Unterlassungsanspruch
ParteienG-DDR § 20 b , VermG § 3 Abs. 3 , AnmVO § 2 Abs. 1
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Schlagwörter zur Erschließung
Unterlassungsanspruch; Verfügungsberechtigter; Restitutionsgrundstück; einstweilige Verfügung; Verfügungsgrund; Zivilrechtsweg; Treuhandverwaltung; Parteienvermögen; Antragsgegner
Leitsätze
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1. Für einen Unterlassungsanspruch nach § 3 Abs. 3 VermG ist der Zivilrechtsweg gegeben.
2. Ein nach § 3 Abs. 3 VermG im Verfügungsverfahren geltend gemachter Unterlassungsanspruch ist nur dann zu versagen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Restitutionsanspruch besteht.
3. Trotz Treuhandverwaltung nach § 20 b ParteienG-DDR bleibt Antragsgegner jedenfalls derjenige, in dessen Eigentum das streitbefangene Grundstück im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG steht und der damit neben einem Inhaber der Verfügungsmacht über den Vermögenswert Verfügungsberechtigter im Sinne von § 2 Abs. 3 VermG ist.
4. Zum Verfügungsgrund bei drohender Belastung des streitbefangenen Grundstücks.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Verfügungskl. ist die Vermögensverwaltungsgesellschaft einer Gewerkschaft und satzungsgemäß für die Anlegung und Verwaltung der Vermögenswerte zuständig, die über den normalen Geldbedarf hinaus vorhanden sind.
Der Verfügungsbekl. ist ein gewerkschaftlicher Dachverband. Er ist eingetragener Eigentümer der im Grundbuch des Amtsgerichts Mitte von Berlin-Mitte verzeichneten Grundstücke. Bis 1933 bzw. 1937 war eingetragener Eigentümer der Grundstücke der "Deutsche Verkehrsbund", der die genannten Grundstücke in den Jahren 1911, 1912 und 1926 erworben hatte.
Ab 1. Januar 1930 wurden der Deutsche Verkehrsbund, der Verband der Gemeinde- und Staatsarbeiter und der Verband der Gärtner und Gärtnereiarbeiter zum Gesamtverband der Arbeitnehmer der öffentlichen Betriebe des Personen- und Warenverkehrs verschmolzen. Das Vermögen dieses Gesamtverbandes wurde 1933 beschlagnahmt und durch Gesetz vom 9. Dezember 1937 enteignet.
Als Eigentümer der Grundstücke waren die Verlagsanstalt des Deutschen Arbeiterverbandes, öffentliche Betriebe Berlin und seit dem 6. Januar 1939 die Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront GmbH eingetragen
Nach 1945 wurden die Grundstücke durch die sowjetische Besatzungsmacht zu Gunsten der Treuhandgesellschaft Freier Deutscher Gewerkschaftsbund Groß Berlin mbH enteignet.
Seit 1948 war der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund und seit 1977 der Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes als Eigentümer eingetragen.
In einem Beschluß des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 1953 - (154/84/43 WGK) 22. WGA 876.51 (659.52) - wurde festgestellt, daß die Verfügungskl. die Rechtsnachfolgerin des Gesamtverbandes der Arbeitnehmer der öffentlichen Betriebe des Personen- und Nahverkehrs ist.
Auch in dem Verfahren des Landgerichts Duisburg zum Aktenzeichen 13 Rü Sp. 46/62 und dem Bescheid der Oberfinanzdirektion Düsseldorf vom 17. Juli 1962 - O 5608 B/20322 C) - E-VB 22 f (F) - wurde die Verfügungskl. gemäß Art. 7 Abs. 2 REG britische Zone als Rechtsnachfolgerin des Gesamtverbandes der Arbeitnehmer der öffentlichen Betriebe und des Personen- und Warenverkehrs angesehen.
In notarieller Urkunde vom 27. August 1990 - UR.-Nr. 51-20-3210-90 des Staatlichen Notariats Berlin-Mitte schlossen eine Bank und der Verfügungsbekl. einen Darlehnsvertrag über 90.000.000,00 DM, der zur Finanzierung eines Sozialplanes für 7.000 Mitarbeiter des FDGB dienen sollte, und in dem die Kreditzusage bis zum 30. September 1991 beschränkt war; die Darlehnssumme sollte innerhalb der Laufzeit aus Verkaufserlösen des Grundbesitzes des FDGB zurückgeführt werden. In derselben Urkunde bestellte der Verfügungsbekl. zugunsten der Bank eine Gesamthypothek über 90 Mio. DM an insgesamt drei Grundstücken, darunter auch dem streitbefangenen Grundstück, die am 6. September 1990 im Grundbuch eingetragen wurde.
Mit Bescheid vom 3. August 1990 hatte die "Unabhängige Kommission zur Überprüfung der Vermögenswerte aller Parteien und Massenorganisationen der DDR" der Darlehensaufnahme und ihrer grundbuchlichen Absicherung zugestimmt.
Mit Schreiben vom 21. September 1990 meldete die Verfügungskl. Rückübertragungsansprüche auf das Grundstück an. Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt nach der Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche beantragte der Verfügungsbekl. bei der gemäß Einigungsvertrag (Anl. II Kap. II A Abschn. III) für die treuhänderische Verwaltung des Vermögens der Parteien und der mit ihnen verbundenen Massenorganisationen nach § 20 b Parteiengesetz der DDR zuständigen Treuhandanstalt die Freigabe des Grundstücks.
Der Verfügungsbekl. konnte den Kredit nicht innerhalb der vereinbarten Laufzeit zurückzahlen, so daß dieser verlängert werden mußte; auch eine Tilgung nur der Zinsen erfolgte nicht.
Die Verfügungskl. meint: Sie sei als Nachfolgeorganisation im Sinne des Rückerstattungsrechts gemäß § 2 Abs. 1 AnmVO Rechtsnachfolgerin des früheren Eigentümers des Grundstücks und als solche zur Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche gemäß VermG berechtigt, wobei ihr Rückübertragungsanspruch aus § 1 Abs. 6 VermG wegen § 1 Abs. 8 lit. a) 2. Halbsatz VermG auch nicht durch die nochmalige Enteignung in der Zeit zwischen 1945 und 1949 auf besatzungsrechtlicher Grundlage ausgeschlossen sei.
Aus § 3 Abs. 3 VermG stehe ihr ein Unterlassungsanspruch gegen den Verfügungsbekl. zu, zur Sicherung ihres Rückübertragungsanspruches könne sie daher wegen der drohenden Verwertung des Grundstücks im Wege der einstweiligen Verfügung ein Belastungs- und Veräußerungsverbot gegen den Verfügungsbekl. erwirken.
Auf den Antrag vom 12. August 1991 hat das Kammergericht, nachdem zunächst das LG Berlin den Erlaß der begehrten einstweiligen Verfügung abgelehnt hat, durch Beschluß vom 2. Oktober 1991 die Eintragung eines Verfügungsverbotes zugunsten der Verfügungskl. im Grundbuch des streitbefangenen Grundstücks angeordnet. Hiergegen hat der Verfügungsbekl. am 10. Februar 1992 Widerspruch eingelegt.
Der Verfügungskl. beantragt, die einstweilige Verfügung des Kammergerichts vom 2. Oktober 1991 - 4 W 5587/91 - aufrechtzuerhalten.
Der Verfügungsbekl. beantragt, die einstweilige Verfügung vom 2. Oktober 1991 unter Zurückweisung des auf ihren Erlaß gerichteten Antrags vom 12. August 1991 aufzuheben.
Der Verfügungsbekl. meint: Da der Restitutionsanspruch nach dem VermG ein öffentlich-rechtlicher Anspruch sei, sei seine Sicherung durch ein zivilrechtliches Veräußerungsverbot nicht zulässig, der Zivilrechtsweg sei nicht eröffnet.
Im übrigen fehle es an einem Verfügungsgrund, da der Verfügungskl. gar keine wesentlichen Nachteile im Falle einer Aufhebung des Veräußerungsverbotes drohten, da der Verfügungsbekl. nach Maßgabe des § 20 b des ParteienG-DDR i. V. m. EV, Anl. II Kap. II A Abschn. III wegen der treuhänderischen Verwaltung seines Vermögens durch die Treuhandanstalt, die im Einvernehmen mit der Parteienkommission entscheiden müsse, nicht über das Grundstück verfügen könne. Eine Verpflichtung aus § 3 Abs. 3 VermG obläge daher allenfalls der Treuhandanstalt. Im übrigen sei der Verfügungskl. aus zahlreichen Verhandlungen der Parteien mit der Treuhandanstalt und der Parteienkommission bekannt, daß nur mit der Verfügungskl. Verhandlungen über das Grundstück geführt würden und eine anderweitige Veräußerung oder weitere Belastung nicht vorgesehen sei.
Auch fehle es an einem Verfügungsanspruch, da schon wegen der Enteignung durch die sowjetische Besatzungsmacht gemäß § 1 Abs. 8 a VermG auch eine frühere Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG nicht restituierbar sei.
Die Verfügungskl. sei auch nicht Rechtsnachfolgerin im Sinne des § 2 VermG, sondern allenfalls Funktionsnachfolgerin der durch eine NS-Unrechtsverfügung aufgelösten Gewerkschaft. § 2 Abs. 1 VermG beziehe sich auf die Rückerstattungsgesetze der westlichen Besatzungszonen, gerade § 11 Abs. 2 BundesrückerstattungsG habe als Grundlage der Regelung in der AnmeldeVO gedient, in § 11 Abs. 2 BRüG sei die Verfügungskl. aber gerade nicht aufgeführt. Die von der Verfügungskl. zitierten Entscheidungen gälten ausschließlich für das Gebiet des BRüG. Auszugehen sei von dem Kontrollratsgesetz Nr. 2 vom 25. Februar 1945, das in Art. 1 Nr. 2 die NSDAP und alle angegliederten Organisationen verboten habe. Mit der Kontrollratsdirektive Nr. 50 vom 20. April 1947 sei dann eine Regelung über das Vermögen der verbotenen Organisationen getroffen worden, danach sei das Vermögen der Gewerkschaften an diese zurückzugeben gewesen und , falls diese nicht mehr existiert hätten, sie nach Art. II Nr. 2 der Kontrollratsdirektive Nr. 50 das Vermögen an die 1945 neugegründete Organisation zurückzugeben gewesen, die nach dem "Dafürhalten des Zonenbefehlshabers" der früheren Organisation ähnlich erschienen sei. In der sowjetischen Zone habe diese zu den SMAD-Befehlen Nr. 124, 126, 154/181 und 82 geführt; nach dem letztgenannten Befehl sei der Verfügungsbekl. im Bereich der sowjetischen Besatzungszone als einzige Nachfolgeorganisation für die dort belegenen Vermögenswerte der Altgewerkschaften anzusehen. Demgegenüber habe die Kontrollratsdirektive Nr. 50 in den Westzonen schließlich zum BRüG geführt, das in seinem § 11 die Fortgeltung der ursprünglich alliierten Veranlassungen statuiert habe, vor diesem Hintergrund beschränke sich das Recht der Verfügungskl. als Mitgliedsgewerkschaft des DGB ausschließlich auf die westlichen Besatzungszonen und West-Berlin insoweit, als die Verfügungskl. nur dort Rechtsnachfolgerin der Altgewerkschaften geworden sei.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Auf den zulässigen Widerspruch des Verfügungsbekl. hat das Landgericht Berlin als erstinstanzliches Gericht (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 50. Aufl., § 924 Anm. 2. B.) über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung des Kammergerichts vom 2. Oktober 1991 zu entscheiden, §§ 936, 925 ZPO.
Für die einstweilige Verfügung vom 2. Oktober 1991 ist der Zivilrechtsweg gegeben (vgl. Kohler, NJW 1991, 465 ff.; KG, ZOV 1991, 163. ff.; KG, DtZ 1991, 191; KG, ZOV 1991, 46). Denn bei dem von der Verfügungskl. geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 3 Abs. 3 VermG handelt es sich um einen selbständigen, auch mit einer Klage in der Hauptsache durchsetzbaren zivilrechtlichen, weil zwischen sich gleichberechtigt gegenüberstehenden Parteien bestehenden Anspruch gegen den Verfügungsberechtigten (vgl. KG, ZOV 1992, 164; KG, DtZ 1991, 191; so auch die amtliche Begründung zum Vermögensgesetz, zit. bei Stern/Schmidt Bleibtreu, Band II, Einigungsvertrag und Wahlvertrag, S. 884). Der durch den Unterlassungsanspruch aus § 3 Abs. 3 VermG im Wege der einstweiligen Verfügung zu sichernde Hauptanspruch ist mithin nicht der öffentlich-rechtliche Rückübertragungsanspruch aus § 3 Abs. 1 VermG (a. A. KG, VIZ 1992, 143; KG, NJW 1991, 360; BezG Chemnitz, VIZ 1992, 145, das allerdings selbst ebenfalls einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch annimmt; BezG Meiningen, DtZ 1991, 251).
Die einstweilige Verfügung vom 3. Oktober 1991 ist auch begründet.
Der Verfügungsanspruch folgt aus § 3 Abs. 3 VermG. Die Verfügungskl. hat unstreitig einen Rückübertragungsanspruch aus § 3 Abs. 1 VermG nach § 30 VermG bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen angemeldet.
Der Vermögenswert, bezüglich dessen die Verfügungskl. einen Rück übertragungsanspruch angemeldet hat, hat auch einer Maßnahme im Sinne des § 1 VermG unterlegen, nämlich einer Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG durch Gesetz vom 9. Dezember 1937.
Ein Rückübertragungsanspruch aus § 3 Abs. 1 VermG ist auch nicht wegen der weiteren Enteignung des Grundstücks durch die Behörden der Sowjetischen Militäradministration (SMAD) nach 1945 gemäß § 1 Abs. 8 lit. a 1. Halbsatz VermG ausgeschlossen (so Barkam in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 1 VermG Rdn. 68; Wasmuth, VIZ 1992, 81, 83; KG, VIZ 1992, 65), denn § 1 Abs. 8 lit. a 2. Halbsatz VermG in der Fassung des VermG vom 22. Juli 1992 stellt insoweit klar, daß Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 des § 1 VermG gerade nicht von dem Ausschluß des § 1 Abs. 8 lit. a 1. Halbsatz VermG umfaßt sein sollen (so schon Rübsam, VIZ 1992, 67; vgl. die Gesetzesbegründung in BT-Drucksache 12/2480).
Die Verfügungskl. hat auch hinreichend glaubhaft gemacht, daß sie Restitutionsberechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG ist. Die Verfügungskl. ist als Rechtsnachfolgerin einer Vereinigung im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG, da die 1937 enteignete Altgewerkschaft nicht mehr existiert. Der Begriff des Rechtsnachfolgers im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG ist weit auszulegen, bei Vermögensverlusten in der Zeit von 1933 bis 1945 sind für die Bestimmung des Rechtsnachfolgers die Gesetze über die Rückerstattung heranzuziehen (Barkam, a. a. O., § 2 VermG Rdn. 11).
Aus § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Oktober 1990 (AnmVO) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 AnmVO und den Feststellungen des Landgerichts Berlin in dem Beschluß vom 18. Dezember 1953 - (154/84/43 WGK) 22 WGA 876.51 (659.52) , wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage EK 8 zur Antragsschrift vom 12. August 1991 verwiesen wird und in dem das Landgericht Berlin festgestellt hat, daß die ÖTV die Nachfolgeorganisation des Gesamtverbandes der öffentlichen Betriebe und des Personen- und Warenverkehrs ist, sowie den gleichlautenden Feststellungen des Landgerichts Duisburg in seinem Beschluß vom 24. Mai 1962 - 13 Rü. Sp. 46/62 -, wegen dessen Einzelheiten auf das Anlagenkonvolut zur Antragsschrift vom 12. August 1991 verwiesen wird, folgt, daß die Verfügungskl. jedenfalls Antragsberechtigte im Sinne der AnmVO ist. Wer letztlich als Nachfolgeorganisation im Sinne des VermG anzusehen ist, kann derzeit mangels einer § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 AnmVO entsprechenden Vorschrift im VermG noch nicht festgestellt werden (Barkam, a. a. O., § 2 VermG Rdn. 13) und muß einem ordentlichen Erkenntnisverfahren oder der Prüfung durch die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen überlassen bleiben (vgl. KG, Beschluß vom 2. Oktober 1991 - 4 W 5587/91 -). Ein nach § 3 Abs. 3 VermG im Verfügungsverfahren geltend gemachter Unterlassungsanspruch ist jedenfalls nur dann zu versagen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Restitutionsanspruch besteht (KG, ZOV 1992, 163, 165).
Die Verfügungsbekl. ist als Verfügungsberechtigte im Sinne des § 2 Abs. 3 VermG auch für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 3 Abs. 3 VermG passivlegitimiert.
Dem steht nicht entgegen, daß gemäß § 20 b ParteienG-DDR die Vermö-gensmassen der Parteien und Massenorganisationen der treuhänderischen Verwaltung unterliegen, die gemäß Anlage II Kap. II Sachgeb. A Abschn. III Ziff. 1 d des Einigungsvertrages durch die Treuhandanstalt im Einvernehmen mit der sog. Parteienkommission ausgeübt wird mit der Folge, daß der Berechtigte einen Restitutionsanspruch nur gegen die Treuhandanstalt geltend machen kann (Wasmuth in Brunner u. a., Rechtshandbuch Vermögen in der ehemaligen DDR, Teil B 100 [Verm-G] Rdnr. 163). Denn trotz der Treuhandverwaltung bleibt der Verfügungsbekl. jedenfalls derjenige, in dessen Eigentum das streitbefangene Grundstück im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG steht und der damit neben einem Inhaber der Verfügungsmacht über den Vermögenswert Verfügungsberechtigter im Sinne des § 2 Abs. 3 VermG ist. Dieses folgt auch aus dem Umkehrschluß zu der Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 3 VermG, wonach die Treuhandanstalt Verfügungsberechtigte nur dann allein vertritt, wenn ihr die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar und allein zustehen.
Auch der Verfügungsgrund einer drohenden konkreten Gefährdung der Rechtsposition der Verfügungskl. ist gegeben, denn die Verfügungsbekl. hat schon einmal trotz der treuhänderischen Verwaltung durch - seinerzeit nur - die Parteienkommission das streitbefangene Grundstück dergestalt belastet, daß schon die Darlehnszusage der Hypothekengläubigerin vom 4. September 1990 die Veräußerung des Grundstücks innerhalb der Darlehnslaufzeit bis zum 30. September 1991 vorsah.
Hinzu kommt, daß nunmehr die Liquidation des Verfügungsbekl. bevorsteht und die schon bestellten Liquidatoren bestimmungsgemäß berufen sind, das Vermögen und damit auch das streitige Grundstück zu verwerten (vgl. KG, Beschluß vom 2. Oktober 1991 - 4 W 5587/91 -).