Unterhaltungskosten bei Wegerecht für Hinterlieger
BGB § 1020 Satz 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Unterhaltungskosten bei Wegerecht für Hinterlieger; Schneebeseitigung; Eisbeseitigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Wegerechtberechtigte hat unabhängig davon , ob er den Weg angelegt hat, zwar die Unterhaltskosten zu tragen, aber der den Weg mitbenutzende belastete Eigentümer muß sich an den Kosten - mangels Vereinbarung oder unterschiedlicher Nutzungsintensität hälftig - beteiligen. (Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Bekl. ist Eigentümerin eines Flurstücks, das sie als Acker und Wald nutzt. An der nördlichen Grenze des Flurstücks zu den im Eigentum des Kl. stehenden Flurstücken 129/24 und 129/25 verläuft ein etwa 3 m breiter Weg, der den Zugang von einer öffentlichen Straße, dem R.weg, zu dem Flurstück der Bekl. bildet. Das Flurstück 129/25 grenzt an den R.weg. Seine Bebauung versperrt dem dahinter gelegenen Flurstück 129/24 den Zugang zu diesem.
2 Der Kl. nutzt das Flurstück 129/24 für seinen Gewerbebetrieb als Tischler und Zimmermann. Der Zugang erfolgt über den Weg auf dem Flurstück der Bekl. 1990 einigten sich die Parteien, den Zugang durch eine Grunddienstbarkeit zu sichern, die in das Grundbuch des belasteten Grundstücks eingetragen wurde. Die Bewilligung enthält keine Regelungen zur Unterhaltung des Weges.
3 Der Kl. meint, die Bekl. sei als Eigentümerin der Wegefläche verkehrssicherungspflichtig. Er hat beantragt, die Bekl. zu verurteilen, den Weg jeweils von November bis März von Schnee zu räumen und den Weg zu streuen. Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem LG zugelassenen Revision verfolgt er seinen Klageantrag weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 4 Das Berufungsgericht verneint den geltend gemachten Anspruch. Es hat festgestellt, daß eine Vereinbarung zur Unterhaltung des Weges zwischen den Parteien nicht getroffen sei. Es meint, auch aus § 1020 Satz 2 BGB ergebe sich der geltend gemachte Anspruch nicht. Selbst wenn man unterstelle, daß es sich bei dem Weg um eine Anlage im Sinne der Vorschrift handele und die Verkehrssicherungspflicht als Pflicht zur Unterhaltung im Sinne von § 1020 Satz 2 BGB angesehen werde, sei die Vorschrift nicht einschlägig, weil der Weg von beiden Parteien genutzt werde. Da §§ 741 ff. BGB auf die Nutzung des Weges durch die Parteien keine Anwendung fänden, könne keine der Parteien von der jeweils anderen verlangen, den Weg zu räumen und zu streuen. Einem Dritten gegenüber, der aufgrund einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf dem Weg zu Schaden komme, sei jede der Parteien verantwortlich und müsse daher im eigenen Interesse Gefahren vorbeugen, die mit der Nutzung des Weges verbunden seien.
5 Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II. 6 An der Erfüllung des Winterdienstes auf dem Weg haben im Verhältnis zueinander grundsätzlich beide Parteien mitzuwirken.
7 Der Weg auf dem Grundstück der Bekl. bildet eine Anlage im Sinne von § 1020 Satz 2 BGB. Ob und in welcher Weise der Weg befestigt ist, ist ohne Bedeutung. Schon Fahrspuren bedeuten eine Anlage im Sinne der Vorschrift (Senat, Urt. v. 17. Februar 2006, V ZR 49/05, GE 2006, 372 = NJW 2006, 1428, 1429). Daß zumindest derartige Spuren auf dem Grundstück der Bekl. als Zufahrt zu den Flurstücken der Parteien dienen, ist nach dem beiderseitigen Vortrag unstreitig.
8 Die eingetragene Berechtigung zur Benutzung des Weges läßt den Kl. Halter des Weges im Sinne von § 1020 Satz 2 BGB sein. Die Frage, ob er den Weg angelegt hat, ist insoweit ohne Bedeutung (MünchKomm-BGB/Falkenberg, 4. Aufl., § 1020 Rdn. 9; RGRK-BGB/Rothe, 12. Aufl., § 1020 Rdn. 5; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1020 Rdn. 5; Staudinger/Mayer, BGB [2002], § 1020 Rdn. 13). Die Mitbenutzung des Weges durch die Bekl. führt nicht dazu, daß der Kl. nicht Halter des Weges ist, sondern hat zur Folge, daß sich die Bekl., sofern sich aus den Umständen bei der Bestellung der Dienstbarkeit nichts anderes ergibt, gegenüber dem Kl. an der Unterhaltung des Weges, zu der die Wahrung der Verkehrssicherungspflicht gehört (Senat, BGHZ 161, 115, 122), zu beteiligen hat (Senat, aaO., 119 ff.). Das Maß der Verpflichtung der Parteien im Verhältnis zueinander wird von dem Umfang und der Intensität der beiderseitigen Nutzung des Weges bestimmt. Ist nichts anderes feststellbar, haben gemäß §§ 748, 742 BGB beide Parteien im selben Umfang zur Unterhaltung des Weges und damit zum Winterdienst auf diesem Weg beizutragen (Senat, aaO., 123).
9 Das haben die Parteien bisher nicht gesehen; Feststellungen zu Umfang und Intensität der beiderseitigen Nutzung des Weges sind nicht getroffen. Die Aufhebung und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht gibt den Parteien Gelegenheit, Näheres hierzu vorzutragen. Bei der Entscheidung wird auch zu berücksichtigen sein, daß die Bekl. behauptet hat, der Weg sei mit einem Tor verschließbar gewesen, bis der Kl. dieses entfernt habe. Trifft dieses Vorbringen zu und sind weder die Bekl. noch ein Pächter der Bekl. bei Eis und Schnee auf die Benutzung des Weges angewiesen, konnte die Bekl. ihre Pflicht zur Verkehrssicherung auf dem Weg im Winter dadurch vermeiden, daß sie die Benutzung des Weges durch Dritte verhinderte, indem sie das Tor verschloß. Verhält es sich so, ist für eine Verpflichtung der Bekl. gegenüber dem Kl., sich an dem Winterdienst auf dem Weg zu beteiligen, kein Raum. Eine Verpflichtung der Bekl. zur Beteiligung an dem Winterdienst scheidet schließlich auch dann aus, wenn die Benutzung des Weges durch die Bekl., ihre Pächter und Besucher im Verhältnis zur Nutzung des Weges durch den Kl. und die Angehörigen sowie Besucher seines Betriebs von absolut untergeordnetem Ausmaß ist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Immer wieder gibt es Streit um Wegerechte, weil weder im Grundbuch noch durch Vertrag Regelungen getroffen worden sind, wer welche Unterhaltungsmaßnahmen durchführen (und bezahlen) muß. Der BGH stellt erneut klar, daß der Wegerechtberechtigte unabhängig davon, ob er den Weg angelegt hat, zwar die Unterhaltskosten zu tragen hat, aber der den Weg mitbenutzende belastete Eigentümer sich an den Kosten - mangels Vereinbarung oder unterschiedlicher Nutzungsintensität hälftig - zu beteiligen hat.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Über das mit einem Wegerecht des Hinterliegers belastete vordere Grundstück führt ein Weg, über den der Hinterlieger sein Grundstück erreicht. Diesen Weg benutzt auch der belastete Eigentümer. Der Wegerechtberechtigte nahm den Eigentümer auf Räumung des Weges von Schnee und dessen Streuung in Anspruch. AG und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Wegerechtberechtigte seinen Klageantrag weiter.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In der Revision stellte der V. Zivilsenat des BGH erneut fest (vgl. frühere Entscheidung GE 2006, 372), daß der Wegerechtberechtigte unabhängig davon, ob er den Weg angelegt hat, zwar die Unterhaltskosten zu tragen hat, aber der den Weg mitbenutzende belastete Eigentümer sich an den Kosten - mangels Vereinbarung hälftig - zu beteiligen hat.