Unterlassungspflicht
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Unterlassungspflicht; fiktiver Verfügungsberechtigter; Unterlassungsgebot; einstweilige Verfügung; sequestrationsähnliche Bindung; Rückgabebewerber; Nutzungskonzeption
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Wegen der Unterlassungspflichten nach § 3 III VermG kann auch derjenige in Anspruch genommen werden, der sich als Verfügungsberechtigter geriert und untersagte Maßnahmen vornimmt.
2. Die Unterlassungsgebote begründen keine zusätzlichen zivilrechtlichen Pflichten des Verfügungsberechtigten gegenüber dem Anmelder, die durch einstweilige Verfügung gesichert werden könnten. Sie stellen eine gesetzlich ausgeformte sequestrationsähnliche Bindung dar, die unter behördlicher und verwaltungsgerichtlicher Aufsicht auch eine sachgemäße zwischenzeitliche Verwaltung durch den Verfügungsberechtigten erlaubt.
3. Die Unterlassungsgebote der §§ 3 III 2 ff., 3 a VermG sind nicht als Ausnahmen von einer grundsätzlichen Untersagung zu verstehen, sondern als Beispiele einer sachgemäßen zwischenzeitlichen Verwaltung, die nach der gesetzlichen Wertung regelmäßig noch nicht entscheidend die Interessen des Rückgabebewerbers berührt.
4. Der Anmelder kann regelmäßig im Wege einstweiliger Regelungen nicht gegen behördlich zugelassene Maßnahmen durchsetzen, daß zwischenzeitlich seine allenfalls gleichwertige Nutzungskonzeption Vorrang erhält.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Verfügungskl. ist Alleinerbe nach der verstorbenen Anna O. Diese war neben ihren beiden ebenfalls verstorbenen Schwestern zu 1/3 Eigentümerin des Hausgrundstücks in Berlin-Mitte. Am 7. Juni 1988 wurde das mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaute Grundstück enteignet und in Volkseigentum überführt. Nach einer von dem Verfügungsbekl. vorgelegten Abrechnungsbescheinigung wurde am 20. Februar 1989 eine Entschädigung festgesetzt und an den staatlichen Verwalter bezahlt. Rechtsträger war bis Januar 1990 die Zollverwaltung der ehemaligen DDR, seit dem 1. Februar 1990 ist es der Verfügungsbekl. Dieser baut das Grundstück mindestens seit Juli 1990 um, wobei Zwischenwände eingezogen, Fenster ersetzt und Schaufenster zugemauert werden, um das Objekt für Zwecke der Kommunalen Gesundheitsbehörde nutzen zu können.
Nach Darstellung des Verfügungsbekl. ist der Umbau gegenwärtig abgeschlossen. Der Verfügungskl. hat ebenso wie die anderen Erben die Rückgabe des enteigneten Grundstücks auf der Grundlage des Vermögensgesetzes beantragt. Mit Schreiben vom 19. Juli 1990 forderte er den Magistrat auf, die Umwidmung und die Baumaßnahme unverzüglich auszusetzen, um Rückgabeansprüche nicht zu vereiteln. Mit Schreiben vom 6. Mai 1991 teilte der Verfügungskl. dem Verfügungsbekl. die Bereitschaft der Erben mit, für eine schnelle Nutzung des Hauses sowie die hierfür erforderlichen Investitionen sorgen zu wollen. Der Verfügungskl. meint, der ihm nach dem Vermögensgesetz zustehende Rückgabeanspruch berechtige ihn, vom Verfügungsbekl. die Unterlassung der baulichen Maßnahmen sowie der Gebrauchsüberlassung an Dritte zu verlangen. Mit Umbau und Inbenutzungnahme werde der Rückgabeanspruch vereitelt oder erschwert. Der Verfügungskl. hat beantragt, dem Verfügungsbekl. aufzugeben, Baumaßnahmen an dem Wohn- und Geschäftshaus durch- oder weiterzuführen, die das Gebäude oder Gebäudeteile verändern, ohne ausschließlich Erhaltungsreparaturen zu sein, oder Erneuerungsmaßnahmen an diesem Hause vorzunehmen, oder in dieses Haus Benutzer einzusetzen, einzuweisen, das Haus ganz oder teilweise zu vermieten oder zu verpachten oder an vorgesehene Nutzer ganz oder teilweise zur Benutzung freizugeben oder die gegenwärtige Nutzung oder den gegenwärtigen Zweck des Hauses zu verändern oder zu beeinträchtigen.
Durch das am 16. Juli 1991 verkündete Urteil hat das Landgericht den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an einer Dringlichkeit, weil der Verfügungskl. den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung erst nach längerer Zeit gestellt habe. Gegen dieses Urteil hat der Verfügungskl. erfolglos Berufung eingelegt.
Entscheidungsgründe
häufig von der Redaktion verfasst
Die zulässige Berufung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat jedenfalls im Ergebnis zutreffend den Erlaß der beantragten einstweiligen Verfügung verweigert.
Für das Berufungsverfahren kann offen bleiben, ob für das vorliegende Verfügungsverfahren der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben ist. Der Senat ist allerdings der Auffassung (vgl. auch KG, 9. Zivilsenat, NJW 1991, 360 = ZIP 1991, 407), daß die einstweiligen Maßnahmen zur Sicherung und Regelung des Rückgabeanspruches nach dem Vermögensgesetz allein von den Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten zu verlangen und vorzunehmen sind, weil der maßgebliche Rückgabeanspruch nach dem Vermögensgesetz öffentlich-rechtlich ist. Ein gesonderter, vorübergehender, zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch des Anmelders gegen den Verfügungsberechtigten wird durch § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG nicht begründet, vielmehr hat einzig die über die Rückgabe befindende Verwaltungsbehörde zu entscheiden, welche Auflagen dem Verfügungsberechtigten für die Dauer des Verfahrens über die Rückgabe zu machen sind. Bei Untätigkeit der Verwaltungsbehörde greift der auch sonst gegebene Schutz durch die Verwaltungsgerichte ein. Einer Entscheidung der Rechtswegfrage bedarf es hier gleichwohl nicht, weil nach § 17 a Abs. 5 GVG das Rechtsmittelgericht nicht mehr zu prüfen hat, ob der bestrittene Rechtsweg zulässig ist. Klarzustellen ist freilich auch, daß Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nach dem eindeutigen Vortrag des Verfügungskl. nur die Inanspruchnahme des Verfügungsberechtigten, nicht aber der Rückgabebehörde ist. Auch wenn die Rückgabebehörde hier mit dem Verfügungsberechtigten identisch ist, ist der Verfügungsbekl. jedenfalls nicht in der Behördeneigenschaft materiell und verfahrensrechtlich tätig geworden, sondern allein in seiner Eigenschaft als Verfügungsberechtigter.
Nach den vorgelegten Vollmachtsurkunden ist davon auszugehen, daß der Verfügungskl. zumindest in gewillkürter Verfahrensstandschaft aktiv legitimiert ist, so daß es auf sein Verwaltungsrecht nach §§ 2038 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz, 744 BGB nicht ankommt. Auch die Passivlegitimation des Verfügungsbekl. ist zu unterstellen. Es mag sein, daß die Bundesrepublik Deutschland inzwischen das Hausgrundstück in Anspruch nimmt, weil es für die Zollverwaltung enteignet worden ist.
Gegenwärtig geriert sich jedoch allein der Verfügungsbekl. als der Verfügungsberechtigte nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes, so daß er gegebenenfalls wegen seines Verhaltens nach § 3 Abs. 3 VermG zur Sicherung der angemeldeten Ansprüche von der Behörde angehalten werden kann. Die beantragte Verpflichtung zur Unterlassung von Baumaßnahmen und zur Einschränkung des Gebrauchs ist jedoch nicht begründet.
Der Verfügungskl. hat die Voraussetzungen für den Erlaß einer zivilrechtlichen Sicherungsverfügung (§ 935 ZPO), gerichtet auf die Unterlassung von Baumaßnahmen und auf Gebrauchseinschränkungen, nicht dargelegt. Sicherbar sind durch einstweilige Verfügungen der Zivilgerichte gemäß § 935 ZPO nur Ansprüche, für die der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben ist (Zöller Vollkommer, ZPO 17. Aufl., § 935 Rdnr. 6). Das ist hier nicht der Fall. Der zu sichernde Hauptanspruch ist der Rückgabeanspruch aufgrund des Vermögensgesetzes, der zweifelsfrei öffentlich-rechtlich und vor den Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten zu verfolgen ist. Die vom Gesetzgeber verfügte Sicherung dieses Rückgabeanspruches in § 3 Abs. 3 ff. VermG kann trotz der Erwähnung von Unterlassungspflichten des gegenwärtig Verfügungsberechtigten nicht als zusätzlicher und noch dazu regelwidrig zivilrechtlicher Anspruch konstruiert werden.
In dieser Richtung liegen freilich Stellungnahmen aus Schrifttum und Rechtsprechung vor (vgl. etwa Kohler, NJW 1991, 465 ff.; Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, VermG § 3 Rdnr. 30 ff.; KG, 22. Zivilsenat, DtZ 1991, 191; BezG Erfurt DtZ 1991, 252). Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem vorläufigen Beschluß vom 9. Juli 1991 (DtZ 1991, 342) zu dieser Rechtsfrage nicht Stellung genommen, sondern seine einstweilige Entscheidung auf einen Verfahrens- und Verfassungsverstoß in bezug auf das rechtliche Gehör gestützt. Dagegen haben sich im Sinne eines einzig öffentlich rechtlichen Sicherungsanspruches u. a. bisher geäußert OVG Berlin, NJW 1991, 715, wobei der Antrag dort unzutreffend gegen die Treuhand gerichtet war; KG, 9. Zivilsenat, NJW 1991, 360 = ZIP 1991, 407; Senatsurteil vom 3. Juli 1991 bezüglich Vormerkungsanspruch EWiR 1991, 925 = GE 1991, 773 = ZOV 1991, 46 = VIZ 1991, 30 = ZIP 1991, 1033 = MDR 1991, 775.
Nach Auffassung des Senats ist die zuletzt genannte Ansicht eines rein öffentlich rechtlichen Sicherungsanspruches zwingend. Selbst die in einem Gesetzentwurf geäußerten Vorstellungen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf BR-Drucksache 70/91 Seite 25) sind für die Gerichte keinesfalls als dogmatische Festlegungen maßgeblich. Das gilt um so mehr, wenn das vom Gesetzgeber vorgezeichnete Rechtsschutzziel auf andere Weise mindestens ebenso, wenn nicht noch effizienter erreicht wird. Aus einer Gesamtschau des Vermögensgesetzes ergibt sich, daß nach Abschnitt VI die zuständigen Verwaltungsbehörden über die unbestreitbar öffentlich-rechtlichen Rückgabeansprüche zu entscheiden haben. Auch wenn die dazugehörige Interimsregelung in dem Abschnitt II enthalten ist, der sich mit den Rückgaberegelungen befaßt, handelt es sich in der Sache um eine Anweisung an die zuständigen Verwaltungsbehörden und evtl. Verwaltungsgerichte, wie in der Zeit zwischen Anmeldung und Bestandskraft des Rückgabebescheids hinsichtlich des zurückgeforderten Vermögensgegenstandes einstweilen zu befinden ist.
Praktisch enthalten die §§ 3 Abs. 3 ff., 3 a VermG eine gesetzlich ausgeformte und näher umschriebene sequestrationsähnliche Bindung nach den Leitgedanken des § 938 Abs. 2 ZPO. Einerseits wird die strittige Sache aus dem Verkehr gezogen, indem Verfügungen und Belastungen bis zur Klärung des Eigentums möglichst unterbunden werden sollen. Andererseits soll ein Wirtschaftsgut nicht in seinem gegenwärtigen Verfallszustand liegen bleiben, vielmehr ist eine sachgemäße Erhaltung und Verwaltung durch eine fachkundige Person angezeigt. Dabei wird nach der gesetzlichen Regelung regelmäßig der gegenwärtige Verfügungsberechtigte zunächst als der für die sachgemäße Erhaltung und Verwaltung Zuständige angesehen, zumal er unter der Aufsicht der über die Rückgabe entscheidenden Behörde und notfalls der Verwaltungsgerichte steht. Als Minus einer Rückgabeanordnung hat die Rückgabebehörde ggfs. auch sichernde Verbote nach § 3 Abs. 3 VermG zu erlassen, was der Anmelder nach § 30 I Abs. 1 VermG ebenfalls bei dieser Behörde geltend zu machen und ggfs. über eine Verpflichtungsklage (mit notwendiger Beiladung des Verfügungsberechtigten) zu verfolgen hat (vgl. OVG Berlin NJW 1991, 715). Die besonderen Gestattungen der Rückgabebehörde zur Investitionsförderung (vgl. § 3 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 und § 3 a VermG sowie § 2 BInVG) unterliegen ohnehin zweifelsfrei der Überprüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Unterlassungsgebote der §§ 3 Abs. 3 Satz 2 ff., 3 a VermG sind auch nicht als bloße Ausnahmen von einer grundsätzlichen Untersagung zu verstehen, sondern als Beispiele einer sachgemäßen zwischenzeitlichen Verwaltung, die nach der gesetzlichen Wertung regelmäßig noch nicht die Interessen des Rückgabebewerbers berührt. Es erscheint dem Senat äußerst sachwidrig, wenn neben der verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit mit den Möglichkeiten einstweiliger Anordnungen (§ 123 VwGO) streckenweise gleichlaufend dazu noch ein zivilrechtliches Verfügungsverfahren installiert würde, in dem teilweise dieselben Rechtsfragen doppelt zu prüfen wären. Außerdem müßte folgerichtig ein zivilrechtlicher Hauptprozeß auf Unterlassung ermöglicht werden, was auf eine Vervielfachung der Rechtszüge hinausliefe.
Abgesehen von der somit grundsätzlich fehlenden gerichtlichen Zuständigkeit für den Sicherungsanspruch wäre auch ein Sicherungsgrund gemäß § 935 ZPO bereits nach dem Vortrag des Verfügungskl. zu verneinen. Der Verfügungsbekl. hat glaubhaft dargelegt, daß er in seiner Eigenschaft als Verfügungsberechtigter die Unterlassungspflichten des § 3 Abs. 3 ff. VermG gegenwärtig in keiner Weise verletzt, sondern sich vielmehr in dem gesetzlich eröffneten Raum bewegt. Das Gesetz läßt nach § 3 Abs. 3 Satz 2 b schon allgemein Baumaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögensgegenstands zu. Nichts anderes liegt hier vor. Die Sanierung des Gebäudes war bereits vor dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 3. Oktober 1990 begonnen und ist mit geringfügigen Modifikationen fortgesetzt worden, die sich insgesamt im Rahmen des Charakters des mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks in zentraler städtischer Lage halten. Der Verfügungskl. räumt selbst ein, daß er und die Mitberechtigte im Ansatz kein anderes Nutzungskonzept hätten. Nach § 3 Abs. 3 VermG könnte auch nicht angenommen werden, daß eine nur vertretbar andere Nutzungskonzeption des Anmelders für die Zeit bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die Rückgabe in irgendeiner Weise Vorrang vor der gegenwärtigen und bereits ausgeführten Nutzung haben sollte, geschweige denn, daß etwa ein unvollendeter Bau stillgelegt werden müßte, was in jedem Fall weitere erhebliche Schäden nach sich ziehen würde. Dahinstehen kann unter diesen Umständen, ob angesichts entweder der schon geschehenen oder zumindest kurz bevorstehenden Fertigstellung des Objektes nicht bereits eine Hauptsachenerledigung anzunehmen wäre und damit eine einstweilige Sicherung im Sinne einer entgegenstehenden Nutzungskonzeption nicht ohnehin für die vorübergehende Zeit bis zur Bestandskraft des Rückgabebescheides ausschiede. Ebenso hält sich der Verfügungsbekl. bei der Gebrauchsüberlassung an die ihm durch § 3 Abs. 3 VermG gesetzten Grenzen, indem er das Gebäude zum Teil selbst nutzt, im übrigen aber nur nach Maßgabe der gesetzlichen Laufzeiten an Dritte überläßt (wobei unbefristete Mietverträge keine langfristigen Überlassungen sind [vgl. KG, 8. Zivilsenat, ZOV 1991, 44]). Der Verfügungsbekl. hat auch glaubhaft dargelegt, daß er gegenwärtig weder Verfügungen noch Belastungen oder langfristige Gebrauchsüberlassungen beabsichtigt.
Auch die Voraussetzungen für eine zivilrechtliche Regelungsverfügung gemäß § 940 ZPO sind vom Verfügungskl. nicht hinreichend vorgetragen. Die Anordnung einer Regelungsverfügung erfordert nach der genannten Vorschrift ein Rechtsverhältnis von gewisser Dauer und ermöglicht eine gerichtliche Regelung, falls dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Allenfalls insoweit, als der Verfügungsberechtigte unberechtigt in Eigentümerpositionen eingreift, wäre über § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz anzunehmen, daß eine Regelung des vorübergehenden Rechtsverhältnisses zwischen dem Anmelder und dem gegenwärtigen Verfügungsberechtigten in Betracht kommt. Eine Eigentümerposition des Kl. ist hinsichtlich des in Rede stehenden Hausgrundstückes gegenwärtig nicht betroffen. Genügende Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Enteignungsmaßnahme vom 7. Juni 1988 sind nicht dargelegt. Im übrigen geht die Konzeption des Vermögensgesetzes dahin, daß in bestimmten Enteignungsfällen in dem gesetzlichen Rückgabeverfahren die vorgenommenen Enteignungen rückgängig gemacht werden (vgl. insbesondere § 34 VermG). In der Zwischenzeit hält der sogenannte Verfügungsberechtigte die Eigentümerposition (mit den erwähnten Auflagen) inne. Es kann jedoch dahinstehen, ob die in § 3 Abs. 3 VermG normierte Unterlassungsverpflichtung auch zugunsten des Anmelders aufzufassen ist. Denn allenfalls bei einer Überschreitung der Verwaltungsbefugnisse des Verfügungsberechtigten käme unter Umständen auch eine zivilgerichtliche einstweilige Verfügung gegen diesen in Betracht. Von einer derartigen Überschreitung kann jedoch nach den obigen Ausführungen nicht ausgegangen werden.
Abgesehen von einem fehlenden Regelungsanspruch würde hier jedenfalls auch der Regelungsgrund im Sinne des § 940 ZPO fehlen. Regelmäßig hat der Antragsteller zunächst um verwaltungsbehördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Schutz nachzusuchen, der auch ein Einwirken auf den Verfügungsberechtigten ermöglicht. Sodann wären selbst im Bereich des § 940 ZPO im Rahmen des Verfügungsgrundes die schutz würdigen Interessen beider Seiten gegeneinander abzuwägen; nötig im Sinne von § 940 ZPO ist die Regelung nur dann, wenn sie nicht ihrerseits gewichtigere Interessen des Schuldners verletzt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 17. Aufl., § 940 Rdnr. 4). Im vorliegenden Falle spricht nichts dafür, daß die Interessen des Verfügungskl. an der Einflußnahme auf das Nutzungskonzept deutlich stärker wären als die bereits ins Werk gesetzte Wiederherstellung des Gebäudes und dessen vorläufige Benutzung. Dabei bedarf hier keiner Entscheidung, ob der Erlaß einer einstweiligen Regelung auch voraussetzen würde, daß der Erfolg des Rückgabeanspruches überwiegend wahrscheinlich gemacht werden müßte. Selbst bei Anwendung der von den Verwaltungsgerichten teilweise befürworteten sogenannten Interessenabwägung bei offener Hauptsache (effektiver Rechtsschutz trotz fehlender Prognose des Hauptanspruches; vgl. etwa Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung 8. Aufl., § 123 Rdnr. 15) könnte den vorläufigen Sicherungsinteressen des Verfügungskl. nicht der Vorrang vor der dringend benötigten gegenwärtigen Nutzung durch den Verfügungsbekl. eingeräumt werden. Bei einer Gesamtbetrachtung liegt die Gefahr des Eintritts möglicher Schäden im vorliegenden Fall bei einer gerichtlichen Anordnung vom Unterlassungspflichtigen höher, als wenn ein Eingreifen abgelehnt wird. Eine Vereitelung oder Erschwerung des Rückgabeanspruches des Verfügungskl. scheidet in rechtlicher Hinsicht ohnehin aus. Mögliche Abrechnungsfragen bei der zwischenzeitlichen Sanierung und Nutzung wiegen aber nicht so schwer, daß die beantragten Unterlassungspflichten angeordnet werden müßten.