Unterlassungsanspruch bei Katzenhaltung
BGB §§ 862, 1004
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verschmutzungen der Terrasse und Betreten der Wohnräume durch „Nachbarkatzen" müssen nicht geduldet werden.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 2. a) Zu Unrecht hat das AG einen Anspruch der Kl. generell verneint. Die Kl. können gem. §§ 862 I, 1004 I 2 BGB analog verlangen, dass die Bekl. die beiden Katzen so halten müssen, dass diese nicht mehr in die Wohnung der Kl. gelangen und auf dem Balkon/der Terrasse der Kl. keine Verschmutzung durch Kot oder Erbrochenes hinterlassen. [...] Vielmehr muss eine nachbarrechtliche Rücksichtnahmepflicht erst recht für benachbarte Bewohner innerhalb eines Gebäudes gelten, die im Vergleich zu Grundstücksnachbarn sogar in einer baulich engeren Situation miteinander leben (vgl. für Mieter: OLG Düsseldorf, NJW‑RR 2003, 1521). Die Bewohner der Eigentumsanlage bilden eine soziale Gemeinschaft, so dass zwischen ihnen eine Sonderverbindung gegeben ist, innerhalb derer allgemein die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme besteht. Diese Pflicht zur gegenseitigen nachbarlichen Rücksichtnahme ist für den Bereich des notwendigen Zusammenlebens auf engem Raum eine Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben nach § 242 BGB (Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 903 Rdnr. 13 m. w. Nachw.). Aus der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme resultiert für die KI. eine Beschränkung ihrer Besitzrechte im Sinne einer Duldungspflicht, soweit dies unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zum billigen Ausgleich nach Treu und Glauben geboten scheint (§ 242 BGB). Für Störungen eines Grundstücksrechts durch Katzen entspricht es ganz überwiegender Ansicht, dass eine Duldungspflicht hinsichtlich des Betretens des Grundstücks durch eine Katze/zwei Katzen des Nachbarn besteht (OLG Köln, NJW 1985, 2338; OLG Celle, NJW‑RR 1986, 821; LG Oldenburg, NJW‑RR 1986, 883; AG Neu‑Ulm, NJW‑RR 1999, 892 = NZM 1999, 432; zwei Katzen: OLG München, NJW‑RR 1991, 17; LG Darmstadt, NJW‑RR 1994, 147; Staudinger/Roth, § 906 Rdnr. 118; a. A. AG Passau, NJW 1983, 2885). Streitig ist jedoch, ob der Grundstückseigentümer weitergehende Beeinträchtigungen durch Katzen hinzunehmen hat, insbesondere Kotablagerungen und Verschmutzungen (Duldung verneinend: LG Lüneburg, NZM 2001, 397; bejahend: Staudinger/Roth, § 906 Rdnr. 118; AG Rheinberg, NJW‑RR 1992, 408; AG Neu-Ulm, NJW‑RR 1999, 892 = NZM 1999, 432).
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist eine Duldungspflicht der Kl. nur in beschränktem Umfang gegeben. Soweit die Urteile zur Begründung der Duldungspflicht grundsätzlich auf die Ortsüblichkeit der Katzenhaltung abstellen (z. B. in Vorortvierteln, Wohngebieten mit Einfamilien‑Reihenhausbebauung), ist eine solche Ortsüblichkeit auch für die im Obergeschoss gelegene Wohnung der KI. nach Ansicht der Kammer zu bejahen. Zwar entspricht die Wohnlage im zweiten bzw. dritten Obergeschoss des Hauses nicht dem „typischen Katzenrevier", vergleichbar einem Gartengrundstück, das frei für Katzen aus der ganzen Nachbarschaft zugänglich ist. Da es keine Verbindung zu anderen Nachbarhäusern gibt, sind die Katzen der Bekl. auch die einzigen, die die Wohnung/Terrasse der Kl. erreichen können. Allerdings ist angesichts der Größe der zu den Wohnungen gehörenden Dachterrassen allgemein damit zu rechnen, dass dort auch Katzen mit Freigang gehalten werden. Die Dachlage bietet sich sogar insofern an, als die Katzen nicht auf die Straße gelangen und sich relativ gefahrenfrei im Dachbereich bewegen können. In dem Wohnungseigentumskomplex werden auch von anderen Bewohnern Katzen in Dachhaltung gehalten. Die Katze zählt mittlerweile zum beliebtesten Haustier in Deutschland. Es ist davon auszugehen, dass die jeweiligen Halter bemüht sind, im Rahmen der örtlichen Möglichkeiten eine artgerechte Haltung der Tiere durch Freilauf zu gewährleisten. Dabei lassen sich Katzen, die von Natur aus Jagdtiere sind, auch nicht von willkürlich gezogenen Wohnungsgrenzen in ihrer Bewegungsfreiheit einschränken. Da die bauliche Situation es den Tieren problemlos ermöglicht, die gesamte Dachfläche und Bereiche (z. B. die Fenstersimse und die Terrasse) der Nachbarwohnung der Kl. zu erreichen, ist damit zu rechnen, dass Katzen im Rahmen des Freigangs auch diese Bereiche betreten. Es ist daher auch in der speziellen Wohnsituation der KI. noch als ortsüblich anzusehen, dass dort Katzen im Wege der Freilaufhaltung gehalten werden und die Tiere sich im gesamten Dach-/Etagenbereich bewegen.
Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ist aufgrund des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots nach Ansicht der Kammer - in Übereinstimmung mit der oben genannten Rechtsprechung - das bloße Betreten des klägerischen Außenbereichs (Terrasse/Balkon) zu dulden. Im Außenbereich stellt das bloße Betreten eine nur geringfügige Beeinträchtigung des Besitzes der KI. dar. Es ist davon auszugehen, dass sich die Tiere gegebenenfalls von dort auch problemlos verscheuchen lassen. Die Bekl. sind insofern auch nicht auf alternative Haltungsformen zu verweisen. Das von Klägerseite angesprochene Ausführen mit einer Leine stellt keine tiergerechte Haltung dar, und das Herunterbringen der Tiere in den Garten ist - wie die Bekl. in der mündlichen Verhandlung vom 15.9.2009 nachvollziehbar erläutert haben - nicht praktikabel. Angesichts der nur geringfügigen Belästigung, die mit dem bloßen Betreten des Außenbereichs einhergeht, sind die Bekl. auch nicht darauf zu verweisen, den Katzen nur noch auf dem Balkon Freigang zu gewähren.
Nicht hinnehmen müssen die Kl. jedoch, dass die Katzen ihre Wohnung betreten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der Wohnung der Kl. seit kurzem ein Säugling lebt. Wie der Kl. zu 2 in der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2009 ausgeführt hat, ist - unstreitig - nach der Geburt des Kindes eine Katze im Kinderzimmer angetroffen worden. Insofern mag den Bekl. zwar zuzugeben sein, dass der Kontakt mit Katzen für Säuglinge nicht generell als schädlich einzustufen ist und auch nicht zu erwarten ist, dass die Katzen - wie von Klägerseite befürchtet - das Kind angreifen werden. Andererseits ist die Frage, ob und in welchem Umfang der Säugling Kontakt mit Tieren haben soll, eine solche, deren Beantwortung allein den Kl. als Erziehungsberechtigten obliegt. Insofern hat auch das vom Kl. geäußerte Interesse, das Kind unbeaufsichtigt im Zimmer lassen zu können, ohne sich beständig zu vergewissern, dass sich dort keine Katze aufhält, erhebliches Gewicht. Im Wohnbereich sind zudem die mit dem bloßen Betreten verbundenen Beeinträchtigungen (z. B. im Hinblick auf Katzenhaare) gravierender als im Außenbereich. Zudem ist es schwieriger, die Tiere von dort zu verscheuchen.
Aus den vorgenannten Gründen besteht auch keine Duldungspflicht der Kl. hinsichtlich etwaiger Kotablagerungen auf der Terrasse/dem Balkon. Dass es zu solchen Beeinträchtigungen durch die Katzen der Bekl. gekommen ist, steht aufgrund der von Klägerseite zur Akte gereichten Fotos, auf denen unzweifelhaft Katzenkot zu erkennen ist, zur Überzeugung der Kammer fest. Entgegen der Ansicht der Bekl. handelt es sich nicht um ein einmaliges Ereignis. Die verschiedenen Vorfälle sind durch die Fotos hinreichend konkret belegt. Die Fotos stammen gemäß den eingedruckten Daten vom 19.3.2009, 4.10.2008, 14.9.2008 und 18.9.2008. Der KI. zu 2 hat zudem glaubhaft erklärt, dass es darüber hinaus weitere Vorfälle gegeben hat. Unstreitig gelangen nur die Katzen der Bekl. in den Bereich der Kl., so dass die Kotablagerungen auch nur von den Katzen der Bekl. stammen können. Soweit in der Rechtsprechung teilweise Kotablagerungen als noch hinnehmbare Beeinträchtigungen angesehen werden (vgl. AG Rheinberg, NJW‑RR 1992, 408; AG Neu‑Ulm, NJW‑RR 1999, 892 = NZM 1999, 432), besteht aufgrund der konkreten Wohnsituation eine solche Duldungspflicht für die Kl. nicht. Die Situation ist hier insofern besonders, als die Katzen - abweichend zu den vorzitierten Fällen - auf dem Terrassen-/Balkonbereich der Kl. keine Möglichkeit haben, ihren Kot im Erdreich sicher zu verscharren, wie es an sich katzentypisch ist. Die Terrasse bzw. der Balkon sind mit Platten ausgelegt, und die Katzen nutzen die dort aufgestellten Blumentöpfe für ihre Notdurft. Wie die zur Akte gereichten Fotos belegen, ist dort ein sicheres Verscharren nicht möglich. Unabhängig von der Frage einer etwaigen Gefährdung durch eine Toxoplasmoseinfektion stellt allein schon die Tatsache, dass sich Katzenkot offen im Bereich der Blumentöpfe bzw. auf den Platten befindet, eine nicht hinnehmbare Besitzstörung dar. Dies auch vor dem Hintergrund, dass zukünftig die Gefahr besteht, dass das Kind der Kl. in unmittelbaren Kontakt mit dem Katzenkot gelangt. Gleiches gilt hinsichtlich des Umstandes, dass die Katzen auf der Terrasse Gras erbrechen. Insoweit hat der Kl. zu 2 in der mündlichen Verhandlung vom 15.9.2009 erklärt, dass in der Vergangenheit wiederholt erbrochenes Gras vorgefunden wurde. Insofern ist gerichtsbekannt, dass dieses Erbrechen ein katzentypisches Verhalten darstellt, um den Magen von unverdauten Futterbestandteilen, z. B. Haaren, zu befreien. Die Bekl. haben dieses neue Vorbringen nicht bestritten, so dass der nicht beweisbedürftige Vortrag gem. § 529 I ZPO der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen ist (vgl. BGH, NJW 2009, 2532 [2533]).
d) Sonstige Beeinträchtigungen, die es rechtfertigen würden, wie von Klägerseite beantragt, den Bekl. umfassend aufzugeben, die Katzen so zu halten, dass diese nicht mehr auf den Balkon/die Terrasse kommen können, sind nicht zu berücksichtigen. Soweit die Kl. rügen, dass sie Laufgeräusche auf dem Dach vernehmen und die Katzen auf Fensterbänken bzw. Gartenmöbeln sitzen, sind diese Beeinträchtigungen bereits deshalb unbeachtlich, da sie nach Ansicht der Kammer als marginal und grundsätzlich hinnehmbar einzustufen sind. Sonstige Beeinträchtigungen sind von Klägerseite nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Für das behauptete Umstoßen von Blumentöpfen, Herausscharren von Blumenerde oder Umwerfen von Öllampen kommen auch andere nahe liegende Ursachen als die Katzen der Bekl., z. B. größere Vögel, in Betracht. Auch die Tatsache, dass ein Rosenstämmchen eingegangen ist, lässt sich nicht hinreichend sicher auf die Katzen zurückführen. Der Vortrag zum behaupteten Spielen mit Wäsche und Urinieren auf den Terrassenboden ist ebenfalls nicht hinreichend konkretisiert.
e) Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Klage hinsichtlich des Wohnbereichs in vollem Umfang Erfolg hat und hinsichtlich des Balkon-/Terrassenbereichs teilweise abzuweisen war. Als „Minus" zu dem begehrten umfassenden Betretungsverbot für den Außenbereich können die Kl. nur verlangen, dass die Katzen so gehalten werden, dass beim Betreten des Außenbereichs durch die Katzen keine Verschmutzung durch Kot oder Erbrochenes eintritt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verschmutzungen der Terrasse und Betreten der Wohnräume durch „Nachbarkatzen" brauchen nicht geduldet zu werden, meint das Landgericht Bonn.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Beklagten, die in demselben Haus wie die Kläger wohnen, halten zwei Katzen, denen sie „Freilauf" gewähren. Durch die baulichen Besonderheiten bedingt, können die Katzen auf die Dachterrasse der Kläger und über offenstehende Fenster in deren Wohnung gelangen. Nachdem auf der Terrasse Kotablagerungen gefunden wurden und eine der Katzen im Kinderzimmer angetroffen worden war, verlangen die Kläger von den Beklagten Unterlassung derartiger Vorfälle.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht wies die Klage ab, die Berufung zum Landgericht Bonn hatte Erfolg. Katzen seien zwar die beliebtesten Haustiere in Deutschland, jedoch von Natur aus Jagdtiere, die sich in ihrer Bewegungsfreiheit nicht einschränken ließen. Deshalb werde in Literatur und Rechtsprechung angenommen, dass für den Grundstücksbereich eine aus dem Nachbarrechtsverhältnis folgende Duldungspflicht hinsichtlich des Betretens von Katzen bestehe, wobei allerdings streitig sei, ob eine oder zwei Katzen und Verschmutzungen hingenommen werden müssten. Im Hinblick auf die baulichen Gegebenheiten gälten diese Grundsätze auch hier, so dass die Kläger das Betreten der Terrasse durch die Katzen zu dulden hätten. Nicht jedoch sei das Eindringen in die Wohnräume und insbesondere in das Kinderzimmer, in dem sich ein Kind im Säuglingsalter befindet, hinzunehmen.
Der Kontakt mit Katzen könne zwar für einen Säugling nicht generell als schädlich eingestuft werden, auch sei nicht zu erwarten, dass die Katze den Säugling angreife. Jedoch sei es den Klägern als erziehungsberechtigten Eltern vorbehalten, über den Kontakt ihres Kindes mit Katzen zu entscheiden. Soweit es die Kotablagerungen auf der Terrasse angehe, sei den von den Klägern vorgelegten Fotos zu entnehmen, dass es sich hierbei unzweifelhaft um Katzenkot handele. Weil die Terrasse mit Platten ausgelegt sei, hätten die Katzen keine Möglichkeit gehabt, den Kot „sicher" im Erdreich zu verscharren. Deshalb hätten die Tiere die dort aufgestellten Blumentöpfe zur Verrichtung ihrer „Notdurft" benutzt, was die Kläger nicht hinnehmen müssten. Gleiches gelte für das auf der Terrasse vorgefundene erbrochene Gras. Dieser Vorgang sei „katzentypisch", weil das Tier hierdurch seinen Magen von unverdauten Futterbestandteilen wie z. B. Haaren befreie. Soweit allerdings gerügt werde, dass auf dem Dach Laufgeräusche zu vernehmen seien und die Katzen auf Fensterbänken und Gartenmöbeln säßen, rechtfertige das einen Unterlassungsanspruch nicht. Gleiches gelte für die Behauptung, dass ein Rosenstämmchen eingegangen, mit Wäsche gespielt und auf den Terrassenboden uriniert worden sei: Dafür könnten auch andere Ursachen bzw. Verursacher verantwortlich sein. Im Ergebnis seien die Beklagten deshalb verpflichtet, ihre Katzen so zu halten, dass beim Betreten des Außenbereichs keine Verschmutzung durch Kot oder Erbrochenes eintritt.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Wie soll den Katzen beigebracht werden, ihre „Notdurft" nicht auf der Terrasse der Kläger zu verrichten oder ihrem Brechreiz jedenfalls nicht dort zu erliegen? Das Urteil ist auf eine unmögliche Leistung gerichtet (und damit nach teilweise in der Literatur vertretener Auffassung [Baumbach/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., Übers § 300, Rn. 17] wirkungslos). Weshalb das bloße Betreten der Terrasse hingenommen werden muss, erschließt sich nicht recht, auch dann nicht, wenn die Katze das beliebteste Haustier in Deutschland geworden sein soll. Man kann nur froh sein, dass im Ranking nicht der Kampfhund oder die Klapperschlange vorgehen.