veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Unterlassungsanspruch des Nachbarn gegen Geruchsbeeinträchtigungen durch italienische Gaststätte

AG Brandenburg a. d. Havel32 C 538/0120.10.2003GE 2004, 55

BGB §§ 906, 1004

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

In einem Gebiet, das einen Wohn- und Erholungscharakter aufweist, kann ein Grundstücksnachbar gem. §§ 1004 und 906 BGB von dem Betreiber/Pächter einer (südländischen) Gaststätte - durch deren Abluftanlage der Küche Geruchsbelästigungen hervorgerufen werden - Maßnahmen zur Beseitigung dieser Geruchsimmissionen unter Beachtung der Geruchsimmissionsrichtlinie des Landes verlangen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. sind Eigentümer eines von ihnen bewohnten Einfamilienhausgrundstücks, gelegen ... Die Bekl. zu 1) ist Pächterin/Mieterin der Gaststätten-Räume, ... welche nicht direkt an das Grundstück der Kl. angrenzen, und betreibt dort die Gaststätte "...". Beide Grundstücke sind durch das Einfamilienhaus-Grundstück des Zeugen ..., gelegen ... voneinander getrennt. Die Grundstücke liegen in einer Wohnsiedlung der Gemeinde. Durch die örtliche Bebauung weist das Gebiet einen reinen Wohn- und Erholungscharakter auf und wird hierdurch insgesamt geprägt.

Die Abluft von der Küche der von der Bekl. zu 1) betriebenen Gaststätte wird über eine Abluftanlage, welche über dem Dach des Hauses der Gaststätte endet, abgeführt. Durch den Gewerbebetrieb der Erstbekl. gehen von dem von ihr genutzten Grundstück Geruchs- und Geräuscheinwirkungen auf die Nachbargrundstücke und insofern auch auf das klägerische Grundstück aus, wobei zwischen den Prozeßparteien jedoch streitig ist, ob diese Geruchs- und Lärmimmissionen als "erheblich" anzusehen sind.

Bei der richterlichen lnaugenscheinnahme am Freitag, dem 9.5.2003 ab 19.00 Uhr befand sich auf dem Küchengrill der von der Erstbekl. betriebenen Gaststätte ein Steak und die Gaststätte war etwa zur Hälfte mit Gästen besetzt. Das Ende der Abluftanlage auf dem Dach der Gaststätte ist ca. 25 m Luftlinie von dem Hausgrundstück der Kl. entfernt.

Die Kl. verlangen, nachdem sie die Klage hinsichtlich des Bekl. zu 2) zurückgenommen haben, nunmehr noch von der Erstbekl., daß die Geruchs- und Lärmbelästigungen der Küchenentlüftungsanlage durch geeignete Maßnahmen verhindert werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. haben einen Anspruch gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit § 906 BGB, von der Erstbekl. zu verlangen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die wesentliche Beeinträchtigung ihres Grundstücks durch Geruchsbelästigungen verhindert wird.

Der Anspruch, die Beseitigung der Geruchsbelästigung zu verlangen, ist hier auch nicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB i. V. m. § 906 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Die Kl. haben die Geruchsbelästigung nämlich hier nicht nach § 906 Abs. 1 BGB zu dulden. Gemäß § 906 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Eigentümer die Einwirkung insoweit nämlich nur dann nicht verbieten, wenn die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt (OVG Münster, Urteil vom 9.6.1975, VII A 327/74; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 11.8.2003, 32 C 372/00). Dabei ist der Begriff der Grundstücksnutzung weit zu verstehen. Die von der von der Erstbekl. betriebene Küche der Gaststätte ausgehenden Gerüche sind hier aber entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur unwesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Kl. haben die Geruchsbelästigung auch nicht nach § 906 Abs. 2 S. 1 BGB zu dulden, denn die im Rahmen des gastwirtschaftlichen Betriebs der Bekl. zu 1 entstehenden Geruchsbeeinträchtigungen sind - wie noch ausgeführt werden wird - nicht ortsüblich. Gemäß § 906 Abs. 1 S. 1 BGB muß ein Grundstückseigentümer zwar auch wesentliche Beeinträchtigungen seines Grundstücks insoweit hinnehmen, als sie durch eine ortsübliche Benutzung eines anderen Grundstücks herbeigeführt werden und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden können.

"Ortsüblich" ist hierbei die störende Nutzung aber immer nur dann, wenn in dem betreffenden Vergleichsgebiet eine Mehrzahl von Grundstücken der Umgebung in einer nach Art und Maß die Nachbarn einigermaßen gleich beeinträchtigenden Weise benutzt wird (RG, RGZ Band 160, 381 ff.; BGH, BGHZ Band 30, 273 ff.; BGH NJW 1983, 751 f.; BGH NJW 1986, 2309 ff.; BGH NJW 1993, 925 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 11.8.2003, 32 C 372/00). Das Gebiet, in welchem die von den Parteien benutzen Grundstücke liegen, ist aber eine Wohnbaufläche.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nach Überzeugung des erkennenden Gerichts hier fest, daß durch die Art und Weise der Betreibung der Gaststätte durch die Erstbekl. eine nicht unerhebliche Geruchsbelästigung von diesem Grundstück auf die Umgebung einwirkt. Das Gericht geht hierbei davon aus, daß in der Regel gerade bei einem südländischen Restaurant - wie hier - häufig intensiv riechende Kräuter, Öle, Knoblauch etc. pp. verwendet werden und gerade in den Abend- und Nachtstunden die Küche der Gaststätte am intensivsten genutzt wird bzw. an Wochenenden und Feiertagen und insofern dann auch ein intensiver Essensgeruch wahrnehmbar ist.

Weiterhin ist das Gericht davon überzeugt, daß ein durchschnittlicher Mensch sich aufgrund der Geruchsbelästigung insbesondere an warmen Sommertagen, die in der Regel gerade für einen Aufenthalt im Freien durch die Bürger genutzt werden, nicht mehr ungestört auf dem Grundstück der Kl. im Freien aufhalten kann und eine Nutzung des Gartens sowie der klägerischen Terrasse weitgehend hierdurch ausgeschlossen ist, da nicht jeder durchschnittliche Mensch sich dort wohlfühlt, wo ein gewisser Knoblauch- und Bratengeruch -,ähnlich einer "Frittenbude" bzw. einem Dönerstand - deutlich wahrzunehmen ist. Auch schlafen viele Menschen gerne gegen Abend bei offenem Fenster ein, was hier aufgrund der nicht unerheblichen Küchengerüche jedoch mehr als problematisch erscheint.

Die Regelung des § 906 Abs. 1 BGB wird freilich ergänzt und überlagert durch öffentlich-rechtliche Vorschriften zum nachbarlichen Interessenausgleich. In diesem Zusammenhang unterliegen nach der herrschenden Rechtsprechung (BGH BGHZ Band 111, 63 ff; BGH BGHZ Band 121, 248 ff.; BGH NJW 1995, 132, OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1236 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 11.8.2003, 32 C 372/00) wesentliche Immissionen im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB keinen anderen Beurteilungsmaßstäben als die entsprechenden öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzbestimmungen, weil der Begriff der "wesentlichen" Geruchs- bzw. Lärmimmissionen als identisch mit den "erheblichen" Geruchs-/Geräuschbelastungen und schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG - angesehen wird (BGH NJW 1990, 2465 ff. = BGHZ Band 111, 63 ff.; BGH NJW 1993, 1656 ff.; BGH NJW 1995, 132 ff.; OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1236 f.). Freilich fehlt es im Streitfall, bei dem es auch um Geruchsimmissionen und insoweit Geruchsbelästigungen geht, an einer normenkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift im Sinne des BImSchG, die für die Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze gemäß § 906 Abs. 1 S. 3 BGB herangezogen werden könnten. Auf die Bewertung von Geruchsimmissionen wirken nämlich sowohl objektive als auch subjektive Faktoren ein. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang u. a.:

- Ort, Zeit, insbesondere Häufigkeit, Dauer und Rhythmus des Auftretens wahrnehmbarer Gerüche,

- Qualität (Charakteristik) der Geruchsimmissionen,

- Art der Einwirkungen (Hedonie),

- Intensität (objektivierte Empfindungsstärke),

- Empfindlichkeit und Befindlichkeit des Betroffenen,

- soziales Umfeld,

- Einstellung des Betroffenen zur Geruchsquelle (Akzeptanzbereitschaft).

Die rechtliche Bewertung muß alle wirkungsbestimmenden Faktoren von geruchsintensiven Stoffen im Auge haben; sie kann sie aber nicht in jedem Einzelfall vollständig und bezogen auf jede einzelne Position differenziert berücksichtigen. Die Rechtsordnung ist nämlich nicht nur der individuellen Gerechtigkeit, sondern der allgemeinen Rechtssicherheit verpflichtet. Im Recht der Europäischen Gemeinschaft und im Bundesrecht gibt es aber keine hinreichenden verbindlichen Normenkonkretisierungen für Geruchseinwirkungen. Dies führt leider dazu, daß Gerichtsentscheidungen u. a. auch davon abhängen, welchen - letztlich wohl auch subjektiven - Eindruck der Richter bei der Ortsbesichtigung gewinnt, auch wenn die Geruchsimmissionsrichtlinie des Landes Brandenburg vom 17.2.2000 (GIRL Bbg) als Grundlage für die Bewertung von Geruchsbelästigungen mit herangezogen werden kann (Dr. Klaus Hansmann NVwZ 1999, 1158 ff.).

Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen ist in Anbetracht der vorgenannten Ausführungen hier aber eine wesentliche Geruchsbeeinträchtigung anzunehmen (OLG Brandenburg, OLG-Report 2000, 150 ff.; BayObLG WuM 2001, 141 f.; LG Essen ZMR 2000, 302 f.; LG Hamburg WuM 1987, 218 f.).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 906 Abs. 1 BGB muß man eine unwesentliche Beeinträchtigung durch den Nachbarn dulden. Das gleiche gilt für eine wesentliche Beeinträchtigung, wenn sie ortsüblich ist. Wenn Grenz- oder Richtwerte fehlen, wie bei Gerüchen, ist der Ausgang eines Prozesses allerdings offen, denn dann muß das Gericht in freier Beweiswürdigung urteilen. Ein Amtsrichter hielt intensive Küchengerüche aus einem Restaurant für unzumutbar.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Eigentümer eines Einfamilienhauses in Brandenburg fühlte sich durch die italienische Gaststätte belästigt, auch wenn sie nicht direkt auf dem Nachbargrundstück betrieben wurde, sondern noch ein Haus dazwischen lag. Er beklagte insbesondere die Gerüche aus der Abluftanlage, die ihm einen Aufenthalt auf seiner Terrasse oder im Garten unmöglich machten. Das Amtsgericht beraumte einen Ortstermin an und stellte intensiven Essensgeruch fest.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 20. Oktober 2003 verurteilte das Amtsgericht Brandenburg an der Havel den Betreiber, durch geeignete Maßnahmen das Austreten von Küchengerüchen als wesentliche Beeinträchtigung zu verhindern. Es liege nicht nur eine unwesentliche Beeinträchtigung i. S. d. § 906 Abs. 1 BGB vor, und der Kläger habe wesentliche Beeinträchtigungen auch nicht zu dulden, da dies in einem reinen Wohngebiet nicht ortsüblich sei. Daß der maßgeblich subjektive Eindruck des Richters entscheide, sei nicht zu vermeiden, da eine verbindliche Normenkonkretisierung fehle.