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Unterbringungsbedingungen in den Spezialheimen der DDR, mündliche Erörterung

KG4 Ws 32/15 REHA25.06.2015ZOV 2015, 190

StrRehaG §§ 2 Abs. 1, 11 Abs. 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die während der Unterbringung eines Betroffenen in einem Spezialkinderheim in der DDR obwaltenden Umstände sind im Rehabilitierungsverfahren rechtlich ohne Belang.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. Februar 2015 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung verworfen.

Der angefochtene Beschluss enthält keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers. Der Gesetzgeber hat das Rehabilitierungsverfahren grundsätzlich schriftlich ausgestaltet (§ 11 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG).

Für eine persönliche Anhörung des Betroffenen besteht keine Veranlassung. Insbesondere soweit er zu den während seiner Unterbringung in dem Spezialkinderheim obwaltenden - vom Landgericht nicht in Zweifel gezogenen - Umständen Angaben machen könnte, wären diese aus den vom Landgericht hierzu dargelegten Gründen für die zu treffende Entscheidung über die Rehabilitierung rechtlich ohne Belang.