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Unsachgemäße Mülltrennung durch Mieter, Kosten der Sperrmüllbeseitigung, Kosten der Beseitigung verunreinigter Außenanlagen

AG Frankenthal3a C 288/1815.02.2019GE 2019, 1422

BGB §§ 535, 560, 556 Abs. 1, 556 Abs. 3 Satz 1, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; BetrKV § 2 Nr. 8 und Nr. 10

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Kosten für den Abtransport illegal auf Gemeinschaftsflächen abgestellten Sperrmülls sind ebenso umlagefähige Betriebskosten wie die Kosten der Beseitigung von durch Dritte verursachte Verunreinigungen von Außenflächen.

2. Aufwendungen für das Überprüfen der Wertstofftrennung sowie das ggf. notwendige Nachsortieren sind umlagefähige Betriebskosten.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. haben als Mieter einer Wohnung der Bekl. keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Betriebsnebenkosten. Soweit der Nebenkostenabrechnung Kosten der Müllbeseitigung in Höhe von insgesamt 18.334,38 € (16.258,82 € Abfallentsorgungsgebührenbescheid der Stadtwerke F. und 2.177,71 € aus 14 Einzelrechnungen des EBF sowie einer Rechnung der Dienstleistung L. für Sperrmüllentsorgung) zugrunde gelegt werden, handelt es sich bei den Kosten der Müllbeseitigung um Betriebskosten i.S.v. § 556 Abs. 1, Abs. 4 BGB. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 13.1.2010, NZM 2010, 274 ff. (Rn. 24) bereits die Umlagefähigkeit der Kosten für den Abtransport illegal auf Gemeinschaftsflächen abgestellten Sperrmülls bejaht, ebenso die Umlagefähigkeit der Kosten der Beseitigung von Verunreinigungen von Außenflächen durch Dritte (BGH NZM 2016, 353). Soweit der Vermieter auf ein rechtswidriges Verhalten der Mieter durch Überprüfung der hoheitlich angeordneten Wertstoffrechnung sowie über das ggf. anschließende Nachsortieren reagiert, so gebietet die Zuordnung nach Risikosphären auch vorliegend die Umlagefähigkeit auf die Mieter des Wohnanwesens insgesamt. Es steht fest, dass eine ordnungsgemäße Wertstofftrennung heute auch den Vorstellungen und Wünschen des Großteils der Mieterschaft entspricht und ein entsprechendes Verhalten auch ihre Mietnutzung unterstützt. Ein Ergebnis, wonach der Vermieter für pflichtwidriges Verhalten der Mieter haftet, ist im Ergebnis nicht sachgerecht, auch hat die Betriebskostenverordnung selbst die Wertentscheidung „Haftungsgemeinschaft Mieter“ in § 2 Nr. 8 und Nr. 10 BetrKV getroffen, da hier Reinigungs- und Pflegekosten als umlagefähig bezeichnet werden, die nicht selten deshalb anfallen, weil Teile der Mieterschaft sich pflichtwidrig - z. B. durch Verschmutzung von Hausfluren, Plätzen und Gärten - verhalten. Nach dem Vorgenannten unterfallen Aufwendungen für das Überprüfen der Wertstofftrennung sowie das ggf. notwendige Nachsortieren den Betriebskostenbegriff nach § 556 Abs. 1 BGB und auch § 2 Nr. 8 BetrKV „Abfallmanagementkosten - Überprüfen der Wertstofftrennung, ggf. nachsortieren“. Einen Verstoß der Bekl. gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz, §§ 556 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2, 560 Abs. 5 BGB, haben die Kl. weder dargelegt noch ist ein solcher ersichtlich.

Die Bekl. hat daneben hinreichende Bemühungen entfaltet, um eine bessere Wertstofftrennung zu erreichen, dies u. a. durch entsprechende Informationen der Mieter.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Kosten für den Abtransport illegal auf Gemeinschaftsflächen abgestellten Sperrmülls sind ebenso umlagefähige Betriebskosten wie die Kosten der Beseitigung von durch Dritte verursachte Verunreinigungen von Außenflächen. Aufwendungen für das Überprüfen der Wertstofftrennung sowie das ggf. notwendige Nachsortieren sind umlagefähige Betriebskosten.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Kläger (Mieter) klagten auf Rückzahlung geleisteter Betriebskosten für Sperrmüllabfuhr, für die Beseitigung von Verunreinigungen von Außenflächen und für das Nachsortieren, das aufgrund von Fehlwürfen in die Wertstofftonnen erforderlich war.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Soweit der Nebenkostenabrechnung Kosten der Müllbeseitigung für Sperrmüllentsorgung zugrunde gelegt werden, handelt es sich um Betriebskosten. Ebenso sind die Kosten der Beseitigung von Verunreinigungen von Außenflächen durch Dritte umlagefähig.

Soweit der Vermieter auf ein rechtswidriges Verhalten der Mieter (Fehlwürfe in Mülltonnen) durch Überprüfung der hoheitlich angeordneten Wertstoffsammlung und anschließendes Nachsortieren reagiert, so gebietet die Zuordnung nach Risikosphären die Umlagefähigkeit auf die Mieter des Wohnanwesens insgesamt. Eine ordnungsgemäße Wertstofftrennung entspricht heute auch den Vorstellungen und Wünschen des Großteils der Mieterschaft. Dass der Vermieter für pflichtwidriges Verhalten der Mieter haftet, wäre nicht sachgerecht. Die Betriebskostenverordnung selbst hat die Wertentscheidung „Haftungsgemeinschaft Mieter“ in § 2 Nr. 8 und Nr. 10 BetrKV getroffen, da hier Reinigungs- und Pflegekosten als umlagefähig bezeichnet werden, die nicht selten deshalb anfallen, weil Teile der Mieterschaft sich pflichtwidrig – z. B. durch Verschmutzung von Hausfluren, Plätzen und Gärten – verhalten.

Aufwendungen für das Überprüfen der Wertstofftrennung sowie das ggf. notwendige Nachsortieren stellen deshalb Betriebskosten dar und sind kein Verstoß des Vermieters gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz.