Unterlassungsanspruch
BGB §§ 906, 1004, 535
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Unterlassungsanspruch; Kinderlärm; Hausordnung; Wohnungseigentümer; ortsüblich
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die gemeinschaftlichen Grundstücksflächen einer Mehrfamilien-Wohnanlage stehen, soweit die Hausordnung der Wohnungseigentümer keine andere Regelung trifft, offen für das Spielen der Kinder der Hausbewohner auch mit ihren Freunden, wobei der hierdurch entstehende Kinderlärm als ortsüblich anzusehen ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. erwarb 1990 in dem fünf Wohnungseinheiten umfassenden Anwesen eine Eigentumswohnung, in der sie seither mit ihrem Ehemann lebt.
Die anderen Eigentumswohnungen sind vermietet, eine davon schon vor Einzug der Kl. an die Bekl., die zwischenzeitlich drei Kinder im Alter von jetzt ca. sieben, fünf und dre Jahren haben.
Die Kinder der Bekl. spielen in zwischen den Parteien streitigem Umfang, Intensität und Lautstärke des öfteren auch mit Freunden aus der Nachbarschaft und in Gegenwart der Bekl. im Garagenbereich, der Zufahrt und der Grünfläche, die vor dem rückwärtigen Balkon der klägerischen Wohnung liegen.
Mit der Behauptung, das streitgegenständliche Gemeinschaftseigentum werde von den Bekl. und deren Kindern zweckwidrig als Spielplatz benutzt, das Spielen sei auch nicht durch die Hausordnung gestattet, der dadurch verursachte unzumutbare Lärm könne nicht hingenommen werden, hat die Kl. die Bekl. vor dem AG Heidelberg auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das AG hat die Klage mangels Verstoßes gegen die Hausordnung oder Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft sowie wegen Verkehrsüblichkeit derartiger Geräusche in einem Mehrfamilienhaus abgewiesen.
Mit der Berufung verfolgt die Kl. ihr Begehren weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung ist nicht begründet. Auf etwaige Regelungen in der Teilungserklärung könnte sich die Kl. gegenüber den Bekl., wie diese zutreffend einwenden, schon deshalb nicht berufen, weil derartige Ansprüche sich nur gegen andere Wohnungseigentümer richten, die Bekl. aber Mieter sind.
Im übrigen vermag die Kammer auch bei einer Auslegung der Teilungserklärung (welcher konkreten Bestimmung?) kein Verbot einer grundsätzlichen Nutzung der Flächen zum Spielen zu erkennen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Hausordnung, auf die die Teilungserklärung Bezug nimmt, und die, wovon zugunsten der Kl. ausgegangen wird, Bestandteil des mit den Bekl. abgeschlossenen Mietvertrages sein dürfte. So ist in der Hausordnung lediglich die Nutzung konkret genannter gemeinschaftlicher Räume im Haus und des Treppenhauses als Kinderspielplatz (oder Arbeitsplatz) untersagt. Bezüglich des weiteren Gemeinschaftseigentums wurde gerade keine Regelung getroffen, obwohl dies bei entgegenstehendem Willen zu erwarten gewesen wäre, zumal das Haus mit fünf Wohnungseinheiten mutmaßlich nicht von der Gemeinschaft der späteren Wohnungseigentümer, sondern aller Wahrscheinlichkeit nach von einem professionellen Bauträger errichtet wurde, der die Wohnungseinheiten anschließend verkaufte.
Das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme stellt ohnehin eine Selbstverständlichkeit dar, ebenso wie die Verpflichtung "zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sauberkeit". Indessen wird hier, insbesondere was die Pflicht zur Ruhe betrifft, wohl niemand auf die Idee kommen, daß damit eine absolute Ruhe und eine Pflicht zum Unterlassen jeglicher Geräusche gemeint sein könnte. Mit dem AG ist vielmehr auch die Kammer der Überzeugung. daß die genannte Bestimmung bei der gebotenen objektiven und den Interessen aller Mieter bzw. Eigentümer des Anwesens gerecht werdenden Auslegung so zu verstehen ist, daß entsprechend von Bestimmung und Benutzung des Hauses als Mehrfamilien-/Parteienwohnhaus dabei entstehende ortsübliche Geräusche nicht unterbunden werden können, wie dies im übrigen auch der Gesetzeslage, §§ 906, 1004 BGB entspricht. Daß damit auch die Nutzung des zum Haus gehörigen Hofes mit Garagen, soweit sie leerstehen, und Grünfläche verbunden ist, bedarf nach Überzeugung der Kammer eigentlich keiner besonderen Begründung. Es kann vielmehr als gerichtsbekannt unterstellt werden, daß in Heidelberg (und nicht nur hier) bei einer vergleichbaren Wohnbebauung derartige Flächen regelmäßig von Kindern der Hausbewohner und naheliegenderweise von deren Freunden (wie dann oft auch umgekehrt) zum Spielen benutzt werden, was jedenfalls heutzutage auch das Vorhandensein von diversen Spielgeräten beinhaltet. Daß dabei regelmäßig nicht "nur" Geräusche entwickelt werden, sondern in unterschiedlicher Lautstärke Lärm entsteht, entspricht auch der Lebenserfahrung ebenso wie die Tatsache, daß speziell Kinder im Rahmen solcher Spiele gelegentlich mehr Lärm erzeugen, als aus der Sicht eines erwachsenen Beobachters eigentlich nötig wäre.
Die Kammer verkennt auch nicht, daß die Kl., die nach eigenem Vortrag wegen eines Nervenleidens ihr Geschäft aufgeben mußte und die Wohnung als besonders ruhig geltend kaufte, sich durch das Spielen sehr stark beeinträchtigt und belästigt fühlt. Indessen müssen solche Belästigungen, soweit sie den üblichen Rahmen nicht überschreiten, und davon geht die Kammer, den Vortrag der Kl. als zutreffend unterstellend, aus, hingenommen werden. Denn das Erzeugen von Lärm durch spielende Kinder ist eine notwendige Ausdrucksform und Begleiterscheinung des Spieles an sich, die nicht generell unterdrückt oder auch nur beschränkt werden kann, ohne daß dies zu dauernden Schädigungen der Kinder führen kann. Bei einer Güterabwägung zwischen den Interessen der betroffenen Nachbarn an Ungestörtheit einerseits und dem Interesse der Allgemeinheit an einer kinderfreundlichen Umwelt andererseits steht eben der Begriff der Wesentlichkeit bei der Beurteilung von Kinderlärm unter einem allgemeinen Toleranzgebot. Auch in reinen Wohngebieten mit einem ansonsten niedrigen Geräuschpegel ist daher für die Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung die gewöhnliche Belästigung durch den Lärm spielender Kinder nicht ausreichend.
Soweit der Bekl. Ziffer 1 im Einzelfall zumindest in Anwesenheit seiner Kinder auch mit einem Ball gespielt hat, geht die Kammer naheliegenderweise davon aus, daß dies im Zusammenhang mit dem Spielen der Kinder zu sehen ist und eine Beteiligung von Eltern hieran im übergeordneten Interesse sogar wünschenswert ist. Zu einer Unterlassungsverfügung berechtigt dieses seltene kurzfristige Geschehen daher nicht.
Die Kammer ist mit dem AG im übrigen der Überzeugung, daß die Kl. die Bekl., zumal im Hinblick auf das Alter der Kinder und bestehende Aufsichtspflichten, nicht auf anderweitige Spielmöglichkeiten verweisen kann. Was die Dauer des Spieles betrifft, werden nach dem eigenen Vorbringen der Kl., wie dies auch bei der informatorischen Anhörung im Termin zum Ausdruck kam, die üblichen Ruhezeiten weitestgehend eingehalten, ganz abgesehen davon, daß zumindest in der Literatur (vgl. Münchener Kommentar, § 906 BGB Anm. 44) diskutiert wird, ob bezüglich Kinderlärms fest abgegrenzte Ruhezeiten überhaupt gefordert werden können. Im übrigen ist ohnehin davon auszugehen, daß bei zunehmendem Alter der Kinder und mit sich wandelnden Interessen deren Gebrauch der streitgegenständlichen Flächen aller Wahrscheinlichkeit nach ohnehin nachlassen wird.