Unterbrechung bei mehreren Klageansprüchen
BGB §§ 546, 985; InsO §§ 47, 86; ZPO § 240
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Unterbrechung bei mehreren Klageansprüchen; Räumung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Betrifft nur einer von mehreren im Prozess zusammen geltend gemachten Ansprüchen die Insolvenzmasse, so wird grundsätzlich (zunächst) einheitlich der gesamte Rechtsstreit unterbrochen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 21. Oktober 1965 - Ia ZR 144/63 - NJW 1966, 51).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
11 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
12 a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Berufung des Bekl. zu 1 sei zu verwerfen, da er die Frist zur Berufungsbegründung versäumt habe. Der Rechtsstreit sei hinsichtlich der Räumungsklage nicht nach § 240 ZPO unterbrochen. Das Objekt unterliege nach Auskunft des Insolvenzverwalters nicht dem Insolvenzbeschlag, so dass auch keine Unterbrechung eintrete. Das hilfsweise geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Investitionen sei für die Räumung unbeachtlich, da es ohnehin gemäß §§ 570, 578 BGB ausgeschlossen sei. Die Berufungsbegründungsfrist sei daher am 16. Januar 2012 abgelaufen, ohne dass der Bekl. zu 1 seine Berufung begründet habe, so dass sie als unzulässig zu verwerfen sei. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung biete auch keine Erfolgsaussicht, da der Prozessbevollmächtigte des Bekl. zu 1 durch den am 23. Januar 2012 weitergeleiteten Schriftsatz der Kl. Kenntnis davon erhalten habe, dass das Insolvenzverfahren die Räumungsklage nicht betreffe. Hinsichtlich der vom Bekl. zu 1 geltend gemachten Hilfswiderklage sei der Rechtsstreit hingegen unterbrochen.
13 b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Rechtsstreit bezogen auf den Bekl. zu 1 gemäß § 240 ZPO insgesamt unterbrochen mit der Folge, dass der Lauf einer jeden Frist gemäß § 249 ZPO endet und nach Beendigung der Unterbrechung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.
14 aa) Nach § 240 ZPO wird im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird.
15 Das Verfahren wird allerdings nur unterbrochen, wenn es unmittelbar oder mittelbar die Insolvenzmasse (§§ 35, 36 InsO) betrifft. Der Streitgegenstand muss entweder Bestandteil der Insolvenzmasse oder aus ihr zu leisten sein. Eine Unterbrechung findet deshalb nur statt, wenn und soweit der Gegenstand des anhängigen Verfahrens ein Vermögensgegenstand ist, der rechtlich zur Insolvenzmasse gehören kann (MünchKommZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 240 Rn. 16). Betrifft nur einer von mehreren im Prozess zusammen geltend gemachten Ansprüchen die Insolvenzmasse, so wird grundsätzlich (zunächst) einheitlich der gesamte Rechtsstreit unterbrochen (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1965 - Ia ZR 144/63 - NJW 1966, 51; MünchKommZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 240 Rn. 18; Hk-ZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 240 Rn. 7).
16 Im Rahmen einer Räumungsklage ist zwischen Räumungs- und Herausgabeanspruch zu differenzieren. Nach § 985 BGB hat der Besitzer dem Eigentümer den unmittelbaren Besitz an der Sache zu verschaffen, insbesondere den Zugang zu ermöglichen und die Wegnahme zu dulden. Davon ist die mietvertragliche Räumungspflicht zu unterscheiden. Sie hat grundsätzlich zum Inhalt, dass der Mieter bei Vertragsende die Mietsache auch im vertragsgemäß geschuldeten Zustand zurückzugeben, ihn also notfalls herzustellen hat. Diese weitergehende Pflicht des Mieters beruht allein auf dem von ihm abgeschlossenen Vertrag (Senatsbeschluss vom 7. Juli 2010 - XII ZR 158/09 - NZM 2011, 75 Rn. 9 f.). Die Räumungspflicht betrifft daher - anders als der bloße Herausgabeanspruch (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - IX ZR 84/07 - GE 2008, 1321 = NJW 2008, 2580 Rn. 14) - immer auch die Insolvenzmasse.
17 bb) Gemessen hieran ist der Rechtsstreit bezogen auf die gegen den Bekl. zu 1 gerichtete Räumungsklage insgesamt unterbrochen. Jedenfalls hat die Verpflichtung des Bekl. zu 1 zur Räumung den Rechtsstreit insoweit insgesamt unterbrochen, da auch nur einer von mehreren im Prozess zusammen geltend gemachten, die Insolvenzmasse betreffenden Ansprüche die Unterbrechung des gesamten Rechtsstreits bewirkt.
18 3. Gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO kann der Senat über die Rechtsbeschwerde abschließend entscheiden. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es der Kl. unbenommen bleibt, den Rechtsstreit hinsichtlich ihres Herausgabeanspruchs gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 47 InsO aufzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2010 - XII ZR 158/09 - NZM 2011, 75).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn eine Forderung gerichtlich geltend gemacht wird, tritt im Falle der Insolvenzeröffnung Unterbrechung des Verfahrens ein. Gilt das auch für weitere, in der Klage enthaltene Ansprüche?
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht gab der auf Räumung und Herausgabe gerichteten Klage statt und wies die Hilfswiderklage der Beklagten, mit der Aufwendungsersatz geltend gemacht worden war, ab. Nachdem die Beklagten rechtzeitig Berufung eingelegt hatten, wurde über das Vermögen des Beklagten zu 1) das Insolvenzverfahren eröffnet. Weil dieser die Berufung nicht (mehr) begründet hatte, verwarf das OLG Naumburg die Berufung insoweit als unzulässig, weil das Grundstück nach Auskunft des Insolvenzverwalters nicht dem Insolvenzbeschlag unterliege und stellte nur hinsichtlich der Hilfswiderklage die Unterbrechung des Verfahrens fest.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1) stellte der BGH fest, dass der Rechtsstreit auch hinsichtlich der Räumungsklage unterbrochen sei. Unterbrechung nach § 240 ZPO trete zwar nur ein, wenn unmittelbar oder mittelbar die Insolvenzmasse nach §§ 35, 36 InsO betroffen sei. Dies sei hier aber der Fall, weil die mietvertragliche Räumungspflicht auch die vertragsgemäße Rückgabeverpflichtung beinhalte und deshalb – anders als der bloße Herausgabeanspruch – stets auch die Insolvenzmasse betreffe.