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Unsachgemäße Modernisierung

VG BerlinVG 14 A 101.8214.02.1983GE 1983, 757

§ 11 AMVOB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Unsachgemäße Modernisierung; Altbauwohnraum; Modernisierungszuschlag; Ausführung, mangelhafte; Bad, Fliesenarbeiten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Unsachgemäß und mangelhaft ausgeführte bauliche Änderungen können keine nachhaltige Gebrauchswerterhöhung im Sinne des § 11 AMVOB bewirken.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Gebrauchswert der streitigen Wohnung ist durch die Umbauten nicht auf Dauer verbessert worden. Der Kl. selbst hat als Nichtfachmann Arbeiten an der Duschanlage vorgenommen (Einbau einer Brausetasse mit Fußbodenablauf, Be- und Entwässerungsverlegung, Fußbodenisolierung, Wand- und Fußbodenfliesung im Bad sowie Einbau von Elementen und eines Warmwasserbereiters). Derartige Arbeiten im Sanitärbereich werden regelmäßig von Fachfirmen übernommen, die die notwendige Sachkenntnis und die geeigneten Mitarbeiter hierfür zu Verfügung haben. Wie der Beigeladene glaubhaft bekundet hat, war die fragliche Duschanlage - offensichtlich wegen der unfachmännischen Ausführung - in erheblichem Umfang mangelhaft und mußte schließlich im Jahre 1978 durch eine weitere Anlage ersetzt werden. Damit fehlt es bereits an dem für die Annahme einer Wertverbesserung notwendigen Element einer "nachhaltigen" Gebrauchswerterhöhung. Modernisierungsarbeiten, die nicht zu einer nachhaltigen Wohnwertverbesserung führen, scheiden im Rahmen des § 11 AMVOB aus (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 11. September 1981 - OVG II B 86.80 -).