Unterlassungsklage
BGB § 823 Abs. 1 , § 1004
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Unterlassungsklage; Rechtsschutzbedürfnis; Persönlichkeitsrechtsverletzung; Briefkastenschutz
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein durch eine vermeintlich unwahre oder unsachliche Behauptung betroffener Bürger kann Rechtsschutz im Verfahren um die Hauptsache suchen und nicht durch Unterbindung von Tatsachenbehauptungen im Vorfeld dieses Verfahrens.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. ist zusammen mit einer Frau H Mieter des Dachgeschosses im Hause H-straße 10, Berlin. Vermieter ist eine Eigentümergemeinschaft. Der Bekl. ist deren Hausverwalter. Der Bekl. hat den Kl. mehrfach wegen rückständiger Mietzinsen angemahnt. Der Kl. meint, der Bekl. dürfe keine Mahnschreiben an ihn richten, da er den angemahnten Mietzinsrückstand nicht schuldig sei, und er will dies dem Bekl. untersagen lassen. Allenfalls dürfe der Bekl. mit seinem hiesigen Prozeßbevollmächtigten brieflich verkehren.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
2. Die Klage ist deshalb unzulässig, weil hier das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
a) Zwar besteht für eine Leistungsklage, auch in Form der hier geltend gemachten Un-terlassungsklage, grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis. Dieses kann unter besonderen Umständen entfallen. Ein derartiger Ausnahmefall ist dann gegeben, wenn ersichtlich ist, daß der Rechtsstreit einer Begründetheitsprüfung nicht bedarf, weil der geltend gemachte Anspruch (grundsätzlich) nicht besteht. b) aa) Anspruchsgrundlage für das Begehren des Kl. könnten die §§ 1004, 823 Abs. 1 (Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder des Besitzrechts am Briefkasten), 824, 862, 823 Abs. 2 in Verbindung mit 858 BGB, 186 StGB sein.
bb) Es entspricht ständiger Rechtsprechung und herrschender Meinung, daß ein Bür-ger, der meint, im Rahmen eines Rechtsstreits zu Unrecht in Anspruch genommen zu werden, sich gegen vermeintliche unwahre oder unsachliche Behauptungen nicht wehren kann; dies gilt auch für Tatsachenäußerungen außerhalb eines Rechtsstreits sowie für Tatsachenäußerungen durch dritte Personen (LG Berlin NJW 1984, 1760: Klage gegen herabsetzende Äußerungen in einem Prozeß; OLG Celle, NVwZ 1985, 69: Tatsachenbehauptungen, die ein Beschwerdeführer gegenüber Verwaltungsbehörden oder dem Petitionsausschuß äußert; OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 675: Tatsachenbehauptungen im Vorfeld eines Vereinsordnungsverfahrens; BVerfG NJW 1987, 1929: Kein Schadensersatzanspruch gegen Persönlichkeitsrechtsverletzung bei gutgläubiger Strafanzeige; OLG Düsseldorf NJW 1987, 2522: Klage gegen Äußerungen im Rahmen eines anhängigen Rechtsstreits, wenn sie einen am Prozeß nicht unmittelbar beteiligten Dritten betreffen; OLG Düsseldorf NJW 1987, 3268: Kein Ehrenschutz gegen eidesstattliche Versicherungen eines Zeugen; BGH NJW 1986, 2502: Kein Widerrufsanspruch gegen Zeugenaussagen im laufenden Strafverfahren; BGH NJW 1987, 3138: Widerklage gegen Tatsachenbehauptungen des Kl.).
cc) Dieser Auffassung liegt der Gedanke zugrunde, daß der durch die Äußerungen betroffene Bürger seinen Rechtsschutz im Verfahren um die Hauptsache suchen und nicht durch Unterbindung von Tatsachenbehauptungen im Vorfeld dieses Verfahrens der Gegenseite im Hauptprozeß durch das Abschneiden von Tatsachenausführungen und das Ausscheiden von Beweismitteln die Rechtsverfolgung erschweren oder vereiteln soll. Zudem könnte hierdurch die Befugnis der Gerichte zur umfas senden Sachaufklärung und damit die Möglichkeit einer gerechten Rechtsfindung eingeschränkt werden. Wollte man dem Betroffenen im vorprozessualen Stadium ei-nen Unterlassungsanspruch gegen Tatsachenbehauptungen gewähren, könnte dies die Gegenseite dazu zwingen, möglichst frühzeitig statt der außerprozessualen Aus einandersetzung Klage zu erheben. Damit wäre die Möglichkeit, sich Recht außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu verschaffen, beschnitten. Hierbei kann es kei-nen Unterschied machen, ob der eigentliche Anspruchsgegner, d. h. hier die Vermieter, die streitigen Tatsachen gegenüber dem Anspruchsteller äußert, oder ob diese sich eines Mittelsmannes, wie hier des Bekl., bedienen. dd) Insoweit unterscheiden sich die vorgenannten Fälle von denen der sogenannten Briefkastenwerbung (OLG Karlsruhe A. f. P 1983, 399; OLG München NJW 1984, 2422; OLG Stuttgart NJW-RR 1987, 1422; OLG Frankfurt NJW 1988, 1854), bei denen der Werbezweck und nicht die Rechtsverfolgung im Vordergrund steht. c) Zudem besteht hier auch deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kl. sein Ziel durch eine negative Feststellungsklage gegenüber der Eigentümergemeinschaft in umfassenderer und wirksamerer Weise erreichen kann. Der Kl. könnte durch ein klagestattgebendes Urteil auch nicht verhindern, daß die Eigentümergemeinschaft ihre Abmahnschreiben über eine dritte Person an ihn sendet.
d) Der Kl. hat schließlich nicht hilfsweise einen Anspruch darauf, daß der Bekl. Abmahnschreiben nicht ihm, sondern seinem Prozeßbevollmächtigten zusendet. Dem Bekl. steht es frei, an wen er seine Mahnschreiben richtet. Ihm kann nicht verwehrt werden, den erfolgreichsten Weg zu wählen und sich direkt an den eigentlichen Schuldner zu wenden. Er hat hieran auch ein berechtigtes Interesse, da er dadurch den möglichen Einwand des Kl. abschneidet, die Hilfsperson sei zum Empfang von Mahnschreiben gar nicht befugt gewesen.