veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Untätigkeitsklage

VG BerlinVG 29 K 128.1015.04.2010ZOV 2010, 156

VZOG §§ 2 Abs. 1 a Satz 2, 13 Abs. 2; BGB §§ 291, 288

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Untätigkeitsklage; Erlösauskehr; Veräußerung von assets durch hundertprozentige Treuhand-Gesellschaft; Befugnis der Beklagten zum Erlass eines Grundbescheides; Verpflichtung zur Bezifferung; Prozesszinsen bei Erlösauskehr

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Das Bundesamt darf die Erlösauskehrverpflichtung nach § 13 Abs. 2 VZOG zunächst dem Grunde nach feststellen. Kommt allerdings eine Einigung über die Höhe des auszukehrenden Betrages nicht zustande, ist die Beklagte verpflichtet, den Grundlagenbescheid um einen Bescheid, mit dem sie die Höhe des auszukehrenden Erlöses bestimmt, zu ergänzen.

2. In den Fällen des § 13 Abs. 2 VZOG können Prozesszinsen nach § 291 BGB zugesprochen werden.

(Nichtamtliche Leitsätze)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt, dass ein von der Bekl. dem Grunde nach bereits festgestellter Erlösauskehranspruch gegen die Beigeladene auch der Höhe nach festgestellt wird.

Die Kl. meldete mit Antrag vom 8. Februar 1994 einen kommunalen Restitutionsanspruch für das im Tenor bezeichnete Flurstück mit einer Größe von 1286 m² an. Das Flurstück stand ursprünglich im Eigentum der Gemeinde Fermersleben, welche nunmehr zur Kl. gehört, und wurde unentgeltlich in Volkseigentum überführt. Zu den maßgeblichen Stichtagen war im Grundbuch Eigentum des Volkes, Rechtsträger VEB Schwermaschinenbau „Karl Liebknecht" eingetragen. Das Grundstück wurde nach der Übertragung in Volkseigentum mit einer Produktionshalle bebaut, und zwar dergestalt, dass der nordwestliche Teil des Flurstücks etwa ein Fünftel einer sich über mehrere Flurstücke erstreckenden Produktionshalle aufnahm. [...]

Mit notariellem Kaufvertrag vom 31. Januar 1992 veräußerte die Rechtsnachfolgerin des VEB, die SKL Motoren- und Systemtechnik AG, in deren Eigentum die Flurstücke gemäß § 11 Abs. 2, § 23 TreuhG übergegangen waren und deren Gesellschaftsanteile zu 100 % im Eigentum der Treuhandanstalt standen, das Flurstück nebst anderen Flurstücken an einen privaten Dritten, wobei auf den Kaufpreis nach III Nr. 1 des Kaufvertrages für Grund und Boden 80,33 DM je Quadratmeter entfiel.

Mit Bescheid vom 8. Juni 2007 stellte die Bekl. fest, dass die Beigeladene aufgrund der Veräußerung des fraglichen Grundstückes zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Erlöses bzw. des Verkehrswertes an die Kl. verpflichtet sei. Der Bescheid werde mit Zustellung bestandskräftig.

Mit Schreiben vom 2. Juli 2007 übersandte die Beigeladene der Kl. den Entwurf einer Erlösauskehrvereinbarung, wonach die Beigeladene bereit war, einen Erlösanteil in Höhe von 52.818,69 € (1.286 m² x 80,33 DM =103.304,38 DM) auszukehren.

Die Kl. unterzeichnete diese Vereinbarung nicht, sondern erhob am 25. Juli 2007 die vorliegende Klage. Sie meint, es entspreche nicht dem Vermögenszuordnungsrecht, sie wegen der Höhe ihres Anspruches auf eine Auseinandersetzung mit der Zahlungspflichtigen zu verweisen. Die Bekl. müsse einen bezifferten Auskehranspruch tenorieren. Der von der Beigeladenen angebotene Betrag sei zu niedrig, da der Gebäudewert nicht berücksichtigt werde. Es handele sich nicht um einen Überbau; vielmehr sei von einer Vertikalteilung auszugehen. [...]

Die Beigeladene hält ihr Angebot vom 2. Juli 2007 aufrecht. Maßgeblich sei die tatsächliche Fläche des Grundstückes von 1.286 m² multipliziert mit dem für den Quadratmeter Grund und Boden vereinbarten Kaufpreis. Die Beigeladene weist darauf hin, dass bei Zugrundelegung der Auffassung der Kl., dass es sich nicht um einen Überbau handle, der dem Erlösauskehranspruch zugrunde liegende fiktive Restitutionsanspruch nicht gegeben sei, mit der Folge, dass der Grundbescheid zurückzunehmen sei. Den geltend gemachten Zinsanspruch enthalte die Regelung des § 13 Abs. 2 VZOG nicht. Eine analoge Anwendung von § 291 BGB scheide aufgrund des hier gegebenen Dreiecksverhältnisses, bei dem der Schuldner nicht der Bekl. sei, aus. [...]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist als Verpflichtungsklage in der Form der Untätigkeitsklage (§ 42 Abs. 1 alt. 2, § 75 VwGO) inzwischen zulässig (I.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, denn die Nichtbescheidung des Antrages der Kl. auf Feststellung der Höhe des auszukehrenden Erlöses war rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kl. hat einen Anspruch auf diese Feststellung (II.), allerdings nicht in der von ihr behaupteten Höhe (III.).

I. Die Klage ist nicht deshalb unzulässig, weil die Kl. zuvor keinen entsprechenden Antrag bei der Behörde gestellt hat, was bei Verpflichtungsklagen eine nicht nachholbare Sachentscheidungsvoraussetzung ist. Die Kl. hat mit ihrem Restitutionsantrag alle nach dem 3. Abschnitt des Vermögenszuordnungsgesetzes in Betracht kommenden Ansprüche geltend gemacht. Die Klage war zwar ursprünglich verfrüht, da die Bekl. vor Klageerhebung das Begehren der Kl. weder abgelehnt noch sonst zu erkennen gegeben hat, dass sie es nicht zu bescheiden gedenke. Inzwischen ist aber die Dreimonatsfrist abgelaufen, ohne dass die Bekl. über das Begehren entschieden hätte.

II. Die Kl. hat nach § 13 Abs. 3 Satz 1 VZOG einen Anspruch darauf, dass die Bekl. die Höhe des nach § 13 Abs. 2 VZOG von der Beigeladenen zu zahlenden Betrages durch Bescheid feststellt. Dies ergibt sich daraus, dass § 13 VZOG keine Einschränkung wie § 16 Abs. 1 Satz 2 InVorG und erst recht keine abdrängende Rechtswegzuweisung wie § 6 Abs. 6 a Satz 5 VermG enthält; schließlich ist der Regelungskomplex nicht insgesamt dem Zivilrecht zugewiesen wie die Erlösauskehr nach § 3 Abs. 3 und 4 Satz 3 VermG (vgl. Gerichtsbescheid der Kammer vom 25. März 2010 - VG 29 K 127.10 - Seite 6 des amtlichen Abdrucks m. w. N.).

Entgegen der Auffassung der Kl. ist die Bekl. allerdings gem. § 2 Abs. 1 a Satz 2 VZOG berechtigt, die Erlösauskehrverpflichtung zunächst dem Grunde nach festzustellen und, wenn eine Einigung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, die Höhe der Erlösauskehr einer entsprechenden Vereinbarung durch die Kommune und die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben zu überlassen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG). Kommt allerdings - wie hier - eine Einigung über die Höhe des auszukehrenden Betrages nicht zustande, ist die Bekl. verpflichtet, den Grundlagenbescheid um einen Bescheid, mit dem sie die Höhe des auszukehrenden Erlöses bestimmt, zu ergänzen (so schon Gerichtsbescheid der Kammer vom 25. März 2010 - VG 29 K 127.10 - Seite 6 des amtlichen Abdrucks). Mit dieser gestuften Verfahrensweise wird nach Auffassung der Kammer sowohl dem Bedürfnis der Bekl. nach einer effektiven Verfahrensgestaltung als auch den berechtigten Rechtsschutzinteressen der beteiligten Kommunen ausreichend Rechnung getragen.

III. Allerdings ist die Höhe des nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VZOG von der Beigeladenen auszukehrenden Erlöses von der Bekl. nur in Höhe des von dieser bereits angebotenen Betrages festzustellen, so dass im Übrigen die Klage abzuweisen war. Der Gebäudewert des auf dem streitigen Flurstück befindlichen Überbaus ist entgegen der Auffassung der Kl. nicht zu berücksichtigen. Der auszukehrende und demnach von der Bekl. festzustellende Betrag bestimmt sich daher nach einem Quadratmeterpreis von 80,33 DM/m² multipliziert mit der Fläche von 1.286 m², also 103.304,38 DM oder 52.818,69 €.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG zu § 4 Abs. 1 VermG, die auch im Vermögenszuordnungsrecht entsprechende Anwendung findet (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009 - 3 C 11.08 - ZOV 2009, 259), führt eine grundstücksübergreifende Bebauung regelmäßig nicht zum Restitutionsausschluss, wenn ein Stammgrundstück feststellbar ist und deshalb eine Rückgabe nicht zur eigentumsrechtlichen Zerschlagung baulicher Funktionseinheiten führt (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 - 7 C 31.98 -, Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 2 = ZOV 1999, 455). In den Fällen des zu DDR-Zeiten auf unterschiedlichen Flurstücken errichteten so genannten Eigengrenzüberbaus gilt der Überbau regelmäßig als entschuldigt im Sinne des § 912 Abs. 1 BGB mit der Folge, dass der betroffene Grundstückseigentümer, also hier die Kl., im Falle einer Rückgabe des Flurstücks den Überbau dulden muss. In diesem Fall ist die Restitution nur deshalb möglich, weil infolge der Überbau-Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches keine schwerwiegenden Konfliktsituationen entstehen, die eine Rückgabe i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG unmöglich machen würden (BVerwG a.a.O.). Dies setzt voraus, dass sich ein Stammgrundstück feststellen lässt, also ein Grundstück, auf dem sich nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung bei natürlicher Betrachtungsweise der eindeutig maßgebende Gebäudeteil befindet (BGH, Urteil vom 23. Februar 1990 - V ZR 231.88 - BGHZ 110, 299 [302]).

Wie den Beteiligten im Termin eingehend verdeutlicht wurde, lassen sich hier eindeutig die nordwestlich des betroffenen Flurstücks gelegenen Flurstücke als Stammgrundstück feststellen, da sich auf diesen etwa vier Fünftel der Baumasse der Produktionshalle befinden. Da diese Flurstücke im Eigentum ein und desselben Dritten stehen, stellen sie gegenüber dem Flurstück der Kl. das Stammgrundstück dar.

Allerdings wendet die Kl. im Ausgangspunkt zu Recht ein, dass ihr im Falle der Rückübertragung des Grundstücks eine Überbaurente gemäß § 912 Abs. 2 BGB zustünde. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, das ihr ein auf den Überbau entfallender Anteil des Gebäudekaufpreises angerechnet wird. § 13 Abs. 2 Satz 1 VZOG spricht insoweit nur von einer Verpflichtung zur Zahlung des erzielten Erlöses; von einem Erlös in diesem Sinne kann in Bezug auf das nicht im Eigentum der Kl. stehende Gebäude nicht gesprochen werden. Eine erweiternde Auslegung ist nicht geboten. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 VZOG wird das Grundstück in dem Zustand übertragen, in dem es sich im Zeitpunkt des Zuordnungsbescheides befindet; ein Ausgleich von Verbesserungen und Verschlechterungen findet grundsätzlich nicht statt (S. 2 der Vorschrift). Der Zuordnungsprätendent muss also den gegebenen Zustand im Guten wie im Bösen hinnehmen. Damit nimmt das Vermögenszuordnungsrecht im Interesse einer zügigen Zuordnung und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Vermögenszuordnungsrecht im Kern bezweckt, die Gebietskörperschaften in den neuen Ländern, auch soweit es um Restitution geht, mit den für ihre Aufgaben notwendigen Vermögenswerten auszustatten (BVerwG, Urteil vom 6. April 1995 - 7 C 11.94 - ZOV 1995, 306), eine gegenüber dem Vermögensrecht (vgl. hier insbesondere § 7 VermG) wesentlich grob gestricktere Regelung vor, der eine gewisse Ungenauigkeit systemimmanent ist und daher in Fällen der vorliegenden Art nicht die Annahme einer gesetzgeberisch nicht gewollten Lücke ermöglicht. Eine präzisere Regelung ist auch nicht im Hinblick auf Verfassungsrecht geboten, da insbesondere Rechte nach Art. 14 GG nicht betroffen sind.

Die beantragten Prozesszinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz stehen der Kl. nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in entsprechender Anwendung zu (VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 25. März 2010 - 29 K 127.10 -; a. A. VG Berlin, Urteil vom 13. August 2003 - VG 15 A 178.99 -). Es ist anerkannt, dass § 291 BGB im Verwaltungsprozess nicht nur bei allgemeinen Leistungsklagen Anwendung findet, sondern auch dann, wenn im Wege der Verpflichtungsklage die Festsetzung eines zu zahlenden Geldbetrages begehrt wird, solange der Prozess mit dem Zuspruch einer eindeutig bestimmten Geldforderung endet (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 - 11 C 22.94 -, NJW 1995, 3135). Der Gegenansicht ist zuzugestehen, dass in der vorliegenden Konstellation die auskehrungspflichtige Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nicht die Bekl. ist, sondern beigeladen worden ist. Der Grund dieser Differenzierung rechtfertigt jedoch nach Auffassung der Kammer nicht, der Kl. die ihr grundsätzlich zustehenden Zinsen aus dem Veräußerungserlös vorzuenthalten. Die Beigeladene nimmt mit der Privatisierung des volkseigenen Vermögens im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung ebenfalls eine öffentliche Aufgabe wahr. Die Trennung dieser Aufgabe von der durch die Bekl. hoheitlich durchzuführenden Aufgabe der Vermögenszuordnung erfolgte aus Gründen verwaltungsmäßiger Effizienz; denkbar wäre auch eine Zusammenfassung der beiden Aufgaben (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 VZOG in der ursprünglichen Fassung vom 22. März 1991, BGBl. I Seite 784). Der Beigeladenen ist es unbenommen, den unstreitigen Betrag auch vor der Entscheidung des Rechtsstreits auszukehren, um auf diese Weise die Zinsverpflichtung in der vom Gesetzgeber festgelegten Höhe auszuschließen.