Unterbrechung der Wasserversorgung für Wohnraummieter
BGB §§ 858, 862
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach Beendigung des Wohnraummietverhältnisses darf der Vermieter die Wasserversorgung unterbrechen; eine Besitzstörung liegt darin nicht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung war gemäß § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Dem Antragsteller steht kein Verfügungsanspruch gemäß §§ 935, 936, 916 Abs. 1 ZPO zu.
Die Unterbrechung der Wasserversorgung durch die Antragsgegner stellt keine Besitzstörung im Sinne einer verbotenen Eigenmacht gemäß der §§ 862, 858 BGB dar.
Mit der Beendigung des Mietverhältnisses entfiel die Pflicht der Antragsgegner zur Gewährung des Gebrauchs der Mietsache. Damit entfiel auch die Pflicht zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Nebenleistungen wie der Wasserversorgung mit der Folge, daß die Antragsgegner grundsätzlich die Nebenleistungen einstellen konnten (vgl. auch KG, Urteil vom 8.7.2004 - 12 W 21/04 -, zitiert aus juris, so auch Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl. 2007, § 862 Rz. 4; a.A. LG Berlin, Urteil vom 28.11.2006 - 65 S 220/06 = GE 2007, 150). Denn hierdurch wird der Mieter zwar im Gebrauch der Mietsache, zu dem er nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr berechtigt ist, beeinträchtigt, sein tatsächlicher Besitz an der Mietsache wird hierdurch aber nicht gestört. Die Einstellung der Nebenleistung ist somit keine Einwirkung, sondern eine bloße Gebrauchshinderung ohne Einwirkung auf die Sachherrschaft an sich (KG, a.a.O.).
Eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigt sich - entgegen der Ansicht des Antragstellers - auch nicht daraus, daß es sich vorliegend um ein Wohnraummietverhältnis handelte. Konkrete Umstände, die im vorliegenden Fall ein besonderes Schutzbedürfnis des Wohnraummieters, der trotz eigener Kündigung unberechtigt in der Wohnung verbleibt, gegenüber dem Gewerberaummieter begründen und somit eine andere Beurteilung rechtfertigen, sind nicht zu erkennen. Insoweit hat der Antragsteller auch keine über die bloßen, mit der Sperrung der Wasserzufuhr verbundenen Unannehmlichkeiten hinausgehenden Umstände vorgetragen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Rechtsprechung hielt früher den Vermieter nicht für berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht für Nebenleistungen wie Wasser oder Heizung auszuüben, da dies eine verbotene Eigenmacht darstelle. Nachdem das KG für Geschäftsraummieter eine entgegengesetzte Auffassung vertreten hat, setzt sich diese Ansicht auch für die Wohnraummiete durch.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Wohnraummieter hatte gekündigt, es sich dann aber anders überlegt und war in der Wohnung geblieben. Der Vermieter unterbrach die Wasserversorgung, woraufhin der Mieter eine einstweilige Verfügung beantragte.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluß vom 10. Juli 2007 wies das AG Hohenschönhausen den Antrag des Mieters zurück. Jedenfalls nach Beendigung des Mietverhältnisses liege keine Besitzstörung mehr vor, sondern eine bloße Gebrauchshinderung. Bei einem Wohnraummietverhältnis sei eine andere rechtliche Beurteilung als bei einem Geschäftsraummieter nicht zu rechtfertigen.