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Unterbrechung

LG Wuppertal10 S 251/9620.12.1996WuM 1997, 110

BGB §§ 558, 209, 213; ZPO § 690

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Unterbrechung; Verjährung; Mahnbescheid

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Zustellung eines Mahnbescheides hat nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung, wenn in ihm die geltend gemachten Ansprüche unverwechselbar zu erkennen sind.

2. Mit dem Verlangen von "Schadensersatz wegen nicht vertragsgemäßer Rückgabe der Wohnung" werden die geltend gemachten Ansprüche nicht individualisiert.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis, in das der Kl. aufgrund Rechtsnachfolge eingetreten ist. Der Bekl. hatte in seiner Wohnung eine Duschkabine selber installiert. Nach Beendigung des Mietverhältnisses wurde im Bereich um die Dusche erheblich durchnäßter und bereits völlig zerstörter Fußboden festgestellt. Davon betroffen waren auch die Decke der darunter befindlichen Räumlichkeiten sowie die angrenzenden Wände bis in das Treppenhaus hinunter. Die Schäden und die Ursachen für die Schäden hat der Kl. durch ein selbständiges Beweisverfahren im Wege des Sachverständigengutachtens festhalten lassen (90 H 8/94, AG Wuppertal).

Mit dem dem Bekl. am 23. 9. 1995 zugestellten Mahnbescheid verlangt der Kl. Schadensersatz von dem Bekl. in der vom AG Wuppertal ausgeurteilten Höhe.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung des Bekl. gegen das Urteil des AG, durch das er zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 39.644,51 DM wegen Beschädigung der Mietsache verurteilt wurde, hat in der Sache Erfolg.

Die Klage ist unbegründet, da der Bekl. die Einrede der Verjährung erhoben hat und die geltend gemachte Forderung verjährt ist (§§ 222 Abs. 1, 558 BGB).

Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 558 Abs. 1 BGB bei Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache gilt insbesondere für Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung, resultierend aus einer Beschädigung der im Eigentum des Vermieters stehenden Mietsache (vgl. Palandt/Putzo, BGB, 55. Aufl. 1996, § 558 Rz. 6).

Nach § 558 Abs. 2 BGB beginnt die Verjährungsfrist - soweit Ersatzansprüche des Vermieters betroffen sind - mit der Rückgabe der Mietsache an den Vermieter zu laufen. Aus nachfolgend dargestellten Gründen kann es letztlich offenbleiben, ob die Rückgabe der Mietsache durch Einwurf der Wohnungsschlüssel in den Briefkasten des Kl. bereits am 6.2.1995 - wie von dem Bekl. behauptet - oder erst am 13.2.1995 - wie von dem Kl. behauptet - erfolgte. Vor ihrem Ablauf - spätestens am 13.8.1995 - wurde die Verjährungsfrist nicht unterbrochen.

Insbesondere bewirkte die Zustellung des Mahnbescheids v. 31.8.1995 keine Unterbrechung des Laufes der Verjährungsfrist. Der Antrag auf Erlaß des Mahnbescheides ist am 31. 7. 1995 bei Gericht eingereicht worden. Ausweislich der Zustellungsurkunde ist der Mahnbescheid, der unter dem 31.8.1995 erlassen worden ist, dem Bekl. am 23.9.1995 zugestellt worden. Insoweit zutreffend hat die Amtsrichterin für die Frage der Unterbrechung des Laufes der Verjährungsfrist durch den Mahnbescheid (vgl. §§ 209 Abs. 2 Nr. 1, 213 BGB) auf die Einreichung des Mahnbescheidsantrages abgestellt, da die Zustellung des Mahnbescheides demnächst im Sinne des § 693 Abs. 2 ZPO erfolgte.

Der Mahnbescheid hatte hier jedoch wegen mangelnder Individualisierung keine verjährungsunterbrechende Wirkung. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. Urt. v. 28.10.1993, NJW 1994, 323, 324; Urt. v. 17.12.1992, NJW 1993, 862, 863; Urt. v. 5.12.1991, NJW 1992, 1111) führt der Mahnbescheid lediglich hinsichtlich der Ansprüche zu einer Unterbrechung des Laufes der Verjährungsfrist, die in der gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geforderten Weise bezeichnet sind. Die Erfordernisse des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind nur bei einer hinreichenden Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs erfüllt. Von einer solchen kann ausgegangen werden, wenn der Anspruch so gekennzeichnet ist, daß er über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein und der Antragsgegner erkennen kann, welcher Anspruch gegen ihn erhoben wird, damit er zu beurteilen vermag, ob er sich gegen ihn zur Wehr setzen soll oder nicht (vgl. BGH a. a. O.). Der BGH hat weiter betont, es lasse sich nicht genau festlegen, welche konkreten Angaben im Einzelfall notwendig seien; vielmehr hänge es von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis sowie der Art des Anspruchs ab. Zumindest müsse der konkrete Gegenstand des Rechtsstreits für den Antragsgegner erkennbar sein, während auf der anderen Seite in der Regel eine nähere Angabe des Rechtsgrundes, aus dem der Anspruch hergeleitet wird, nicht geboten sei (vgl. BGH a. a. O.).

Den durch die Rechtsprechung des BGH - der sich die Kammer anschließt - näher umrissenen Anforderungen an die Individualisierung des Anspruchs im Mahnbescheid genügt im vorliegenden Fall die Angabe unter der Rubrik "Schadensersatz wegen nicht vertragsgemäßer Rückgabe der Wohnung X.-Straße 190, 42115 Wuppertal" nicht. Dieser Wendung läßt sich nicht entnehmen, worin die nicht vertragsgemäße Rückgabe der Wohnung bestehen soll. Keinesfalls wird deutlich, daß sich der Mahnbescheid auf einen Anspruch des Kl. wegen Beschädigung der Mietsache durch unsachgemäßen Einbau einer Duschgarnitur, der Wasser- und Nässeschäden am Eigentum des Kl., nämlich an Fußboden, Decken und an den Wänden verursacht hat, bezieht.

Eine hinreichende Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß der Kl. im Jahre 1994 ein selbständiges Beweisverfahren (90 H 8/94 AG Wuppertal) über die auch im vorliegenden Rechtsstreit streitigen Beschädigungen im Dusch- und WC-Bereich angestrengt hat. Im Rahmen dieses Beweisverfahrens hat der beauftragte Sachverständige mit Gutachten v. 18.10.1994 die in Frage stehenden Mängel näher untersucht und aufgeführt und mit Nachtragsgutachten v. 19.1.1995 Angaben über die Kosten der Renovierung der Schäden gemacht. Die notwendigen Reparaturkosten hat der Sachverständige auf 15.597,45 DM geschätzt. Angesichts dieses in dem Sachverständigengutachten für die Reparaturkosten genannten Betrages von 15.597,45 DM und dem in dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch in Höhe von 39.644,51 DM, also mehr als das Zweieinhalbfache der geschätzten Reparaturkosten, konnte und mußte der Bekl. als Adressat des Mahnbescheides nicht davon ausgehen, daß mit dem Mahnbescheid "lediglich" der Schadensersatzanspruch wegen der Verursachung der in dem selbständigen Beweisverfahren näher aufgenommenen Schäden geltend gemacht wird. Vielmehr lag es für den Bekl. nahe, daß von dem Kl. in diesem Mahnbescheid noch weitere Ansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung des Mietverhältnisses und der Rückgabe der Mietsache geltend gemacht werden sollten. In Betracht kamen zum Beispiel Ansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen und der Beseitigung zurückgelassenen Mobiliars (vgl. zu den Anforderungen an die Konkretisierung im Mahnbescheid in der hier vorliegenden Fallkonstellation LG Gießen, Urt. v. 25. Januar 1995, WM 1995, 588).

Auch das von dem Kl. auf entsprechenden Hinweis der Kammer vorgelegte Schreiben v. 23.2.1995 zwingt zu keiner anderen Beurteilung der Individualisierung, sondern stützt im Gegenteil die oben gemachte Feststellung. So zeigt der Inhalt des Schreibens, daß keineswegs lediglich die Kosten der Reparatur der Schäden im Dusch- und WC-Bereich der Wohnung zwischen den Parteien im Streit standen. In dem anwaltlichen Schreiben führte der Kl. vielmehr an, daß der Bekl. a) bei der Demontage des Waschbeckens mit "Brachialgewalt" vorgegangen sei, b) die Wasserleitung nicht ordnungsgemäß verschlossen habe, so daß Wasser ausgelaufen und in die darunter liegende Wohnung gelangt sei, und c) über die gesamte Mietzeit keine Renovierung durchgeführt habe und letztlich d) Sperrmüll in den Hof geworfen habe, der noch zu entfernen sei. Diese Aufzählung erfolgte quasi unter der Überschrift, "daß eine vertragsgemäße Rückgabe nicht erfolgt sei". Wenn nun mit derselben Wortwahl der im Mahnbescheid geltend gemachte Anspruch bezeichnet wurde, bleibt es für den Bekl. völlig unklar, worauf sich der Mahnbescheid letztlich erstreckt. Eine hinreichende Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang er sich gegen den oder die Ansprüche wehren sollte, war dem Bekl. vor diesem Hintergrund nicht möglich.