Unterbrechung des Räumungsprozesses durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters
ZPO § 240; InsO § 47
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Räumungsprozeß, in dem der Vermieter Herausgabe der Wohnung nach außerordentlicher fristloser Kündigung verlangt, ist mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters unterbrochen.
2. Das gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter gegenüber dem Vermieter erklärt, er habe die Mieträume nicht in Beschlag genommen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. mietet mit schriftlichem Mietvertrag ab dem 1.6.1982 von ... eine im Hause ..., 10623 Berlin, gelegene Wohnung. Mit Schreiben vom 30.12.2003 erklärten die Prozeßbevollmächtigten der Kl. gegenüber dem Bekl., für die Kl. das Mietverhältnis ... fristlos wegen Zahlungsverzuges zu kündigen. Mit Beschluß vom 3.9.2004 eröffnete das Amtsgericht Charlottenburg ... das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bekl. und bestellte Rechtsanwalt ... zum Insolvenzverwalter. Dieser äußerte, nachdem er von der Kl. aufgefordert worden war, zu erklären, daß das Mietverhältnis nicht dem Insolvenzbeschlag unterliege, mit Schreiben vom 15.12.2004 gegenüber der Kl., es bedürfe keiner Erklärung seinerseits; er habe die Mieträume nicht in Beschlag genommen und es kämen keine Ansprüche gegen die Masse in Betracht. Die Kl. ist der Auffassung, das Mietverhältnis sei durch die Kündigungserklärung vom 15.12.2003 beendet worden. Sie begehrt mit ihrer Klage vom Bekl. Räumung und Herausgabe der Wohnung ...
Die Klageschrift ist dem Bekl. am 28.2.2004 zugestellt worden. Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung darüber, ob der Rechtsstreit unterbrochen ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Rechtsstreit ist nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen.
Die Unterbrechung eines Rechtsstreits nach dieser Vorschrift tritt zwar kraft Gesetzes ein; wenn aber - wie hier - Streit über die Frage der Unterbrechung besteht, ist hierüber zu verhandeln und - falls eine Unterbrechung bejaht wird - durch Zwischenurteil nach § 303 ZPO zu entscheiden (BGHZ 82/209, 218). § 240 Satz 1 ZPO bestimmt, daß im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen ist, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen wird oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entscheidend ist somit, ob der Rechtsstreit "die Insolvenzmasse betrifft". Für die Beurteilung der Frage, ob der vorliegende Rechtsstreit die Insolvenzmasse betrifft, ist im folgenden vom Sachvortrag der Kl. auszugehen.
Der behauptete Herausgabeanspruch der Kl. betrifft die Insolvenzmasse.
§ 35 InsO definiert den Begriff der Insolvenzmasse als das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt. Das strittige Besitzrecht des Bekl. aus dem Mietvertrag (bzw. der strittige Herausgabeanspruch der Kl.) stellt einen Vermögenswert des Bekl. dar. Unterbrechung nach § 240 ZPO tritt im Passivprozeß dann ein, wenn der Schuldner wegen einer Forderung verklagt wird, die sich als Masseforderung oder als Insolvenzforderung darstellt (MüKo InsO 2001 vor §§ 85 ff. Rn. 27; Hess/Weis/Wienberg InsO 2. Aufl. 2001 § 85 Rn. 14), wenn also der Streitgegenstand aus der Insolvenzmasse zu leisten wäre (Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. 2005 § 240 Rn. 11). Ist - wie hier die Kl. meint - das Mietverhältnis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst worden, ist der Rückgabeanspruch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden. Der Rückgabeanspruch ist somit in diesem Fall eine Insolvenzforderung nach § 38 InsO und kann sich nur gegen den Schuldner richten (Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl. 2001 Rn. 1562 f.). Ein Anspruch gegen den Insolvenzverwalter, und zwar auf Aussonderung nach § 47 InsO, käme nur dann in Betracht, wenn dieser zwar den Herausgabeanspruch des Vermieters anerkennt, aber das Recht für sich in Anspruch nimmt, das Mietobjekt für die Masse zu nutzen (Wolf/Eckert/Ball aaO. Rn. 1563). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Herausgabeanspruch ist nach wie vor gegen den Bekl. zu richten; es handelt sich nach wie vor um eine Insolvenzforderung. Der eine Insolvenzforderung betreffende Rechtsstreit wird aber durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen (Hess/Weis/Wienberg aaO. Rn. 16). Vorliegend ist somit der auf Herausgabe der Mietwohnung gerichtete Rechtsstreit infolge des nach Rechtshängigkeit eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des bekl. Mieters unterbrochen (so ausdrücklich Börstinghaus NZM 2000/326, 327; Stein/Jonas aaO. Rn. 12). Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht aus dem von der Kl. zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5.7.2001 (Geschäftszeichen IX ZR 327/99; veröffentlicht etwa in BGHZ 148/252). In dieser Entscheidung heißt es im Leitsatz, der Herausgabeanspruch des Vermieters begründe ein Aussonderungsrecht im Konkurs nur in demselben Umfang wie derjenige nach § 985 BGB; ein weitergehender mietvertraglicher Räumungsanspruch sei lediglich eine Insolvenzforderung. Der eine Insolvenzforderung betreffende Rechtsstreit wird aber gerade unterbrochen.
Der vorliegende Rechtsstreit ist daher unterbrochen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Zahl der Verbraucherinsolvenzverfahren nimmt zu, seitdem die Verfahrenskosten in der Regel gestundet werden. Die Auswirkungen auf die tägliche Mietrechtspraxis sind erheblich.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter hatte wegen Zahlungsverzugs außerordentlich fristlos gekündigt und Räumungsklage gegen den Mieter erhoben. Circa sechs Monate später wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet. Der Vermieter forderte den Insolvenzverwalter auf, er möge erklären, daß das Mietverhältnis nicht dem Insolvenzbeschlag unterliege. Dieser antwortete, es bedürfe keiner Erklärung seinerseits, denn er habe die Mieträume nicht in Beschlag genommen, und es kämen keine Ansprüche gegen die Masse in Betracht. In der Folgezeit meinte der Mieter, das Verfahren sei nach wie vor unterbrochen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit rechtskräftigem Zwischenurteil vom 23. März 2005 stellte das AG Charlottenburg fest, daß das Verfahren unterbrochen sei. Der Herausgabeanspruch des Vermieters betreffe die Insolvenzmasse. Das gelte auch dann, wenn ein Aussonderungsrecht geltend gemacht werden könne. Ein entsprechender Anspruch gegen den Insolvenzverwalter komme nur dann in Betracht, wenn der Insolvenzverwalter für sich in Anspruch nehme, das Mietobjekt für die Masse zu nutzen. Das sei hier jedoch gerade nicht der Fall.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Wäre das Urteil richtig, könnte der Mieter lange Zeit mietfrei wohnen, da der Räumungsprozeß nicht fortgeführt werden kann. So ist es entgegen der Auffassung des AG Charlottenburg jedoch nicht. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt, daß auch der Besitz des Mieters an der Wohnung zur Insolvenzmasse gehört, so daß der Herausgabeanspruch des Vermieters eine Insolvenzforderung darstellt. Ein Räumungsprozeß ist daher nach § 240 ZPO unterbrochen; es spielt keine Rolle, daß der Vermieter hier kein einfacher Insolvenzgläubiger ist, sondern ein Aussonderungsrecht hat. Dieses muß er gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen (OLG Köln ZInsO 2001, 239). Eine Möglichkeit zur Fortführung des Prozesses ist dann die Aufnahme durch Schriftsatz des Vermieters, der dem Insolvenzverwalter zuzustellen ist (Börstinghaus NZM 2000, 327). Meist ist das allerdings entbehrlich, weil der Insolvenzverwalter die Mietwohnung freigeben wird.
Verweigert der Insolvenzverwalter nach einer begründeten Kündigung die Herausgabe, kann er persönlich haftbar sein nach § 60 InsO (Pape WuM 2004, 649). Um das zu vermeiden, kann der Insolvenzverwalter die Wohnung zwangsweise in Besitz nehmen; der Eröffnungsbeschluß nach § 148 InsO ist ein Vollstreckungstitel (Eckert NZM 2001, 262). Der einfachere Weg ist die Freigabe mit der Folge, daß allein der Mieter zur weiteren Prozeßführung befugt ist (Eckert NZM 2001, 261). Die Freigabe erfolgt formlos und kann auch darin liegen, daß der Verwalter es ablehnt, den Prozeß aufzunehmen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 24. Aufl. Rdn. 11 zu § 240 ZPO). Mit der Freigabe durch den Insolvenzverwalter endet die Unterbrechungswirkung; der Prozeß kann gegen den Mieter fortgeführt werden. So lag es hier, denn der Insolvenzverwalter hatte erklärt, er habe die Mieträume nicht in Beschlag genommen und es kämen keine Ansprüche gegen die Masse in Betracht. Das ist eine eindeutige Erklärung der Freigabe (vgl. Franken, Mietverhältnisse in der Insolvenz, Rdn. 114). Das Amtsgericht hätte daher den Rechtsstreit fortsetzen müssen.