Unterbrechung des Rückübertragungsverfahrens bei Einleitung eines Investitionsvorrangverfahrens
InVorG § 4 Abs. 4; VermG § 6 Abs. 6 a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 InVorG über die Unterbrechung des Rückübertragungsverfahrens bei Einleitung eines Investitionsvorrangverfahrens bezieht sich allein auf das Verwaltungsverfahren und nicht auch auf ein anhängiges Gerichtsverfahren.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt die Aufhebung eines auf § 6 Abs. 6 a VermG gestützten Bescheides des Bekl., mit dem den Beigeladenen ein in A. gelegenes Grundstück zurückgegeben wurde. Während des verwaltungsgerichtlichen Streitverfahrens wurde der Bekl. von der Treuhandanstalt darüber informiert, daß in bezug auf das in Rede stehende Grundstück ein Investitionsvorrangverfahren eingeleitet worden sei. Das Verwaltungsgericht hat dem daraufhin gestellten, auf § 4 Abs. 4 InVorG gestellten Aussetzungsantrag der Kl. nicht stattgegeben, sondern die Klage abgewiesen. Die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde der Kl. bleibt erfolglos.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der behauptete Verfahrensfehler liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht war nicht verpflichtet, das Verfahren gemäß § 4 Abs. 4 InVorG auszusetzen. Diese Vorschrift bezieht sich, wie schon ihr Wortlaut deutlich macht, allein auf das Verwaltungsverfahren. Die in § 4 InVorG getroffenen Regelungen sind insgesamt verfahrensrechtlicher Natur; demgemäß wird der in Absatz 4 der Vorschrift verwendete Begriff "Rückübertragungsverfahren" in einem allein auf das Verwaltungsverfahren bezogenen Verständnis verwendet, der das gerichtliche Verfahren nicht einschließt. Das ergibt sich, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, auch aus dem Umstand, daß der Beginn der Unterbrechung an die Unterrichtung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen anknüpft und folgt überdies aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Sie will im Blick auf die Regelung in § 11 Abs. 2 InVorG eine stattgebende Entscheidung über den Rückübertragungsanspruch für die Dauer der Unterbrechung verhindern, damit währenddessen in Ruhe über die Gewährung des Investitionsvorrangs entschieden werden kann (vgl. dazu auch § 17 des von den Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. eingebrachten Gesetzentwurfs zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften [BT-Drucks. 12/2480; gleichlautend: Regierungsentwurf, BT Drucks. 2695, Anl. 1] sowie Ausschußbericht BT-Drucks. 12/2944 S. 60); dieser verfahrensrechtliche Zweck ist jedoch nicht mehr erreichbar, wenn vor Einleitung eines Verfahrens nach dem Investitionsvorranggesetz bereits ein stattgebender Rückgabebescheid erlassen worden ist.
Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich auch nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Beschwerde verkennt, daß mit dem angefochtenen Bescheid kein Unternehmen gemäß § 6 Abs. 1 VermG, sondern ein Unternehmensrest gemäß § 6 Abs. 6 a VermG zurückgegeben worden ist. Soweit sich die Beschwerde gegen die Erwägung des Verwaltungsgerichts wendet, die Unternehmensrückgabe sei wegen Einstellung des Geschäftsbetriebs gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG unmöglich geworden, greift sie allein die dem Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit zugrunde liegende rechtliche Würdigung an, ohne eine klärungsbedürftige, für den Fall entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufzuwerfen. Mit Angriffen gegen die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende rechtliche Würdigung kann aber nur die zugelassene Revision, nicht jedoch die Nichtzulassungsbeschwerde begründet werden. Abgesehen davon verkennt die Beschwerde, daß nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine Verpachtung des Unternehmens, sondern lediglich des Grundstücks erfolgt ist. Deshalb geht auch die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge fehl.