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Unterlassungsanspruch

KG24 W 4716/8715.02.1988GE 1988, 1229

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Unterlassungsanspruch; Beseitigungsanspruch; Wohnungseigentümergemeinschaft; Transparente

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche des § 1004 BGB stehen dem einzelnen Wohnungseigentümer wie der Gemeinschaft gegen einen etwaigen Störer zu (hier: Anbringung von Transparenten einzelner Wohnungseigentümer).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Antragstellerin ist Verwalterin und wie die übrigen Beteiligten Wohnungseigentümerin. Nach § 7 Abs. 2 der Teilungserklärung vom 30. Mai 1984 dürfen Schilder, Reklameeinrichtungen, Blumenkästen oder Antennen nur nach schriftlicher Einwilligung des Verwalters angebracht werden. Die Antragsgegner hatten in der Zeit vom 18. Mai 1986 bis zum 23. Juni 1986 an den zur Straßenseite gelegenen Balkonbrüstungen ihrer Wohnungen Stofftransparente mit den Aufschriften: "Auf Wackersdorf warten wir nicht", "Tschernobyl hat uns erreicht", "Gegen Brokdorf haben wir demonstriert" und "Stopp aller Atomanlagen" angebracht. Der Aufforderung der Antragstellerin vom 3. Juni 1986, die Spruchbänder von der denkmalgeschützten Vorderfassade des Hauses zu entfernen, sind die Antragsgegner zunächst nicht nachgekommen. Auf den am 14. Juni 1986 eingegangenen Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht Schöneberg durch Beschluß vom 7. November 1986 den Antragsgegnern untersagt, an dem Hause Plakate oder Spruchbänder anzubringen, und ihnen für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 5.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft, angedroht. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht in Änderung des amtsgerichtlichen Beschlusses den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.

Das nach §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluß ist nicht rechtsfehlerfrei (§ 27 Satz 1 FGG). Zwar hat das Landgericht rechtlich einwandfrei ausgeführt, daß aus § 7 Abs. 2 der Teilungserklärung, die der Senat als Rechtsbeschwerdegericht auch selbst auszulegen hat, nicht das Verbot folgt, Spruchbänder an den zu den Wohnungen der Antragsgegner gehörenden Balkonbrüstungen anzubringen, weil die genannte Bestimmung lediglich Schilder, Reklameeinrichtungen, Blumenkästen und Antennen, somit auf Dauer angebrachte Einrichtungen betrifft, nicht aber Spruchbänder. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aber aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Den Eigentumsfreiheitsanspruch des § 1004 BGB kann die Antragstellerin sowohl aufgrund der ihr nach § 14 Abs. 1 der Teilungserklärung eingeräumten Vollmacht zur Geltendmachung von Ansprüchen der Eigentümergemeinschaft als auch in ihrer Eigenschaft als Wohnungseigentümerin geltend machen. Denn die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche des § 1004 BGB stehen dem einzelnen Wohnungseigentümer wie der Gemeinschaft gegen einen etwaigen Störer zu. Dem angefochtenen Beschluß des Landgerichts kann ferner aus Rechtsgründen nicht darin gefolgt werden, daß der Unterlassungsanspruch an der fehlenden Wiederholungsgefahr scheitert. Nach einer vorausgegangenen Störung des Eigentums sind weitere Beeinträchtigungen regelmäßig zu vermuten, so daß die Besorgnis weiterer Verletzungen von dem Antragsgegner zu widerlegen ist (vgl. Palandt-Bassenge, BGB 47. Aufl., § 1004 Anm. 6 c m. w. N.). Die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen ist hier jedoch von den Antragsgegnern nicht ausgeräumt worden, zumal sie weiterhin das Recht für sich in Anspruch nehmen, Spruchbänder an der Fassade anzubringen.

Die Anbringung von Spruchbändern an der Straßenfassade des Hauses für die Dauer von über einem Monat stellt eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums aller Wohnungseigentümer dar. Die Außenflächen der Balkonbrüstungen, an denen die Spruchbänder befestigt waren, gehören zwingend zum Gemeinschaftseigentum (vgl. BayObLGZ 1974, 269 = MDR 1974, 936; BayObLG WEM 1980, 31). Die Auffassung des angefochtenen Beschlusses, die Balkonbrüstungen seien nach § 2 b der Teilungserklärung vom 30. Mai 1984 Sondereigentum, begegnet damit rechtlichen Bedenken. Über die Gestaltung und Verwendung der Außenfassade einschließlich der Außenwände der Balkonbrüstungen hat die Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung zu befinden (§ 21 Abs. 1, 3, 4 und 5 WEG). Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Anbringung von Spruchbändern an der Außenfassade eines Hauses ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen kann und damit einer Mehrheitsentscheidung oder einem einstimmigen Beschluß der Wohnungseigentümer zugänglich ist. Denn hier ist weder ein einstimmiger noch ein Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer gefaßt worden. Die Antragsgegner nehmen vielmehr als einzelne Wohnungseigentümer das Recht für sich in Anspruch, ohne jegliche Beschlußfassung Spruchbänder an den zu ihren Wohnungen gehörigen Balkonbrüstungen anzubringen.

Die Antragsgegner sind nicht berechtigt, Spruchbänder an den Balkonbrüstungen herauszuhängen. Eine Verpflichtung nach § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung der Stofftransparente besteht für die Eigentümergemeinschaft nach dem durch das Wohnungseigentumsgesetz bestimmten Gemeinschaftsverhältnis auch unter Beachtung verfassungsrechtlicher Grundsätze nicht. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe der §§ 14 und 15 WEG berechtigt. Nach § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Einwirkungen auf das gemeinschaftliche Eigentum sind gemäß § 14 Nr. 3 nur insoweit zu dulden, als sie auf einem nach § 14 Nr. 1 WEG zulässigen Gebrauch beruhen. § 15 Abs. 3 WEG sieht vor, daß jeder Wohnungseigentümer (darüber hinaus auch der Verwalter als Vertreter der Gemeinschaft) einen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen kann, der dem Gesetz, in der Teilungserklärung getroffenen oder später einstimmig beschlossenen Vereinbarungen und wirksamen Beschlüssen über den ordnungsmäßigen Gebrauch entspricht; soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, muß der Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entsprechen.

Gegen diese für das geordnete Zusammenleben der Wohnungseigentümer gesetzlich angeordneten Grundsätze verstößt es, wenn ein einzelner Wohnungseigentümer eigenmächtig das Recht beansprucht, an der Außenfassade des Hauses einschließlich der Balkonbrüstungen und somit an dem seiner alleinigen Verfügungsgewalt nicht unterliegenden Gemeinschaftseigentum Spruchbänder anzubringen. Das gilt ohne Rücksicht auf den Inhalt der Verlautbarung. Davon betroffen ist jegliche geschäftliche Reklame. Entsprechendes ergibt sich grundsätzlich auch für Erklärungen als Beitrag zum politischen Meinungskampf, etwa das Eintreten für eine bestimmte politische Richtung oder die Stellungnahme zu einer öffentlich kontroversen Frage.

Etwas anderes folgt insbesondere nicht daraus, daß Beiträge zum politischen Meinungskampf grundrechtlich verbürgt sind (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und daß diese verfassungsrechtliche Wertentscheidung auch Rückwirkung auf die Auslegung der schrankenbildenden "allgemeinen Gesetze" gemäß Art. 5 Abs. 2 GG, hier insbesondere den Eigentumsschutz nach § 1004 BGB in Verbindung mit den Rechtsbegriffen der §§ 13 bis 15 WEG hat. Den Wohnungseigentümern, die ihr Recht auf freie Meinungsäußerung unter Verwendung des Gemeinschaftseigentums und unter Benutzung ihrer zufällig zur Straße hin gelegenen Wohnung wahrnehmen wollen, stehen andere Wohnungseigentümer gegenüber, denen diese Stellungnahme nicht gefällt oder die eine derartige Verlautbarung an dieser Stelle und zu diesem Zeitpunkt nicht für angebracht halten oder aber sich einer Äußerung gänzlich enthalten wollen. Auch diese anderen Wohnungseigentümer können in ihrem verfassungsrechtlich verbürgten Eigentumsrecht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GG betroffen sein, wenn die der Gemeinschaft sämtlicher Eigentümer zustehende Außenfassade zum Werbeträger für politische Parolen und Aktionen einzelner Wohnungseigentümer gemacht wird. Darüber hinaus sind aus politischen Verlautbarungen einzelner Wohnungseigentümer Beeinträchtigungen für die wirtschaftliche Nutzung des Sondereigentums denkbar, etwa durch die Abhaltung eines bestimmten Kreises von Mietinteressenten. Ferner kann auch ein erhebliches persönliches Interesse eines Wohnungseigentümers in Betracht kommen, bei Eigennutzung seiner Wohnung diesen Bereich von plakativen politischen Aktionen freizuhalten. Aber auch ein politisch interessierter und engagierter Wohnungseigentümer kann ein dringendes Interesse daran haben, daß sein Wohnbereich von dieser Form der Meinungsäußerung frei bleibt und er somit nicht darauf zu verweisen ist, gegebenenfalls anders lautende Spruchbänder herauszuhängen. In Anbetracht aller dieser Umstände kann auch unter Berücksichtigung des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit nicht verneint werden, daß durch die Spruchbänder einzelner Wohnungseigentümer den anderen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG erwächst. Die politisch engagierten Wohnungseigentümer können sich auf der anderen Seite nicht darauf berufen, daß die Anbringung von Spruchbändern dem ordnungsmäßigen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne des § 15 Abs. 2 WEG bzw. dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen gemäß § 15 Abs. 3 WEG entspricht. Jeder einzelne Wohnungseigentümer hat für sich ein Recht darauf, daß das Gesamtbild der Wohnanlage die für Wohnbereiche herkömmlichen Grundsätze politischer Befriedung und Neutralität wahrt. Auch das Bestreben nach Erhaltung des Hausfriedens verdient in verfassungsrechtlicher Sicht Anerkennung (vgl. BVerfGE 7, 231, 237). Die umstrittene Frage der Fensterwerbung durch einen Mieter ist anders gelagert, weil es im vorliegenden Fall um die Inanspruchnahme von Gemeinschaftseigentum geht, über dessen Gestaltung und Verwendung die Eigentümer nur gemeinsam zu entscheiden haben.