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Untägigkeitsklage

BVerwGBVerwG 7 B 151.9301.03.1994ZOV 1994, 317

VermG § 37 Abs. 1; VwGO §§ 40 Abs. 1, 75

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Untägigkeitsklage; Restitutionsantrag

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

§ 37 Abs. 1 VermG schließt eine Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO

nicht aus.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. begehrt die Rückübertragung eines Grundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG -).

Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen hat über seinen im Oktober 1990 angemeldeten Anspruch nicht entschieden. Der im Juni 1992 unter Hinweis auf § 75 VwGO erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben und den Bekl. verpflichtet, dem Kl. das Eigentum an dem Grundstück zurückzuübertragen. Die Beschwerde, mit der sich der Bekl. gegen die Nichtzulassung der Revision wendet, hat keinen Erfolg. Dem Beschwerdevorbringen sind Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht zu entnehmen. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerde wirft die Frage auf, ob die Tatbestandsmerkmale des § 75 Satz 1 VwGO erfüllt seien, wenn die Behörde über einen Rückgabeantrag innerhalb von 2 1/2 Jahren nicht entschieden habe und wenn sie sich bei Abarbeitung der anfallenden Anträge an eine ministeriell vorgegebene Prioritätenliste gehalten habe und eine Bescheidung des Falles wegen Personalmangels nicht habe erfolgen können. Die Beschwerde wirft in diesem Zusammenhang die weitere Frage auf, ob und inwieweit das Unvermögen einer nur im Beitrittsgebiet errichteten Behörde zu einer Bescheidung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bei der Auslegung und Anwendung der genannten Tatbestandsmerkmale des § 75 Satz 1 VwGO zu berücksichtigen sei. Dieses Vorbringen führt nicht auf Rechtsfragen, die in einem Revisionsverfahren mit allgemeiner, über den Einzelfall hinausgehender Wirkung beantwortet werden könnten. Gemäß § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Diese Vorschrift gilt auch für Verfahren, in denen Ansprüche nach dem Vermögensgesetz geltend gemacht werden.

Aus der von der Beschwerde angeführten Vorschrift des § 37 Abs. 1 VermG ergibt sich nichts anderes. Insbesondere kann ihr nicht entnommen werden, daß eine verwaltungsgerichtliche Klage ohne Vorliegen eines behördlichen Bescheides und ggf. eines Widerspruchsbescheides zwingend unzulässig wäre. Die seit Geltung der verwaltungsgerichtlichen Generalklausel (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) im Beitrittsgebiet nur noch deklaratorische Vorschrift des § 37 Abs. 1 VermG verweist lediglich auf den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten und will nicht etwa die Möglichkeit ausschließen, unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO eine Untätigkeitsklage zu erheben. Ob eine Behörde im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat, läßt sich aber in aller Regel nicht generell beantworten, sondern bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Dies macht der vorliegende Fall besonders deutlich. Das Verwaltungsgericht hat nämlich den Bekl. gerade auch im Blick auf die von diesem selbst gesetzten Bearbeitungsmaßstäbe angesichts der seit Antragstellung verflossenen Zeit für verpflichtet erachtet, über den erhobenen Anspruch zu befinden.Das angefochtene Urteil leidet nicht an dem geltend gemachten Verfahrensmangel der unzulänglichen Sachaufklärung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 86 Abs. 1 VwGO).

Nach Ansicht der Beschwerde hätte das Verwaltungsgericht aufklären müssen, ob es dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen angesichts der Personalsituation möglich gewesen wäre, in dem Zeitraum zwischen Antragstellung und Klageerhebung über den Rückgabeantrag des Kl. zu entscheiden. Dieser Frage brauchte das Verwaltungsgericht schon deshalb nicht nachzugehen, weil sie nach dem zuvor Gesagten nicht entscheidungserheblich war.