Unterbrechung
BGB §§ 558, 326, 209; ZPO §§ 690, 693
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Schlagwörter zur Erschließung
Unterbrechung; Verjährung; Mahnbescheid
Leitsätze:
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Zustellung eines Mahnbescheides hat nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung, wenn in ihm die geltend gemachten Ansprüche unverwechselbar zu erkennen sind.
2. Mit dem Verlangen von "Mietnebenkosten - auch Renovierungskosten" werden die geltend gemachten Ansprüche nicht ausreichend individualisiert.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. stehen aus dem beendeten Mietverhältnis über die Wohnung im Hause keine Schadensersatzansprüche nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung bzw. § 326 BGB zu. Denn die von ihr geltend gemachten Forderungen sind gemäß § 558 Abs. 1 BGB verjährt:
Hinsichtlich des Beginns der Verjährung gilt folgendes: Für Ansprüche der Kl. aus positiver Vertragsverletzung wegen Beschädigungen der Mietsache beginnt die Verjährungsfrist mit der Veränderung der Besitzverhältnisse zu laufen (vgl. Sternel Aktuell III Rn. 1282). Dieser Zeitpunkt war mit der Wohnungsübergabe am 1.4.1995, spätestens mit der Rücksendung der Schlüssel nach einer Woche, gegeben.
Soweit Ansprüche der Kl. wegen unterlassener Schönheitsreparaturen aus § 326 BGB gegeben sein könnten, ist der Verjährungsbeginn ebenfalls mit dem 1.4.1995 anzusetzen. Die Kl. stützt ihre Forderungen zwar ausdrücklich auf Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung, jedoch kommt wegen der geltend gemachten Mängel (Verschmutzungen an Fensterbänken und Heizkörpern: kleinere Beschädigungen) teilweise nur ein Anspruch aus § 326 BGB wegen Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch in Betracht. Dann beginnt der Lauf der Verjährungsfrist zwar grundsätzlich erst mit Ablauf des Mietverhältnisses, da der Vermieter zunächst den Erfüllungsanspruch hat; dies gilt aber nicht bei Erfüllungsverweigerung des Mieters, da in diesem Fall der Schadensersatzanspruch ohne die Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 BGB entsteht (vgl. Sternel Aktuell III Rn. 1385; OLG Düsseldorf ZMR 1996, 325). Nach dem Vortrag der Kl. lag hier eine Erfüllungsverweigerung am 1.4.1995 vor, wenn der Bekl. jegliche Verantwortung für den Wohnungszustand zurückgewiesen hat.
Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 558 Abs. 1 BGB war damit bei Eingang der Klagebegründung v. 17.11.1995 am 20.11.1995 abgelaufen.
Die Verjährungsfrist wurde auch nicht gemäß §§ 690 Abs. 1 Nr. 3, 693 Abs. 2 ZPO, § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB durch den Mahnbescheidsantrag v. 24.9.1995 unterbrochen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann ein Mahnbescheid die Verjährung hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs nach § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB nur unterbrechen, wenn die Forderung nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 durch weitere Informationen hinreichend individualisiert ist. Der im Mahnbescheid bezeichnete Anspruch muß durch die Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so abgegrenzt werden können, daß er Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich wehren will (vgl. BGH NJW 1993, 862 f.; NJW 1992, 1111; NJW 1996, 2152). Diesen Anforderungen genügt der von der Kl. gestellte Mahnbescheidsantrag nach Auffassung der Kammer nicht. Zwar wäre der Kl. insoweit kein Vorhalt zu machen, wenn ihr eine weitere Konkretisierung infolge der vorgegebenen Katalognummer des Mahnbescheidsantragsverfahrens nicht möglich gewesen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall, da die geltend gemachten Forderungen durch entsprechende Bezugnahme (z. B. auf den Beweissicherungsantrag oder außerprozessuale Schreiben) bzw. ergänzende Formulierungen möglich ist.
Im übrigen reicht die hier vorgenommene Spezifizierung nicht aus. Dabei kann dahinstehen, ob zu verlangen ist, daß bereits im Mahnbescheidsverfahren klargestellt wird, aufgrund welcher Vertragsverletzung welche Schadensersatzforderung jeweils geltend gemacht wird (siehe dazu LG Gießen WM 1995, 588). Selbst wenn nicht derart strenge Anforderungen an die Abgrenzung der aufgestellten Forderungen zu stellen sind, läßt die hier gewählte Formulierung völlig offen, was mit "Mietnebenkosten - auch Renovierungskosten" gemeint ist.
Auch der Zusatz "gem. Schadensersatz vom 21.9.1995" führt zu keiner weiteren Klärung. Allerdings ist es zulässig, daß ein Mahnbescheid sich auf eine bereits dem Schuldner zugesandte Aufschlüsselung bezieht (vgl. LG Bremen NJW-RR 1991, 58f.). Das im Termin vorgelegte Schreiben des Sachverständigen v. 21.9.1995 mit der Angabe der Höhe der Schadensersatzkosten war aber nur an den Klägervertreter gerichtet; es ist nicht zur Kenntnis der Beklagtenseite gelangt.
Hingegen ist es nicht ausreichend, wenn der Schuldner aufgrund äußerer Umstände (Beweissicherungsverfahren; Ankündigung von Schadensersatzforderungen in weiteren Rechtsstreitigkeiten der Parteien) mit der Geltendmachung von Schadensersatzforderungen rechnen muß. Die Klarstellung muß im Mahnbescheid enthalten sein.
Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß das Sachverständigengutachten endgültig erst am 6.12.1995 erstellt wurde und dem Beklagtenvertreter am 27.12.1995 übersandt wurde, so daß Einzelheiten des Beweisergebnisses erst zu diesem Zeitpunkt feststanden und der Bekl. sich damit auseinandersetzen konnte.
Demgemäß sind die von der Kl. geltend gemachten Schadensersatzforderungen gemäß § 558 Abs. 1 BGB verjährt.
Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, daß Ansprüche der Kl. aus § 326 Abs. 1 BGB auch dann nicht gegeben wären, wenn der Verjährungsbeginn wegen der Erfüllungsverweigerung durch den Bekl. nicht auf den 1.4. 1995 anzusetzen wäre. Lag zu diesem Zeitpunkt noch keine Erfüllungsverweigerung vor, so waren die gesetzlichen Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 BGB (Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung) nicht gegeben. Zudem ist in § 11 Ziff. 4 des Mietvertrages nicht klargestellt, daß eine Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter erfolgen sollte.