Unterlassung von ruhestörendem Lärm
§ 858 BGB, § 862 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Unterlassung von ruhestörendem Lärm; Lärm/durch Mitmieter; Unterlassungsanspruch/gegen Mitmieter; Mitmieter/Störung durch Lärm; Tonwiedergabegerät/ruhestörender Lärm; ruhestörender Lärm/durch Mitmieter; Zimmerlautstärke; Besitzstörung durch Lärm
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Das Abspielen von Tonwiedergabegeräten über Zimmerlautstärke hinaus innerhalb von Mietshäusern - auch außerhalb der Ruhezeiten - ist als unzulässige Lärmerzeugung und damit als Störung i.S.d. § 862 BGB anzusehen.
2. Dem Mieter steht gegen die Lärm erzeugenden Mitmieter ein Unterlassungsanspruch aus §§ 862 BGB sowie aus § 823 II BGB i.V.m. § 41 LärmVO zu.
3. Zum Begriff der Zimmerlautstärke.
4. Zu den Anforderungen, die an den Nachweis der Lärmstörungen zu stellen sind.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Bekl. aus §§ 862, 858 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Lärmverordnung Berlin zu, da sie durch die Benutzung von Tonwiedergabegeräten in der Wohnung der Bekl. beeinträchtigt und in ihrem Besitz an der Wohnung gestört worden ist und weitere Störungen zu besorgen sind.
Grundsätzlich kann, weil Geräuschimmissionen in der Regel störend sind, jeder Wohnungsbesitzer von den übrigen Hausbewohnern die Einhaltung der Zimmerlautstärke verlangen und Unterlassung dessen beanspruchen, was darüber hinausgeht (vgl. Schumann, Das Grundeigentum 67, 719).
Zwar unterliegt dieser Grundsatz häufigen Durchbrechungen. Dies gilt insbesondere dort, wo sich Lärmbelästigungen aus der Natur der Sache nicht vermeiden lassen (Kindergeschrei, Hundegebell) oder in der Lautstärke nicht zu regulieren sind (z. B. Klavierspiel, Staubsauger), oder als sozial-adäquate Geräuscheinwirkung hinzunehmen sind (z. B. gelegentliche Tanzparties).
Zu vereinbaren sind das Ruhebedürfnis des einen Hausbewohners und das Recht auf Gebrauch der Mietsache durch den anderen Hausbewohner aber in Fällen, wo es, wie hier, um das Abspielen von Tonwiedergabegeräten geht. Da bei einem Radiogerät oder einem anderen auf mechanische Weise tonerzeugenden Apparat (Fernsehgerät, Plattenspieler, Tonbandgerät) die Einhaltung der Zimmerlautstärke durch die Handhabung des Lautstärkereglers sehr einfach zu erreichen ist, bleibt es hier bei dem Grundsatz, wonach der Mieter bei seinen Aktivitäten Zimmerlautstärke einzuhalten hat. Aus der dargestellten Abwägung ergibt sich, daß das Abspielen von Tonwiedergabegeräten bei Zimmerlautstärke hinaus innerhalb von Mietshäusern als unzulässige Lärmerzeugung und damit als Störung im Sinne des § 862 BGB anzusehen ist (so auch Amtsgericht Rottweil, WM 61, 91; Schumann, a.a.O., Seite 720 oben; Rau, ZMR 66, 227; Herold, Das Grundeigentum 67, 488; vgl. auch LG Berlin WM 63, 153; LG Frankfurt WM 60, 118).
Hierbei kommt es auf die Ruhezeiten nicht an. Diese sind einzuhalten, wenn es um die Ausübung von Tätigkeiten geht, die unvermeidbarer Weise Lärmimmissionen mit sich bringen (Klavierspiel u.ä.). Wo es möglich ist, die Zimmerlautstärke einzuhalten, ist dies grundsätzlich immer, d. h. auch außerhalb der Ruhezeiten zu tun.
Der Begriff der Zimmerlautstärke ist allerdings nicht so eng aufzufassen, daß ein Geräusch nur in dem Raum, in welchem es verursacht wird, gehört werden kann und darf. Er ist entgegen seinem reinen Wortsinn vielmehr dahingehend auszulegen, daß ein Geräusch außerhalb einer geschlossenen Wohnung, insbesondere in den Räumen oberhalb und unterhalb der Geräuschquelle nicht mehr oder zumindest kaum noch wahrnehmbar sein soll (Landgericht Berlin, WM 63, 153; Landgericht Frankfurt, WM 60, 118).
Aus dieser Definition ergibt sich, daß es für die Feststellung einer erheblichen Lärmbelästigung dort, wo aufgrund der Regulierbarkeit der Geräuschquelle die Einhaltung der Zimmerlautstärke verlangt werden kann, nicht notwendig der Angabe von angeblich überschrittenen DIN Phon-Werten durch den Kl. bedarf. Ob Geräusche die Grenze des "kaum Wahrnehmbaren" überschreiten, kann dem Gericht auch auf anderem Wege, insbesondere durch Zeugenbeweis, nahegebracht werden.
Wie der Zeuge W. bekundet hat, waren in der Wohnung der Kl. wiederholt laute Fernsehsendungen und laute Musik zu hören. Daß diese Geräuscheinwirkungen die Grenze des "kaum Wahrnehmbaren" deutlich überschritten haben, ergibt sich aus den von dem Zeugen W. beschriebenen Einzelheiten.
Dies gilt auch, soweit es die Zeitpunkte im einzelnen betrifft. Der Zeuge hat konkrete Angaben zu den Zeitpunkten der Störung gemacht. Er hat ausgeführt, daß es sich hierbei insbesondere um laute Musik am Samstagmorgen sowie um Musik- und Fernsehsendungen am Nachmittag ab 16 Uhr oder am Abend ab 18 bis 21 Uhr handelte; dies entspricht im wesentlichen der Aufstellung der Kl.
Es genügt gleichzeitig den Anforderungen, die an den Nachweis der Besitzstörungen in zeitlicher Hinsicht zu stellen sind. Soweit die Störungen für das Gericht zeitlich im Groben zu bestimmen und nachzuvollziehen sind, bedarf es dort, wo der Vorwurf ständig sich wiederholender Störungen im Raume steht, nicht notwendigerweise einer genauen datenmäßigen Fixierung.
Aufgrund der Aussage des Zeugen W. steht weiterhin fest, daß die Lärmimmissionen aus der Wohnung der Bekl. stammten. Dies ergibt sich insbesondere daraus, daß der Zeuge bekundet hat, genau die Musik oder Fernsehsendung, die oben in der Wohnung der Kl. zu hören war, unmittelbar anschließend an der Wohnungstür der Bekl. gehört zu haben und eine andere Geräuschquelle auch sonst ausschließen konnte.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Vgl. auch KG MM 87, 183