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Unterlassung

OLG München3 U 2014/9222.04.1998DWW 1998, 212

§§ 906, 1004 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Unterlassung; Eigentumsbeeinträchtigung; Lärm; Rücksichtnahme; nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis; Wesentlichkeit; Emissionen; Beweislast; Schießanlage

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB ist es unter Heranziehung der Grundsätze des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zu berück sichtigen, wenn der Störer bereits Maßnahmen ergriffen hat, die in absehbarer Zeit zu einer Beseitigung der Störung führen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. betreibt eine Schießanlage. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LG Traunstein - 5 O 4216/87 - waren Schallschutzmaßnahmen bereits eingeleitet. Das LG hat dem Bekl. bis zur Fertigstellung dieser Maßnahmen zeitliche und mengenmäßige Beschränkungen auferlegt und die Klage im übrigen abgewiesen. Nach Durchführung der Baumaßnahmen haben die Kl. die Haupt sache für erledigt erklärt, der Bekl. hat sich dem nicht angeschlossen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufungen sind zulässig, jedoch nicht begründet.

Nach § 1004 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen, wenn sein Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird. Dieser Anspruch ist jedoch nach § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Für eine solche Duldungspflicht ist im vorliegenden Fall § 906 BGB heranzuziehen. Danach kommt es in erster Linie darauf an, ob die hier vorliegende Geräuscheinwirkung die Benutzung des gestörten Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt (§ 906 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ergänzend sind im vorliegenden Falle die Grundsätze das Rechtsinstituts des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses heranzuziehen. Danach wird die Zumutbarkeit von Beeinträchtigungen auch unter dem Gebot der gegenseitigem Rücksichtnahme gewertet. Dies entspricht auch der neueren Rechtsprechung, die bei der Beurteilung der Wesentlichkeit auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenutzers des Grundstücks abstellt (vgl. z. B. BGH BGHZ 120, 239 ff. [= WM 1993, 127]; OLG Köln ZMR 1998, 161 [= WM 1998, 161]). Dabei ist in diesem Falle besonders zu berücksichtigen, daß zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LG bereits Schallschutzmaßnahmen konkret geplant waren. Eine von vornherein nur vorübergehende Störung, die der Störer zu mindern oder abzustellen versucht, ist aber einem verständigen Nachbarn eher zuzumuten als eine dauerhafte Störung. Andererseits kann aber unter Berücksichtigung der auf Treu und Glauben beruhenden Grundsätze der gegenseitigen nachbarlichen Rücksichtnahme auch dem Störer nicht eine schrankenlose Benutzung seines Grundstücks so zugestanden werden, wie wenn die Maßnahmen zur Verhinderung der Störung bereits bestehen würden.

Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit von Geräuschemissionen sind sowohl nach der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Erlassung des angegriffenen Urteils als auch nach den nunmehrigen Sätzen 2 und 3 des § 906 Abs. 1 BGB öffentlich-rechtliche Vorschriften heranzuziehen. Derartige Vorschriften sind aber nicht schematisch anzuwenden, sondern bilden lediglich einen Anhaltspunkt für die Beurteilung des jeweiligen Einzelfalles. Dies kommt auch in der nunmehrigen Fassung des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Ausdruck, der bei einer Einhaltung der dort genannten Grenz- oder Richtwerte eine unwesentliche Beeinträchtigung nur für den Regelfall festlegt.

Gerade bei Geräuschemissionen können Richt- und Grenzwerte im Nachbarrecht nur eine eingeschränkte Bedeutung haben. Es ist allgemein anerkannt, daß bei Geräuschen die gemessene Lautstärke nur eine Komponente ist, aus der die Lästigkeit abgeleitet werden kann. Maßgeblich ist auch die Art des Geräusches im Einzelfall (vgl. z. B. OLG Köln ZMR 1998, 161, 163 [= WM 1998, 161]; Palandt/Bassenge, § 906 BGB Rn. 23 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Bei einer Beurteilung nach diesen Grundsätzen erweisen sich die Berufungen aller Parteien als unbegründet.

(...)

Auch die Berufung des Bekl. ist unbegründet. Er wurde nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LG zu Recht entsprechend dem Umfang des angefochtenen Urteils verurteilt. Soweit sich der Bekl. gegen die Ausführungen des LG zur Beweislast wendet, mag es dahinstehen, ob dem LG insoweit im einzelnen zu folgen ist. Der Senat folgt der herrschenden Meinung, wonach der Betroffene für Emission, Beeinträchtigung und Kausalität, der Einwirkende für die Unwesentlichkeit beweispflichtig ist (vgl. Palandt/Bassenge, § 906 BGB Rn. 20). Da der Schießbetrieb unstreitig eine Einwirkung darstellt, wäre es deshalb Sache des Bekl. gewesen, zu beweisen, daß die Voraussetzungen für eine Unwesentlichkeit vorliegen. Das nunmehr im Berufungsverfahren angebotene Sachverständigengutachten kann insoweit nicht mehr erholt werden, als sich die örtliche Situation wie bereits erwähnt verändert hat. Entsprechendes gilt für die Durchführung eines Augenscheins durch das Gericht. Daß diese Beweiserhebungen nicht mehr durchgeführt werden können, wirkt sich zu Lasten der beweisbelasteten Partei aus. Der Senat sieht auch keine Veranlassung dazu, den Sachverständigen S. nochmals persönlich anzuhören. Selbst wenn sich insbesondere durch eine Verteilung auf einen längeren Schießzeitraum ein Mittelungspegel von unter 40 dB ergeben würde, würde dies an der Richtigkeit der landgerichtlichen Entscheidung nichts ändern. Auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß es maßgeblich auf die Art der Geräusche ankommt. So hat auch der BGH (BGHZ 120, 239, 257 [= WM 1993, 127]) entschieden, daß es nicht zu beanstanden ist, wenn sich ein Gericht am Mittelwert für die lauteste Stunde orientiert. Wenn das LG einerseits zu Lasten der Kl. von einer Ermittlung über drei Stunden und einer Korrektur dieses Wertes durch eine mögliche Verteilung auf einen längeren Zeitraum die gemessenen Werte würdigt, so ist es nicht zu beanstanden, wenn es andererseits, diesmal zu Lasten des Bekl., nicht von einem reinen Mittel wert von 61/2 Stunden ausgeht, andererseits aber auch nicht, wie es nach der zitierten Rechtsprechung des BGH möglich wäre, von der lautesten Stunde ausgeht. Da, wie bereits mehrfach erwähnt, der Mittelungswert nur einen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Wesentlichkeit bildet, konnte das LG unter Berücksichtigung der festgestellten Werte und des besonderen Charakters der Geräusche zu der getroffenen Entscheidung kommen. Der Gesichtspunkt der zeitlichen Priorität wird vom Bekl. überbewertet. Der Prioritätsgrundsatz spielt im zivilrechtlichen Emissionsrecht allenfalls eine untergeordnete Rolle (vgl. BGH NJW 1976, 1204), indem er bei der Würdigung der Zumutbarkeit im Rahmen des nachbarlichen Gemeinschaftsver hältnisses herangezogen werden kann. Dies hat das LG zutreffend berücksichtigt. Einen allgemeinen Grundsatz, daß dem Störer Störungen erlaubt sind, weil sie bereits vorhanden waren als der Gestörte das Grundstück der nunmehrigen Nutzung zuführte, gibt es nicht. Das LG ist auch keineswegs davon ausgegangen, daß die klägerischen Grundstücke in einer "Oase der Ruhe" liegen, sondern hat sich mit den weiteren Lärmquellen auf Seite 12 des Urteils ausführlich und zutreffend auseinandergesetzt. Ob nun hier die Grundsätze über summierte Einwirkungen heranzuziehen wären, was sich eher zum Nachteil des Bekl. auswirken würde, oder ob den örtlichen Gegebenheiten eher bei der Beurteilung der Wesentlichkeit Rechnung zu tragen ist, kann

hat sich mit den weiteren Lärmquellen auf Seite 12 des Urteils ausführlich und zutreffend auseinandergesetzt. Ob nun hier die Grundsätze über summierte Einwirkungen heranzuziehen wären, was sich eher zum Nachteil des Bekl. auswirken würde, oder ob den örtlichen Gegebenheiten eher bei der Beurteilung der Wesentlichkeit Rechnung zu tragen ist, kann dahinstehen. Unter Heranziehung beider Gesichtspunkte erweist sich nämlich die Entscheidung des LG als eine dem Gebot der gegenseitigem Rücksichtnahme entsprechende Regelung.