Untätigkeitsklage
VwGO § 75 Satz 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Untätigkeitsklage; Aussetzung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Aussetzung einer Untätigkeitsklage, mit der die Verpflichtung zur Bescheidung eines Rückgabeantrages begehrt wird, bis zum 30. Juni 1992.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt mit der Untätigkeitsklage die Verpflichtung der bekl. Stadt zur Bescheidung seines am 15. Oktober 1990 eingereichten Antrags, ihm das Eigentum an zwei mit Wohngebäuden bebauten Grundstücken zurückzuübertragen. Das Kreisgericht hat die Klage bis zum 30. Juni 1992 ausgesetzt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Klage sind - jedenfalls mittlerweile - insoweit erfüllt, als über den Rückübertra-gungsantrag in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (§ 75 Satz 1 VwGO). Damit allein sind jedoch nicht alle Sachurteils-voraussetzungen für eine gerichtliche Entscheidung der Streitsache gegeben. Vielmehr hat das Gericht weiterhin zu prüfen, ob ein zureichender Grund dafür vorliegt, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist. Ein solcher zureichender Grund ist hier gegeben, so daß die Kammer das Verfahren gemäß § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen hat.
Der Grund für die Verzögerung der Verwaltungsentscheidung liegt darin, daß das bei der Bekl. gebildete Amt zur Regelung offener Ver-mögensfragen mit der Bearbeitung der Anträge auf Vermögensrück übertragung bislang überlastet war und auch derzeit noch ist. Dem Amt liegen, wie die Bekl. vorgetragen hat, über 23.000 Anträge mit etwa 40.000 Ansprüchen vor. Es dürfte bei der Kompliziertheit der zunächst neuartigen Rechtsmaterie und der Schwierigkeit der Sachaufklärung in vielen Fällen bisher nicht möglich gewesen sein, über den mit der Nr. 5935 registrierten Antrag des Kl. zu entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn man den Antrag derjenigen Gruppe zuordnen könnte, die von der Bekl. vorrangig bearbeitet wird, weil die Rückübertragung der Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen oder der Deckung eines erheblichen Wohnbedarfs dienen soll. Denn auch diese Gruppe dürfte einen erheblichen Umfang aufweisen. Davon abgesehen bestehen aber Zweifel, ob die Absicht des Kl., die Wohnhäuser zu sanieren, die - sachgerechten - Vor-rangkriterien der Bekl. erfüllt. Denn eine Sanierung der Bausubstanz dürfte bei den meisten bebauten Grundstücken, deren Rückübertragung beantragt ist, erforderlich sein. Ließe man das ausreichen, so müßten alle diese Anträge "vorrangig" bearbeitet werden, was wegen der großen An-zahl wiederum nicht möglich wäre. Eine besondere Dringlichkeit der Entscheidung über den Antrag des Kl. ist jedenfalls nicht dargetan. Denn er beabsichtigt weder die Schaffung von Arbeitsplätzen durch Errichtung eines Betriebes oder Unternehmens noch die Deckung eines erheblichen Wohnbedarfs der Bevölkerung. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn auch für Anträge, die von der Sache her keinen Vorrang beanspruchen können, darf eine Entscheidung nicht auf Jahre hinaus aufgeschoben werden. Geschähe dies, würde die Bekl. gegen ihre Pflicht zum Vollzug des geltenden Rechts (Artikel 20 Absatz 3 GG) verstoßen. Das Vermögensgesetz ist seit über einem Jahr in Kraft, und die Vielzahl der Anträge war von Anfang an bekannt.
Bei Abwägung dieser Gesichtspunkte hält die Kammer derzeit eine Aussetzung des Verfahrens bis zum 30.6.1991 für angemessen. Bis dahin muß erwartet werden, daß eine Entscheidung über den Antrag ergeht. Sollte das mit der derzeitigen Personal- und Sachausstattung des zuständigen Amtes nicht möglich sein, so würde allerdings dies allein nicht genügen, um auch weiterhin einen zureichenden Grund für die Verzögerung im Sinne von § 75 Satz 3 VwGO anzuerkennen und die Aussetzungs frist zu verlängern. Denn dann wäre die Bekl. verpflichtet, den Personalbestand und die Sachausstattung des Amtes in erforderlichem Umfang - möglicherweise beträchtlich - zu erhöhen.