unselbständige Abrechnungsposten bei Saldo
ZPO § 546 a. F.
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Wird auf Auszahlung des aus der Abrechnung einer Forderung mit Gegenforderungen sich ergebenden Saldos oder eines Teils davon geklagt, so sind die zwischen den Parteien umstrittenen Gegenforderungen rechtlich unselbständige Abrechnungsposten und keine selbständigen Streitgegenstände.
b) Gibt das Berufungsgericht dem Zahlungsantrag in vollem Umfang statt, weist es aber dennoch in Verkennung des Streitgegenstandes die Klage teilweise ab, so ergibt sich daraus eine Beschwer des Kl., die er mit der Revision beseitigen kann.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt als Konkursverwalter von der beklagten Bank die Auskehrung eines Übererlöses aus der Zwangsversteigerung von Grundstücken.
Die Bekl. gewährte der Immobilienbesitzgesellschaft B. mbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin) in den Jahren 1990 bis 1992 für die Errichtung eines Einkaufszentrums Kredite von insgesamt 58.500.000 DM. Im Februar 1994 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und der Kl. zum Konkursverwalter bestellt. Ende 1994 schrieb die Bekl. aufgrund der Zwangsversteigerung des Grundbesitzes der Gemeinschuldnerin deren Darlehenskonto 94.051.011,88 DM gut. Sie erteilte dem Kl. eine vorläufige Abrechnung, in der sie diesem Betrag angebliche eigene Forderungen in Höhe von insgesamt 94.817.937,77 DM gegenüberstellte. Darin enthalten sind mehrere Forderungen, deren Berechtigung der Kl. nicht anerkennt, darunter ein Betrag von 379.500 DM wegen der Bezahlung einer Rechnung des Rechtsanwalts Dr. T. sowie ein weiterer Betrag von 2.850.000 DM wegen einer Vorauszahlung an die C. mbH (im folgenden: C.).
Der Kl. stützt seine Teilklage auf den seiner Meinung nach zugunsten der Gemeinschuldnerin bestehenden Saldo des Darlehenskontos. Das Landgericht hat die zunächst auf Zahlung von 160.000 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kl. seine Klage auf Zahlung von 1.660.000 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 7. Januar 1998 erweitert. Das Berufungsgericht hat die Bekl. zur Zahlung von 848.744,52 € nebst 5 % Zinsen auf 81.806,70 € seit dem 7. Januar 1998 sowie auf 766.937,82 € seit dem 14. November 2000 verurteilt, wegen des weitergehenden Zinsanspruchs die Klage abgewiesen und im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Gegen das Berufungsurteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Der erkennende Senat hat nur die Revision des Kl. angenommen, mit der dieser seine Zinsforderung in voller Höhe weiterverfolgt und die Zurückweisung der Berufung im übrigen bekämpft.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision des Kl. ist zulässig und begründet.
I. Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revision des Kl. von Bedeutung - im wesentlichen ausgeführt:
Dem Kl. stehe gegenüber der Bekl. der im Wege der Teilklage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 848.744,52 € zu, und zwar hinsichtlich der der Gemeinschuldnerin von der Bekl. in Rechnung gestellten Vorauszahlungen an die C. Den von ihm vorrangig der Teilklage zugeordneten Forderungsbetrag von 379.500 DM betreffend die Rechnung des Rechtsanwalts Dr. T. könne der Kl. indes nicht verlangen, weil die Bekl. diesen Betrag zu Recht in ihre Abrechnung über den Versteigerungserlös eingestellt habe. Da der vom Kl. geltend gemachte Anspruch sich auf mehrere Einzelforderungen beziehe, sei die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgegebene Reihenfolge der zur Entscheidung gestellten Teilforderungen zu beachten. Mangels einer ausdrücklichen Saldoanerkennung seitens des Kl. seien die von ihm geltend gemachten Forderungen nicht in einer Gesamtsaldoforderung aufgegangen, sondern bestünden als Einzelansprüche fort.
Der Zinsanspruch rechtfertige sich in der zugesprochenen Höhe aus § 291 BGB in Verbindung mit § 352 HGB. Der weitergehende Zinsantrag sei zurückzuweisen, weil hinsichtlich des klagerhöhenden Betrages Rechtshängigkeit erst seit dem 14. November 2000 bestehe und der Kl. einen Verzugsschaden nicht dargetan habe.
II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Die Revision des Kl. ist in vollem Umfang zulässig; insbesondere ist er durch das Berufungsurteil in einem Ausmaß beschwert, das die Revision statthaft macht.
a) Da die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 29. November 2001 stattgefunden hat, finden auf die Revision nach § 26 Nr. 7 EGZPO die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung weiterhin Anwendung. Nach § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F. ist in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche die Revision - von dem hier nicht vorliegenden Fall einer Zulassung im Berufungsurteil abgesehen - nur eröffnet, wenn der Wert der Beschwer durch das Berufungsurteil 60.000 DM übersteigt.
Das Berufungsgericht hat den Wert der Urteilsbeschwer nur für die Bekl., entgegen § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO a. F. jedoch nicht für den Kl. festgesetzt. Daraus folgt für den erkennenden Senat als Revisionsgericht die Aufgabe, in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob die Urteilsbeschwer des Kl. die Wertgrenze des § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F. übersteigt (vgl. BGH, Beschluß vom 6. November 1990 - VI ZR 117/90, WM 1991, 381, 382; Urteil vom 28. November 1990 - VIII ZR 362/89, WM 1991, 409, 410). Diese Prüfung ergibt, daß die Urteilsbeschwer des Kl. die Wertgrenze von 60.000 DM übersteigt. Das folgt bereits daraus, daß die Teilabweisung des Zinsanspruchs angesichts der vollumfänglichen Zuerkennung der Hauptforderung bei der Bemessung der Urteilsbeschwer zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1990 aaO.) und einen Betrag von mehr als 60.000 DM ausmacht.
b) Eine Beschwer des Kl., wie sie unabhängig von den Anforderungen des § 546 ZPO a. F. Voraussetzung für die Zulässigkeit jedes Rechtsmittels ist, muß auch insoweit anerkannt werden, als der Kl. mit der Revision die im Berufungsurteil ausgesprochene Aberkennung seiner Rechte hinsichtlich des für die Bezahlung einer Rechnung des Rechtsanwalts Dr. T. aufgewandten Betrages von 379.500 DM bekämpft. Diese Aberkennung geht zwar, wie im einzelnen noch zu zeigen sein wird (unten unter 2. b), ins Leere und kann keine materielle Rechtskraftwirkung entfalten. Sie erweckt jedoch den Anschein, das Berufungsgericht habe insoweit die Klage abgewiesen bzw. die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Auch ein solcher Anschein einer Beschwer eröffnet der mit dem insoweit unrichtigen Urteil belasteten Partei die Möglichkeit, den Fehler in der Rechtsmittelinstanz zu beseitigen (BGH, Urteil vom 10. März 1993 - VIII ZR 85/92, WM 1993, 845, 847).
2. Die Revision des Kl. ist auch begründet.
a) Den Zinsanspruch des Kl. hat das Berufungsgericht zu Unrecht teilweise abgewiesen. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht § 353 HGB unbeachtet gelassen hat. Da sowohl die Gemeinschuldnerin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung als auch die Bekl. als Aktiengesellschaft den für Kaufleute geltenden Vorschriften unterliegen (§ 6 Abs. 1 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG, § 3 Abs. 1 AktG), ist die aus der Verwertung einer von der Gemeinschuldnerin zur Absicherung eines Darlehens gestellten Sicherheit durch die Bekl. herrührende Forderung der Gemeinschuldnerin nach §§ 343, 344 Abs. 1 HGB eine solche aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft. Diese Forderung war seit ihrer Entstehung Ende 1994 fällig (§ 271 Abs. 1 BGB). Der Gemeinschuldnerin stehen daher nach § 353 Satz 1 HGB in Verbindung mit § 352 Abs. 1 Satz 1 HGB die vom Kl. geltend gemachten Zinsen für die Zeit ab 7. Januar 1998 in vollem Umfang zu.
b) Ebenfalls zu Unrecht hat das Berufungsgericht dem Kl. einen Anspruch hinsichtlich der Kosten für die Bezahlung des Rechtsanwalts Dr. T. aberkannt und die Berufung insoweit zurückgewiesen.
Der Kl. hat einen solchen Anspruch nicht geltend gemacht. Er hat vielmehr die Auszahlung eines Teils des seiner Meinung nach bestehenden Überschusses des Versteigerungserlöses über die Gegenforderungen der Bekl. begehrt und in diesem Zusammenhang unter anderem die Berechtigung der Gegenforderung bestritten, die die Bekl. aus der Begleichung einer Rechnung des Rechtsanwalts Dr. T. ableitet. Allein die vom Kl. geltend gemachte Saldoforderung ist Gegenstand seiner Klage. Die genannte Gegenforderung und alle anderen in die Saldoberechnung eingegangenen Gegenforderungen der Bekl. sind demgegenüber nur unselbständige Berechnungsposten. Daß die Klageforderung in der vom Kl. geltend gemachten Höhe von 1.660.000 DM existiert, stand für das Berufungsgericht - und steht jetzt aufgrund der Nichtannahme der Revision der Bekl. rechtskräftig - bereits deshalb fest, weil das Berufungsgericht die Gegenforderung der Bekl. von 2.850.000 DM im Zusammenhang mit einer Vorauszahlung an die C. als nicht berechtigt angesehen hat. Über die Berechtigung der weiteren von der Bekl. in ihre Saldoberechnung eingestellten Gegenforderung im Zusammenhang mit der Bezahlung des Rechtsanwalts Dr. T. hatte das Berufungsgericht daher nicht zu entscheiden. Daran ändert es nichts, daß der Kl. auf gerichtliche Aufforderung eine Reihenfolge genannt hatte, in der er die verschiedenen umstrittenen Gegenforderungen der Bekl. zur Überprüfung stellen wollte.
Auch aus § 322 Abs. 2 ZPO läßt sich keine Rechtfertigung dafür herleiten, daß das Berufungsgericht über die Berechtigung der von der Bekl. in ihre Abrechnung eingestellten Gegenforderung im Zusammenhang mit der Bezahlung des Rechtsanwalts Dr. T. entschieden hat. Die genannte Vorschrift ermöglicht der Rechtskraft fähige gerichtliche Entscheidungen nur über zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen der Bekl.
seite. Sie ist auf Gegenforderungen, die lediglich als Rechnungsposten im Rahmen einer Abrechnung in Betracht kommen, weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (BGH, Urteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90, WM 1993, 849, 852 und Beschluß vom 10. April 1997 - VII ZR 266/96, NJW-RR 1997, 1157, jeweils m. w. Nachw.).
Das Berufungsurteil ist in diesem Punkt bereits deshalb unrichtig, weil das Berufungsgericht über die genannte Gegenforderung der Bekl. nicht zu entscheiden hatte. Auf die Frage, ob diese Gegenforderung berechtigt ist, und auf die insoweit gegen das Berufungsurteil gerichteten Angriffe der Revision kommt es deshalb nicht an.
III. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben, soweit darin zum Nachteil des Kl. erkannt worden ist (§ 564 Abs. 1 ZPO a. F.). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a. F.).
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