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Unterbringung in Spezial- und Durchgangsheimen

KG4 Ws 81-85/18 REHA20.09.2019ZOV 2019, 144

StrRehaG §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 1 Nr. 3

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Sachfremd ist der Zweck, der deutlich von den Zwecken abweicht, die von einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung als zur Rechtfertigung einer Unterbringung anerkannt sind.

2. Ob ein sachfremder Grund für die Unterbringung in einem Spezialheim vorlag, beurteilt sich gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965 (GBl. DDR S. 368) danach, ob eine Umerziehung schwererziehbarer und straffälliger Jugendlicher sowie schwererziehbarer Kinder erforderlich war.

3. Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren bei Betroffenen, die in Heimen für Kinder oder Jugendliche untergebracht waren, ist nur die Einweisungsentscheidung als solche, nicht aber deren Folgen.

4. Aufenthalte in Durchgangsheimen, die der Rückführung des Betroffenen in den elterlichen Haushalt dienten, haben jedenfalls dann keinen sachfremden Zweck verfolgt, wenn sie nur von kurzer Dauer waren.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1. Die Betroffene hat mit ihrem an das Landgericht Berlin gerichteten Schreiben vom 28. August 2017 Anträge auf Rehabilitierung im Hinblick auf ihre Unterbringung im Spezialkinderheim „Makarenko“ in Krassow in der Zeit vom 28. August 1985 bis 3. Juli 1987 sowie in den Durchgangsheimen in Görlitz, Weißack bei Cottbus, Dresden und Berlin Alt-Stralau im Jahr 1984 oder 1985 und die zugrunde liegenden Einweisungsentscheidungen gestellt. Sie hält ihre Einweisung in ein Spezialkinderheim unter Berücksichtigung des Einweisungsgrundes für „unverhältnismäßig hart“ und daher für rechtsstaatswidrig.

Ihrem Antrag hat die Betroffene eine Kopie des Abschlussberichts des Spezialkinderheims „Makarenko“ vom 5. Mai 1987, eine Kopie des Übergabeprotokolls vom 3. Juli 1987 sowie ein Übersendungsschreiben der Jugendfürsorgerin des Landkreises Nordwestmecklenburg an das Referat Jugendhilfe des Rats des Stadtbezirks Marzahn vom 8. Juli 1987 beigefügt.

2. Die Rehabilitierungskammer bei dem Landgericht Berlin hat auf den Antrag der Betroffenen umfangreiche Ermittlungen eingeleitet. Auf die (u. a.) an die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft gerichtete Bitte um Übermittlung sämtlicher Unterlagen und sonstiger Erkenntnisse zu den von der Betroffenen im Rehabilitierungsantrag genannten Unterbringungen übersandte die Senatsverwaltung eine Farbkopie der am 14. Mai 1985 angelegten Heimeinweisungs-Karte betreffend die Heimunterbringung der Betroffenen im Spezialkinderheim „Makarenko“ in Krassow. Weitere Unterlagen, insbesondere solche die Unterbringung der Betroffenen in den Durchgangsheimen betreffend, konnten in der Folge nicht ermittelt werden, insbesondere gelang es nicht, die Einweisungsverfügung des Rates des Stadtbezirks Berlin-Marzahn vom 4. Juli 1985 zu erhalten.

3. Mit Schreiben vom 5. Januar 2018 hat die Generalstaatsanwaltschaft Berlin Stellung zum Rehabilitierungsantrag der Betroffenen genommen und die Zurückweisung des Antrags beantragt, da Anhaltspunkte für eine willkürliche Unterbringung der Betroffenen nicht ersichtlich seien und das Fehlen von Verfahrensunterlagen im Rehabilitierungsverfahren zu Lasten der Antragstellerin ginge.

4. Die 51. große Strafkammer - Rehabilitierungskammer - des Landgerichts Berlin hat den Antrag der Betroffenen auf strafrechtliche Rehabilitierung mit Beschluss vom 21. Februar 2018, ihr zugestellt über ihre Prozessbevollmächtigte am 30. April 2018, unter ausführlicher Darstellung des Inhalts der zu den Akten gelangten Urkunden, auf die der Senat Bezug nimmt, und unter Hinweis auf den - zu Lasten der Antragstellerin gehenden - Umstand, dass sich weitere Unterlagen, insbesondere die Akten der Jugendhilfe und die Heimakten nicht mehr haben auffinden lassen, als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.

5. Hiergegen richtet sich die am 30. Mai 2018 bei dem Landgericht Berlin eingegangene Beschwerde der Betroffenen vom selben Tag, die sie mit Schreiben vom 6. Juli 2018 unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des OLG Brandenburg vom 22. März 2018 - 2 Ws (Reha) 11/17 - und vom 26. Oktober 2017 - 2 Ws (Reha) 10/16 - sowie des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. Mai 2017 - 2 Ws (Reh) 16/17 - näher begründet hat. Dazu hat die Betroffene die Auffassung vertreten, dass die Einweisungsvoraussetzungen für ein Spezialheim seinerzeit nicht vorgelegen hätten, sondern ein grobes Missverhältnis zwischen Anlass für die Heimerziehung und Einweisung in ein Spezialkinderheim bestanden habe. Ihre Unterbringung „in dem Durchgangsheim“ habe hingegen mindestens acht, vermutlich eher zwölf Monate gedauert und sei daher bereits angesichts der Überschreitung der gesetzlichen Höchstdauer von „18 Tagen“ rechtswidrig gewesen.

6. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mit Verfügung vom 6. Juni 2018 zum Rechtsmittel der Betroffenen Stellung genommen und beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

7. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 hat die Betroffene unter Beifügung eines Protokolls des Spezialkinderheims „Makarenko“ über „eine vermisste weibliche Person“ ergänzend zur Begründung ihres Rechtsmittels vorgetragen und ausgeführt, dass die Erziehungsschwierigkeiten vor allem dem Verhalten der alleinerziehenden Mutter geschuldet gewesen seien, deren Aufmerksamkeit mit der Geburt ihrer Halbschwestern - Zwillinge - im Januar 1984 allein diesen gegolten habe. Des Weiteren hat sie mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 auf die Anfragen des Senats mitgeteilt, sich an die genauen Daten der Unterbringung in den im Antrag genannten Unterbringungsheimen nicht mehr zu erinnern. Es sei das erste Mal gewesen, dass sie „Bekannschaft“ mit einem Heimaufenthalt gemacht habe. Sie sei damals 13 oder 14 Jahre alt gewesen. Ihrer Erinnerung nach habe der Aufenthalt im Durchgangsheim Görlitz zwei Tage betragen, im Durchgangsheim Dresden 8, 9 oder 10 Wochen, möglicherweise jedoch auch 12, in Weissack bei Cottbus 2 bis 3 Wochen sowie in Alt-Stralau 3 bis 4 Wochen. Sie sei von einem Durchgangsheim zum nächsten verbracht worden, nachdem sie von zu Hause weggelaufen, sich dann jedoch freiwillig der Transportpolizei der Deutschen Reichsbahn in Zittau gestellt habe.

Auf die schriftliche Stellungnahme der Mutter der Betroffenen vom 28. Mai 2019, die der Senat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts eingeholt hatte, hat die Betroffene mit Schreiben vom 16. und 21. Juni 2019 erneut betont, dass sich das Verhältnis zur Mutter mit der Geburt der Zwillinge deutlich verschlechtert habe; sie sei einerseits „abgeschrieben“ gewesen, andererseits ständig von ihrer Mutter „angebrüllt“ worden, der sie nichts habe recht machen können. Sie habe angefangen, von zu Hause wegzulaufen und die Schule zu schwänzen, da sie die Situation nicht mehr ertragen habe. Zur Untermauerung ihres Vortrages, dass ihre Schulschwierigkeiten mit der Geburt der Halbgeschwister in Zusammenhang stehen, hat die Betroffene ferner mit Schreiben vom 13. September 2019 Kopien ihrer Schulzeugnisse der Schuljahre 1982/1983 bis 1986/1987 zu den Akten gereicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Verbringens der Verfahrensbeteiligten nimmt der Senat auf die erwähnten Schreiben und Verfügungen Bezug.

II. 1. Die Beschwerde des Betroffenen ist zulässig (§ 13 Abs. 1 StrRehaG), insbesondere statthaft und rechtzeitig erhoben. Sie hat auch im tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Im Einzelnen:

a) Die Betroffene ist im Hinblick auf die Anordnung ihrer Unterbringung im Spezialkinderheim „Makarenko“ in Krassow (Kreis Wismar) durch die Einweisungsverfügung des Rates des Stadtbezirks Berlin-Marzahn vom 4. Juli 1985 zu rehabilitieren. Die Voraussetzungen einer Rehabilitierung nach den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 StrRehaG liegen insoweit vor.

Nach der gesetzlichen Regelung kann die Anordnung der Unterbringung in Heimen für Kinder und Jugendliche der ehemaligen DDR unabhängig davon, ob die Unterbringung im konkreten Einzelfall freiheitsentziehenden Charakter hatte oder unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 2 Abs. 2 StrRehaG vollzogen wurde, eine rehabilitierungsfähige Maßnahme darstellen. Ein Anspruch auf Rehabilitierung ist jedoch nur dann gegeben, wenn die Anordnung der Heimunterbringung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat. Eine Rehabilitierung hat auch zu erfolgen, wenn die Einweisungsentscheidung aus sonstigen Gründen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil die angeordnete Unterbringung in grobem Missverhältnis zu ihrem Anlass stand (§ 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 StrRehaG; vgl. KG ZOV 2012, 82, 83 und ZOV 2011, 252, 253; jeweils m.w.N). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet das Rehabilitationsgericht nach der Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten in freier Beweiswürdigung. Hierbei erfordert § 10 Abs. 2 StrRehaG nicht den vollen Beweis, sondern lässt die Glaubhaftmachung im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügen.

aa) Zwar hat das Landgericht Berlin - Rehabilitierungskammer - mit dem angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt, dass die Anordnung der Unterbringung der Betroffenen im Spezialkinderheim „Makarenko“ nicht der politischen Verfolgung (der Betroffenen oder ihrer Eltern) gedient hat. Eine solche Verfolgung hat die Betroffene auch nicht geltend gemacht.

bb) Die Heimeinweisung als solche hatte auch keine sonstige sachfremde Zweckrichtung. Der in § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG verwendete Begriff der sachfremden Zwecke ist lediglich eine Konkretisierung des Begriffs der Rechtsstaatswidrigkeit in § 1 Abs. 1 StrRehaG. Sachfremd ist der Zweck, der deutlich von den Zwecken abweicht, die von einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung als zur Rechtfertigung einer Unterbringung anerkannt sind (vgl. KG ZOV 2012, 82, 83 m.w.N). Nach dem Inhalt der dem Senat vorliegenden Unterlagen aus dem Einweisungs- und Unterbringungsverfahren (Heimeinweisungs-Karte, Abschlussbericht des Spezialkinderheims vom 5. Mai 1987, Vermisstenprotokoll) und dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Betroffenen und deren Mutter ist davon auszugehen, dass die zuständige Jugendhilfebehörde in Absprache mit der Erziehungsberechtigten (Mutter) aus Fürsorgegründen zu dem Entschluss gekommen ist, die Betroffene vorübergehend nicht im Haushalt ihrer Mutter aufwachsen zu lassen, dass für die Anordnung der Heimunterbringung der Betroffenen im Jahr 1995 mithin anerkennenswerte, erzieherische Gründe bestanden haben.

Danach war die Einweisung der Jugendhilfe insbesondere vor dem Hintergrund ergangen, dass die Betroffene im Zeitraum 1984 bis 1985 aufgrund durch die Geburt ihrer Zwillingsschwestern ausgelöster familiärer Konflikte mehrfach von zu Hause weggelaufen und der Schule immer häufiger unentschuldigt ferngeblieben war. Nach den vorhandenen Informationen bestand damit eine angespannte, den Bedürfnissen der Betroffenen nicht entsprechende Familiensituation, in der sich die Betroffene als „Dauerausreißerin“ hervortat und sich so der erzieherischen Kontrolle der Mutter entzog. Zugleich litt mit den Fehlzeiten die schulische Entwicklung der Betroffenen, die bereits zuvor nur mittelmäßige Leistungen erbracht hatte. Dass der zuständige Jugendhilfeausschuss in dieser Situation in Absprache mit der Kindesmutter die Heimerziehung der Betroffenen als solche angeordnet hat, kann aufgrund dieses Sachverhalts daher nicht als sachfremden Zwecken dienend oder gar willkürlich angesehen werden.

cc) Das gilt aber nicht, soweit sogleich die Unterbringung der Betroffenen in einem Spezialheim der Jugendhilfe, hier dem Spezialkinderheim „Makarenko“ in Krassow, angeordnet worden ist.

Spezialheime der Jugendhilfe dienten in der DDR - anders als sogenannte Normalkinderheime (vgl. § 1 der Verordnung über Heimerziehung von Kindern und Jugendlichen vom 26. Juli 1951, GBI. DDR 1951, 708), die für elternlose und entwicklungsgefährdete Kinder und Jugendliche gedacht waren (vgl. Zimmermann, „Den neuen Menschen schaffen“ - Die Umerziehung von schwererziehbaren und straffälligen Jugendlichen in der DDR [1945-1990], S. 243) - der „Umerziehung“ „schwererziehbarer und straffälliger Jugendlicher sowie schwererziehbarer Kinder“, „deren Umerziehung in ihrer bisherigen Erziehungsumgebung trotz optimal organisierter erzieherischer Einwirkung der Gesellschaft nicht erfolgreich verlief“ (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965, GBI. DDR 1965, 368).

(1) Nach Auswertung der vorhandenen Informationen bestehen bereits erhebliche Zweifel am Vorliegen einer „Schwererziehbarkeit“ der Betroffenen und damit an den - nach dem seinerzeit geltenden DDR-Recht erforderlichen - Voraussetzungen für ihre Unterbringung in einem Spezialheim. Denn nach den vorhandenen Informationen entstanden die familiären Probleme erst mit der Geburt der Geschwister der Betroffenen im Januar 1984, die zu einer Überforderung der Mutter in Betreuung und Erziehung der Betroffenen führte. Die Betroffene, die sich zurückgesetzt und ungerechtfertigt behandelt fühlte, reagierte hierauf mit permanentem Ausreißen, was erhebliche Fehlzeiten in der Schule und damit einhergehend schulische Leistungsprobleme zur Folge hatte. Es drängt sich daher auf, dass die Ursache für die Verhaltensauffälligkeiten der Betroffenen nicht primär in ihrer Person begründet lag, sondern diese ihre Ursache in der Überforderung der Mutter und einer damit einhergehenden Fehl- und Mangelerziehung hatten. Die Reaktion der Betroffenen, sich den häuslichen Auseinandersetzungen und der emotionalen Vernachlässigung durch Weglaufen zu entziehen, kann zudem auch als Hilferuf verbunden mit dem Wunsch verstanden werden, durch eine etwaige Sorge ihrer Mutter ein Zeichen der Zuwendung zu erfahren. Hierfür spricht auch, dass die Zeugnisse aus dieser Zeit die Betroffene nicht als verhaltensauffällig im Sinne von schwererziehbar beschreiben, sondern sie als aufgeschlossene, freundliche, wenngleich eher ruhige und zurückhaltende Person darstellen, der es allenfalls an Fleiß und Anstrengungsbereitschaft fehlte.

Letztlich kann aber dahinstehen, ob die zuständige Jugendhilfebehörde vor diesem Hintergrund die (DDR-rechtlichen) Voraussetzungen für die Unterbringung der Betroffenen in einem Spezialkinderheim ohne Verstoß gegen wesentliche Grundsätze einer freiheitlich rechtsstaatlichen Ordnung als gegeben ansehen und diese anordnen durfte.

(2) Denn angesichts der Besonderheiten des Einzelfalls stand die angeordnete Unterbringung der Betroffenen im Spezialkinderheim „Makarenko“ in Krassow (Kreis Wismar) vorliegend in grobem Missverhältnis zu ihrem Anlass (§§ 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG). Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitationsverfahren bei Betroffenen, die in Heimen für Kinder oder Jugendliche untergebracht waren, nur die Einweisungsentscheidung als solche ist, nicht deren Folgen (KG ZOV 2012, 82). Auch wenn der konkrete Inhalt der Einweisungsentscheidung nicht ermittelt werden konnte, hat die freibeweisliche Aufklärung des Sachverhalts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergeben, dass die Anordnung der Heimunterbringung maßgeblich das wiederholte Weglaufen von zu Hause und Schulschwänzen und damit verbundene Schwierigkeiten im schulischen Bereich vor dem Hintergrund einer familiären Ausnahmesituation zum Anlass hatte. Soweit die Ursache der Verhaltensauffälligkeiten in der Überforderung der alleinerziehenden Mutter zu sehen waren, hätte dem in ausreichendem Maße mit einer die Betroffenen weniger belastenden, weil nicht ihrer „Umerziehung“, sondern ihrer Stabilisierung bei „beginnender Fehlentwicklung“ dienenden Unterbringung in einem Normalheim begegnet werden können. Auf diese Weise hätte eine Beruhigung der Lage erreicht werden können.

dd) Die Anordnung der Unterbringung der Betroffenen im Spezialkinderheim „Makarenko“ in Krassow (Kreis Wismar) durch die Einweisungsverfügung des Rates des Stadtbezirks Berlin-Marzahn vom 4. Juli 1985 war danach unter Aufhebung ihre Rehabilitierung ablehnenden Beschlusses des Landgerichts Berlin - Rehabilitierungskammer - vom 21. Februar 2018 für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben; die Betroffene war insoweit zu rehabilitieren.

b) Zugleich war gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 StrRehG festzustellen, dass die Betroffene durch die Unterbringung im Spezialkinderheim „Makarenko“ in Krassow (Kreis Wismar) in der Zeit vom 29. August 1985 bis zum 3. Juli 1987 zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten hat. Die Dauer der Unterbringung der Betroffenen ergibt sich dabei eindeutig aus der Heimeinweisungs-Karte, dem Abschlussbericht sowie dem als Übergabeprotokoll bezeichneten Schreiben des Spezialheims „Makarenko“ vom 3. Juli 1987.

2. Soweit die Betroffene darüber hinaus (auch) ihre strafrechtliche Rehabilitierung für die von ihr in zeitlicher Hinsicht nur unspezifisch benannten Unterbringungen in den Durchgangsheimen Görlitz, Weißack bei Cottbus, Dresden und Berlin Alt-Stralau anstrebte, ist ihrer Beschwerde kein Erfolg beschieden. Denn insoweit liegen die Voraussetzungen einer Rehabilitierung nach den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 StrRehaG nicht vor.

Im Unterschied zur Einweisung der Betroffenen in das Spezialkinderheim „Makarenko“ in Krassow haben die durchgeführten Recherchen der Rehabilitierungskammer und der Betroffenen nicht zum Auffinden von Unterlagen speziell zur Unterbringung der Betroffenen in den von ihr aufgeführten Durchgangsheimen geführt. Die Betroffene selbst hat in ihrem Rehabilitierungsantrag als Anordnungsgrund der Unterbringung in den in unterschiedlichen Städten gelegenen Durchgangsheimen jeweils „Rückführung in die Häuslichkeit“ angegeben. Aus den aufgefundenen Unterlagen zur Unterbringung der Betroffenen im Spezialkinderheim „Makarenko“, der Stellungnahme der Mutter sowie ihrem eigenen Vortrag ergibt sich, dass die Betroffene mehrfach von zu Hause weggelaufen ist und sich sowohl in Berlin als auch außerhalb der Stadt aufgehalten hat. ln dem weiteren zur Akte gereichten Vermisstenprotokoll vom 29. August 1985 ist die Betroffene als „Dauerausreißer“ vermerkt worden. Auch den Aufenthalten der Betroffenen in den Durchgangsheimen Görlitz, Weißack bei Cottbus, Dresden und Berlin Alt-Stralau ging nach eigenen Angaben der Betroffenen ein Weglaufen aus dem mütterlichen Haushalt voraus. Die Unterbringungen dienten somit der Rückführung der Betroffenen in den mütterlichen Haushalt. Damit erfolgten sie allein aus fürsorgerischen Gründen und stellen sich nicht als sachfremd oder willkürlich dar.

Soweit die Betroffene über ihre Prozessbevollmächtigte vortragen ließ, die unverhältnismäßig lange Verweildauer in den Durchgangsheimen führe zu ihrer Rechtsstaatswidrigkeit, ist eine solche bereits nicht glaubhaft gemacht. Unterlagen zu den konkreten Zeiten der Aufenthalte in den Durchgangsheimen Görlitz, Weißack bei Cottbus, Dresden und Berlin Alt-Stralau konnten nicht ermittelt werden. Die Angaben der Betroffenen waren insoweit ohne Substanz und widersprüchlich, so dass sie keine Überzeugungsbildung zuließen. Nachdem die Betroffene im Rehabilitationsantrag lediglich Unterbringungen im Jahr 1984 oder 1985 zum Zwecke der Rückführung in die Häuslichkeit angegeben hatte, ohne einen besonders langen Aufenthalt zu behaupten, trug sie im weiteren Verlauf über ihre Prozessbevollmächtigte vor, sich über einen Zeitraum von „mindestens 8, vermutlich eher 12 Monaten im Durchgangsheim“ befunden zu haben. Auf die Anfrage des Senats, diese Aussage im Hinblick auf die Unterbringungszeiten in den einzelnen Durchgangsheimen zu konkretisieren, relativierte die Betroffene die Dauer der Unterbringung dahingehend, dass der Aufenthalt nunmehr nur noch insgesamt zwischen 13 Wochen und rund 19 Wochen betragen haben soll, nämlich 2 Tage in Görlitz, 8, 9 oder 10, ggf. auch 12 Wochen in Dresden, 2 bis 3 Wochen in Cottbus und 3 bis 4 Wochen in Alt-Stralau. Die Mutter der Betroffenen berichtete hingegen von keinem einzigen längeren Aufenthalt in einem Durchgangsheim; ihr zufolge waren die Aufenthalte in den (ihr örtlich mitgeteilten) Durchgangsheimen stets nur kurz.

Der Umstand, dass sich weitere Unterlagen nicht mehr haben auffinden lassen, so dass eine vollständige Feststellung des Sachverhalts, der zur Unterbringung der Betroffenen in den Durchgangsheimen geführt hat, wie auch deren Dauer nicht mehr möglich war, wirkt sich im vorliegenden Verfahren zu ihren Lasten aus. Weitere Möglichkeiten zur Sachverhaltsaufklärung bestanden nicht.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 14 Abs. 1 StrRehaG. Hinsichtlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen folgt die Entscheidung aus § 14 Abs. 2 und 4 StrRehaG (in Verbindung mit § 473 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch mit dem Beschluss vom 23. September 2019 bleibt der 4. Rehabilitierungssenat des KG bei seiner ständig wiederholten Aussage (vgl. nur: KG, ZOV 2012, 82; ZOV 2017, 40 f. mit abl. Anm. Mützel; Beschl. v. 22. Mai 2017 - 4 Ws 47/17 REHA -; Beschl. v. 18. Januar 2017 - 4 Ws 120-1222/15 REHA -; ZOV 2018, 92), ob eine Unterbringungsanordnung in einem Heim der DDR zu rehabilitieren sei, beurteile sich ausschließlich nach der Einweisungsentscheidung, nicht aber nach deren Folgen.

Soweit der Senat die Betroffene wegen der Unterbringung in einem Spezialheim dennoch rehabilitiert und dies darauf stützt, die angeordnete Einweisung habe i.S.v. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG in grobem Missverhältnis zu ihrem Anlass gestanden, widerspricht diese Begründung dem ständig wiederholten Mantra des Senats, maßgeblich für die Rehabilitierung sei nur die Unterbringungsanordnung, während deren Folgen außer Betracht zu bleiben hätten. Ein grobes Missverhältnis lässt sich nur feststellen, wenn der Anlass der Einweisung und die mit ihr verbundenen Folgen in ein Verhältnis gebracht werden. So verfährt denn auch der Senat, wenn er ausführt, die bloßen Verhaltensauffälligkeiten der Betroffenen hätte mit der weniger einschneidenden Folge der Einweisung in ein Normalkinderheim begegnet werden können. Mit dieser Aussage führt er sein Mantra, für die Rehabilitierungsfähigkeit der Einweisungsanordnung seien deren Folgen irrelevant, ad absurdum. Dieser logische Widerspruch, der im Beschluss vom 23. September 2019 besonders offenkundig zutage tritt, weil er in einem Absatz in zwei hintereinander geschalteten Sätzen begangen wird, lässt sich ohne Widerspruch zum gesetzlichen Tatbestand des groben Missverhältnisses (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG) nur auflösen, wenn der Glaubenssatz, die Rechtsstaatswidrigkeit der Einweisung müsse ohne Betrachtung ihrer Folgen festgestellt werden können, endlich aufgegeben wird. Eine Ermittlung der wesentlichen Rechtsstaatswidrigkeit ohne Betrachtung der Folgen der Einweisungsanordnung lässt die Feststellung eines groben Missverhältnisses zwischen Anlass und Folgen der Unterbringung nicht zu. Ein Ausblenden der Folgen der Einweisungsverfügung steht einer entsprechenden Abwägung entgegen. Tertium non datur.

Eine Berücksichtigung der mit der Einweisung verbundenen Folgen ist auch deshalb unabweisbar, weil sich das in der DDR mit den Unterbringungsanordnungen verübte Unrecht in aller Regel nur erkennen lässt, wenn sie der Prüfung zugrunde gelegt werden. In den Einweisungsunterlagen ist dieses Unrecht dagegen regelmäßig nicht dokumentiert. Sie sind daher in aller Regel nicht ausreichend, um das praktizierte Unrecht zu erkennen. Werden die Einweisungsfolgen nicht in Betracht gezogen, wird das Unrecht, das dem Heimsystem in der DDR zugrunde lag, praktisch vollständig ausgeblendet. Gerichten, die derart verfahren, ist deshalb die Vorhaltung zu machen, erneut Staatsunrecht „unter den Tisch zu kehren“, wie dies bereits Kennzeichen zahlreicher Judikate bei der juristischen Aufarbeitung von NS-Unrecht war.

Dass der Senat weiterhin an der Aussage festhält, auf die Folgen der Unterbringungsverfügung durch die DDR-Jugendhilfe komme es für die Rehabilitierungsfähigkeit eines Betroffenen von vornherein nicht an, ist auch vor dem Hintergrund nicht mehr entschuldbar, dass der Berliner BVerfGH mit Beschluss vom 16. Januar 2019 - VerfGH 145/17 - (ZOV 2019, 16 f. mit zust. Anm. Wasmuth, ZOV 2019, 19 f.; diese Rechtsprechung entspricht den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des BVerfG: vgl. nur: BVerfG, VIZ 1995, 519 f. = DtZ 1995, 398 ff.; BVerfGK 4, 119 ff. = LKV 2005, 116 f.; ZOV 2014, 237; Beschl. v. 9. Dezember 2014 - 2 BvR 429/11) dem 4. Rehabilitierungssenat des KG nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB einen Verfassungsverstoß wegen Missachtung der Garantie des effektiven Rechtsschutzes vorgehalten hat, weil er bei seiner Prüfung sachwidrig Zustände und Verfahren in den DDR-Heimen ausblende und damit die Möglichkeiten des Rechtsschutzes so eng fasse, dass er ihn nicht effektiv gewährleisten könne.

Der Berliner VerfGH hat die Notwendigkeit der Berücksichtigung der Einweisungsfolgen ausdrücklich auch für die Bestimmung des sachfremden Grundes für unerlässlich gehalten. Ob die Einweisungsverfügung dem Kindeswohl und damit einem rechtsstaatlich noch vertretbaren Zweck gedient hat, ergibt sich keineswegs nur aus der Verfügung über die Einweisung. Sie erteilt darüber vielmehr in aller Regel keine Auskunft. Nachdem bekannt ist, dass die DDR mit den Spezial- und Durchgangsheimen ein Heimsystem unterhalten hat, in dem flächendeckend die Zerstörung der Persönlichkeit der Eingewiesenen betrieben wurde (vgl. nur: Laudien/Sachse, Erziehungsvorstellungen in der Heimerziehung der DDR, in: Beauftragter der Bundesregierung für die neuen Bundesländer, Heimerziehung in der DDR - Expertisen, 2012, S. 125 ff.; Arp, Alltagserinnerungen von ehemaligen Heimkindern aus Spezialheimen der ehemaligen DDR, Jenaer Zentrum für empirische Sozial- und Kulturforschung e.V., Strukturen und Prozesse in den Spezialheimen der DDR in Thüringen, Forschungsbericht für das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit des Freistaates Thüringen, 2012, S. 74 ff.; Sachse, Ziel Umerziehung. Spezialheime der DDR-Jugendhilfe 1945-1989 in Sachsen, 2013; kurzer Überblick bei Wasmuth, ZOV 2015, 126 f.), steht fest, dass jede Einweisung in ein Spezial- oder Durchgangsheim nicht dem Kindeswohl, sondern der Zerstörung der Persönlichkeit der Betroffenen gedient hat. Damit aber steht außer Frage, dass Einweisungen in diese Heime stets einen sachfremden Zweck i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG verfolgt haben.

Während der 4. Rehabilitierungssenat des KG der Betroffenen bezogen auf die Einweisung in das Spezialheim „Makarenko“ in Krassow durch ihre Rehabilitierung effektiven Rechtsschutz - wenn auch mit einer dogmatisch so nicht haltbaren Begründung - gewährt hat, hat er ihn mit der Ablehnung der Rehabilitierung wegen der Einweisung in diverse Durchgangsheime erneut verweigert. Der Senat hätte sich insofern nicht auf die Aussagen beschränken dürfen, die Einweisung in die Durchgangsheime habe nur der Rückführung der Betroffenen in den mütterlichen Haushalt gedient, und es habe nicht nachgewiesen werden können, ob die Einweisungen für längere Zeit erfolgt seien. Vielmehr hätte er außerdem ermitteln müssen, ob auch in Durchgangsheimen jeweils die Zersetzung der Persönlichkeit betrieben wurde. Weil er diese Untersuchung unterlassen hat, hat er der Betroffenen effektiven Rechtsschutz i.S.v. Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 15 Abs. 4 Satz 1 BvV verwehrt.

Mehr noch: Mit dieser Entscheidung weicht der Senat entscheidungstragend von der Rechtsprechung des Rehabilitierungssenats des OLG Naumburg (Beschl. v. 29. September 2017 - 2 Ws [Reh] 17/17, ZOV 2017, 209, 210 f.) ab, der ebenfalls entscheidungstragend die Rechtsauffassung zugrunde liegt, dass der sachfremde Grund i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG nicht nur unter Berücksichtigung der Einweisungsverfügung zu untersuchen ist, sondern dass wesentlich auch auf die in den Heimen „herrschenden Zustände und Verfahren“ zurückzugreifen ist. Deshalb hätte der Rehabilitierungssenat des KG die Rechtsfrage, ob bei der Bestimmung des sachfremden Zwecks auch auf die Zustände und Verfahren in den Heimen zurückzugreifen ist, nach § 15 StrRehaG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG dem BGH vorlegen müssen. Da er über diese unter den OLG streitige Rechtsfrage ohne Vorlage an den BGH entschieden hat, hat er nicht nur seine gesetzlichen Pflichten aus § 15 StrRehaG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG, sondern auch die verfassungsrechtliche Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB verletzt.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Wasmuth, München