Unterlassungsanspruch
WEG § 15; BGB §§ 242, 1004; FGG § 15; ZPO § 355
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Unterlassungsanspruch; zweckbestimmungswidrige Nutzung; unzulässige Rechtsausübung; Wettbewerber; Ausschaltung; Parteivernehmung; Beweisaufnahme; Zeuge; Strengbeweis
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Dem Anspruch auf Unterlassung einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung eines Wohnungseigentums kann der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehen, wenn der Anspruch geltend gemacht wird, um einen geschäftlichen Konkurrenten auszuschalten. Dasselbe gilt, wenn der Anspruch zwar nicht von einem Konkurrenten, aber doch allein in dessen Interesse geltend gemacht wird.
2. Ein formell und materiell am Wohnungseigentumsverfahren Beteiligter kann nur nach den Grundsätzen der Parteivernehmung, nicht aber als Zeuge vernommen werden.
3. Wählt das Gericht den Strengbeweis, so ist auch der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme zu beachten.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Ast. und die Ag., eine GmbH, sind Wohnungseigentümer in einer aus mehreren Häusern bestehenden Wohnanlage. Die Wohnungen der Ast. und der Ag. liegen im Erdgeschoß eines der Häuser, das sich in unmittelbarer Nähe der Kraftfahrzeugzulassungsstelle befindet. Die beiden Wohnungen grenzen unmittelbar aneinander. Die Ag. stellt in ihrer Wohnung seit 1993/1994 Kraftfahrzeugkennzeichen her und vertreibt sie dort. Im Erdgeschoß befindet sich außerdem eine weitere Wohnung, die K. gehört. Dieser betreibt in der Wohnung seit 1989 ein Versicherungsbüro und eine Werkstatt zum Prägen von Kraftfahrzeugkennzeichen. Der Antrag von K., der Ag. zu verbieten, ihre Wohnung zur Herstellung von Kraftfahrzeugkennzeichen zu nutzen, wurde im Jahr 1996 rechtskräftig abgewiesen (vgl. Beschl. des Senats v. 18.4.1996, BayObLGZ 1996, 97 = NJW-RR 1996, 1359).
Die Ast. hat beantragt, der Ag. zu untersagen, ihre Wohnung zur Herstellung von Kraftfahrzeugkennzeichen zu nutzen. Das AG Rosenheim hat den Antrag am 24.11.1995 abgewiesen, das LG Traunstein hat die sofortige Beschwerde der Ast. durch Beschluß v. 6.5.1997 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Das Wohnungseigentum der Ag. ist in der Teilungserklärung wie auch die anderen Wohnungseigentumsrechte im Erdgeschoß als "Wohnung" bezeichnet. Dabei handelt es sich um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter gemäß § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 WEG mit der Folge, daß das Wohnungseigentum nur als Wohnung genutzt werden darf; allerdings ist auch eine Nutzung zu anderen als zu Wohnzwecken zulässig, sofern dadurch andere Wohnungseigentümer nicht mehr beeinträchtigt werden als durch eine der Zweckbestimmung entsprechende Nutzung als Wohnung (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. BayObLG NJW-RR 1996, 1358 m. w. N.). Hält sich die Nutzung eines Wohnungseigentums nicht in diesem Rahmen, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 3 WEG.
b) Ohne Rechtsfehler hat es das LG offengelassen, ob ein Unterlassungsanspruch besteht, weil diesem jedenfalls der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstünde.
Der Senat hat in seinem Beschluß v. 18.4.1996 ausgeführt, daß auch dem auf § 1004 Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 3 WEG gestützten Unterlassungsanspruch der Einwand der gemäß § 242 BGB unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden kann, wenn ein Wohnungseigentümer mit dem Unterlassungsanspruch Zwecke verfolgt, für die der Anspruch von der Rechtsordnung nicht zur Verfügung gestellt ist. Ein Rechtsmißbrauch kann insbesondere darin liegen, daß die Unterlassung nicht wegen der damit verbundenen Beeinträchtigungen als Wohnungseigentümer im Sinn des § 14 Nr. 1 WEG verlangt wird, sondern um einen geschäftlichen Konkurrenten auszuschalten. Daran hält der Senat fest. Dasselbe gilt aber auch, wenn der Wohnungseigentümer, der die Unterlassung verlangt, zwar nicht selbst Wettbewerber desjenigen ist, gegen den sich der Unterlassungsanspruch richtet, der Anspruch von ihm aber allein im Interesse eines Dritten geltend gemacht wird, der Wettbewerber ist.
c) Nach Ansicht des LG ist die Ast. in ihrer Eigenschaft als Wohnungseigentümerin lediglich vorgeschoben; in Wahrheit gehe es ihr darum, den K. versagten Unterlassungsanspruch durchzusetzen. Das LG stützt diese Ansicht darauf, daß die Ast. mit K. persönlich und beruflich eng verbunden sei. Gegen ein eigenes Interesse der Ast. als Wohnungseigentümerin an der Unterlassung spreche, daß sie durch die Nutzung der Wohnung der Ag. zu anderen als zu Wohnzwecken so gut wie keinen Beeinträchtigungen ausgesetzt sei.
Dieser Ansatz ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die ihm zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen des LG sind für das Rechtsbeschwerdegericht bindend, weil sie bis auf eine Ausnahme rechtsfehlerfrei zustande gekommen sind und in dem Ausnahmefall der Rechtsverstoß keine Auswirkungen auf die Entscheidung hat (§ 43 Abs. 1 WEG, § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 561 Abs. 2 ZPO). Auch die Beweis- und Tatsachenwürdigung des LG kann das Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler nachprüfen; solche liegen hier nicht vor.
Was die Beeinträchtigungen durch die Herstellung der Kraftfahrzeugkennzeichen durch die Ag. in deren Wohnung angeht, stützt sich das LG auf die von einem Mitglied der Beschwerdekammer anläßlich eines Augenscheins getroffenen Feststellungen. Zu der Beziehung, in der die Ast. zu K. steht, gründen sich die Feststellungen des LG auf eine Anhörung der Ast. und die Vernehmung eines Zeugen vor der vollbesetzten Kammer sowie die Vernehmung weiterer Zeugen durch den beauftragten Richter der Kammer anläßlich der Einnahme des Augenscheins. Dabei wurde K. als Zeuge vernommen, obwohl er Wohnungseigentümer und damit Beteiligter des Verfahrens im Sinn des § 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 WEG ist, so daß er nur nach den Grundsätzen der Parteivernehmung (vgl. § 15 FGG i. V. m. §§ 445ff. ZPO) unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 12 FGG hätte vernommen werden dürfen (Keidel/Amelung FGG 13. Aufl. Anm. 15 Rn. 46; Niedenführ/Schulze WEG 4. Aufl. vor § 43 Rn. 103). Dieser Rechtsfehler berührt jedoch das vom LG gewonnene Ergebnis nicht.
Die Vernehmung von K. und eines weiteren Zeugen anläßlich der Einnahme des Augenscheins beruht auf einem förmlichen Beweisbeschluß der Kammer. Beim damit gewählten Strengbeweis gemäß § 15 FGG in Verbindung mit den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ist auch die Vorschrift über die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gemäß § 355 ZPO zu beachten (BayObLG WE 1994, 245/246; Weitnauer/Hauger WEG 8. Aufl. Anh. zu § 43 Rn. 23). Einem Mitglied der Kammer konnte die Vernehmung der Zeugen danach nur unter den Voraussetzungen des § 375 ZPO übertragen werden. Daß diese vorlagen, hat das Beschwerdegericht nicht dargetan. Die Vernehmung durch ein Mitglied der Kammer statt durch die vollbesetzte Kammer ist aber jedenfalls gemäß § 375 Abs. 1 a ZPO gerechtfertigt.