Unredlichkeit
VermG § 4 Abs. 2, 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Unredlichkeit; Erwerber; Ausschlussgrund; Manipulation; staatliche Stelle
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Hat der private Nutzer eines Grundstücks sehenden Auges die Voraussetzungen einer Enteignung mitgeschaffen, ist dies einer manipulierten Beeinflussung des Erwerbs vergleichbar.
2. Auch für die außerhalb der Regelbeispiele möglichen Fälle der Unredlichkeit ist in Anlehnung an § 4 Abs. 3 lit. a VermG die fahrlässige Unkenntnis des manipulativen Vorgehens der staatlichen Stellen für die Bejahung der subjektiven Komponente ausreichend.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligten streiten um die Rückübertragung des Grundstücks Gemarkung H. Flur (...), Flurstück (...), heute zugunsten der Beigeladenen verzeichnet im Grundbuch von H. Blatt (...). Dieses (...) m2 große Grundstück ist mit einem Wohnhaus (zwei Wohneinheiten) nebst Garage bebaut und hat die postalische Anschrift "G.straße in H."
Ehemaliger Eigentümer des ursprünglich einheitlichen Grund-/Flurstückes ... (... m2) waren die Eheleute A. und E. K., die aufgrund der Auflassung vom 3. Juli 1925 am 22. September 1925 im damaligen Grundbuch von H. Band (...), Blatt (...), eingetragen wurden. Der Einheitswert betrug per 1.1.1945 12.700 Mark.
A. K. verstarb am 26. April 1948 und wurde von seiner Ehefrau zu einem Viertel und von den beiden Töchtern G. und I. K. zu je drei Achteln beerbt. Die Eintragung der ungeteilten Erbengemeinschaft im Grundbuch erfolgte am 7. März 1958.
Am 8. Mai 1948 verpachtete Frau E. K. das Grundstück mit dem aufstehenden Wohnhaus und allen An- und Aufbauten an den Beigeladenen und seine erste Ehefrau zu einem monatlichen Pachtzins von 110 RM. Die Pachtdauer sollte nach dem Vertrag zunächst zehn Jahre betragen. Eine ausdrückliche Verlängerungsklausel enthielt der Vertrag nicht; dafür wurde ein Vorkaufsrecht der Beigeladenen vereinbart.
Später stand das Grundstück unter der "Vorläufigen Verwaltung gemäß § 6 der Verordnung vom 17.7.1952" durch den Rat der Stadt H., was schließlich am 5. November 1962 im Grundbuch eingetragen wurde.
Zwecks Grundstücksüberlassung erstellte der Sachverständige W. unter dem 17. Juni 1970 ein Wertgutachten für das Grundstück, welches einen Sach-/Verkehrswert von insgesamt 11.900 Mark auswies, von denen 2.800,- Mark auf den Grund und Boden und 9.100 Mark auf die Baulichkeiten entfielen.
Unter dem 2. September 1970 schlossen der Beigeladene und seine zweite Ehefrau - die Beigeladene - mit dem VEB Gebäudewirtschaft H. einen Überlassungsvertrag für das Grundstück auf Lebenszeit ab und zahlten den Betrag von 11.900 Mark zugunsten des staatlichen Verwalters auf das Hinterlegungskonto - Nr.: 1972-35-91961 - ein. Auf der Grundlage des § 11 des Vertrages wurde am 15. Dezember 1970 für die Beigeladenen ein Vorkaufsrecht in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.
Während dieser ganzen Zeit war der Beigeladene als selbständiger Fuhrunternehmer tätig. Zu diesem Zweck errichtete er im Jahre 1957 im hinteren Grundstücksbereich eine Autogarage. Zudem pachtete er am 2. September 1970 vom VEB Kommunale Wohnungsverwaltung H. für betriebliche Zwecke eine Teilfläche von ca. 130 m2 des hinter dem Flurstück liegenden Grundstückes, so daß das "Firmengelände" auch rückwärtig über die F.straße erreichbar war. Im Jahre 1975 baute der Beigeladene die Autogarage um, und im Jahre 1981 errichtete er in diesem Bereich ein Ersatzteillager, in welchem auch ein Sozialteil eingerichtet wurde.
Am 12. Juli 1982 beantragte der Beigeladene die Teilung des Flurstückes (...), die sich offensichtlich an der im rückwärtigen Bereich zwischenzeitlich errichteten Bebauung orientierte. Mit Veränderungsnachweis (...) vom 12. Juni 1984 entstanden das an der Gartenstraße liegende (Wohnhaus-) Flurstück (...) in einer Größe von (...) m2 und das im hinteren Bereich hieran angrenzende (Garagen-) Flurstück (...) in einer Größe von (...) m2. Die hierfür vom Liegenschaftsdienst erstellte Rechnung vom 19. Juni 1984 in Höhe von 247,80 Mark wurde vom Beigeladenen beglichen.
Am 10. Dezember 1984 beantragte der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung H. bzw. der Rat der Stadt H. die Erklärung beider Flurstücke zum Aufbaugebiet. Zeitgleich beantragte der Rat der Stadt H. für die Durchführung der Aufbaumaßnahme "Umwandlung des Überlassungsvertrages in einen Kaufvertrag" beim Rat des Kreises O. die Inanspruchnahme beider Flurstücke nach der 2. DB zum Aufbaugesetz. Die in diesem Zusammenhang angefertigte Belastungsübersicht wies zum einen dinglich nicht gesicherte Forderungen des Mieters G. in Höhe von 15.733,10 Mark sowie eine - nicht mehr valutierende - Sicherungshypothek für die Gemeinde H. in Höhe von 1.000 Mark aus.
Unter dem 27. Dezember 1984 wurden beide Grundstücke vom Rat des Kreises O. in das Register der Aufbaugebiete unter der Reg.-Nr. (...) eingetragen. Mit Bescheid vom 17. Januar 1985 wurden die Flurstücke aufgrund des § 14 des Aufbaugesetzes in Anspruch genommen, mit Wirkung zum 27. Dezember 1984 in Volkseigentum überführt und der Rat der Stadt H. zum Rechtsträger bestimmt. Diese Rechtsänderungen wurden am 30. April 1985 im Grundbuch eingetragen, das Grundbuch am selben Tage geschlossen und die Grundstücke in der Liegenschaftskartei zugunsten des Rechtsträgers auf das Bestandsblatt übertragen. Ebenfalls mit Bescheid vom 17. Januar 1985 wurde die Entschädigung - wohl auf der Grundlage des Gutachtens aus 1970 - mit 11.900 Mark festgesetzt. Ob die Entschädigung zur Auszahlung gelangte oder mit den vermeintlichen Forderungen verrechnet wurde, kann dem Verwaltungsvorgang nicht entnommen werden.
Mit notariellem Vertrag vom 15. Mai 1985 veräußerte der Rat der Stadt H. das auf dem Flurstück (...) stehende Einfamilienhaus zu einem mit Preisvorbescheid vom 23. April 1985 genehmigten Kaufpreis von 9.100 Mark an die Beigeladenen. Der Kaufpreis wurde mit dem bereits hinterlegten Betrag aus dem Überlassungsvertrag verrechnet und der Restbetrag für den Grund und Boden an die Beigeladenen zurücküberwiesen. Für das Gebäude wurde das Gebäudegrundbuch von H. Blatt (...) angelegt und die Beigeladenen am 31. Juli 1986 als Eigentümer eingetragen. Mit Urkunde vom 7. Juni 1985 wurde den Beigeladenen das Nutzungsrecht am Grundstück verliehen. In diesem Zusammenhang wurde das Flurstück (...) auf das Grundbuch von H. Blatt (...), übertragen und dort unter der lfd. Nr. (...) mit dem Nutzungsrecht belastet.
Das Flurstück (...) wurde dem Beigeladenen mit Nutzungsvertrag vom 22. Juni 1985 überlassen. Später übernahm der Sohn der Beigeladenen - wohl im Zusammenhang mit der Übernahme des Betriebes - sowohl diesen Nutzungsvertrag als auch den Pachtvertrag vom 2. September 1970 für das dahinterliegende Teilstück.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 27. Mai 1990 erwarben die Beigeladenen auf der Grundlage der preisrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 18. April 1990 das Flurstück (...) vom Rat der Stadt H. zu einem Preis von 1.532,50 Mark. Nach Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung am 19. November 1992 wurden die Beigeladenen am 11. Januar 1993 auch als Eigentümer des Grund und Bodens im Grundbuch von H. Blatt (...) eingetragen.
Frau E. K. verstarb am 13. April 1983 und wurde von ihren Töchtern G. K. und I. E., geb. K., - die Kl. - je zur Hälfte beerbt. Mit Schreiben vom 26. November 1989 beantragte die Kl. die Rückübertragung der beiden Flurstücke. Frau G. K. verstarb am 16. Februar 1993 und wurde von der Kl. allein beerbt.
Mit Bescheid vom 10. Dezember 1997 übertrug der Bekl. das Eigentum an dem Grundstück (...) an die Kl. zurück. Für das Grundstück (Gemarkung H. Flur [...], Flurstück [...]) lehnte er die Rückübertragung wegen eines redlichen Erwerbs durch die Beigeladenen ab, stellte aber zugleich fest, daß der Kl. ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach zustehe. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Flurstücke aufgrund einer unlauteren Machenschaft i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG in Volkseigentum überführt worden seien, da die Inanspruchnahme offensichtlich auf dem diskriminierenden Beschluß des Präsidiums des Ministerrats vom 23. Dezember 1976 beruhe. Hiernach hätte auf die Umwandlung abgeschlossener Überlassungsverträge hingewirkt werden sollen, wenn die Nutzer es wünschten und die Voraussetzungen zur Überführung in Volkseigentum vorlagen oder geschaffen werden konnten. Letzteres sei jedoch nicht der Fall gewesen, da die Voraussetzungen des Aufbaugesetzes nicht vorgelegen hätten. Die Rückübertragung des Flurstückes (...) sei aber wegen des redlichen Erwerbs durch die Beigeladenen ausgeschlossen.
Hiergegen hat die Kl. am 22. Dezember 1997 Widerspruch erhoben, den sie im wesentlichen damit begründet, daß sich die Unredlichkeit des Beigeladenen bereits im Zusammenhang mit dem Enteignungsverfahren ergebe, da von diesem Kosten in Höhe von über 15.000 Mark geltend gemacht worden seien, obwohl diese angesichts der vertraglichen Regelungen, die in dieser Form bereits im Pachtvertrag von 1948 enthalten waren, von ihnen selbst hätten getragen werden müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 1998 - laut Ab-Vermerk am 20. November 1998 an die Kl. als Übergabeeinschreiben zur Post gegeben - wies der I. Widerspruchsausschuß des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen den Widerspruch unter Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheides zurück. Ergänzend wurde zur Redlichkeit der Beigeladenen ausgeführt, daß sich mit dem Erwerb des Gebäudeeigentums letztlich nur das verwirklicht hätte, was bereits im Pachtvertrag von 1948 angelegt gewesen sei.
Am 10. Dezember 1998 hat die Kl. Klage erhoben, mit der sie ihr bisheriges Begehren unter Vertiefung der Widerspruchsbegründung weiterverfolgt.
Gegen die GVO-Genehmigung vom 19. November 1992 erhob die Kl. mit Schreiben vom 28. Juni 2004 Widerspruch. Daraufhin hob das Rechtsamt des Bekl. diese mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2005 auf.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist begründet.
Der Bescheid des Bekl. vom 10. Dezember 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 1998 ist rechtswidrig und verletzt die Kl. dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Kl. hat einen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstückes Gemarkung H. Flur (...), Flurstück (...).
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) sind Vermögenswerte, die einer der in § 1 genannten Schädigungsmaßnahmen unterlagen, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit die Rückgabe nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Kl. ist als ehemalige Miteigentümerin des Grundstücks bzw. Rechtsnachfolgerin der weiteren Miteigentümerinnen Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG. Weiterhin wurde zugunsten der Kl. festgestellt, daß das streitgegenständliche Grundstück einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG ausgesetzt war. Die entsprechende Feststellung im angefochtenen Bescheid ist von den Beigeladenen nicht angegriffen worden und deshalb für das Gericht bindend (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 16. Juli 1998 - 7 C 39.97 -, ZOV 1998, 379 = VIZ 1998, 563). Die Rückgabe des Grundstückes ist auch nicht nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen, insbesondere steht der Ausschlußgrund des § 4 Abs. 2 VermG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist eine Rückübertragung ausgeschlossen, wenn (u. a.) natürliche Personen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben (Satz 1) und (u. a.) das dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft vor dem 18. Oktober 1989 geschlossen worden ist (Satz 2, 1. Halbsatz). Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor.
Zwar erfolgte der Rechtserwerb innerhalb der genannten Stichtage, da die Beigeladenen mit der Auflassung vom 15. Mai 1985 und der Eintragung im Gebäudegrundbuch am 31. Juli 1986 gemäß § 26 und 27 ZGB das Eigentum am Gebäude erwarben. Ebenfalls wurde ihnen das akzessorische dingliche Nutzungsrecht mit Urkunde vom 7. Juni 1985 verliehen und dieses zu Lasten des Grundstückes im Grundbuch vermerkt.
Dieser Rechtserwerb durch die Beigeladenen war aber nicht redlich im Sinne von § 4 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 3 VermG.
In ständiger Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß der Gesetzgeber in der zuletzt genannten Norm Regelbeispiele für die Unredlichkeit beim Erwerb benannt hat, wobei die in Betracht kommenden Fallgestaltungen nicht abschließend geregelt sind. Allgemein kennzeichnend für die Unredlichkeit und Voraussetzung für deren Annahme ist, daß der Rechtserwerb auf einer sittlich anstößigen, d. h. moralisch verwerflichen Manipulation beruht, an der der Erwerber in vorwerfbarer Weise beteiligt war. Während der Erwerber bei den in § 4 Abs. 3 lit. b) und c) VermG genannten Fallgruppen aktiv an der Manipulation mitwirken muß, genügt es für die Fallgruppe des § 4 Abs. 3 lit. a) VermG, daß der Erwerber den manipulativen Verstoß gegen die Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätze oder einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis kannte bzw. hätte kennen müssen (vgl. ständige Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1995 - 7 C 42/93 -, BVerwGE 97, 286 [289 ff.] = ZOV 1998, 150 ff.). Das soziale Unwerturteil, das aufgrund des Gesamtbildes der Umstände zu fällen ist, kann sich dabei aber nicht nur auf den Erwerbsvorgang selbst, sondern auch auf die Erwerbshintergründe beziehen. Einschränkend ist hierzu allerdings zu beachten, daß die für die Annahme mangelnder Redlichkeit in Betracht kommenden Umstände in dem Sinne erwerbsbezogen sein müssen, daß sie den Erwerbsvorgang selbst betreffen und ihn "als auf einer sittlich anstößigen Manipulation beruhend" erscheinen lassen. Dies ist nicht schon stets der Fall, wenn die Anstößigkeit sich auf einen Vorgang bezieht, der bei einer bloßen Kausalitätsbetrachtung ursächlich für die sich später eröffnende Erwerbschance gewesen ist. Hinzu kommen muß vielmehr, daß der sittlich anstößige Vorgang auf den späteren Erwerb ausstrahlt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. April 1998 - 7 B 114/98 -, Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 54; Urteil vom 30. Juni 2004 - 8 C 11/03 -, ZOV 2004, 267 ff.). Besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen einer manipulativ erwirkten Voraussetzung für den nachfolgenden Eigentumserwerb, indiziert dies die Anstößigkeit des Erwerbs. Hat der private Nutzer eines Grundstückes sehenden Auges die Voraussetzungen einer Enteignung mitgeschaffen, ist dies einer manipulierten Beeinflussung des Erwerbs vergleichbar. Das Vertrauen des Erwerbers auf den Fortbestand der gegebenen Rechte ist in einem solchen Fall nicht schutzwürdig (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2001 - 7 C 8/01 -, ZOV 2002, 163 ff. und Urteil vom 31. August 1995 - 7 C 39/94 -, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 53 = ZOV 1995, 477). Gemessen an diesen Vorgaben ist das Gericht der Auffassung, daß die Beigeladenen (vgl. zur gegenseitigen Zurechnung der Unredlichkeit bei Ehegatten: BVerwG, Beschluß vom 2. Juni 1995 - 7 B 210/95 -, ZOV 1995, 318 f.) unredlich sind.
So fehlte es zunächst schon an den grundlegenden Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Grundstückes. Zwar konnten nach dem insoweit allein in Betracht kommenden § 3 der 2. Durchführungsbestimmung zum Aufbaugesetz vom 29. September 1972 zur Sicherung der Instandsetzung, der Modernisierung, des Um- und Ausbaues sowie des Abrisses von Gebäuden Grundstücke unter gewissen weiteren Bedingungen in Anspruch genommen werden; bereits diese Maßnahmen kamen hier aber offensichtlich nicht in Betracht. So wird im Enteignungsverfahren von vornherein immer nur von der "Umwandlung eines Überlassungsvertrages in einen Kaufvertrag" gesprochen, ohne daß die nach dem Preisbeschluß erforderliche Verbindung zu einer Aufbaumaßnahme hergestellt wird. Diesbezüglich wurde auch von den Beigeladenen zu keiner Zeit vorgetragen, daß entsprechende Maßnahmen geplant gewesen wären bzw. ist auch sonst nicht ersichtlich, daß diese angestanden hätten. Vielmehr kann aus den von den Beigeladenen vorgelegten Rechnungen abgeleitet werden, daß die jeweils erforderlichen Instandsetzungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen von den Beigeladenen in der Zeit von 1970 bis zur Inanspruchnahme im Jahre 1984 durchgeführt worden waren und Ende des Jahres 1984 kein nennenswerter, eine Inanspruchnahme rechtfertigender Bedarf bestand.
Zum anderen bedurften die Beigeladenen keiner Absicherung ihrer angeblich "dinglich nicht gesicherten Forderung in Höhe von 15.733,14 M". Die Beigeladenen hatten mit dem Abschluß des Überlassungsvertrages auf Lebenszeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1) eine Quasi-Eigentümerstellung erworben. Sie waren während der Laufzeit des Vertrages vor Kündigung geschützt (§ 7 Abs. 1 Satz 2), hatten eine Übertragungsoption für den Erbfall (§ 9 Satz 3), zur Sicherung ihrer Ansprüche auf Werterhöhung eine Sicherungshypothek (§ 10), und letztlich wurde ihnen ein dinglich gesichertes Vorkaufsrecht (§ 11) eingeräumt. Auch für die Beigeladenen erkennbares Ziel des Überlassungsvertrages war es, den staatlichen Verwalter von seinen Verwalterpflichten freizustellen und den Beigeladenen eine weitgehend eigenständige Stellung an einem fremden Grundstück einzuräumen. Angesichts dieser Zielrichtung waren die Beigeladenen zur umfassenden Tragung der Grundstückslasten verpflichtet (§ 3 Abs. 3 Satz 1), hatten sie das Grundstück in einem einwandfreien Zustand zu erhalten (§ 3 Abs. 2 Satz 1) und hatten sie sämtliche Aufwendungen für die Instandhaltung und notwendige Instandsetzung zu tragen (§ 3 Abs. 2 Satz 3). Im Gegenzug brauchten die Beigeladenen keine Miete oder ein entsprechendes Nutzungsentgelt zu zahlen (§ 3 Abs. 3 Satz 3). Trotz allem mußte für die Beigeladenen jedoch klar sein, daß sie ein fremdes Grundstück zwar nach ihren Vorstellungen nutzen konnten, es aber ein fremdes Grundstück blieb.
Unter Berücksichtigung dieser umfassenden vertraglichen Berechtigungen bzw. Verpflichtungen hätte es sich den Beigeladenen zumindest aufdrängen müssen - auch für die außerhalb der Regelbeispiele möglichen Fälle der Unredlichkeit ist nach Auffassung des Gerichts in Anlehnung an die Regelung in § 4 Abs. 3 lit. a VermG die fahrlässige Unkenntnis des manipulativen Vorgehens der staatlichen Stellen für die Bejahung der subjektiven Komponente ausreichend -, daß die Aufforderung des staatlichen Verwalters, Rechnungen für das Grundstück vorzulegen, nicht der Rechtsordnung der DDR entsprechen konnte, sondern der Vorbereitung der manipulativ herbeizuführenden Enteignung des Grundstückes dienen sollte, um den Beigeladenen - endlich - ihren Wunsch nach Kauf des Grundstückes bzw. des Gebäudes erfüllen zu können.
Dies gilt um so mehr, als der Beigeladene Rechnungen aus der Laufzeit des Überlassungsvertrages (1970 - 1984) einreichte, die mit einer möglichen Aufbaumaßnahme hinsichtlich des Wohnhauses nichts zu tun hatten, sondern Aufwendungen nachwiesen, die entweder mit dem Aufbau bzw. der Einrichtung des für das Fuhrunternehmen genutzten Garagenkomplexes zusammenhingen oder sich allein auf die Begleichung der öffentlichen Lasten des Grundstückes, wie Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Straßenreinigungsgebühren, Schornsteinfegerkosten etc., bezogen. Angesichts dessen dürfte sogar davon auszugehen sein, daß der Beigeladene wußte, welchem manipulativen Zweck - die Herbeiführung einer Überschuldungslage - die von ihm erbetene Vorlage der Rechnungen hatte, zumal ihm gegenüber per handschriftlichem Vermerk vom 6. November 1984 bestätigt wurde, daß die Rechnungen eingesehen worden seien und die Höhe der Forderung "anerkannt" worden sei.
Ebenfalls hätten die Beigeladenen auch erkennen können, daß eine Inanspruchnahme des Grundstückes ohne jeglichen Bezug zu einer Aufbaumaßnahme nicht rechtens sein konnte.
Eine diesbezügliche weitere Aufklärung war angesichts des Gesundheitszustandes des Beigeladenen nicht (mehr) möglich. Die Beigeladene konnte hierzu in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage auch keine näheren Angaben machen, da nach ihrer Aussage der Beigeladene sich um diese Angelegenheiten gekümmert habe.
Angesichts dieser Verstrickung der Beigeladenen in die manipulative Herbeiführung der Voraussetzungen der Inanspruchnahme, die dem eigentlichen Rechtserwerb zeitlich unmittelbar vorausging, ist das Gericht von der Unredlichkeit der Beigeladenen überzeugt; jedenfalls konnten die Beigeladenen die gegen ihre Redlichkeit sprechenden Anhaltspunkte nicht ausräumen.
Die materielle Beweislast für die die Rückübertragung ausschließende Redlichkeit des Erwerbs nach §§ 4 Abs. 2 und 3 VermG trifft grundsätzlich den Erwerber (vgl. BVerwG, Beschluß vom 16. Oktober 1995 - 7 B 163/95 -, Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 22 = ZOV 1996, 59 und Urteil vom 30. November 2000 - 7 C 87/99 -, ZOV 2001, 169 ff.).
Das bedeutet jedoch nicht, daß das Vermögensgesetz generell den Erwerber zwingen will, auf bloßes Bestreiten hin die Redlichkeit seines Erwerbs zu beweisen. Der von § 4 Abs. 2 VermG bezweckte Schutz des redlichen Erwerbs und damit der vom Vermögensgesetz angestrebte sozialverträgliche Ausgleich zwischen dem Restitutionsinteresse des Alteigentümers und dem Vertrauensschutzinteresse des Erwerbers würde nämlich verfehlt werden, wenn die Nichterweislichkeit des redlichen Erwerbs, die bei lange zurückliegenden Vorgängen keine Ausnahme ist, stets zu Lasten derer ginge, die in der DDR Eigentum erworben haben. Dieser Schutzzweck kommt auch dadurch zum Ausdruck, daß das Vermögensgesetz die Redlichkeit des Erwerbs als Regelfall voraussetzt und demgemäß nur die Ausnahme, also die Unredlichkeit, durch die in § 4 Abs. 3 VermG enthaltenen Beispiele näher bezeichnet. Der Gesetzgeber geht damit von einer Grundannahme der Redlichkeit aus. Das materielle Recht sieht dementsprechend eine differenzierte Verteilung der Beweislast vor: Sind Tatsachen, die der Ausfüllung des Rechtsbegriffs der Redlichkeit dienen, nicht abschließend aufklärbar, ist zunächst zu prüfen, ob die Grundannahme der Redlichkeit des Erwerbs erschüttert ist, weil greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine mögliche Unredlichkeit bestehen. Nur in diesem Falle trifft die materielle Beweislast den Erwerber (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2001 - 8 C 3/00 -, ZOV 2001, 259 ff. m. w. N.).
Ein solcher Fall liegt hier - wie oben bereits ausgeführt - vor. (...)