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Untergang des Umlagen-Vorschußanspruchs

LG Berlin64 S 360/8720.05.1988GE 1988, 733

§ 535 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Untergang des Umlagen-Vorschußanspruchs; Mietnebenkosten; Betriebskostenvorschuß; Vorschußzahlung; Vorschußanspruch, Beendigung; Abrechnungstermin

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Betriebskostenvorschüsse sind nicht mehr fällig, wenn die Abrechnungstermine bereits verstrichen sind.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat keinen Anspruch mehr auf die in den verlangten Mieten für März und April enthaltenen Betriebskostenvorschüsse, weil sie insoweit inzwischen hätte abrechnen müssen. Nach § 4 Nr. 2 des Mietvertrages war der Vorschuß "jährlich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres ..." abzurechnen. Daraus ergibt sich eine kalenderjährliche Abrechnung, so daß die Kl. über die Betriebskostenvorschüsse für März und April bis zum 31. Dezember hätte abrechnen müssen.