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Untätigkeit

KreisG SebnitzC 90/9111.09.1991ZOV 1991, 96

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Untätigkeit; Rechtsschutzbedürfnis; Widerspruch; Grundstücksverkehrsgenehmigung; Anmeldeverfahren

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses für die Eintragung eines Widerspruchs in das Grundbuch trotz anhängigen Verfahrens nach § 7 AnmeldeVO, wenn die Behörde untätig geblieben ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Antragsteller haben ihre ein Grundstück betreffenden Ansprüche mit Schreiben vom 27. August 1990 nach der AnmeldeVO angemeldet und zugleich das Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens nach der Grundstücksverkehrsverordnung nach § 7 AnmeldeVO beantragt. Die zuständige Behörde blieb trotz des Antrages untätig. Durch Beschluß vom 25. Juni 1991 erließ das Kreisgericht Sebnitz die beantragte einstweilige Verfügung hinsichtlich der Eintragung eines Widerspruchs gegen das Eigentumsrecht der Antragsgegner in das Grundbuch. Die Antragsgegner haben Widerspruch beantragt. Vorliegend hat das Kreisgericht Sebnitz seinen Beschluß vom 25. Juni 1991 bestätigt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Antrag der Antragsteller war zulässig und auch begründet.

1. Die Zulässigkeit des Antrages scheitert nicht an einem mangelnden Rechtsschutzinteresse der Antragsteller.

Zwar sieht § 7 Abs. 3 der Anmeldeverordnung für einen Fall wie dem vorliegenden die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuches von Amts wegen vor.

Wie vorliegend zwischen den Parteien jedoch unstreitig ist, ist die Behörde untätig geblieben. Hieraus folgt, daß der bloß verfahrensmäßige Schutz, den die Antragsteller nicht beeinflussen und kontrollieren können, nicht ausreicht, daß ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an einer effektiven Sicherung, wie sie die Eintragung eines Widerspruchs gem. § 899 BGB ermöglicht, kraft materiellen Rechts zu verneinen wäre.

2. Der Antrag der Antragsteller ist auch begründet.

Die Voraussetzungen des § 894 BGB liegen nämlich vor. Die Antragsgegner haben nämlich mangels wirksamer Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung nicht wirksam Eigentum am Grundstück erworben. Die Antragsgegner haben das streitgegenständliche Grundstück nämlich erst gem. Kaufvertrag vom 21. November 1989 erworben. Der Erwerb erfolgte somit nach dem 18. Oktober 1989 (§ 7 Abs. 1 Anmeldeverordnung).

Der Grunderwerb durch die Antragsgegner war rechtsunwirksam, da die nach der Grundstücksverkehrsverordnung erforderliche Genehmigung gem. § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 zu versagen war, da sich das Grundstück in staatlicher Verwaltung befand und die Zustimmung zur Veräußerung der Antragsteller nicht vorlag.

Die Antragsgegner konnten daher nicht wirksam das Eigentum an dem Grundstück erwerben. Ihre Eintragung im Grundbuch steht daher mit der materiellen Rechtslage im Widerspruch, so daß ein Berichtigungsanspruch der Antragsteller gem. § 894 BGB besteht.

Im übrigen gehen die Ausführungen der Antragsgegner an der Sache vorbei. Die Antragsgegner verkennen offenbar, daß das Gericht im vorliegenden Verfahren keine Vorentscheidung über das öffentlich rechtliche Rückgabeverfahren nach den §§ 4 und 5 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen trifft. Ausschlußgründe nach den §§ 4 und 5 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen wären in dem anhängigen Verfahren daher nur dann zu prüfen, wenn diese so offenkundig wären, daß ein Rückübertragungsanspruch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen wäre.

Soweit die Antragsgegner vortragen, daß der notarielle Kaufvertrag erst nach dem 18. Oktober 1989 geschlossen werden konnte, weil mehrere zeitaufreibende Erkundigungen durch den Rat der Stadt Hohnstein über die politische Verfolgung des Antragsgegners vorgenommen wurden, tut das nichts zur Sache.

Der Termin vom 18. Oktober 1989 dient nämlich der Sicherheit des Rechtsverkehrs.

Wie auch immer geartete Gründe, die zur Versäumung dieses Termin führten, können daher aus Rechtssicherheitsgesichtspunkten nicht berücksichtigt werden.