Unterlassungsanspruch gegen Infraschall
BGB §§ 906, 1004
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Unterlassungsanspruch gegen Infraschall; niederfrequenter Schall; Emissionen; Lärm vom Nachbargrundstück; Kausalitätsbeweis für Beeinträchtigungen; Unterlassungsanspruch; Windkraft; Windkrafträder; Heizhaus; Fernwärme; anerkannte Regeln der Technik
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Geht von einem Grundstück niederfrequenter Schall (sog. Infraschall) aus, kann der Eigentümer eines anderen Grundstücks Unterlassung oder Beseitigung von Emissionen verlangen, wenn die durch diese hervorgerufenen Beeinträchtigungen nicht nur unwesentlich sind.
2. Bestehen keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Auswirkungen von Emissionen, hat derjenige, der einen Unterlassungsanspruch aus §§ 906, 1004 BGB geltend macht, den Kausalitätsbeweis der Beeinträchtigung nicht geführt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die behaupteten Beeinträchtigungen auch andere Ursachen haben können.
3. Sind wissenschaftliche Zusammenhänge noch weitgehend unerforscht, ist es nicht Aufgabe der Tatsachengerichte, neuen wissenschaftlichen Theorien zum Durchbruch zu verhelfen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. verlangen mit ihrem Hauptantrag die Stilllegung eines von der Bekl. betriebenen Heizhauses, mit ihrem Hilfsantrag die Unterlassung der Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechts durch die Vornahme konkret bezeichneter Maßnahmen.
Die Kl. sind Eigentümer des Wohnhauses G.str. 6, P., welches sie im Juni 1995 bezogen. Das Haus befindet sich in ca. 50 m Luftlinie entfernt vom Heizhaus der Bekl. in einem allgemeinen Wohngebiet. Dieses Wohngebiet wird, wie auch das Haus der Kl., durch das streitgegenständliche Heizhaus B. mit Fernwärme versorgt. Das Heizhaus ist seit September 1994 in Betrieb.
Bei den Kl. bestehen folgende Gesundheitsbeeinträchtigungen:
Bei der Kl. zu 1. bildete sich durch chronische Isomnie ein anankastisch-phobisches Psychosyndrom, das in einem chronischen psychophysischen dekompensierenden Überforderungssyndrom mündete. Der Kl. zu 2. litt und leidet ebenfalls an chronischer Isomnie und daneben an psychophysischer Zerrüttung und pathologischer Erlebnisverarbeitung eines chronisch dekompensierten Psychosyndroms mit Tinnitus, chronisch asthmatoider Pollinose und weitreichenden Partnerschaftsstörungen. Beide Kl. leiden an Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Ohrendruck, Kribbelparästhesien, Luftnot, allgemeinem Unwohlsein und Leistungsknick.
In der Zeit vom 6.5. bis 28.6.1997 erfolgte eine stationäre Behandlung in der psychosomatischen Abteilung der BfA-Rehaklinik M.
Die Kl. halten sich in ihrem Haus nur noch stundenweise auf. Sie haben sich zwischenzeitlich ersatzweise, insbesondere für die Nachtstunden, in der G.str. 11, P. eine Ersatzwohnung gemietet.
Die Kl. haben behauptet, von dem Heizhaus gehe extrem niederfrequenter Schall von unter 10 Hz, sog. Infraschall, aus, der über eine Lehmader Schwingungen in ihrem Wohnhaus hervorrufe. Diese niederfrequenten Schwingungserscheinungen, für deren Entstehen allein der Betrieb des Heizhauses ursächlich sei, seien die Ursache ihrer massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
[...]
Das Landgericht Schwerin hat mit Urteil vom 28.6.2002 die Klage abgewiesen. [...]
II. Die [...] Berufung hat keinen Erfolg. Die Kl. können nicht mit Erfolg einen Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch gegen die Bekl. aus §§ 1004, 906 BGB geltend machen. Auch deliktische Unterlassungsansprüche scheiden aus.
1. Mit ihrem Hauptantrag begehren die Kl. die Einstellung des Betriebes des Heizhauses der Bekl. Diesen Anspruch können sie schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, weil es im Falle einer Störung im Sinne der §§ 1004, 906 BGB grundsätzlich dem Störer überlassen bleiben muss, welche konkreten Maßnahmen er ergreift, um die betreffende Störung zu beseitigen (BGH, Urt. v. 22.10.1976, V ZR 36/75, BGHZ, 67, 252; BGH, Urt. v. 17.12.1982, V ZR 55/82, NJW 1983, 751). Dies ist nur anders zu beurteilen, wenn nur eine bestimmte Maßnahme geeignet ist, die Störung zu beseitigen oder andere Maßnahmen nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urt. v. 22.10.1976, V ZR 36/75, BGHZ, 67, 252; BGH, Urt. v. 17.12.1982, V ZR 55/82, NJW 1983, 751; BGH, Urt. v. 12.12.2003, V ZR 98/03, NJW 2004, 1035; Palandt/Bassenge, BGB, 68 Aufl., § 1004 Rn. 51; Horst, Rechtshandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., Rn. 303). Dafür, dass die von den Kl. geltend gemachten Emissionen nur durch das Einstellen des Betriebs des Heizhauses beseitigt werden können, ist nichts ersichtlich.
Darüber hinaus wäre eine Einstellung des Betriebs des Heizhauses auch aus dem Gesichtspunkt des Gemeininteresses nicht geboten. Insoweit nimmt der Senat auf seinen ausführlichen Hinweis im Beschluss vom 8.12.2005 Bezug.
2. Ebenso wenig können die Kl. die Beseitigung bzw. Unterlassung von Störungen durch die im Hilfsantrag konkret bezeichneten Maßnahmen verlangen. Allerdings legt der Senat den Hilfsantrag der Kl. dahin aus, dass diese die Beseitigung bzw. Unterlassung der Beeinträchtigung ihres Eigentums allgemein geltend machen wollen und die konkret bezeichneten Maßnahmen nur Beispiele der Erfüllung dieses Anspruchs sein sollen, eine anderweitige Vorgehensweise der Bekl. gleichwohl daher nicht ausschließen wollen. Dies ergibt sich für den Senat aus der Verwendung des Wortes „insbesondere". Ein Beseitigungsanspruch der §§ 1004, 906 BGB wegen einer niederfrequenten Schall- bzw. Infraschallbelastung steht den Kl. indes nicht zur Seite.
a. Gem. § 1004 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks von jedem, der sein Eigentum anders als durch Besitzentziehung beeinträchtigt, Beseitigung oder - sind für die Zukunft weitere Beeinträchtigungen zu erwarten - Unterlassung verlangen. Der Anspruch ist gem. § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Gem. § 906 Abs. 1 BGB ist der Eigentümer eines Grundstückes zur Duldung von Emissionen, die von einem anderen Grundstück ausgehen, verpflichtet, wenn die Einwirkung dieser die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Nach § 906 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB liegt eine unwesentliche Beeinträchtigung in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenzen oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden.
Beeinträchtigung in diesem Sinne ist dabei jede Einwirkung auf das Grundstück. Die Einwirkungen müssen von einem Grundstück grenzüberschreitend auf ein anderes erfolgen (Palandt/Bassenge, a.a.O., § 906 Rn. 4; MünchKomm-BGB/Säcker, 4. Aufl., § 906 Rn. 27). Unter § 906 BGB fallen ohne Beschränkung auf unwägbare Stoffe grenzüberschreitende Einwirkungen, die in ihrer Ausbreitung weitgehend unkontrollierbar und unbeherrschbar sind (BGH, Urt. v. 24.1.1992, V ZR 274/90, NJW 1992, 1389). Dabei muss es sich um Grenzüberschreitungen mit gesundheitlich oder sachschädigender Wirkung handeln (BGH, Urt. v. 7.3.1969, V ZR 169/65, BGHZ 51, 396). Die Einwirkung geht auch dann von einem Grundstück aus, wenn sie nur zurechenbare Folge eines auf ihm eingerichteten Betriebs ist (BGH, Urt. v. 15.6.1977, V ZR 44/75, NJW 1977, 1917).
Ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH von dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen ab und davon, was diesem auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist (BGH, Urt. v. 8.10.2004, V ZR 85/04, BGHReport 2005, 144; BGH, Urt. v. 20.11.1992, V ZR 82/91, BGHZ 120, 239 = MDR 1993, 868; BGH, Urt. v. 5.2.1993, V ZR 62/91, BGHZ 121, 248 = MDR 1993, 541; BGH, Urt. v. 22.12.2000, VII ZR 310/99, BGHZ 146, 250 = MDR 2001, 503). Maßgebend ist, in welchem Ausmaß die Benutzung nach der tatsächlichen Zweckbestimmung des Grundstücks gestört wird (MünchKomm-BGB/Säcker, § 906 Rn. 34). Auf die subjektiven Empfindungen des Gestörten kommt es nicht an (BGH, Urt. v. 30.10.1998, V ZR 64/98, NJW 1999, 356). Besondere subjektive Be- und Empfindlichkeiten können bei der Beurteilung daher keine Berücksichtigung finden.
So kann es für ein Wohngrundstück maßgeblich sein, ob das Wohnen an Annehmlichkeit verliert und der Grundstückswert dadurch gemindert wird (BGH, Urt. v. 18.10.1979, III ZR 177/77, MDR 1980, 655). Nimmt der durchschnittliche Mensch die Emissionen, etwa durch Geräusche, kaum mehr wahr, spricht dies für deren Unwesentlichkeit. Führen die Emissionen hingegen zu Gesundheits- oder Sachbeschädigungen, sind die Beeinträchtigungen hingegen als Wesentlich anzusehen (Palandt/Bassenge, a.a.O., § 906 Rn. 17).
Der Begriff der Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung dient der Abgrenzung zwischen den unabhängig von ihrer Ortsüblichkeit gem. § 906 Abs. 1 BGB hinzunehmenden sozialadäquaten Belästigungen im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis und den über eine bloße Belästigung hinausgehenden, körperliches Unbehagen hervorrufenden und deshalb wesentlichen Einwirkungen (MünchKomm-BGB/Säcker, § 906 Rn. 30).
Die Grenze der im Einzelfall zumutbaren Geräuschbelästigung kann nicht mathematisch exakt, sondern nur aufgrund wertender Beurteilungen festgesetzt werden (BGH, Urt. v. 6.7.2001, V ZR 246/00, BGHZ 148, 261 = MDR 2001, 1233; BGH, Urt. v. 26.9.2003, V ZR 41/03, MDR 2004, 145 = NJW 2003, 3699; BGH, Urt. v. 27.10.2006, V ZR 2/06, MDR 2007, 397 = NJW-RR 2007, 168). Ob wesentliche Beeinträchtigungen des Nachbargrundstückes bestehen, ist nach den konkreten Gegebenheiten des Sachverhaltes zu beurteilen (BGH, Urt. v. 15.2.2008, V ZR 222/06, BGHReport 2008, 480). Deshalb hat sich das Berufungsgericht ggf. einen eigenen Eindruck von der Lästigkeit der Geräuscheinwirkungen zu verschaffen (BGH, Urt. v. 8.10.2004, V ZR 85/04, MDR 2005, 328).
b. Dass von dem Heizhaus der Bekl. niederfrequenter Schall auf das Grundstück der Kl. und in das darauf befindliche Haus übertragen wird, steht im Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senates fest. Dabei kann es der Senat offenlassen, ob die Schallwellen, die vom Heizhaus der Bekl. ausgehen, im Wege des Luftschalls oder des Körperschalls übertragen werden, da es hierauf für einen Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch der Kl. streitentscheidend nicht ankommt.
Die Messungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen haben ergeben, dass am Heizhaus der Bekl. niederfrequenter Schall entsteht und im Haus der Kl. Schallwellen gleicher Frequenz gemessen werden konnten. Der Sachverständige Prof. M. hat in seiner mündlichen Anhörung im Termin vom 5.2.2009 den Schluss gezogen, dass die im Haus der Kl. festgestellten niederfrequenten Schallwellen vom Heizhaus der Bekl. herrühren und dies in seinen gutachterlichen Stellungnahmen nachvollziehbar belegt. Diese Feststellungen decken sich im Ergebnis mit denen des Dr. F., des Diplomphysikers F. und des Dr. K. Der Senat hat daher keinen Anlass, diese Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
c. Der Senat hat im Rahmen seiner Ortsbesichtigung aber nicht feststellen können, dass eine wesentliche Belastung des Hausgrundstücks durch die festgestellten Schallwellen gegeben ist.
Die Wahrnehmungen des Senates im Ortstermin vom 13.2.2009 haben die von den Kl. geschilderten Beeinträchtigungen nicht zu bestätigen vermocht, obwohl das Heizhaus wegen der extremen und außergewöhnlichen Kälte nahezu volllastig lief. Einen Ohrendruck oder ein Dröhnen haben die Senatsmitglieder nicht empfunden. Ebenso konnten Vibrationen, von denen die Kl. im Laufe des Verfahrens berichtet haben, weder über die Luft noch über den unmittelbaren Kontakt zum Fußboden und zu Möbeln festgestellt werden. Selbst der Richter am Oberlandesgericht B., dessen Tastsinn aufgrund seiner Blindheit besonders ausgeprägt ist, konnte trotz Auflegens seiner insbesondere sensibilisierten Fingerspitzen auf den Fußboden derartige Vibrationen nicht wahrnehmen. Auch anderweitige körperliche Beeinträchtigungen, wie Kribbel- oder Druckgefühle oder ein pulsierendes Hämmern haben sich bei den Senatsmitgliedern während des knapp zweistündigen Aufenthaltes im Haus der Kl. nicht eingestellt.
Alle drei Mitglieder des Richterkollegiums haben in sämtlichen Räumen des Hauses dann, wenn ein Zustand der Ruhe eingetreten war, in unterschiedlicher Intensität ein sehr hohes Pfeifen festgestellt, dessen Herkunft sie nicht zuordnen konnten. Im Nachgang zum Ortstermin haben sich die Mitglieder des Richterkollegiums unabhängig voneinander zu unterschiedlichen Zeiten und an unterschiedlichen Orten in Räumen aufgehalten, in denen ebenfalls Ruhe herrschte. Bei angestrengter Konzentration auf die Wahrnehmung von Geräuschen haben sie jeweils für sich das gleiche Geräusch wahrnehmen können, wobei dessen Intensität wiederum variierte, tendenziell aber bei längerer Anstrengung zugenommen hat. Somit kann ein Zusammenhang zwischen diesem Geräusch und den Emissionen aus dem Heizhaus der Bekl. vom Senat nicht sicher festgestellt werden. Ein solches Geräusch haben die Kl. als eine Beeinträchtigung auch nicht beschrieben.
Auch ein ständiges Brummen, von dem die Kl. zu 1. anlässlich des Ortstermins angegeben hat, dies mitsummen zu können, haben die Senatsmitglieder nicht bestätigen können. Allein der Richter am Oberlandesgericht B. hat ein Brummen wahrnehmen können, als er sich mit dem Kopf an einen Schreibtisch angelehnt hat. An allen anderen Standorten im gleichen Raum und auch im sonstigen Haus hat er dieses Geräusch trotz Setzens und Legens auf den Fußboden und Anlehnens an andere Möbel, z. B. Schränke, nicht mehr wahrnehmen können. Auch wenn der Senat unterstellt, dass dieses Geräusch auf die Schallemissionen zurückzuführen ist, vermag er aufgrund der vorbeschriebenen, äußerst beschränkten Wahrnehmung hier keine wesentliche Beeinträchtigung zu erblicken.
d. Ebenso wenig ist bewiesen, dass Infraschall allgemein gesundheitsbeeinträchtigend ist. Es mag vieles dafür sprechen, aber nicht so viel, dass vernünftige Zweifel schweigen müssen.
Bei den Auswirkungen von niederfrequenten Schallwellen auf den menschlichen Körper handelt es sich um ein wenig erforschtes Gebiet. Zwar sind in längerer Zeit Forschungsergebnisse erzielt worden, die einen möglichen Zusammenhang zwischen der Einwirkung niederfrequenten Schalls auf den menschlichen Körper und Gesundheitsbeeinträchtigungen belegen. Dies gilt etwa für die von den Kl. in das Verfahren eingeführten Studien des Robert-Koch-Instituts oder der Universität Alborg. Hierher einzuordnen ist auch die Einzelfallstudie des Dr. W. Nach dem Verständnis des Senates handelt es sich hierbei aber um erste Forschungsergebnisse mit Vorreitercharakter, die noch keine breite wissenschaftliche Bestätigung gefunden haben und daher nicht als gesicherte Erkenntnisse gelten können, die den allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnisstand widerspiegeln. Seiner Beweiswürdigung kann der Senat jedoch nur gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zugrunde legen. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass es nicht Aufgabe der Tatsachengerichte ist, neuartigen Forschungsergebnissen und Thesen zum Durchbruch zu verhelfen (BVerfG, Beschl. v. 17.2.1997, 1 BvR 1658/96, NJW 1997, 2509). Der Senat war deshalb auch nicht gehalten, auf Anregung der Kl. weitere Gutachten eines ausgewiesenen Experten und Vorkämpfers auf diesem Forschungsgebiet einzuholen.
Die von den Kl. vorgelegten Forschungsergebnisse mögen einen Zusammenhang zwischen den Schallemissionen und den bei ihnen festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen plausibel erscheinen lassen. Indes vermag sich der Senat auf der Grundlage ausschließlich neuerer Forschungsergebnisse, die noch nicht dem anerkannten Stand der Wissenschaft entsprechen, keine gem. § 286 ZPO hinreichend sichere, verbleibenden und vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietende Überzeugung zu bilden, zwischen auftretendem Infraschall und gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehe ein allgemeiner Zusammenhang. Es bleibt die nicht ausschließbare Möglichkeit eines anderen Ursachenzusammenhangs und einer anderen Ursachenquelle für die subjektiven Beeinträchtigungen der Kl. Diese können insbesondere kein belastbarer Gradmesser dafür sein, ob Infraschall für den menschlichen Körper überhaupt belastend ist bzw. ob eine wesentliche oder nur unwesentliche Beeinträchtigung gegeben ist.
Der Senat hält es zwar für durchaus denkbar, dass aufgrund der Fortentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse späterhin ein hinreichender Nachweis für eine allgemeine Schädlichkeit niederfrequenten Schalls geführt werden kann. Dieser Möglichkeit darf im vorliegenden Rechtsstreit aber keine Bedeutung beigemessen werden.
e. Schließlich ist auch nicht bewiesen, dass der festgestellte Infraschall das Hausgrundstück der Kl. geschädigt hat.
Zwar hat der Senat im Ortstermin Risse in den Fliesen und in der Wand des Wohnzimmers feststellen können, Setzungen der Bodenplatte sowie eine von den Kl. geltend gemachte gerissene Elektroleitung in der Küchenwand hingegen nicht. Der Senat vermag nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass diese Beschädigungen, die üblichen Setzungserscheinungen am Bau entsprechen, nicht auch auf andere Ursachen zurückzuführen sein kann. Dies deckt sich mit den Stellungnahmen der Sachverständigen Prof. M. und Prof. L. in ihrer Anhörung vom 5.2.2009. Beide haben für sich ausgeschlossen, dass die festgestellten Schallwellen in der gemessenen Intensität zu derartigen Bauschäden führen. Dies ist für den Senat insbesondere deshalb schon nachvollziehbar, weil sich die durch Messung festgestellten Schallwellen in Frequenzen über 10 Hz weitgehend innerhalb der Regelwerte der DIN 45680 bewegen und daher als regelgerecht zu bewerten sind.
f. Der Nachteil der Beweislosigkeit geht zu Lasten der Kl. Weder kommt eine Beweislastumkehr noch kommen Beweiserleichterungen in Betracht.
1) Macht der Grundstückseigentümer einen Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 906 BGB geltend, trifft ihn die Beweislast für das Vorhandensein der Emissionen, die damit verbundene Beeinträchtigung und die zwischen diesen bestehende Kausalität. Hat er diesen Beweis geführt, muss der Störer hingegen grundsätzlich darlegen und beweisen, dass sich die gegebene Beeinträchtigung nur als unwesentlich darstellt. Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine Einschränkung, wenn nach der Regel des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB von einer unwesentlichen Beeinträchtigung auszugehen ist, weil ein entsprechender Grenz- oder Richtwert nicht überschritten ist. Den in § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 genannten Grenz- oder Richtwerten kommt die Bedeutung zu, dass ein Überschreiten der Werte das Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung und ein Einhalten oder Unterschreiten der Grenz- oder Richtwerte die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung indiziert. Eine solche indizielle Bedeutung hat der Tatrichter zu beachten. Er kann im Rahmen seines Beurteilungsspielraums von dem Regelfall abweichen, wenn dies besondere Umstände des Einzelfalls gebieten. Darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen sind solche die Indizwirkung erschütternde Umstände von demjenigen, der trotz Einhaltung der Grenzwerte eine wesentliche Beeinträchtigung geltend macht. Er muss allerdings nur diese Umstände darlegen und beweisen, um dem Tatbestand des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB die Indizwirkung zu nehmen. Er muss nicht nachweisen, dass die Beeinträchtigung wesentlich ist (vgl. u. a. BGH, Urt. v. 13.02.2004, V ZR 217/03, NJW 2004, 1317 Tz. 13 m.w.N.).
2) Hinsichtlich des festgestellten Infraschalls, der insbesondere in den Bereichen um 1, 2 und 10 Hz festgestellt wurde, gibt es keine Richtwerte. Sie werden von der DIN 45680 nicht erfasst. Eine Indizwirkung für eine beeinträchtigende Belastung und deren Wesentlichkeit bzw. Unwesentlichkeit fehlt mithin. Damit muss es bei dem Grundsatz verbleiben, nach dem der Grundstückseigentümer die Beeinträchtigung und der Emittent die Unwesentlichkeit der ggf. vorliegenden Beeinträchtigung dartun und beweisen muss. Vorliegend ist - wie oben ausgeführt - nicht feststellbar, dass Infraschall überhaupt beeinträchtigend ist. Die Frage einer Wesentlichkeit bzw. Unwesentlichkeit stellt sich nicht mehr. Insbesondere reicht allein der Umstand, dass Infraschall feststellbar ist, nicht aus, eine Beeinträchtigung zu bejahen. Es gibt - wie der Sachverständige Prof. Dr. M. ausgeführt hat - schlechterdings keinen infraschallfreien Bereich.
3) Die im Haus der Kl. auftretenden Schallwellen, die mit denen im Heizhaus übereinstimmen, übersteigen nicht die hierfür aufgestellten Richtwerte (§ 906 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB). Für die Frequenzen ab 10 Hz aufwärts finden sich solche Richtwerte in der DIN 45680. Diese werden - bis auf zwei Messausnahmen - nicht überschritten. Da § 906 BGB einen Beseitigungsanspruch nur einräumt, wenn es sich um nicht unwesentliche Beeinträchtigungen handelt, sind die durchschnittlichen Belastungen zugrunde zu legen, nicht gelegentliche Ausnahmewerte. Der Senat brauchte daher auch keine Feststellungen dazu treffen, ob sich bei seltenen Extremfällen, wie besonders tiefem Bodenfrost oder Volllastbetrieb des Heizhauses, möglicherweise solche Überschreitungen ergeben. Ein Betrieb des Heizhauses auch bei besonders niedrigen Temperaturen sieht der Senat mit Blick auf die im Rahmen des Ortstermins unstreitig gebliebenen Darlegungen der Bekl. (was nur versehentlich nicht protokolliert worden ist) zur mangelhaften Auslastung des Heizhauses nicht für sehr wahrscheinlich an. Im Übrigen hat der Senat anlässlich einer vorbeschriebenen Extremsituation keine allgemeine Schallbelastung ausmachen können.
4) Eine Beweislastumkehr zugunsten der Kl. ergibt sich auch nicht aus der Verletzung baurechtlicher Vorschriften oder der anerkannten Regeln der Technik.
Die Kl. machen insoweit geltend, dass die Bauausführung der Bekl. von der genehmigten Bauplanung und der dazugehörigen Statik abweiche. Der Sachverständige Prof. L. hat hierzu Feststellungen getroffen und ausgeführt, dass die vorgenommenen Änderungen nicht zu einer Verschlechterung von Schalldämmung und Schalldämpfung geführt haben, sondern diese teilweise eher noch verbessert haben. Die tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen werden nicht angegriffen. Die von diesem hieraus gezogenen Schlüsse, hält der Senat für nachvollziehbar. Soweit die Kl. diese Feststellungen angreifen, setzen sie allein an die Stelle der Schlussfolgerungen des Sachverständigen die von ihnen gezogenen Schlüsse, zeigen aber nicht auf, woraus sich die Fehlerhaftigkeit der gutachterlichen Feststellungen ergibt.
Die gewählte Bauausführung verstößt auch nicht gegen die DIN 18380. Der Sachverständige Prof. L. hat, auch wenn er in der Anhörung vom 5.2.2009 weitergehende Angaben zu ihrem Inhalt nicht machen konnte, zumindest dieses Regelwerk auf Heizkraftwerke für nicht anwendbar erklärt. Ihrem Geltungsbereich nach gilt die DIN 18380 auch nur für die Installation von zentralen Heiz- und Warmwasserbereitungsanlagen in Gebäuden. Auch der Senat hegt in Ansehung der weiteren Ausgestaltung des Regelwerkes dahin, dass die Installation von Rohren, Heizkörpern etc. geregelt wird, Zweifel an ihrer Anwendbarkeit auf das streitgegenständliche Heizhaus. Schließlich vermag der Senat die von den Kl. aufgezeigten Installationserfordernisse diesem Regelwerk so nicht zu entnehmen.
Weitergehende Regelverstöße sind nicht ersichtlich. Auf den von den Kl. gerügten fehlenden Prüfvermerk der Statik kommt es aus Sicht des Senates nicht an, da eine rechtswirksam erteilte Baugenehmigung vorliegt. Zudem ist nicht ersichtlich, inwieweit dieser Umstand Auswirkungen auf die Schalldämmung und -dämpfung zeitigen soll.
5) Eine Beweiserleichterung zugunsten der Kl. können diese auch nicht mit der Begründung beanspruchen, dass die Bekl. eine Anlage betreibe, von der typischerweise Gefahren ausgingen, wie sie sich in dem konkreten zur rechtlichen Beurteilung anstehenden Fall verwirklicht hätten. Um eine typische Gefahrenquelle in diesem Sinne handelt es sich dann, wenn von ihr allgemein üblich unter gewöhnlichen Umständen die Verwirklichung solcher Gefahren zu erwarten ist. Das aber ist schon wegen der Unerforschtheit der Wirkung und Entstehung niederfrequenten Schalls nicht der Fall. Von typisierten Abläufen kann daher nicht gesprochen werden.
[...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Schallwellen von niedriger Frequenz werden von manchen als Belästigung empfunden. Insbesondere bei Windkraftanlagen verneint die Rechtsprechung allerdings eine schädliche Umwelteinwirkung (vgl. VG Würzburg, W 4 K/08.1735, Urteil vom 31. März 2009). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München ist dieser Auffassung (NVwZ 2009, 338). Auch das OLG Rostock verneint eine wesentliche Beeinträchtigung.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Kläger führten erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen, insbesondere psychischer Art, auf Infraschall von dem etwa 50 m entfernten Heizhaus für Fernwärme zurück. Sie verlangten Unterlassung.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 13. Mai 2009 wies das OLG Rostock nach Einholung von Sachverständigengutachten und nach einem Ortstermin die Klage ab. Eine erhebliche Beeinträchtigung sei nicht nachgewiesen. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass Infraschall allgemein gesundheitsbeeinträchtigend ist, da es sich hierbei nicht um gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse handele. Es sei nicht Aufgabe der Tatsachengerichte, neuen wissenschaftlichen Theorien zum Durchbruch zu verhelfen. Da auch die anerkannten Regeln der Technik und Richtwerte nach DIN-Vorschriften eingehalten seien, scheide ein Unterlassungsanspruch aus.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Kläger hatten sich offenbar nicht auf eine Publikation des Umweltbundesamtes berufen (www.umweltbundesamt.de/lärmprobleme/infraschall). Dort heißt es, dass im Frequenzbereich bis 20 Hz keine ausgeprägte Höhe-Empfindung mehr bestehe, die Betroffenen aber einen Ohrendruck spürten und über Unsicherheits- und Angstgefühle mit Herabsetzung der Atemfrequenz klagten. Sekundäreffekte seien spürbare Vibrationen von Gebäudeteilen und Gegenständen. Zur Beurteilung müsse von herkömmlichen Mess- und Bewertungsverfahren abgewichen werden. Welche Sachverständigen in solchen Fällen ausgewählt werden, dürfte daher – wie so oft – streitentscheidend sein.