstimmend gewollten Vertragspartners ist, sondern um die Vorfrage, wer überhaupt Vertragspartner sein soll; dafür gilt § 164 Abs. 2 BGB (vgl. BGHZ 64, 11, 15).

Anderenfalls würde der Geschäftspartner Gefahr laufen, mit Klagen sowohl gegen den bevollmächtigten Vertreter als auch gegen den möglichen Vertretenen erfolglos zu bleiben (vgl. BGHZ 85, 252, 257 f.), obwohl mit Sicherheit einer von ihnen verpflichtet sein muss. Gerade dieses Aufklärungsrisiko soll § 164 Abs. 1 und 2 BGB demjenigen, der mit einem möglichen Vertreter verhandelt, abnehmen."

Geht man hiervon aus, kann schon deshalb, weil der Beklagte die Verträge als „Mieter" unterschrieben hat, nicht von einer „Unternehmensbezogenheit" ausgegangen werden. Deshalb musste vom Auslegungsgrundsatz des Handelns im eigenen Namen (vgl. hierzu auch MüKoBGB/Schramm, 6. Aufl., § 164 Rn. 23) ausgegangen werden, so dass es auf eine etwaige Haftung des Beklagten nach § 179 BGB nicht ankam.