Unterlassungsklage gegen Beleidigung durch Hausverwalter
BGB §§ 823, 1004
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Meinungsverschiedenheiten und Mietrechtsstreitigkeiten berechtigen einen Hausverwalter nicht zu wiederholten beleidigenden Formulierungen, so daß der Mieter auf Unterlassung klagen kann.
Sachverhalt (aus der AG-Entscheidung)
häufig von der Redaktion verfasst
Die Parteien streiten um die rechtliche Zulässigkeit von Äußerungen des Bekl. gegenüber dem Kl. Der Kl. ist Mieter im Haus W. Straße in Berlin, das von dem Bekl. verwaltet wird. Im Rahmen von Meinungsverschiedenheiten über die Zulässigkeit eines Mieterhöhungsverlangens übersandte der Bekl. unter dem Datum des 29. und 31. Mai 2000 Schreiben an den Kl., die u. a. folgende Formulierungen enthalten: "anscheinend entblöden Sie sich nicht (...)"; "möglicherweise leiden Sie unter Gedächtnisschwund (...)"; "werden wir durch Feststellungsklage testieren lassen, daß Sie hier dreist lügen"; "anscheinend sind Sie doch nicht so schlau, wie Sie sich hier zu geben versuchen"; "auch Ihr neuestes Geschwafel zeigt uns eigentlich nur auf, daß Sie der renitente Querulant geblieben sind, der Sie stets waren"; "Ihre diesbezügliche Argumentation ist genauso blödsinnig wie Ihr bisheriger Gesamtvortrag".
Auf ein Schreiben des Kl. vom 16. September 2000, mit dem dieser den Bekl. aufforderte, künftige Äußerungen dieser Art zu unterlassen und eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben, entgegnete der Bekl. mit Schreiben vom 19. September 2000 u. a., die Zuschrift des Kl. habe "sich sofort auf den ersten Platz unseres Kuriositätenkabinetts der Mieterzuschriften katapultiert", und er empfehle dem Kl., einen Rechtsanwalt "heimzusuchen". Ein anwaltliches Unterlassungsverlangen des Kl. blieb ohne Resonanz.
Aus den Gründen (der LG-Entscheidung)
häufig von der Redaktion verfasst
Die Berufung des Bekl. wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auf seine Kosten zurückgewiesen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Streitigkeiten in einem Dauerschuldverhältnis sind beinahe unvermeidlich. Wer dabei allerdings permanent ausfallend wird, kann auf Unterlassung verklagt werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Es ging im Rahmen eines Mieterhöhungsverfahrens um Einzelheiten der Wohnungsausstattung. Der Mieter erhielt dabei Schreiben des Hausverwalters, die von beleidigenden Formulierungen nur so strotzten. Ein Unterlassungsverlangen des Mieters beantwortete der Hausverwalter mit der Formulierung, das Schreiben habe sich auf den ersten Platz des Kuriositätenkabinetts der Mieterzuschriften katapultiert.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 28. Februar 2001 gab das Amtsgericht Charlottenburg der Klage statt, wonach bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten der Hausverwalter einzelne Formulierungen zu unterlassen habe. Er habe deutlich die Standards eines friedvollen Miteinanders unterboten, und es sei auch bei dem uneinsichtigen Beklagten mit einer Wiederholung zu rechnen. Das ergebe sich auch aus Schreiben an den Berliner Mieterverein. Mit Urteil vom 8. November 2001 wies das Landgericht Berlin die Berufung des Hausverwalters aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.