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Untermiete

AG Hamburg-Altona- 317 b C 334/9718.11.1997WuM 1999, 600

BGB §§ 535, 549

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Untermiete; Untermietzuschlag; Mietzuschlag

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Vereinbarung eines Untermietzuschlags in Höhe von 100 DM für jeden Untermieter bereits im Mietvertrag ist unwirksam.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Unstreitig ist der Kl. mit Wirkung ab 1.4.1995 in das Mietverhältnis eingetreten, und er hat ab dem Zeitpunkt zusätzlich zur vereinbarten Netto-Kaltmiete zwei Untermietzuschläge in Höhe von jeweils 100 DM entsprechend den Regelungen unter § 29 Ziffer 3 und § 4 des Mietvertrages gezahlt. Diese Untermietzuschlagsvereinbarung ist nach § 549 Abs. 2 Satz 3 BGB unwirksam, weil bei Klauseln, nach denen der Mieter von Wohnraum zur Zahlung eines Zuschlages im Falle einer Untervermietung von vornherein verpflichtet wird, den individuellen Verhältnissen, die bei der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen sind, nicht Rechnung getragen werden kann. Gemäß § 549 Abs. 2 Satz 2 BGB kann der Vermieter die Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung davon abhängig machen, daß der Mieter sich mit einer Erhöhung des Mietzinses einverstanden erklärt, wenn dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung des Mietzinses zugemutet werden kann. Einen Mietzuschlag kann der Vermieter nur fordern, wenn das Unterbleiben der Mieterhöhung für ihn unzumutbar wäre. Diese Abwägungskriterien kommen nicht zum Zuge, wenn, wie hier, von vornherein die Vereinbarung eines Zuschlages von 100 DM für jeden Untermieter zugrunde gelegt wird. Hinzu kommt, daß die Zuschlagshöhe mit 100 DM pro Untermieter zur Abdeckung der vermehrten Mehrkosten bei den verbrauchsabhängigen Nebenkosten sowie der größeren Abnutzung der Wohnung überhöht erscheint.