Unterlassung der Hundehaltung
§ 550 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Unterlassung der Hundehaltung; Unterlassungsanspruch des Vermieters; Hundehaltung; Hundebesuch; Verbot, Umgebung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird der Mieter zur Unterlassung der Hundehaltung verurteilt, so genügt er seiner Pflicht nicht bereits dadurch, daß er den Hund verkauft.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Allein die Tatsache, daß der Schäferhund verkauft worden ist, genügt der den Schuldnern auferlegten Verpflichtung zum Unterlassen der Hundehaltung noch nicht. Die Eigentümerstellung ist für die Frage der verbotenen Hundehaltung unbeachtlich. Der von dem Schuldner eingeräumte Aufenthalt des Schäferhundes stellt eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Hundehaltung dar. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob es sich um einen ständigen Aufenthalt handelt. Jedenfalls kann aufgrund des nur pauschalen Vorbringens des Schuldners nicht davon ausgegangen werden, daß der Aufenthalt des Schäferhundes so selten ist, daß eine Umgehung des Verbots der Hundehaltung ausgeschlossen werden kann.