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Untermieter

AG Aachen11 C 448/8918.10.1989WuM 1990, 150

BGB §§ 556, 986

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Untermieter; Besitzrecht; Räumungsfrist; Räumung; beendeter Hauptmietvertrag

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Solange der Hauptmieter die Wohnung während der Dauer der vereinbarten Räumungsfrist innehat, kann der Untermieter trotz beendeten Hauptmietvertrages gegenüber dem Vermieter ein Besitzrecht gem. § 986 BGB geltend machen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Für die Frage, ob ein Bekl. Veranlassung zur Klage gibt, ist zu prüfen, ob objektiv eine Klageveranlassung bestand. In diesem Zusammenhang ist zu untersuchen, ob die Klage objektiv überhaupt eine Erfolgsaussicht gehabt hätte. Gerade eine solche muß jedoch verneint werden.

Die Kl. hatten zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gem. § 556 Abs. 3 BGB. Nach dieser Bestimmung kann zwar der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Untermieter zurückverlangen. Auch ist das Mietverhältnis, also der Mietvertrag zwischen den Kl. und den Hauptmietern, zum 30.4.1989 beendet worden.

Ein Anspruch seitens des Vermieters, direkt gerichtet gegen den Untermieter, kann jedoch nur dann mit Erfolg durchgesetzt werden, wenn nicht vom Mieter gegenüber dem Vermieter ein Besitzrecht gem. § 986 BGB geltend gemacht werden kann.

Abzustellen bei der Frage, ob der Untermieter im Verhältnis zum Vermieter zur Rückgabe des Mietobjekts verpflichtet ist und damit zur Räumung verpflichtet ist, ist somit darauf, ob der Mieter gegenüber dem Vermieter ebenfalls zur Räumung verpflichtet ist. Das ist jedoch nicht der Fall, solange der Vermieter dem Mieter eine Räumungsfrist gewährt hat, was vorliegend der Fall ist, denn aufgrund des Vergleichs waren die Mieter gegenüber den Kl. zur Räumung des Objektes erst zum Ende des Jahres 1989 verpflichtet (vgl. hierzu Sternel, IV 580).

Da die Klage auf sofortige Räumung gerichtet war, konnte diese also keinen Erfolg haben, weil den Mietern des Objektes eine Räumungsfrist gewährt worden war.

Soweit sich die Kl. auf gegenteilige Ansichten, die in der Rechtsprechung und Literatur teilweise vertreten werden, stützen, so vermochte sich das Gericht dieser Ansicht nicht anzuschließen.