Untergang des Umlagen-Vorschußanspruchs
§ 535 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Untergang des Umlagen-Vorschußanspruchs; Mietnebenkosten; Betriebskostenvorschuß; Vorschußzahlung; Vorschußanspruch, Beendigung; Abrechnungstermin
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Betriebskostenvorschüsse sind nicht mehr fällig, wenn die Abrechnungstermine bereits verstrichen sind.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat keinen Anspruch mehr auf die in den verlangten Mieten für März und April enthaltenen Betriebskostenvorschüsse, weil sie insoweit inzwischen hätte abrechnen müssen. Nach § 4 Nr. 2 des Mietvertrages war der Vorschuß "jährlich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres ..." abzurechnen. Daraus ergibt sich eine kalenderjährliche Abrechnung, so daß die Kl. über die Betriebskostenvorschüsse für März und April bis zum 31. Dezember hätte abrechnen müssen.