Unternehmens(reste)restitution
DMBilG § 25 Abs. 5; GesO § 1 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 6 Satz 4; VermG § 3 Abs. 1 Satz 3, § 3 b Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 6 a Sätze 1, 2 und 6, § 6 a; VwGO § 42 Abs. 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Unternehmens(reste)restitution; Klagebefugnis des Gesamtvollstreckungsverwalters; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rückgabeausschluss; Restitutionsausschluss; Gesamtvollstreckungsverfahren; Einstellung des Geschäftsbetriebs
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zur Klagebefugnis des Gesamtvollstreckungsverwalters in den Fällen der Unternehmens(reste)restitution.
2. Die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen eines der Restitution unterliegenden Unternehmens schließt sowohl die Rückgabe des gesamten Unternehmens gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG als auch die Rückgabe einzelner Bestandteile des Unternehmens nach endgültiger Einstellung des Geschäftsbetriebs gemäß § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG aus (Bestätigung vom BVerwG, Buchholz 112 § 3 b VermG Nr. 1).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. ist Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der Meßgerätewerk B. GmbH. In dieser Eigenschaft wendet er sich gegen einen Bescheid des Sächsischen Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen, mit dem der Beigeladenen zu 5 (einer KG i.L.) ein ehemaliges Betriebsgrundstück mit Wohnhaus nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes - VermG - zurückübertragen wurde.
Die mit der Produktion von Manometern befaßte Beigeladene zu 5 wurde im Jahre 1972 verstaatlicht. Grundlage war der Beschluß des Präsidiums des Ministerrats vom 9. Februar 1972. Das streitbefangene Grundstück in G. stand seit 1967 im Eigentum des Unternehmens. Dieses wurde nach der Verstaatlichung als "Betriebsteil G." des VEB Meßgerätewerk B. weitergeführt; dieser Betriebsteil des zwischenzeitlich in eine GmbH umgewandelten Meßgerätewerks wurde zum 1. Oktober 1990 stillgelegt. Seit dem 31. Januar 1991 befindet sich die GmbH in der Gesamtvollstreckung.
Die Beigeladene zu 1 - mit dem Beigeladenen zu 2 Erbin des verstorbenen Komplementärs der KG - hat mit Schreiben vom 6. März 1990, die Beigeladenen zu 3 und 4 - als frühere Gesellschafter der KG - haben mit Schreiben vom 28. August 1990 vermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht. Nachdem die ursprünglich angestrebte Rückgabe nach dem Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 nicht zustande gekommen war, wurde das Verfahren auf der Grundlage des Vermögensgesetzes fortgeführt. Aufgrund eines mit dem Kl. am 19./25. April 1991 geschlossenen befristeten Nutzungsvertrages wurde die Beigeladene zu 1 mit Wirkung vom 15. November 1990 als "treuhänderische Verwalterin" des streitbefangenen Grundstücks eingesetzt; später bezog sie das auf dem Grundstück befindliche Wohnhaus. Ihren Antrag auf vorläufige Einweisung gemäß § 6 a VermG vom 16. April 1991 beschied das Landesamt nicht. Mit Bescheid vom 20. August 1993 übertrug das Landesamt das streitbefangene Grundstück nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG auf die Beigeladene zu 5.
Mit der hiergegen gerichteten Klage hat der Kl. geltend gemacht, die Rückübertragung des Grundstücks sei im Hinblick auf das eröffnete Gesamtvollstreckungsverfahren ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. Juni 1995 (VIZ 1996, 44) abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision des Kl. ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig aufheben müssen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bekl. durfte das in Rede stehende Grundstück nicht zurückübertragen, weil dieses Vermögen der Gesamtvollstreckung unterlag. Es unterfällt nicht denjenigen Sachen, die nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung oder anderer Rechtsvorschriften nicht der Vollstreckung unterliegen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Gesamtvollstreckungsordnung - GesO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1991 [BGBl I S. 1185], geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1994 [BGBl I S. 1374]); insoweit unterscheidet sich der Rückübertragungsanspruch aus § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG, auf den der Bekl. und das Verwaltungsgericht die vorgenommene Rückübereignung gestützt haben, von einem Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG, welcher durch die Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen des Verfügungsberechtigten nicht berührt wird (§ 3 b Abs. 1 Satz 1 VermG).
1. Vergeblich macht die Beigeladene zu 1 geltend, die Klage sei bereits unzulässig. Der Kl. ist als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der Berechtigten befugt, deren Rechte im eigenen Namen vor Gericht geltend zu machen; dies hat der Senat im Urteil vom 31. August 1995 - BVerwG 7 C 25.94 - (Buchholz 112 § 3 b VermG Nr. 1) bereits entschieden. Soweit sich die Beigeladene auf eine Freigabe des Grundstücks durch den Kl. beruft, kann offenbleiben, ob und unter welchen weiteren Voraussetzungen in Fällen der hier in Rede stehenden Art eine Freigabe zulässig ist (vgl. allgemein: Kilger/Karsten Schmidt, Konkursordnung, 16. Aufl., § 6 Anm. 4 d m.w.N.); den vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen läßt sich ebensowenig wie den Darlegungen der Beigeladenen eine Erklärung des Kl. entnehmen, welche seinen Willen erkennen ließe, die Zugehörigkeit des in Rede stehenden Vermögenswertes zur Gesamtvollstreckungsmasse auf Dauer aufzugeben, was Voraussetzung für eine Freigabeerklärung wäre (vgl. a.a.O.). Zum von ihr angegebenen Zeitpunkt der tatsächlichen Inbesitznahme des Grundstücks durch die Beigeladene (gegen Ende des Jahres 1990) war das Gesamtvollstreckungsverfahren noch nicht eröffnet, und nach der Eröffnung hat der Kl. - wie sich den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Akten entnehmen läßt mit dem Bekl. und der Beigeladenen in einem umfangreichen Schriftverkehr die Frage erörtert, ob und unter welchen Bedingungen das streitbefangene Grundstück von ihr aus der Masse gekauft werden könne. Daher kann keine Rede davon sein, daß der Kl. - ausdrücklich oder konkludent - seine rechtliche Verantwortlichkeit für das Grundstück aufgegeben und die Verwaltung wieder der Gemeinschuldnerin überlassen habe. Durch die Besitzüberlassung sind ferner die Wirkungen einer vorläufigen Einweisung nach § 6 a VermG nicht eingetreten, weil eine solche Einweisung nur in ein lebendes Unternehmen, nicht aber in ein stillgelegtes erfolgen kann (vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 28.93 - Buchholz 112 § 6 a VermG Nr. 1). Des weiteren zeitigt eine fehlende Zustimmung des Gläubigerausschusses - ihre Erforderlichkeit gemäß § 15 Abs. 6 Satz 4 GesO unterstellt - keine Rechtswirkung nach außen; eine ohne Genehmigung erhobene Klage ist daher wirksam (vgl. Smid/Zeuner, Gesamtvollstreckungsordnung, 2. Aufl., S. 684 f.; Gottwald [Hrsg.], Nachtrag "Gesamtvollstreckungsordnung" zum Insolvenzrechts-Handbuch, 1993, S. 35; Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO, 3. Aufl., § 15 Rn. 35 b). Schließlich kann aus Umständen, die vor der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens zu beobachten gewesen sein mögen, nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber dem Handeln des Kl. abgeleitet werden.
2. Die Revision hat auch in der Sache Erfolg.
a) Der Senat hat bereits mit Urteil vom 31. August 1995 (a.a.O.) entschieden, daß die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über ein Unternehmen die Rückgabe einzelner Unternehmensbestandteile gemäß § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG ausschließt. Die Vorschrift setzt unausgesprochen voraus, daß sich das Unternehmen infolge seiner Stillegung im Stadium der Liquidation befindet; für diesen Fall stellt die Regelung des § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG sicher, daß die Unternehmensgläubiger den Vorrang vor dem Restitutionsberechtigten genießen. Geht das Liquidationsverfahren jedoch in ein Gesamtvollstreckungsverfahren über, so ist die Aufgabe des Liquidators beendet; statt seiner hat nunmehr der Gesamtvollstreckungsverwalter für die Befriedigung der Gläubiger zu sorgen.
Das Verwaltungsgericht hat diesen rechtlichen Zusammenhang verkannt. Es hat allein aus dem Wortlaut des § 3 b Abs. 1 Satz 2 VermG hergeleitet, daß nur der auf die Unternehmensrückgabe zielende Restitutionsanspruch nicht "konkursfest" sei, und damit den Anspruch auf Restitution von Unternehmensresten wie einen Anspruch auf Einzelrestitution behandelt. Das ist schon deshalb verfehlt, weil § 6 Abs. 6 a Satz 6 VermG dem Restitutionsberechtigten einen außerhalb der Gesamtvollstreckung geltend zu machenden Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verfügungsberechtigten für den Fall zuspricht, daß der Verfügungsberechtigte seine Pflicht zur Abwendung der Gesamtvollstreckung verletzt hat. Diese Regelung setzt voraus, daß der nach § 6 Abs. 1 a VermG Berechtigte durch die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen des Unternehmens in der Weise geschädigt wird, daß dieser Umstand sowohl seinen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG als auch den im Stillegungsfalle ersatzweise gewahrten Anspruch auf Rückgabe von Unternehmensresten nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG ausschließt; aus diesem Grund hat der Gesetzgeber den Umfang des zu ersetzenden Schadens nach dem zuletzt genannten Anspruch abzüglich der Schulden nach § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG bemessen (vgl. Urteil des Senats vom 31. August 1995 a.a.O. S. 6).
Demgemäß ist die Vorschrift des § 6 Abs. 6 a Satz 6 VermG auch durch die Einfügung des § 3 b Abs. 1 Satz 1 VermG keineswegs obsolet geworden, wie teilweise im Schrifttum in Auseinandersetzung mit dem erwähnten Urteil des Senats angenommen wird (vgl. Eckardt, Wirtschaftsrechtliche Beratung [WiB] 1996, 580 [582 f.]; Nolting, Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht [EWiR] 1995, 1237 f.). Das Gegenteil trifft zu. Bereits in der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 3 b VermG wird darauf hingewiesen, daß für den Unternehmensbereich § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 6 Abs. 6 a Satz 6 VermG ausreichende Vorschriften über das Verhältnis von Restitution und Gesamtvollstreckung enthielten (BRDrucks 227/92, S. 119). Dieser Hinweis betrifft - wie schon der Legalzusammenhang und die Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG deutlich machen - auch und gerade den Anspruch aus § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG; auf ihn bezieht sich demgemäß jedenfalls auch das Surrogat des § 6 Abs. 6 a Satz 6 VermG.
Diese Regelung ist auch sachgerecht. Mit Blick auf die schutzwürdigen Interessen der Gläubiger des Unternehmens einerseits und des Restitutionsberechtigten andererseits kann es nämlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein, ob sich die Stillegung des Unternehmens - wie es hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Fall war - vor der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens ereignete oder danach vollzogen wurde. Es ist in der Regel ein von den Beteiligten kaum zu beeinflussender Zufall, in welcher Reihenfolge die genannten Ereignisse eintreten. Ist es aber, wie der Senat im Urteil vom 31. August 1995 im einzelnen dargelegt hat (a.a.O., S. 3 f.), sachgerecht, den Grundsatz der Unternehmenseinheit zum Zwecke des Schutzes der Gläubiger auch im Gesamtvollstreckungsverfahren zu wahren, wie es § 3 b Abs. 1 Satz 2 VermG bestimmt, so gibt es keinen Grund, diesen Grundsatz für den Fall der der Stillegung des Unternehmens nachfolgenden Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens zu durchbrechen.
b) Demgegenüber führt die Gegenmeinung zu wenig befriedigenden Ergebnissen. So liefe ein Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen eines zuvor stillgelegten Unternehmens aus der Sicht der Gläubiger in der Regel leer, wenn hinsichtlich aller Unternehmensreste berechtigte Restitutionsansprüche geltend gemacht werden; Entsprechendes gilt, wenn das Unternehmen aus mehreren verstaatlichten Unternehmen gebildet worden ist und hinsichtlich aller Betriebsteile solche Ansprüche nach § 6 Abs. 6 a VermG angemeldet worden sind. Da die Restitutionsberechtigten nach der Gegenmeinung befugt wären, trotz der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens einzelne Vermögensgegenstände herauszuverlangen, und sich dabei - was aus ihrer Sicht naheliegend wäre - auf die wertvollen oder zumindest verwertbaren Vermögensgegenstände beschränken könnten, verblieben für eine Verwertung im Gesamtvollstreckungsverfahren lediglich noch die wertlosen oder nahezu unverwertbaren Gegenstände. Dem kann nicht überzeugend mit dem Einwand begegnet werden, ein wirksamer Gläubigerschutz sei hier mit Hilfe von § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG gewährleistet. Wie der Senat im Urteil vom 31. August 1995 (a.a.O., S 4, 6 f.) ausgeführt hat, kommt eine Rückübertragung einzelner Vermögensgegenstände wegen des in § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG angeordneten Vorrangs der privaten Unternehmensgläubiger im Liquidationsstadium nur in Betracht, wenn alle Gläubiger des verfügungsberechtigten Unternehmensträgers befriedigt sind; in den Fällen der durch Zusammenlegung mehrerer Unternehmen entstandenen Unternehmenseinheit aber ist eine Zuordnung der Gläubigeransprüche auf bloße Betriebsteile - d. h. die herausverlangten früheren Unternehmen - weder vom Gesetz angeordnet noch praktikabel. Noch weniger lassen sich Unternehmensschulden einzelnen Vermögensgegenständen zuordnen, welche aus dem Unternehmen oder dessen Betriebsteilen herausgelöst werden sollen. Daher entbehrt es eines rechtlichen oder wirtschaftlichen Sinnes, zugunsten des Verfahrens nach § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG das Gesamtvollstreckungsverfahren zu umgehen oder zu unterlaufen; abgesehen davon ist es auch kaum praktikabel, den Gläubigerschutz durch zwei nicht aufeinander abgestimmte Verfahren zu gewährleisten.
c) Die in diesem Zusammenhang von der Beigeladenen zu 1 erhobenen, an Artikel 14 GG anknüpfenden verfassungsrechtlichen Bedenken gehen schon deswegen fehl, weil der durch das Gesamtvollstreckungsverfahren bewirkte Ausschluß des Anspruchs auf Restitution auch einzelner Vermögensgegenstände eines stillgelegten Unternehmens nicht erst durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257) normiert worden ist. Die Rückgabe einzelner Bestandteile eines stillgelegten Unternehmens war in der ursprünglichen Fassung des Vermögensgesetzes nicht vorgesehen (vgl. BTDrucks 12/103, S. 30). Sie wurde vielmehr durch das Hemmnisbeseitigungsgesetz vom 22. März 1991 (BGBl I S. 766) eingeführt; der darauf gerichtete Anspruch entfiel jedoch mit der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens (vgl. § 6 Abs. 6 a Satz 6 VermG). Diese Rechtslage ist durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz nicht geändert worden.
d) Schließlich vermag auch der Hinweis auf die Regelung in § 25 Abs. 5 des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung - DMBilG i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. Juli 1994 (BGBl I S. 1842) die Auffassung des Senats nicht in Frage zu stellen. Zwar handelt es sich hierbei um einen Fall, in dem bestimmte Vermögenswerte des Gemeinschuldners in Abweichung von Regeln der Gesamtvollstreckungsordnung der Verwertung im Rahmen des Gesamtvollstreckungsverfahrens entzogen sind. Geregelt wird aber lediglich das Verhältnis des in der Gesamtvollstreckung befindlichen Unternehmens zur Treuhandanstalt bzw. Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS); zudem gewährt die Vorschrift den in Satz 2 genannten Unternehmensgläubigern einen Anspruch auf Kompensation der durch die Herausgabe bewirkten Verringerung der Haftungsmasse. Durch die Bestimmung soll erkennbar verhindert werden, daß die durch Gesetz zum 1. Juli 1990 unentgeltlich übertragenen Beteiligungen sowie Grund und Boden bei solchen Unternehmen verbleiben, die sich entgegen der bei der unentgeltlichen Übertragung gehegten Erwartung als letztlich nicht sanierungsfähig erweisen. Die genannten Vermögenswerte sollen demzufolge für die Sanierung anderer Unternehmen eingesetzt werden können. Zur Beantwortung der Frage, ob die Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen des Unternehmensträgers die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände eines stillgelegten Unternehmens nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG hindert, läßt sich § 25 Abs. 5 DMBilG indessen nicht heranziehen. Statt dessen deutet das Fehlen einer ähnlich klaren Ausnahme von den Bestimmungen der Gesamtvollstreckungsordnung in § 6 Abs. 6 a VermG darauf hin, daß die entsprechenden Restitutionsansprüche gerade nicht außerhalb des Gesamtvollstreckungsverfahrens verfolgt werden dürfen.
Die von der Beigeladenen zu 1 aufgeworfene Frage, ob es des herausverlangten Grundstücks zur Befriedigung der Unternehmensgläubiger überhaupt bedarf, ist für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren ohne Belang. Wie es sich mit dem Restitutionsanspruch der Beigeladenen zu 5 verhalten wird, wenn das Gesamtvollstreckungsverfahren abgeschlossen sein und sich dabei das Grundstück als zur Verwertung nicht nötig oder tauglich erwiesen haben sollte, bedarf derzeit keiner Beantwortung.