Untätigkeitsklage
§ 75 Abs. 1 VwGO
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Begründete Untätigkeitsklage bei Nichtbearbeitung eines Antrages auf Rückgabe eines Grundstücks.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt die Rückübertragung eines Grundstücks in Leipzig. Am 25. Oktober 1990 wurde durch den Kl. beim Rat der Stadt Leipzig die Rückübertragung des streitbefangenen Grundstückes beantragt. Da die Bekl. über diesen Rückübertragungsantrag nicht entschied, erhob der Kl. am 18. Februar 1991 Untätigkeitsklage. Zur Begründung führt er aus, daß ein Rückübertragungsanspruch bestehe, da die Eigentümer für das streitbefangene Grundstück niemals eine Entschädigung erhalten hätten. Ausschlußgründe, die gegen eine Rückübertragung sprechen würden, lägen nicht vor. Da bisher die Stadt Leipzig nicht über den Rückübertragungsanspruch entschieden habe, jedoch erhebliche Investitionen geplant seien, sei Untätigkeitsklage geboten.
Mit Beschluß vom 9. April 1991 hat die Kammer das Verfahren bis zum 31. Dezember 1991 ausgesetzt.
Zur Begründung wurde darauf verwiesen, daß bei der Bekl. ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung vorliege, da bei der Bekl. eine solche Vielzahl von Anträgen eingegangen sei, daß eine Entscheidung noch nicht möglich gewesen sei. Weiterhin wies die Kammer darauf hin, daß eine Verlängerung der Aussetzungsfrist nur dann in Frage komme, wenn die Bekl. ein schlüssiges Konzept für die Reihenfolge der Bearbeitung der Anträge vorlege und bereits mehrere Monate in die Bearbeitungs- und Entscheidungstätigkeit eingetreten sei. Die gegen diesen Beschluß erhobene Beschwerde wurde durch das Bezirksgericht Dresden - 2. Senat für Verwaltungssachen - mit Beschluß vom 5. Dezember 1991 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde u. a. darauf verwiesen, daß die Frist bis zum 31. Dezember 1991 als Bearbeitungsfrist verstanden werden müsse.
Bis zur mündlichen Verhandlung hat die Bekl. über den Antrag auf Rückübertragung des Grundstücks weder entschieden noch hat sie überhaupt mit der Bearbeitung des Antrages begonnen.
Der Kl. vertritt nunmehr die Auffassung, daß mittlerweile kein ausreichender Grund mehr für eine Nichtbescheidung des Antrages vorliege.
Die Bekl. trägt vor: Per 21. Mai 1992 seien 24.354 vermögensrechtliche Anträge gestellt worden, die 48.694 Ansprüche beinhalten. Selbst wenn davon ausgegangen werde, daß es sich bei dem Antrag des Kl. um einen sogenannten Dringlichkeitsantrag handele, der entsprechend des Bearbeitungskonzepts der Stadt Leipzig vorrangig bearbeitet werden müsse, wäre eine Bescheidung bislang nicht möglich gewesen, da bereits über 788 Dringlichkeitsanträge vorlägen. Deshalb sei die Stadt nicht in der Lage trotz erheblich erhöhtem Personalbestand, bis zum heutigen Zeitpunkt über den Antrag des Kl. zu entscheiden. Somit liege weiterhin ein ausreichender Grund für die Nichtbescheidung vor, so daß das Verfahren weiter auszusetzen sei.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig (§ 75 VwGO) und begründet.
Die Voraussetzungen für die zulässige Erhebung einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 Abs. 1 VwGO sind erfüllt. Seit der Stellung des Antrages auf Rückübertragung des Grundstücks waren bis zur Klageerhebung wesentlich mehr als drei Monate vergangen. Nachdem das Verfahren zunächst bis zum 31. Dezember 1991 durch die Kammer ausgesetzt worden war, da ein ausreichender Grund für die Nichtbescheidung des Antrages des Kl. vorlag, hat die Bekl. auch bis heute nicht über den Antrag entschieden.
Dem Antrag der Bekl., das Verfahren für weitere drei Monate auszusetzen, konnte nicht entsprochen werden. Obwohl durch die Kammer im Beschluß vom 9. April 1991 ausdrücklich eine Bearbeitungsfrist bis zum 31. Dezember 1991 gesetzt worden war, hat sie bisher nicht einmal begonnen, den Antrag des Kl. zu bearbeiten. Aufgrund dieses Umstandes liegt trotz Beachtung der Vielzahl von Anmeldungen und der teilweise komplizierten Sachverhaltsermittlungen in diesem Fall kein zureichender Grund mehr vor, das Verfahren weiter auszusetzen. Ein ausreichender Grund für eine weitere Aussetzung läge nur dann vor, wenn die Behörde unter Ausnutzung aller ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht in der Lage wäre, über den Antrag abschließend zu entscheiden bzw. wenn sich aufgrund der Kompliziertheit der Sach- und Rechtslage ergäbe, daß weitere Ermittlungen notwendig sind. Der einfache Verweis auf die hohe Belastung durch eine Vielzahl von Anträgen rechtfertigt in einem solchen Fall keine weitere Aussetzung.
Der Kl. hat einen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks, da das Grundstück entschädigungslos enteignet wurde und Ausschlußgründe, die einer Rückübertragung entgegenstehen, nicht vorliegen.
(Wird ausgeführt.)