Unterlassungsanspruch
BGB § 1004 ; BauOBln § 6 Abs. 11 Nr. 1 a.F.
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Unterlassungsanspruch; Grundstücksnachbar; Grenzgarage
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ungeachtet § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauOBln braucht der Grundstücksnachbar die Errichtung einer Garage im Grenzabstand nicht in jedem Falle hinzunehmen (§ 1004 BGB).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Rechtsvorgänger des A. erteilte vor Jahren durch schriftliche Erklärung der Baubehörde gegenüber dem Nachbarn B. sein Einverständnis, daß der Nachbar B. bei der Errichtung seines Einfamilienhauses die notwendigen Fenster seines Wohn- und Schlafzimmers in Richtung auf die lediglich vier Meter entfernte seitliche Grenze zum Grundstück des Rechtsvorgängers des A. anordnete. Zum damaligen Zeitpunkt war das Grundstück des Rechtsvorgängers des A. nur mit einem kleinen Wohngebäude bebaut. Als A. Jahre später dieses Grundstück erwarb, riß er das Gebäude ab und errichtete darauf einen großen Einfamilienhausbungalow mit Garage. Ohne die Bestandskraft der erteilten Baugenehmigung abzuwarten, wurde dabei 1978 die Garage auf der Grundstücksgrenze unmittelbar vor den notwendigen Fenstern des Schlaf- und Wohnzimmers des B. errichtet. Der focht die Baugenehmigung an, die rechtskräftig schließlich vom OVG aufgehoben wurde. A. riß trotzdem nicht ab, und da die Behörde jahrelang keine Zwangsmaßnahmen ergriff, setzte B. schließlich im Zivilrechtsweg nach jahrelangen Auseinandersetzungen durch, daß die Garage im Dezember 1987 abgerissen wurde. A. hatte aber bereits einen Bauantrag für eine fast gleichgroße auf derselben Grundstücksgrenze zu errichtende Grenzgarage nach der BauO Bln. 1985 gestellt, wobei diese neue Garage lediglich 3,50 m nach hinten versetzt werden sollte. Die Behörde erteilte die Baugenehmigung gemäß § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO Bln. 1985 mit dem Hinweis, daß B. aufgrund der geänderten Bauordnung den Garagenbau an dieser Stelle hinnehmen müsse. B. focht die Baugenehmigung vor dem Verwaltungsgericht an, das Verwaltungsgericht hat noch nicht entschieden. Zugleich erwirkte B. im Zivilrechtsweg eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Berlin - 20 O 110/88 -, wonach dem A. die Errichtung einer Garage auf der fraglichen Grundstücksgrenze untersagt wurde. Auf den Widerspruch des A. bestätigte das Landgericht durch Urteil vom 14.4.1988 die einstweilige Verfügung; die Berufung des A., wurde durch nachfolgendes Urteil des Kammergerichts - 7 U 3342/88 - vom 5.8.1988 zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
häufig von der Redaktion verfasst
I. 1. Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt, daher zulässig.
2. Der Zivilrechtsweg ist gegeben (§ 13 GVG). Die Unterlassungsklage wegen Eigentumsbeeinträchtigung aus § 1004 BGB stellt eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit dar. Öffentlich rechtliche Vorfragen sind innerhalb des Zivilrechtsverfahrens zu beurteilen.
3. Der Kl. hat für die begehrte Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis. In dem von ihm bereits angestrengten Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht wird über die Rechtmäßigkeit der den Bekl. erteilten Baugenehmigung entschieden, nicht jedoch über seinen Anspruch auf Unterlassung der von dem Garagenbetrieb ausgehenden Immissionen.
4. Über das vorliegende Unterlassungsbegehren ist zwischen den Parteien noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen. Die bisherigen Entscheidungen hatten die Beseitigung der Grenzgarage vor den Fenstern des kl. Hauses zum Gegenstand.
II. Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht den Verfügungsanspruch und den Verfügungsgrund bejaht und die erlassene einstweilige Verfügung bestätigt, durch die den Bekl. untersagt worden ist, an der Grundstücksgrenze zum Kl. eine Garage zu errichten. Durch den Betrieb der geplanten Anlage sind Einwirkungen auf das Grundstück des Kl. zu erwarten, die ihn in dessen Benutzung im Sinne von § 906 Abs. 2 BGB wesentlich beeinträchtigen und zu deren Duldung er nicht verpflichtet ist, während die Bekl. die Störungen durch zumutbare Errichtung der Garage an der Grenze zum anderen Nachbarn vermeiden können. Darüber hinaus stellt die Berufung der Bekl. auf die - antragsgemäß erwirkte, jedoch noch nicht bestandskräftige - Genehmigung zur Errichtung der Garage angesichts der Vorgeschichte eine unzulässige Rechtsausübung dar (§ 242 BGB). Es ist mit dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis und dem Gebot der Rücksichtnahme schlicht unvereinbar, wenn die Bekl., nachdem sie die illegal errichtete Garage trotz seit Jahren rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen erst kürzlich abgerissen haben, nunmehr eine Garage um einige Meter versetzt errichten wollen, wo ihr Betrieb den Kl. noch mehr beeinträchtigen wird.
1. Der Verfügungsanspruch des Kl. auf Unterlassung beruht auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Danach kann der betroffene Grundstückseigentümer von dem Nachbarn als Störer Unterlassung weiterer oder zu besorgender Beeinträchtigungen verlangen. Es ist allgemein anerkannt, daß der Unterlassungsanspruch auch bereits bei drohender Gefahr von Störungen gegeben sein kann (Palandt Bassenge, BGB, 47. Aufl., § 1004 Anm. 6 c).
a) Die drohende Beeinträchtigung besteht darin, daß durch den Betrieb der Garage Geräusche, Benzin- und Öldämpfe, Erschütterungen sowie Lichtstrahlen auf das Grundstück des Kl. einwirken.
aa) Grundsätzlich kann der Grundstückseigentümer jede Einwirkung auf sein Grundstück ausschließen (§ 903 BGB). Eine Einschränkung von § 903 BGB regelt § 906 BGB. Danach muß der Eigentümer von anderen Grundstücken ausgehende Einwirkungen hinnehmen, wenn sie unwesentlich sind (§ 906 Abs. 1 BGB) oder wenn sie zwar wesentlich, aber ortsüblich und unvermeidbar sind (§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Unwesentlich ist eine Beeinträchtigung, die der durchschnittliche Mensch als solche eigentlich nicht mehr empfindet. Dabei kommt es auf die Zweckbestimmung des betroffenen Grundstücks, auf Art, Ausmaß und Dauer der Beeinträchtigung an. Für eine wesentliche Beeinträchtigung eines Wohnhauses genügt es, daß das Wohnen an Annehmlichkeit verliert und dadurch der Wert des Hauses gemindert wird (RGRK-BGB, 12. Aufl., § 906 Rdnr. 33).
Im vorliegenden Fall würden die zu erwartenden Einwirkungen die Benutzung des Hausgrundstücks durch den Kl. erheblich beeinträchtigen. Die Fahrzeuge würden etwa in Höhe der nordöstlichen Hauswand halten, damit der Fahrer zunächst das Tor der in Richtung hintere Grenze versetzten Garage öffnen bzw. schließen kann. Die Motor-, Wagentür- und Garagentorgeräusche würden sich an der unmittelbar neben den Fahrzeugen befindlichen Hauswand des Grundstücks der Bekl. schallartig verstärken und den Kl. erheblich stören. Auch die Fahrzeugabgase würden sich dort konzentrieren und den Kl. in der Grundstücksnutzung beeinträchtigen. Ferner würde sich der Abstellplatz vor der Garage für Fahrzeuge vergrößern. Die Bekl. haben in den dortigen Bereich sogar nach dem Abriß der illegalen Garage mehrere Fahrzeuge abgestellt bzw. abstellen lassen, wie der Kl. durch mit dem Verfügungsantrag zu den Akten gereichte Lichtbilder bewiesen hat.
Es ist besonders zu berücksichtigen, daß der Kl. an dieser Seite seines eingeschossigen Flachbaues in einem Abstand von 4 m zur Grenze die einzigen notwendigen Fenster seines Wohn- und Schlafzimmers angeordnet hat und sich dort auch keine Hecken befinden. Diese einseitig orientierte bauliche Anordnung der notwendigen Fenster war im ausdrücklichen Einverständnis der Rechtsvorgängerin der Bekl. im Jahre 1963 unter Befreiung von den damals geltenden Flächenabstandsregelungen bauaufsichtlich genehmigt worden. An diese bauspezifische Situation sind auch die Bekl. gebunden, die das Grundstück später erworben und bebaut haben. Die Bindung des Rechtsnachfolgers tritt auch ein, wenn von der Einwilligung bei Eintritt der Rechtsnachfolge bereits Gebrauch gemacht, d. h. das Gebäude - oder die Fenster - in einem geringeren Abstand errichtet worden sind. In diesem Fall ist der auf Grund der Einwilligung geschaffene Zustand rechtmäßig und auch offenkundig; der Rechtsnachfolger muß ihn daher gegen sich gelten lassen (Schäfer, Nachbargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 7. Auflage, S. 31). Im übrigen hat auch das Oberverwaltungsgericht in seinem die damalige Baugenehmigung aufhebenden Urteil vom 16. April 1982 (S. 6/7) - OVG 2 B 31/81 - VG 13 A 117/79 - die "dingliche Wirkung" festgestellt. Der Kl. hat sich auf diesen rechtmäßigen Zustand einrichten können und hat dies auch getan.
b) Der Kl. ist nicht verpflichtet, die drohenden wesentlichen Störungen zu dulden (§ 906 Abs. 2 Satz 1, § 1004 Abs. 2 BGB).
aa) Es bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, ob die Errichtung und Nutzung der Grenzgarage auf einer ortsüblichen Nutzung des Grundstücks der Bekl. beruht. Für die Ortsüblichkeit kommt es auf die allgemeine tatsächliche Übung und Anschauung der Bevölkerung in dem maßgeblichen Gebiet an (BGH NJW 1962, 2342). Die Änderung der Bauordnung hat keine Ortsüblichkeit in Kraft gesetzt, mag jedoch einen Anhalt dafür geben. Die Nutzung des Wohngrundstücks durch eine Grenzgarage etwa auf halber Grundstückstiefe dürfte nicht ortsüblich sein. Die von den Bekl. im Termin vor dem Landgericht zu den Akten gereichten Fotos sagen zur Ortsüblichkeit nichts aus.
Die Frage nach der Ortsüblichkeit braucht jedoch nicht entschieden zu werden, da die Bekl. nicht dargetan haben, daß sie die Störung nicht durch Maßnahmen verhindern können, die wirtschaftlich zumutbar sind. Der Beeinträchtigte braucht die Störung nur zu dulden, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind (§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB; vgl. hierzu BGH NJW 1982, 440).
bb) Der Störer muß alle wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung der wesentlichen, aber - hier zu unterstellenden - ortsüblichen Beeinträchtigungen getroffen haben. Für die wirtschaftliche Zumutbarkeit im Sinne von § 906 BGB gilt ein objektiver Maßstab. Es kommt auf die Vor- und Nachteile der Immissionsquelle an, auf die technische Möglichkeit von Abhilfemaßnahmen sowie auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines durchschnittlichen Benutzers der Immissionsquelle. Die Kosten der erforderlichen Maßnahmen müssen für diesen zumutbar und im Rahmen einer ordentlichen Geschäftsführung vertretbar sein. Auf den ungünstigen Zustand des Nachbargrundstücks kann sich der Störer nicht berufen, auch wenn dadurch für ihn höhere Aufwendungen verursacht werden (RGRK BGB, aaO, § 906 Rdnr. 54).
Den Bekl. ist zuzumuten, die drohende Störung durch Abhilfemaßnahmen zu verhindern. Diese bestehen darin, daß sie die Garage in gleicher Art und Größe sowie Nutzungsmöglichkeit an der Grenze zum linken Nachbarn errichten können. Das ist technisch möglich, wirtschaftlich noch zumutbar und unter Berücksichtigung der geschilderten hinzunehmenden bauspezifischen Situation an der Grenze zum Kl. sowie der bekannten Vorgeschichte des Garagenstreits der gebotene Weg. Bereits mit Bescheid vom 23. Januar 1985 hatte das zuständige Bauaufsichtsamt die erneute Genehmigung für die damals noch nicht abgerissene illegale Garage an der rechten Grundstücksgrenze zum Kl. u. a. mit der Begründung versagt, daß die Errichtung im Bereich des linken Grenzabstandes sowie innerhalb der zulässigen Bebauungstiefe möglich ist, ohne daß dabei störende Einflüsse und damit Nachbarinteressen berührt werden. Das Grundstück des linken Nachbarn ist lediglich im hinteren Teil bebaut. Im übrigen hat auch das Oberverwaltungsgericht nach Ortsbesichtigung in seinem Urteil vom 16. April 1982 auf Seite 8 - OVG 2 B 31.81 - / -VG 13 A 117.79 - festgestellt, daß die mit der Umsetzung der einer Garageneinfahrt auf der linken Seite im Wege stehenden Straßenlaterne sowie des möglicherweise zu verlegenden kleinen BEWAG-Schachtes verbundenen Mehrkosten für die Bekl. durchaus zumutbar gewesen seien, wobei sie sich das erst im Verlauf des Genehmigungsverfahrens höher aufgeschüttete Terrain selbst zurechnen müßten. Diesen Umstand hat das Verwaltungsgericht in dem Verfahren um die öffentlich-rechtliche Abrißverfügung in seinem Urteil vom 9. Dezember 1983 auf den Seiten 4 ff. - VG 13 A 181/83 - bestätigt.
Somit ist hier davon auszugehen, daß die Errichtung der Garage an der linken Grundstücksgrenze technisch, planungs- und nachbarrechtlich möglich ist.
Die dafür aufzubringenden Kosten, die über die ohnehin anfallenden Kosten der Neuerrichtung der Garage hinausgehen, sind für die Bekl. als Eigentümer eines Wohngrundstücks dieser Art und Größe zumutbar (§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB). Darunter fallen im wesentlichen die Kosten für die erwähnte Versetzung der mittelgroßen Straßenlaterne, evtl. des BEWAG-Schachtes, die Kosten für die Terrainausgleichung sowie die Bürgersteigabsenkung. Die Bekl. müssen diesen Nachteil auch unter Berücksichtigung ihres bisherigen Verhaltens hinnehmen, indem sie die Garage illegal an der Grenze zum Kl. errichtet hatten, statt diese gleich an der linken Grundstücksgrenze bauen zu lassen.
cc) Der Kl. ist auch nicht aus anderen als den in § 906 BGB genannten Gründen verpflichtet, die Störungen durch den Fahrzeug- und Garagenbetrieb auf seiner Grundstücksgrenze zu dulden (§ 1004 Abs. 2 BGB).
Für die Beurteilung der Beeinträchtigung der Eigentümer durch Immissionen gilt grundsätzlich Bundesrecht, hier die Vorschrift des § 906 BGB. Andere öffentlich-rechtliche Bundesnormen, wie die des Immissionsschutzgesetzes, die eine Duldungspflicht begründen können, sind hier nicht einschlägig.
Für das Gebiet des Nachbbarrechts sieht Art. 124 EGBGB allerdings die Geltung privatrechtlicher Vorschriften der Landesgesetze vor, welche das Eigentum an Grundstücken zugunsten der Nachbarn noch anderen als den im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen unterwerfen. Die in den §§ 906 ff. BGB enthaltenen Eigentumsbeschränkungen können durch die Landesgesetze jedoch nicht verschärft, geändert oder beseitigt werden. Die Landesgesetze können nur andere, weitere Eigentumsbeschränkungen neben den im BGB enthaltenen zugunsten der Nachbarn aufstellen, wie z. B. hinsichtlich des Licht-, Fenster- und Abstandsflächenrechts (vgl. Staudinger-Müller/Kriegbaum, BGB 10./11. Aufl., EGBGB Art. 124 Rdnrn. 1 ff.).
Aus § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO Berlin 1985, wonach Garagen einer bestimmten Größe an die Nachbargrenze gebaut werden dürfen, können die Bekl. keine Duldungspflicht des Kl. zu ihren Gunsten herleiten.
Die genannte Vorschrift steht unter Teil II der BauO, in dem lediglich das Grundstück und seine Bebauung geregelt werden. Von der Garage als bloßem Bau geht jedoch ein Fahrzeugbetrieb mit Immissionen aus. Die Regelung hierfür dürfte in der ergänzenden Spezialvorschrift des § 48 Abs. 4 Satz 1 BauO Bln. 1985 unter Teil III Bauliche Anlagen - Abschnitt 8: Besondere Anlagen - zu sehen sein. Danach müssen Kraftfahrzeugstellplätze so angeordnet werden, daß ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört. Der Vorschrift, die sinngemäß auf Garagen anzuwenden ist, ist eine sogenannte nachbarschützende Funktion beizumessen (vgl. hierzu Beschluß des OVG vom 18. Januar 1988 - OVG 2 B 22.87 - VG 13 A 47.86 -; Bauordnung für Berlin 1985, Kommentar, Förster-Wilke, Rdnrn. 53 und 60 zu § 6; Förster-Dageförde, Rdnrn. 1, 10, 11 zu § 48 - mit Hinweisen auf die Gegenansicht zu § 11 Abs. 1 Satz 1 der früheren Reichsgaragenordnung -; Förster-Grundei, Rdnr. 34 zu § 60 bzgl. § 6 Abs. 11 sowie § 48 Abs. 4 [nachbarschützend] - S. 352).
Abgesehen von den bauordnungsrechtlichen nachbarschützenden Vorschriften lassen sich atypische Fälle, wenn auch unter besonderen Voraussetzungen, mit dem geltenden Gebot der Rücksichtnahme einer angemessenen Lösung zuführen (so Förster-Grundei aaO, Rdnr. 43 zu § 60).
Auch die Regelung der BauO Bln. 85 gebietet somit die Berücksichtigung der baulichen Situation der betreffenden Grundstücke der Parteien. Sie begründet für den Kl. keine Duldungspflicht im Sinne von § 1004 Abs. 2 BGB, sondern stärkt seinen Abwehranspruch.
2. Für die Untersagung des Garagenbaues an der Grenze zum Kl. im Wege der Einstweiligen Verfügung ist ein Bedürfnis vorhanden - Verfügungsgrund -, da ohne die Anordnung angesichts der bekannten Vorgeschichte sowie der Möglichkeit, die Garage aus Fertigteilen schnell errichten zu können, die Gefahr besteht, daß das Recht des Kl. bis zur Entscheidung im ordentlichen Erkenntnisverfahren vereitelt werden würde (§§ 935, 940 ZPO).