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Unterlassung der Hundehaltung

LG Berlin63 T 54/8805.07.1988GE 1988, 777

§ 550 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Unterlassung der Hundehaltung; Unterlassungsanspruch des Vermieters; Hundehaltung; Hundebesuch; Verbot, Umgebung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird der Mieter zur Unterlassung der Hundehaltung verurteilt, so genügt er seiner Pflicht nicht bereits dadurch, daß er den Hund verkauft.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Allein die Tatsache, daß der Schäferhund verkauft worden ist, genügt der den Schuldnern auferlegten Verpflichtung zum Unterlassen der Hundehaltung noch nicht. Die Eigentümerstellung ist für die Frage der verbotenen Hundehaltung unbeachtlich. Der von dem Schuldner eingeräumte Aufenthalt des Schäferhundes stellt eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Hundehaltung dar. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob es sich um einen ständigen Aufenthalt handelt. Jedenfalls kann aufgrund des nur pauschalen Vorbringens des Schuldners nicht davon ausgegangen werden, daß der Aufenthalt des Schäferhundes so selten ist, daß eine Umgehung des Verbots der Hundehaltung ausgeschlossen werden kann.