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Unterlassene Zulassung der Berufung

BGHV ZB 282/1115.05.2012unveröffentlicht

ZPO § 511

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Unterlassene Zulassung der Berufung; Beschwer durch erfolgreiche Anfechtung des Jahresabschlusses; Jahresabrechnung; Begründungsanforderungen an Beschluss; unzulässige Berufung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Beschwer des Anfechtungsklägers durch eine erfolglose Anfechtung eines Jahresabrechnungsbeschlusses bestimmt sich allein nach seinem persönlichen wirtschaftlichen Interesse, das selbst bei einschränkungsloser Anfechtung nicht dem Streitwert der Anfechtungsklage entsprechen muss.

2. Geht das Amtsgericht von einer Berufungsbeschwer von über 600 € aus, muss das Berufungsgericht die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachholen, wenn es diesen Wert für nicht erreicht hält.

3. Sollte die Klage als unschlüssig abgewiesen worden sein, kommt eine Zulassung der Berufung nur zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und nur in Betracht, wenn das Amtsgericht die Anforderungen an den Sachvortrag des Klägers überspannt oder Vortrag des Klägers übergangen haben sollte.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Das Amtsgericht hat die Anfechtungsklage der Kl. gegen den Beschluss der aus den Parteien bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft über eine Jahresabrechnung abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kl. als unzulässig verworfen, weil die Berufungssumme von 600 € nicht erreicht sei. Die Beschwer der Kl. betrage 113,59 €. Dagegen wenden sich die Kl. mit der Rechtsbeschwerde.

II. 2 Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

3 1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, wobei auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte Rechtsschutzziel deutlich werden muss. Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wird. Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinn. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (Senat, Beschlüsse vom 7. April 2011 - V ZB 301/10, WuM 2011, 377 Rn. 3 und vom 29. September 2011 - V ZB 157/11, NJW-RR 2012, 141, 142 Rn. 2).

4 2. So liegt es hier. Eine Sachdarstellung fehlt. Angaben zum Streitgegenstand lassen sich der Entscheidung nicht entnehmen. Es ist nicht erkennbar, gegen welche Jahresabrechnung sich die Kl. wenden, was sie gegen diese einwenden und welches Rechtsschutzziel sie mit der Berufung verfolgen.

5 3. Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.

III. 6 Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

7 1. Sollten gegen die Darstellung einzelner Positionen in der Jahresabrechnung Einwände erhoben werden, die nicht zu einer Verminderung der persönlichen Belastung der Kl. führen, wäre Folgendes zu berücksichtigen: Die Beschwer des Anfechtungsklägers durch die Abweisung der Anfechtungsklage gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümer muss nicht immer nach seinen persönlichen wirtschaftlichen Interessen zu bemessen sein. Das gilt etwa für die Anfechtung des Beschlusses über die Entlastung des Verwalters, gegen den keine Ansprüche erhoben werden sollen (Senat, Beschluss vom 31. März 2011 - V ZB 236/10, NJW-RR 2011, 1026, 1027 Rn. 12). Auf die Anfechtung der Jahresrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG lässt sich diese Überlegung nicht übertragen. Die Jahresrechnung hat Einnahmen und Ausgaben und die Höhe gebildeter Rücklagen der Gemeinschaft auszuweisen (Senat, Urteil vom 4. Dezember 2009 - V ZR 44/09, NJW 2010, 2127 f. Rn. 10). Sie soll die Wohnungseigentümer in die Lage versetzen, die Vermögenslage der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erfassen und daraufhin zu überprüfen, was mit den eingezahlten Mitteln geschehen ist, insbesondere ob sie entsprechend den Vorgaben namentlich des Wirtschaftsplans eingesetzt worden sind (Senat, Urteil vom 4 März 2011 - V ZR 156/10, NJW 2011, 1346, 1347 Rn. 6). Sie ist nicht zuletzt die Grundlage für die Festlegung der endgültigen Höhe der Beiträge (KG, OLGZ 1994, 141, 145; Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 28 Rn. 56 a.E.). Darüber hinausgehende ideelle Zwecke hat die Jahresabrechnung nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Abrechnung, wie die Kl. formuliert haben, den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen müsse. Richtig ist zwar, dass die Jahresabrechnung nicht nur inhaltlich richtig, sondern auch für einen Wohnungseigentümer ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich, geordnet und übersichtlich sein muss (Senat, Urteil vom 4. Dezember 2009 - V ZR 44/09, NJW 2010, 2127 f. Rn. 10). Damit soll aber nur erreicht werden, dass die Jahresabrechnung die ihr zugedachte Kontrollfunktion erfüllt. Deshalb bestimmt sich die Beschwer des Anfechtungskl. durch die erfolglose Anfechtung des Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung allein nach seinem persönlichen wirtschaftlichen Interesse.

8 2. Dieses persönliche wirtschaftliche Interesse entspricht auch bei einer einschränkungslosen Anfechtung des Beschlusses über die Jahresrechnung nicht dem Streitwert des Anfechtungsklageverfahrens, der sich gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Gesamtinteresse beider Parteien und alle Beigeladenen bestimmt. Maßgeblich ist vielmehr der Anteil des Kl. an dem Gesamtergebnis. Geht es dem Kl. nur um einen bestimmten Aspekt der Jahresabrechnung, kann es sachgerecht sein, auf diesen abzustellen (Suilmann in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 49a GKG Rn. 16 a.E. für die Anfechtung eines Wirtschaftsplans). Das wäre etwa der Fall, wenn der Kl. geltend macht, der Rücklage fehlten Beträge, sei es, weil sie nicht eingezogen, sei es, weil sie falsch zugeordnet worden sind. Maßgeblich wäre auch dann nicht der Gesamtfehlbetrag, sondern nur der Anteil des Kl. an diesem Fehlbetrag.

9 3. Sollte das Amtsgericht von einer Berufungsbeschwer von über 600 € ausgegangen sein, muss das Berufungsgericht die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO nachholen, wenn es diesen Wert für nicht erreicht hält (BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218, 219 Rn. 12; Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, NJW-RR 2012, 82, 83 Rn. 6). Sollte die Klage als unschlüssig abgewiesen worden sein, käme eine Zulassung nur zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und nur in Betracht, wenn das Amtsgericht die Anforderungen an den Sachvortrag der Kl. überspannt oder Vortrag der Kl. übergangen haben sollte.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für den Wert der Beschwer ist das wirtschaftlich zu bemessende Änderungsinteresse des Berufungsführers maßgebend.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG hat die Anfechtungsklage der Kläger gegen einen Jahresabrechnungsbeschluss abgewiesen. Das LG hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungssumme von 600 € nicht erreicht sei, denn die Beschwer der Kläger betrage nur 113,59 €. Hiergegen die Rechtsbeschwerde an den BGH.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Erfolg! Der BGH verweist die Sache an das LG zurück. Dies ist schon deshalb geboten, weil der Verwerfungsbeschluss des LG keine tatsächlichen Feststellungen trifft, so dass das Beschwerdegericht überhaupt nicht zu einer rechtlichen Überprüfung in der Lage ist. Angaben zum Streitgegenstand sind nicht vorhanden. Es ist nicht erkennbar, gegen welche Jahresabrechnung sich die Kläger wenden, was sie gegen diese einwenden, und welches Rechtsschutzziel sie mit der Berufung verfolgen. Vorsorglich führt der BGH für die weitere Behandlung des Rechtsstreits aus: Die Beschwer eines Anfechtungsklägers durch eine erfolglose Anfechtung des Eigentümerbeschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung bestimmt sich allein nach seinem persönlichen wirtschaftlichen Interesse.

Dieses entspricht selbst bei einer vollen Anfechtung des Jahresabrechnungsbeschlusses nicht dem Streitwert dieser Anfechtungsklage, der sich an dem Gesamtinteresse beider Parteien ausrichtet. Maßgeblich ist der Anteil des Klägers an dem von ihm beanstandeten Aspekt der Jahresabrechnung.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Streitwert in der ersten Instanz und Beschwer durch ein abweisendes Urteil müssen auseinandergehalten werden, wenn es um die Zulässigkeit der Berufung geht (vgl. auch BGH, GE 2012, 768). Der BGH schärft den Untergerichten die Sachbehandlung ein, wenn das AG von seinem Standpunkt aus eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung für entbehrlich hält, weil die Berufungssumme nach seiner Auffassung erreicht ist. Das Berufungsgericht selbst muss, wenn es dieser Ansicht zur Berufungssumme nicht folgt, die vom AG für überflüssig gehaltene Zulassungsentscheidung nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen nachholen.

VRiKG a.D. RA Dr. Lothar Briesemeister

AKD Dittert, Südhoff & Partner